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Beschluss

1 U 55/22

OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2022:1109.1U55.22.00
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Leitsätze
1. Im Falle einer Beitragserhöhung muss dem Versicherungsnehmer die konkrete Prämienanpassung zu einem bestimmten Versicherungstarif mitgeteilt werden. Anzugeben ist dabei der Grund der Beitragsanpassung, d.h. die Änderung der Versicherungsleistungen, die Änderung der Sterbewahrscheinlichkeiten oder beider Umstände, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung veranlasst hat.(Rn.6) 2. Eine Regelung in allgemeinen Versicherungsbedingungen, die bei einer unterhalb des gesetzlichen Schwellenwerts von 10 % liegenden Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen (abgesenkter Schwellenwert) lediglich eine Möglichkeit, nicht aber eine Verpflichtung des Versicherers zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Prämien vorsieht, ist wirksam.(Rn.12)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 3 O 913/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.11.2022.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle einer Beitragserhöhung muss dem Versicherungsnehmer die konkrete Prämienanpassung zu einem bestimmten Versicherungstarif mitgeteilt werden. Anzugeben ist dabei der Grund der Beitragsanpassung, d.h. die Änderung der Versicherungsleistungen, die Änderung der Sterbewahrscheinlichkeiten oder beider Umstände, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung veranlasst hat.(Rn.6) 2. Eine Regelung in allgemeinen Versicherungsbedingungen, die bei einer unterhalb des gesetzlichen Schwellenwerts von 10 % liegenden Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen (abgesenkter Schwellenwert) lediglich eine Möglichkeit, nicht aber eine Verpflichtung des Versicherers zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Prämien vorsieht, ist wirksam.(Rn.12) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 3 O 913/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.11.2022. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Vorderrichterin hat die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 zutreffend für hinreichend begründet sowie eine Beitragsanpassung auch bei einem auslösenden Faktor zwischen 5% und 10% bzw. bei einem nach unten angesprungenen auslösenden Faktor für möglich gehalten. Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2-4 ZPO) liegen vor. Im einzelnen gilt Folgendes: 1. Die Beitragsanpassungen in den Tarifen KTV6 und K20 sowie im gesetzlichen Zuschlag VORSORGE zum 01.01.2018 sind von der Beklagten hinreichend begründet worden. a) Gemäß § 203 Abs. 5 VVG wird die Neufestsetzung der Versicherungsprämie mit Beginn des zweiten Monats nach Mitteilung der dafür maßgeblichen Gründe wirksam. Der Versicherungsnehmer kann sich so auf die ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen und darüber klar werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen. Mit § 203 Abs. 5 VVG ist demgegenüber nicht bezweckt, dem Versicherungsnehmer zumindest eine Plausibilitätskontrolle der Beitragsanpassung zu ermöglichen, die ihm ohnehin nur in den seltensten Fällen möglich wäre und die im Massengeschäft detaillierte und individualisierte Informationen nur mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand zulasten der Versicherungsgemeinschaft bedingen würde (BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20; BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17; jeweils Juris). Dem Versicherungsnehmer müssen deshalb nicht alle Umstände der Beitragserhöhung aufgezeigt und erläutert werden (eingehend BGH, Urteil vom 14.11.2021, Az. IV ZR 113/20, Juris). Dem Versicherungsnehmer muss allerdings die konkrete Prämienanpassung zu einem bestimmten Versicherungstarif mitgeteilt werden. Anzugeben ist dabei der Grund der Beitragserhöhung, d.h. die Änderung der Versicherungsleistungen, die Änderung der Sterbewahrscheinlichkeiten oder beider Umstände, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Nur so wird dem Versicherungsnehmer ersichtlich, dass die Beitragserhöhung nicht auf seinem individuellem Verhalten oder einer freien Entscheidung des Versicherers beruht. Nicht ausreichend ist es, dass in Mitteilungsschreiben, zumal noch unter Bezugnahme auf allgemeine Informationen, lediglich darauf hingewiesen wird, dass eine Veränderung einer der beiden genannten Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann, ohne klar darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich war. Ebenso wenig genügt es, wenn der Versicherer allgemeine Erläuterungen zur Finanzierung der privaten Krankenversicherung gibt, die jährliche Prämienüberprüfung ohne Mitteilung des konkreten Ergebnisses der aktuellen Überprüfung beschreibt und/oder grundlegend Kostensteigerungen im Gesundheitswesen in Bezug nimmt, namentlich darauf verweist, dass neue Behandlungsmethoden und Arzneimittel entwickelt wurden, medizinisches Personal verstärkt eingestellt und zunehmend besser bezahlt werde, sich der Versichertenbestand ändere, die Menschen immer älter würden und die Nachfrage nach ärztlichen Leistungen steige. Dies alles ist unzureichend (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20; BGH, Urteil vom 10.03.2021, Az. IV ZR 353/19; jeweils Juris). Allerdings muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher konkreten Höhe sich die jeweilige Rechnungsgrundlage verändert hat (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, Juris) und ob der auslösende Faktor nach oben oder nach unten „angesprungen“ ist (BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20, Juris). Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, namentlich des Rechnungszinses oder des Versicherungsbestandes, anzugeben (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, Juris). Es genügt, wenn unmissverständlich darauf gewiesen wird, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich war. Die Mitteilung der „maßgeblichen Gründe“ erfordert zudem, dass dem Versicherungsnehmer mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich wird, dass die Veränderung einen vorab festgelegten Schwellenwert überschritten hat, der die Prämienanpassung auslöst (BGH, Urteil vom 31.08.2022, Az. IV ZR 252/20; BGH, Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20; jeweils Juris). Nicht offengelegt werden muss, ob der Schwellenwert der Veränderung bei den maßgeblichen Rechnungsgrundlagen, dessen Überschreiten eine Prämienanpassung auslöst, im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19, Rn. 21, Juris). Dementsprechend muss der Grenzwert (5% oder 10%) auch nicht namhaft gemacht werden. Ganz generell ist die wortgleiche Wiederholung der normativen oder vertraglichen Grundlagen für den Versicherungsnehmer ohne maßgeblichen Mehrwert (BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20, Juris). b) Eingedenk dessen genügte das Anpassungsschreiben der Beklagten vom 06.11.2017 (Anl. BLD 2) den gesetzlichen Anforderungen. Bereits im Anschreiben lautete es wie folgt: „Um die vertraglich zugesicherten Leistungen auch in Zukunft erfüllen zu können, sind wir für jeden Tarif gesetzlich verpflichtet, jährlich die tatsächlich erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergeben sich dabei Abweichungen von mehr als 5%, so werden die Beiträge überprüft und - falls erforderlich - angepasst. Dabei stellen wir Leistungen und Beiträge getrennter Personengruppen und Altersstufen eines bestimmten Tarifs gegenüber... Ihre Beitragsänderung und die von der Beitragsanpassung betroffenen Tarife entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein. Dort sind ihre bisherigen und die zukünftigen Beiträge ausgewiesen.“ In den beigefügten Informationen zur Beitragsanpassung 2018 wurde auf folgendes hingewiesen: „Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Beitragsanpassung legen fest, dass eine Beitragsanpassung nur dann erfolgen kann, wenn nachweislich entweder die Versicherungsleistungen in einem Tarif von den ursprünglich kalkulierten Schäden (auslösender Faktor „Schaden“) mindestens um den tariflich festgelegten Prozentsatz von 5% abweichen oder die aktuelle Sterbewahrscheinlichkeit von der ursprünglich kalkulierte Sterbewahrscheinlichkeit (auslösender Faktor „Sterbewahrscheinlichkeit“) mindestens um den gesetzlich festgelegten Prozentsatz von 5% abweicht. Tritt eine der beiden Fälle ein, muss ein unabhängiger Treuhänder der Anpassung zustimmen. Die diesjährige Beitragsanpassung erfolgt in allen betroffenen Tarifen aufgrund der Entwicklung der Leistungsausgaben (auslösender Faktor „Schaden“). Diese wurden vor allem durch inflationsbedingte Preissteigerungen, aber auch den medizinischen Fortschritt beeinflusst. Eine höhere Lebenserwartung sowie die vermehrte Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen haben sich ebenfalls auf die Schadensaufwendungen niedergeschlagen.“ Damit war der Kläger hinreichend über alle die Prämienanpassung auslösenden Faktoren informiert. 2. Für die Prämienanpassungen im Tarif A112 zum 01.01.2011 und im Tarif KTV6 zum 01.01.2018 bestand mit der Regelung in § 8b Abs. 1 der als Anl. BLD 1b von der Beklagten vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eine wirksame Rechtsgrundlage. Nach § 8 Abs. 1 AVB sind Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung bereits möglich, wenn der Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung über dem tariflich festgelegten Prozentsatz von 5% ergeben hat, der gesetzliche Schwellenwert von 10% aber nicht überschritten wird. Die Regelung ist rechtskonform (zur inhaltsgleichen Regelung in § 8b Abs. 1 der Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherungen BGH, Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 253/20, Juris). Zwar weicht die Regelung in § 8 Abs. 2 AVB entgegen § 208 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG ab, so dass sie unwirksam ist. Denn nach der gesetzlichen Vorschrift setzt eine Prämienanpassung zwingend voraus, dass die Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage nicht nur als vorübergehend anzusehen ist. Dies führt indes nicht zur Unwirksamkeit der Regelung in § 16 Abs. 1 der AVB. Mit dieser Regelung wird nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorschriften über die Prämienanpassung abgewichen. Die Klausel entspricht vielmehr der Regelung in § 203 Abs. 2 VVG; Prämienanpassungen sind nur dann erlaubt, wenn die Veränderung einer Rechnungsgrundlage als nicht nur vorübergehend anzusehen ist. Mit der Klausel macht der Versicherer allein von der ihm in § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den Schwellenwert für die Prüfung einer Beitragsanpassung von 10% auf 5% abzusenken. Eine solche Regelung behält auch ohne die Bestimmung des § 8b Abs. 2 MB/KK ihren - verständlichen - Sinn (so bereits OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2022, Az. 12 U 202/21; OLG Schleswig, Urteil vom 13.12.2021, Az. 16 U 94/21; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2021, Az. 7 U 244/21; jeweils Juris); mit ihr wird der Versicherungsnehmer gerade nicht unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 253/20, Juris). 3. Die Beklagte vermochte für den Tarif K20 zum 01.01.2018 die Versicherungsbeiträge auch in Ansehung gesunkener Leistungsausgaben anzuheben (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 05.07.2022, Az. 4 U 2649/21; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.01.2019, Az. 8 U 1482/19; jeweils Juris). Für die Prämienanpassung ist zunächst erforderlich, dass sich die Rechnungsgrundlage der Versicherungsleistungen verändert und die Veränderung einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Dies zeigt nur die Notwendigkeit einer Prüfung an, sagt aber nichts darüber aus, ob im Ergebnis eine Anpassung der Prämien nach oben oder unten angezeigt ist. Das ergibt sich geradezu zwangsläufig aus dem Umstand, dass sich die Höhe der sodann neu zu berechnenden Versicherungsprämie nach einer Vielzahl von Faktoren bestimmt (s. aktuell § 2 KVAV). Deren Veränderungen werden durch eine bestimmte Änderung des auslösenden Faktors weder beeinflusst noch begrenzt. Vielmehr muss jede maßgebliche Rechnungsgrundlage überprüft, deren Veränderungen festgestellt und ihre Auswirkungen auf die Prämienhöhe bestimmt werden. Positive und negative Effekte werden dabei im Ergebnis saldiert. Ob dies zu einer Prämienerhöhung, einer Prämienabsenkung oder aber dazu führt, dass die Versicherungsprämie unverändert bleibt, richtet sich nach dem Gewicht und dem Maß an Änderungen der einzelnen Rechnungsgrundlagen. Dementsprechend muss dem Versicherungsnehmer auch nicht mitgeteilt werden, ob die künftig erforderlichen Versicherungsleistungen nach oben oder nach unten von den kalkulierten Ausgaben abgewichen sind (BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR148/20, Juris). 4. Soweit der Kläger mit seiner Berufung - über seine erstinstanzlichen Anträge hinaus - Kondiktionsansprüche aus Beitragszahlungen nach Klageerhebung geltend macht, handelt es sich zwar um eine insoweit privilegierte Klageänderung i.S.v. § 533 ZPO, als für diese weder eine Sachdienlichkeit noch die Einwilligung des Gegners erforderlich ist. Das hindert den Senat allerdings nicht an einem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO; die zweitinstanzliche Klageerweiterung verliert mit der Zurückweisung der Berufung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Urteil vom 03.11.2016, Az. III ZR 84/15, Juris). Sowohl mit dem Normzweck des § 522 Abs. 2 ZPO, die zügige Erledigung des Rechtsstreits zu fördern, als auch dem Umstand, dass die Berufungsinstanz vornehmlich der Fehlerkontrolle dienen soll, ist es nicht vereinbar, in die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch die Frage der Begründetheit einer zweitinstanzlichen Klageerweiterung einzubeziehen. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat dem Kläger aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im diesem Falle ermäßigen sich die für das Verfahren anfallenden Kosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV GKG).