Entscheidung
IV ZR 122/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190723UIVZR122
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190723UIVZR122.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 122/22 Verkündet am: 19. Juli 2023 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftli- chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 2. Juni 2023 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 3.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung. Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Dem Versiche- rungsvertrag liegen "Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskostenvollversicherung - Tarife A " (im Folgenden: AVB) zugrunde, die folgende Regelung enthalten: 1 2 - 3 - "§ 23 Unter welchen Voraussetzungen können Beitrag, Selbstbehalt und ein vereinbarter Risikozuschlag angepasst werden? (1) Voraussetzungen Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich unsere Leistungen z.B. wegen steigender Heilbehandlungs- kosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung än- dern. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistun- gen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt die Gegenüber- stellung zu den Versicherungsleistungen für eine Beobach- tungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treu- händers angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treu- händers angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. […] (2) Absehen von der Beitragsanpassung - 4 - Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch uns und den Treu- händer die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. […]" Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom November 2019 eine Erhöhung des Beitrags im Tarif A (A ) um 36,58 € und des gesetzlichen Beitragszuschlags (BTZ) um 3,08 € zum 1. Januar 2020 mit. Soweit für die Revision noch von Interesse, hat der Kläger mit seiner Klage die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen entfallenden Prä- mienanteile nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Be- klagte die Nutzungen, die sie aus den auf die Beitragserhöhungen gezahl- ten Prämienanteilen gezogen hat, herauszugeben und zu verzinsen hat. Außerdem hat er die Feststellung beantragt, dass die Beitragserhöhungen unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetra- ges verpflichtet ist. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 356,94 € und von Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen seit dem 30. Dezember 2020 verurteilt. Weiter hat es festgestellt, dass die Beitragserhöhungen unwirk- sam sind und der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbe- trages verpflichtet ist. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 1. Januar 2020 bis zum 29. Dezember 2020 aus dem Prämienanteil gezo- gen hat, den der Kläger auf die genannten Beitragserhöhungen gezahlt hat. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandes- gericht zurückgewiesen. 3 4 5 - 5 - Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass § 23 Abs. 1 AVB, dem- zufolge schon eine Abweichung von mehr als 5 % der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen zu einer Überprüfung und An- passung der Prämien führen könne, die Beitragsanpassung zum 1. Januar 2020 nicht rechtfertige. Die Beklagte habe sich einen Freiraum geschaf- fen, in dem sie frei über das Erfordernis einer Prämienanpassung ent- scheiden könne. Mit dieser Klauselgestaltung sei sie zum Nachteil ihrer Versicherungsnehmer von § 203 Abs. 2 VVG abgewichen. Das bedeute zugleich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Unwirksamkeit der Regelung ergebe sich auch daraus, dass bei einer als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Versi- cherungsleistungen von einer Beitragsanpassung abgesehen werden könne, während nach dem Gesetz eine solche nur vorgenommen werden dürfe, wenn die Veränderung nicht als nur vorübergehend anzusehen sei. Da mangels der Voraussetzungen einer Befugnis zu einer Anpassung die Prämienerhöhungen materiell-rechtlich unwirksam seien, könne dahinste- hen, ob das Mitteilungsschreiben den formellen Voraussetzungen genüge . 6 7 8 - 6 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Prämienanpassungen mit der Begründung für unwirksam gehalten, dass es für diese Erhöhungen an einer wirksamen Prämienanpassungsklausel fehle. 1. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juni 2022 (IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078) entschieden und im Ein- zelnen begründet hat, stehen die - insoweit den hier zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen vergleichbaren - Regelungen in § 8b MB/KK 2009 zu den Voraussetzungen einer Prämienanpassung einer Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen. Zwar ist § 8b Abs. 2 MB/KK 2009, der inhaltlich § 23 Abs. 2 AVB entspricht, unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 31 f.), aber dies lässt die Wirk- samkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 - und ebenso von § 23 Abs. 1 AVB - unberührt (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 33 ff.). 2. Auch § 23 Abs. 1 Satz 4 AVB weicht nicht entgegen § 208 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von der gesetzlichen Re- gelung in § 203 Abs. 2 VVG ab. § 203 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG erlaubt die Festsetzung eines zusätzlichen Schwellen- werts - neben der gesetzlichen 10 % - Grenze - in den Allgemeinen Versi- cherungsbedingungen, bei dessen Überschreitung durch den Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen der Versi- cherer zu einer Prämienanpassung berechtigt, aber noch nicht verpflichte t wird (vgl. auch OLG Karlsruhe VersR 2023, 768 [juris Rn. 66]; OLG Dres- den VersR 2023, 717 [juris Rn. 14]; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. November 2022 - 1 U 55/22, juris Rn. 5; OLG Hamburg VersR 2022, 565 [juris Rn. 110]; Haase-Uhländer in Bach/Moser, PKV 6. Aufl. § 8b 9 10 11 12 - 7 - MB/KK Rn. 39; Muschner in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 203 Rn. 23a; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 203 Rn. 12; MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 808; BeckOK-VAG/Franz/ Frey, § 155 Rn. 48 [Stand: 1. Juni 2023]; a.A. OLG Köln, Urteil vom 4. März 2022 - 20 U 106/21, juris Rn. 46; Klimke in Boetius/Rogler/ Schäfer, Rechtshandbuch Private Krankenversicherung § 31 Rn. 97; BeckOK-VVG/Gramse, § 203 Rn. 23a [Stand: 1. Mai 2023]; Brand in Brand/Baroch Castellvi, VAG § 155 Rn. 26). a) § 203 Abs. 2 VVG berechtigt den Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkal- kulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage zur Neufestsetzung der Prä- mie und verweist dafür in Satz 4 auf § 155 VAG in Verbindung mit der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV). § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG legt dazu den gesetzlichen Schwellenwert von 10 % fest, bei dessen Überschreitung durch eine Abweichung der erforderlichen von den kalku- lierten Versicherungsleistungen der Versicherer alle Prämien des betref- fenden Tarifs zu überprüfen und bei einer nicht nur vorübergehenden Ab- weichung anzupassen hat. Der Wortlaut der Vorschrift lässt dabei noch unterschiedliche Deutungen zu, da er dem Versicherer die Möglichkeit er- öffnet, in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einen geringeren Prozentsatz als 10 % vorzusehen, ohne eindeutig festzulegen, ob dieser den gesetzlichen Schwellenwert - mit der damit verbundenen Verpflich- tung zur Prämienanpassung - ersetzen muss oder auch neben diesen tre- ten darf. b) Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG jedoch als Öffnungsklausel wirken, die den Versicherer berechtigt, bereits unterhalb der Schwelle zur zwingenden Prämienanpassung eine Überprü- fung und Neukalkulation der Prämien vorzunehmen, ohne ihn insoweit zu 13 14 - 8 - verpflichten. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass die Versi- cherungsunternehmen - zur Vermeidung großer Prämiensprünge - in den Versicherungsbedingungen einen geringeren Schwellenwert mit der Maß- gabe festlegen können, dass sie berechtigt sind, bereits beim Überschrei- ten dieses geringeren Wertes die Prämien zu überprüfen und gegebenen- falls anzupassen (vgl. BT-Drucks. 12/6959, S. 62 zur Vorgängerregelung in § 12b VAG a.F.). Der Gesetzgeber wollte damit das zuvor in den Prä- mienanpassungsklauseln geregelte und als bewährt angesehene Verfah- ren im Kern beibehalten (vgl. aaO). Dieses frühere Verfahren sah aber in den - aufsichtsrechtlich genehmigten - Tarifbedingungen bereits vor, dass alle Tarifbeiträge überprüft und ggf. angepasst werden müssen, wenn die Gegenüberstellung von erforderlichen und kalkulierten Versicherungsleis- tungen eine Veränderung von mehr als 10 % ergibt, während diese bei einer Änderung von mehr als 5 % (nur) angepasst werden können (vgl. § 8c Abs. 1 Tarifbedingungen 1976, zitiert nach MünchKomm-VVG/ Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 754). c) Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht auch den versicherungsaufsichtsrechtlichen Normen im Übrigen. S o geht § 17 Abs. 1 Satz 2 KVAV ebenfalls von der Möglichkeit aus, dass der in den Versicherungsbedingungen festgelegte Prozentsatz überschritten, jedoch von einer Neukalkulation abgesehen wird. 3. Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Unangemessen ist die Be- nachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hin- 15 16 - 9 - reichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu- zugestehen (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 43). So liegt es hier nicht. Die Klausel erlaubt unter den dort genannten Voraussetzungen eine Anpassung der Prämien, d.h. sowohl eine Erhöhung als auch eine Sen- kung, ohne den Versicherer insoweit dazu zu verpflichten. Dieses Prämi- enanpassungsrecht des Versicherers soll aber vorrangig die dauernde Er- füllbarkeit der Versicherungsverträge gewährleisten (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 44; vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 326 [juris Rn. 8]). In diesem Sinne dient die Berechtigung zur Prämienanpassung nicht der Durchset- zung eigener Interessen des Versicherers zu Lasten des Versicherungs- nehmers, sondern auch den Belangen der Versichertengemeinschaft. Die Berechtigung zur Vornahme von Prämienanpassungen bereits unterhalb der gesetzlichen Höchstschwelle für die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen soll gerade zu stetigen An- passungen führen, um große Prämiensprünge zu vermeiden (vgl. BT - Drucks. 12/6959, S. 62). Die Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln in anderen Ver- tragstypen (vgl. BGH, Urteile vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 39 ff.; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 18 ff.) ist hier nicht übertragbar. Die Klausel sieht kein einseitiges Recht des Versicherers vor, Kostensteigerungen oder Zinsentwicklungen "nach billigem Ermessen" an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. Das Prämienanpassungsrecht des Versicherers und die Erteilung der Zu- stimmung durch den Treuhänder unterliegen nicht dem weiten Maßstab des billigen Ermessens, sondern den durch die genannten Rechtsvor- 17 18 - 10 - schriften geregelten, ins Einzelne gehenden engen und verbindlichen Vor- gaben (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323, 328 [juris Rn. 13]). § 203 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 VAG und die ergänzenden Prämienanpassungsklauseln wie hier § 23 Abs. 1 AVB beschränken die Möglichkeit des Versicherers, für ihn ungünstige Veränderungen der Rechnungsgrundlagen nach § 2 KVAV durch Prämi- enanpassungen auszugleichen. Nur bei zwei dieser Rechnungsgrundla- gen - den Versicherungsleistungen und den Sterbewahrscheinlichkeiten - kann eine Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Werten zum auslösenden Faktor einer Prämienanpassung werden, da der Gesetzgeber Veränderungen der weiteren Rechnungsgrundlagen, bei denen seiner An- sicht nach Veränderungen im W esentlichen auf einer Unternehmensent- scheidung beruhen, nicht zum Anlass einer Neukalkulation werden lassen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 113). Erst wenn es - ausgelöst durch einen dieser Faktoren - überhaupt zu einer Neukalkulation kommt, werden dabei alle Rechnungsgrundlagen berücksichtigt. Nach dem aufsichtsrecht- lich geregelten Prämienanpassungsverfahren führen daher Kostensteige- rungen auch nicht unmittelbar zu Prämiensteigerungen oder Kostensen- kungen zu Prämiensenkungen. Eine Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen nach oben oder unten kann bei der Neukalkulation anhand aller Rechnungsgrundlagen jeweils zu einer Anpassung der Prämie nach oben oder unten führen (vgl. Muschner in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 203 Rn. 23b; HK-VVG/Marko, 4. Aufl. § 203 Rn. 7). Die dem Versicherer durch die Klausel eröffnete Möglichkeit, bereits früher ein Prämienanpassungsverfahren durchzuführen, ist daher in beide Richtungen offen. - 11 - III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit der Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen befasst hat. Das wird nachzuholen sein. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 30.06.2021 - 23 O 485/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 04.03.2022 - 20 U 106/21 - 19