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Urteil

1 U 93/17

OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2018:1031.1U93.17.00
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Leitsätze
1. Kennzeichnend für Schäden, die dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen sind und damit nicht dem Schutz der Kfz-Kaskoversicherung unterfallen, ist es, wenn die Schäden typischerweise dadurch entstehe, dass sich Gefahren verwirklichen, denen das Kraftfahrzeug nach seiner konkreten Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist. Verwirklicht sich demgegenüber ein Risiko, das als außergewöhnliches Unfallereignis angesehen werden muss, greift der Versicherungsschutz.(Rn.37) 2. Reißt ein Rad eines landwirtschaftlichen Streuwagen bei Überfahren eines 35- 40 cm hohen Geländeabsatzes ab, so verwirklicht sich ein außergewöhnliches Risiko und es ist von einem Unfall auszugehen.(Rn.39)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17.08.2017, Az. 3 O 122/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.632,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... und außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 679,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kennzeichnend für Schäden, die dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen sind und damit nicht dem Schutz der Kfz-Kaskoversicherung unterfallen, ist es, wenn die Schäden typischerweise dadurch entstehe, dass sich Gefahren verwirklichen, denen das Kraftfahrzeug nach seiner konkreten Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist. Verwirklicht sich demgegenüber ein Risiko, das als außergewöhnliches Unfallereignis angesehen werden muss, greift der Versicherungsschutz.(Rn.37) 2. Reißt ein Rad eines landwirtschaftlichen Streuwagen bei Überfahren eines 35- 40 cm hohen Geländeabsatzes ab, so verwirklicht sich ein außergewöhnliches Risiko und es ist von einem Unfall auszugehen.(Rn.39) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17.08.2017, Az. 3 O 122/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.632,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... und außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 679,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Zahlung von 8.632,20 € aus einem Vertrag über eine Kfz-Kaskoversicherung. Die Parteien sind durch eine Kfz-Kaskoversicherung mit einem Selbstbehalt des Klägers in Höhe von 300 € über einen landwirtschaftlichen Anhänger des Herstellers Tebbe (nachfolgend: Streuwagen) verbunden. Auf den Versicherungsschein vom 02.03.2015 (Bl. 10 ff. d.A.) und die in den Versicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (Stand 01.07.2014, Bl. 66 d.A., nachfolgend: AKB) wird Bezug genommen. In Ziffer A.2.3.2 AKB heißt es: „Versichert ist ein Unfall des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. ...“ Der Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen. Im Rahmen des Betriebs dieses Unternehmens verwendet er den bei der Beklagten kaskoversicherten Streuwagen. Der Sohn des Klägers, der Zeuge ..., befuhr am ... gegen ... Uhr mit einem aus einem Traktor und dem Streuwagen bestehenden Gespann den Landwirtschaftsweg zwischen den Gemeinden ... und ... . Der Streuwagen war mit Kompost beladen. Der Zeuge ... beabsichtigte, den Kompost auf einer Ackerfläche rechts neben dem Landwirtschaftsweg zu verteilen. Es kam zu einer Beschädigung des Streuwagens. Der Schaden beträgt abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung 8.632,20 €. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass der Zeuge ... von dem asphaltierten Landwirtschaftsweg nach rechts eine ebenerdige Grasnarbe überqueren und anschließend einen ca. 30 cm hohen Geländeabsatz habe überfahren wollen, um auf die tiefer gelegene Ackerfläche zu gelangen. Beim Überfahren des Geländeabsatzes habe der Zeuge ein „krachendes Geräusch“ vernommen und festgestellt, dass das rechte Rad der hinteren Achse des Streuwagens nebst Achsschenkel abgerissen sei. Der Streuwagen werde ausschließlich dazu verwendet, Komposterde auf landwirtschaftlichen Flächen zu verteilen. Es sei von einem außergewöhnlichen Unfallereignis und nicht von einem Betriebsschaden auszugehen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.632,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 745,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass sich der Schaden ereignet habe, als der Zeuge ... mit dem Gespann einen Geländeabsatz zur Ackerfläche überfahren habe. Es sei allerdings auch in diesem Fall von einem bedingungsgemäß ausgeschlossenen Betriebsschaden auszugehen. Beim Durchfahren einer Unebenheit auf einem Ackergelände handele es sich um ein normales Betriebsrisiko im Sinne der Ziffer A. 2.3.2 AKB. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Überfahren des Geländeabsatzes für den Zeugen nicht „plötzlich“ im Sinne von überraschend gewesen sei. Darüber hinaus handele es sich um einen Betriebsschaden. Der Streuwagen sei zum Überfahren derartiger Absätze bestimmt und hierzu regelmäßig zum Einsatz gekommen. Der Schaden sei nicht erst auf der Anfahrt zu seiner gewöhnlichen Verwendung entstanden. Bereits die Fahrt auf dem Landwirtschaftsweg gehöre zur üblichen Verwendung des Streuwagens. Der Zeuge ... habe bekundet, dass es zu seiner Aufgabe gehört habe, den Kompost des Auftraggebers an einer anderen Stelle aufzunehmen und über den befahrenen Wiesenweg zum Feld zu bringen, so dass der Transport auch zur üblichen Verwendung des Streuwagens gehört habe. Mit dem Überfahren der Grasnarbe und dem Ansetzen zum Überfahren des Geländeabsatzes habe der Zeuge mit einem allein aufgrund des Verwendungszwecks erforderlichen Fahrweg begonnen. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und den Einzelheiten der rechtlichen Beurteilung wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Ansprüche weiter. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Zeuge ... erklärt habe, dass sich die Lenksperre beim Überfahren des Absatzes geöffnet habe. Die Lenksperre habe sich von allein geöffnet, was nicht vorhersehbar gewesen sei. Sie hätte sich ausschließlich dann öffnen dürfen, wenn der Zeuge ... sie wieder herausnehme. Durch das ungewollte Öffnen der Sperre seien Kräfte frei geworden, die außerhalb der normalen Betriebsvorgänge lägen. Es sei zwischen Schadensursache und Schadensentstehung zu unterscheiden. Auch wenn die Schadensursache in einem Betriebsvorgang liege, könne die Schadensentstehung ein Unfallereignis sein. Der Streuwagen sei zwar beim Überfahren aber nicht durch das Überfahren des Geländeabsatzes beschädigt worden. Der Absatz hätte gefahrlos und ohne Schaden am Fahrzeug überfahren werden können, wenn sich die Lenksperre nicht gelöst hätte. Der Zeuge ... überfahre mit dem Streuwagen täglich derartige Absätze. Das Lösen der Lenksperre beim Überfahren eines 30 cm hohen Absatzes gehöre nicht zum „einkalkulierten Risiko“. Es sei zudem nicht richtig, dass der Streuwagen dazu bestimmt sei, derartige Absätze zu überfahren. Er sei hierzu geeignet. Der Streuwagen werde ausschließlich dazu benutzt, Komposterde auf Ackerflächen zu verteilen. Das Überfahren von Geländeabsätzen sei keine bestimmungsgemäße Verwendung. Das Fahren zu den Feldern, auf denen mit dem Streuwagen Kompost verteilt werde, gehöre zur Anfahrt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 17.08.2017, Az. 3 O 122/17 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.632,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 745,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 08.11.2017 (Bl. 184 bis 189 d.A.), des Schriftsatzes vom 22.11.2017 (Bl. 198 bis 200 d.A.) und des Schriftsatzes vom 25.09.2018 (Bl. 224 bis 227 d.A.). Der Senat hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat bis auf einen Teil der Nebenforderungen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten wegen der Beschädigung des Streuwagens vom 29.09.2016 gemäß Ziffer A.2.1.1 i.V.m. A.2.1.2 AKB Versicherungsleistungen in der beantragten Höhe (8.632,20 €) Höhe beanspruchen. Der Schaden ist durch einen Unfall im Sinne der Ziffer A.2.3.2 AKB entstanden. Als Unfall nach dieser Bestimmung gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als bedingungsgemäße Unfallschäden gelten u.a. Schäden aufgrund eines „Betriebsvorgangs“. Der Kläger hat nachgewiesen, dass die Beschädigung des Streuwagens durch einen Unfall in diesem Sinne entstanden ist. 1. Entgegen der Auffassung des Erstrichters ist der streitgegenständliche Schaden durch ein „plötzliches“ Ereignis entstanden. Plötzlich ist nicht im Sinn von „überraschend“ zu verstehen. a) Das Merkmal „plötzlich“ ist gegeben, wenn sich das Geschehen innerhalb eines kurzen Zeitraums verwirklicht hat. Auch allmähliche Geschehen werden hierunter subsumiert, sofern die Folgen für den Versicherungsnehmer unerwartet waren (Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., AKB 2015 A.2.2.2 Rn. 7). Das Erfordernis des Plötzlichen dient der Abgrenzung der versicherten Risiken gegenüber solchen Ereignissen, die durch einen allmählichen, sich auf einen längeren Zeitraum erstreckenden Eintritt des schädigenden Umstandes gekennzeichnet sind. Plötzlich stellt in erster Linie ein zeitliches Element des Unfallbegriffs dar. Wenn sich das objektive Geschehen innerhalb eines kurzen Zeitraums verwirklicht hat, ist es stets als plötzlich einzustufen. Wann daraus ein Schaden entsteht, spielt dabei keine Rolle. Der Begriff des "Plötzlichen" ist objektiv zu verstehen. Auf die Erwartungen und Vorstellungen des Betroffenen kommt es dabei nicht an (BGH Urt. v. 12.12.1984 - IVa ZR 88/83, juris Rn. 9). b) Gemessen hieran ist das streitgegenständliche Schadensereignis vorliegend als plötzlich einzustufen. Der Zeuge ... hat gegenüber dem Senat glaubhaft bekundet, dass das Rad abgebrochen sei, als der Streuwagen noch im Bereich des Abhangs des Geländeabsatzes war. Er habe ein lautes „metallisches Krachen“ gehört. Sekundenbruchteile später sei der Traktor stehen geblieben, weil sich die Hinterachse (des Streuwagens) verkeilt habe, so der Zeuge (Bl. 216 d.A.). Anlass, an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen zu zweifeln, besteht nicht. Seine Angaben waren nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen, haben sich bei der Vernehmung des Zeugen nicht gezeigt. Der Senat legt seiner Entscheidung daher die Angaben des Zeugen zugrunde. Danach fand das Geschehen, das zu dem Schaden geführt hat, in einem sehr kurzen Zeitraum, nämlich beim Überfahren des Geländeabsatzes statt. Es ist als plötzliches Ereignis anzusehen. 2. Auf den Streuwagen hat ein Ereignis von außen mit mechanischer Gewalt eingewirkt. Die Schadensursache, mithin die Einwirkung auf das Fahrzeug, muss von außen durch einen mechanischen Vorgang kommen; der Schaden selbst kann allerdings in einer inneren Betriebsstörung bestehen (vgl. Klimke in Prölls/Martin, VVG, 30. Aufl., AKB 2015 A.2.2.2 Rn. 3 und 9). Die mechanische Gewalt, die auf den Streuwagen eingewirkt hat, wurde vorliegend durch den Kontakt des abgerissenen Rades mit dem Geländeabsatz und damit von außen ausgeübt. An einer Einwirkung von außen fehlt es selbst dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass sich beim Überfahren des Geländeabsatzes die Lenksperre gelöst hat, wie es der Zeuge ... bei seiner Vernehmung vor dem Senat erklärt hat. Bei einer unfreiwilligen Lösung der Lenksperre handelte es sich zwar um einen mechanischen Vorgang innerhalb des Fahrzeugs, worauf die Berufungserwiderung zutreffend hinweist. Die mechanische Gewalt, die auf den Streuwagen eingewirkt und die den Schaden letztlich verursacht hätte, wäre aber nicht durch den Vorgang der ungewollten Lösung der Lenksperre ausgeübt worden, sondern durch den Kontakt des Rades an der nicht mehr gesperrten Achse des Streuwagens mit dem Geländeabsatz. Eine ungewollte Lösung der Lenksperre als innere Betriebsstörung verursacht für sich genommen, also bei Stillstand des Streuwagens auf ebener Fläche, noch keinen Schaden am Rad und der Achse. Zu diesem kann es erst kommen, wenn die auf die Achse beim Fahren wirkenden mechanischen Kräfte so groß werden, dass das Rad und der Achsschenkel abreißen. Das stellt allerdings selbst dann ein von außen einwirkendes Ereignis dar, wenn dieses erst durch eine innere Betriebsstörung - hier durch die Lösung der Lenksperre - ausgelöst worden sein sollte (vgl. BGH Urt. v. 05.02.1981 - IVa ZR 58/80, juris Rn. 11; Klimke Prölss/Martin, VVG, 30 Aufl., AKB A.2.2.2 Rn. 3 und 18). 3. Der Schaden ist auch nicht durch einen Betriebsvorgang entstanden. a) Nicht als Unfallschäden gelten die in Ziffer A.2.3.2. Abs. 2 AKB aufgeführten Schadenereignisse, insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen. Mit diesen Schadensereignissen sind allerdings keine Risikoausschlüsse im eigentlichen Sinne verbunden. Sie dienen vielmehr der Erläuterung des Begriffs "Unfall" (vgl. BGH Urt. v. 14.01.2015 - XII ZR 176/13, juris Rn. 25). Die durch betriebsinterne Vorgänge verursachten Schäden stellen keinen Unfall im Sinne einer äußeren Einwirkung als kaskoversicherte Schadensursache dar (BGH aaO.). Maßgebend für das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Unfalls ist nicht die Unfallursache, sondern das Schadensereignis. Aus diesem Grund ist es entgegen der Meinung der Berufungserwiderung ohne Bedeutung, ob der Unfall während eines Betriebsvorgangs ausgelöst wird. Ein bedingungsgemäßer Unfall liegt auch in diesem Fall vor, wenn der Geschehensablauf als Unfallereignis im Sinne der Ziffer A.2.3.2. Abs. 1 AKB anzusehen ist (vgl. OLG Nürnberg Urt. v. 27.01.1994 - 8 U 2417/93, VersR 1994, 1334). Schäden, die beim normalen Betrieb des Fahrzeugs entstehen, können danach vom Versicherungsschutz umfasst sein (BGH Urt. v. 02.07.1967 - IV ZR 625/68, VersR 1969, 940). Kommt es bei einem Betriebsvorgang zu einem Schaden, ist dieser vom Deckungsschutz der Fahrzeugkaskoversicherung auszunehmen, wenn er zum „normalen“ Betriebsrisiko zu rechnen ist (vgl. BGH aaO.). Eine Zuordnung zum normalen Betriebsrisiko ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann zu verneinen, wenn das Schadensereignis nicht „so häufig“ ist (BGH aaO.). Kennzeichnend für Schäden, die dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen sind, ist es, wenn die Schäden typischerweise dadurch entstehen, dass sich Gefahren verwirklichen, denen das Kraftfahrzeug nach seiner konkreten Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist (OLG Stuttgart Urt. v. 22.02.2007 - 7 U 163/06, juris Rn. 23; OLG Braunschweig Urt. v. 28.06.2000 - 3 U 201/99, juris Rn. 6 mwN; Reichel in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht AKB 2015, Rn. 77). Der Betriebsschaden ist durch die innerbetriebliche Einwirkung und/oder die objektive Vorhersehbarkeit gekennzeichnet (OLG Stuttgart Urt. v. 22.02.2007 - 7 U 163/06, juris Rn. 19). Wenn sich beim Betrieb demgegenüber ein Risiko verwirklicht, das als außergewöhnliches Unfallereignis angesehen werden muss, greift der Versicherungsschutz. Ein solches Unfallereignis ist insbesondere anzunehmen, wenn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht auf die Idee kommen würde, ein solches Risiko in eine Betriebskostenkalkulation einzubeziehen. Risiken, die mit dem gewöhnlichen Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind, will der Versicherer nicht übernehmen; außergewöhnliche Schäden will der Versicherungsnehmer abgesichert wissen (OLG Braunschweig Urt. v. 28.06.2000 - 3 U 201/99, juris Rn. 6 mwN; vgl. zum Ganzen auch OLG Hamm Urt. v. 27.10.1993 - 20 U 111/93, juris Rn. 4 = VersR 1994, 1290). Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob ein Schaden von der Kfz-Kaskoversicherung gedeckt ist, ist danach, ob das Schadensereignis bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs vorhersehbar oder außergewöhnlich ist, so dass der Versicherungsnehmer mit ihm nicht rechnen musste (OLG Stuttgart Urt. v. 22.02.2007 - 7 U 163/06, juris Rn. 25). In der Rechtsprechung wird ein Unfallschaden und kein Betriebsschaden angenommen, wenn ein Lkw beim Abkippen von Bauschutt mit hochgezogener Laderampe zur Seite umstürzt, weil der befahrene Untergrund plötzlich nachgibt (BGH VersR 1998, 179) und wenn eine landwirtschaftliche Zugmaschine, die in Steillagen eines Weinbergs eingesetzt wird, ins Rutschen gerät und einen Abhang hinabstürzt (OLG Koblenz RuS 1999, 405). Ein Unfall liegt auch dann vor, wenn eine Zugmaschine bei Holzrückarbeiten durch einen den Hang hinunterschießenden Baumstamm beschädigt wird (OLG Braunschweig Urt. v. 28.06.2000 - 3 U 201/99, juris = VersR 2001, 579). Wenn ein Lastkraftwagen auf einem Betriebshof über eine aus dem Schotter herausragende Ablaufrinne fährt, und dabei die Ölwanne beschädigt wird, handelt es sich um ein ganz außergewöhnliches Ereignis und damit ebenfalls um einen Unfall und nicht um einen Betriebsschaden (OLG Hamm Urt. v. 27.10.1993 - 20 U 111/93, juris Leitsatz). Ein Betriebsschaden wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung demgegenüber angenommen, wenn ein in der Forstwirtschaft eingesetzter Traktor auf einen im Waldboden versteckten Stein auffährt (OLG Karlsruhe VersR 1988, 371). b) Gemessen an diesen Vorgaben und Judikaten ist das hier im Streit stehende Schadenereignis entgegen der Auffassung des Landgerichts als bedingungsgemäßer Unfall anzusehen. Entgegen der Meinung des Landgerichts ist es für die Beantwortung der Frage, ob sich in dem entstandenen Schaden das „normale“ Betriebsrisiko oder ein außergewöhnliches Risiko realisiert hat, ohne Bedeutung ob das Überfahren des Geländeabsatzes mit dem Streuwagen aufgrund des Verwendungszwecks des Wagens erforderlich war oder nicht. Auch die Tatsache, dass der Transport von Kompost zur üblichen Verwendung des Streuwagens gehört, ist gemessen an den vorstehenden Grundsätzen für die Zuordnung des Schadens als Unfall- oder als Betriebsschaden nicht relevant. Denn maßgebend für die Einstufung eines Schadens als Betriebsschaden ist nicht, ob der Schaden während einer typischen betrieblichen Verwendung entstanden ist. Schäden an einem Betriebsfahrzeug, wie beispielsweise an einem LKW, die beim Abkippen von Bauschutt und damit bei der üblichen betrieblichen Verwendung entstehen, können durchaus als Unfall- und nicht als Betriebsschäden einzustufen sein (vgl. BGH VersR 1998, 179). Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschaden ist vielmehr die Art des Risikos, das sich im Schaden konkret realisiert hat. Wenn sich ein außergewöhnliches Risiko im Schaden verwirklicht, liegt ein Unfall vor. Realisiert sich demgegenüber ein „normales“, objektiv vorhersehbares und damit typischer Weise in die betriebliche Kostenkalkulation eingestelltes Risiko, ist von einem nicht durch die Kaskoversicherung abgedeckten Betriebsschaden auszugehen. Das vorliegende Schadenereignis ist danach als außergewöhnlich anzusehen. Der Zeuge ... hat erklärt, dass er Geländeabsätze der vorliegenden Art täglich überfahre und der Absatz nicht außergewöhnlich hoch gewesen sei (Bl. 130 f. d.A.). Der Absatz sei ca. 35 bis 40 cm hoch gewesen und er habe ihn mit höchstens 4 bis 5 km/h überfahren, so der Zeuge (aaO.). Das Abbrechen eines Rades und des Achsschenkels beim Überfahren eines solchen Geländeabsatzes mit einem hierfür geeigneten landwirtschaftlichen Gespann bestehend aus Traktor und Streuwagen in der vom Zeugen beschriebenen Art, stellt einen außergewöhnlichen Geschehensablauf dar, den ein (durchschnittlicher) Betriebsinhaber bei seiner betriebsinternen Kostenkalkulation nicht als Kostenfaktor in Rechnung stellt. Nachdem der Zeuge erklärt hat, dass derartige Geländeabsätze täglich (ohne Achsschaden) überfahren werden (aaO.), kann das Schadensereignis nicht als objektiv vorhersehbar eingestuft werden. Die unter Sachverständigenbeweis gestellte Vermutung der Beklagten, der Schaden könne „ebenso auf einer Materialermüdung oder einem sonstigen Verschleiß“ beruhen (Schriftsatz der Beklagten vom 23.05.2017, Seite 4, Bl. 99 d.A.), stellt einen Ausforschungsbeweis dar. Der vom Senat vernommene Zeuge ... hat hinsichtlich der Ursache erklärt, dass er gesehen habe, dass sich die von ihm zuvor eingelegte Lenksperre gelöst und sich das linke Hinterrad der Lenkachse bewegt habe (Bl. 216 d.A.). Anhaltspunkte dafür, dass der Achsschenkel verschleißbedingt abgebrochen ist, ergeben sich hieraus nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Streuwagen war gemäß den Fahrzeugdaten (Bl. 15 d.A.) zum Unfallzeitpunkt nur ca. sieben Jahre alt. Die Beklagte legt nichts dar, was für einen Verschleißschaden sprechen würde. Eine Vermutung und das Beweisangebot, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ersetzen keinen substantiierten Vortrag. Ob sich die Lenksperre tatsächlich gelöst hat und dieser ungewollte (interne) Vorgang die infolge des Bodenkontakts auf die Achse wirkenden mechanischen Kräfte hervorgerufen hat (siehe hierzu oben 2.) oder ob die Hinterachse entgegen der Darstellung des Zeugen beim Überfahren des Geländeabsatzes starr war, wie es die Berufungserwiderung in ihrem letzten Schriftsatz vom 25.09.2018 (dort Seite 2, Bl. 225 d.A.) unter Beweis stellt, ist nicht für die Entscheidung nicht erheblich. In beiden Fällen ist von einem außergewöhnlichen Schadensereignis auszugehen, das ein (durchschnittlicher) Betriebsinhaber bei seiner internen Kostenkalkulation im Vorhinein nicht als Kostenfaktor in Rechnung stellt. Die mechanische Gewalt, die auf den Streuwagen eingewirkt hat, wird in beiden Fällen durch den Kontakt der Räder mit dem Geländeabsatz und damit von außen ausgeübt. Dass hierbei ein Rad und ein Achsschenkel abreißt, ist bei Verwendung eines landwirtschaftlichen Streuwagens objektiv nicht vorhersehbar. Gegen einen Betriebsschaden spricht schließlich, dass der entstandene Schaden seiner Art nach mit Schäden durch Bremsvorgänge oder mit reinen Bruchschäden, die in Ziffer A.2.3.2 Abs. 2 AKB neben Schäden aus Betriebsvorgängen ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, nicht vergleichbar ist (vgl. BGH VersR 1998, 179). 4. Durch den Unfall ist dem Kläger entsprechend dem unstreitigen Teil des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils ein Schaden in Höhe von 8.632,20 € entstanden. Hiervon ist gemäß § 314 ZPO auszugehen, nachdem die Parteien keinen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands gestellt haben. 5. Auf die Beantwortung der von der Berufung aufgeworfenen Frage, ob die hier maßgebende Klausel in den Versicherungsbedingungen (Ziffer A.2.3.2 AKB) intransparent und damit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist, kommt es danach nicht mehr an. Denn der Kläger kann die begehrte Versicherungsleistung auf der Grundlage der angegriffenen Klausel beanspruchen (s.o. 2.). 6. Verzugszinsen kann der Kläger in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 aus § 288 Abs. 1, § 286 BGB beanspruchen. Die Beklagte hat eine Zahlung auf den Versicherungsfall mit Schreiben 18.10.2016 (Anlage K 6, Bl. 31 d.A.) nach Einholung eines Gutachtens durch ihren privaten Sachverständigen endgültig abgelehnt. Sie befindet sich daher ab diesem Zeitpunkt gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug. Der Kläger hat Verzugszinsen allerdings erst ab dem 01.12.2016 beantragt. Über diesen Antrag darf der Senat hinsichtlich des Beginns der Verzinsung nicht hinausgehen (§ 308 Abs. 1 ZPO). Der Höhe nach kann der Kläger Verzugszinsen nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 288 Abs. 1 BGB und nicht in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 288 Abs. 2 BGB beanspruchen. Denn der streitgegenständliche Anspruch auf Versicherungsleistung stellt keine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift dar (OLG Koblenz Urt. v. 15.01.2010 - 10 U 376/09, juris Rn. 34). 7. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 679,10 € aus § 280 Abs. 2, § 286 BGB. Die Beklagte befindet sich seit dem 18.10.2016 mit der Versicherungsleistung in Verzug (s.o.). Ihr Schreiben vom 18.10.2016 hat sie an den Kläger persönlich adressiert. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wurden erst später und damit zu einem Zeitpunkt mandatiert, zu dem sich die Beklagte bereits in Verzug befand. Das ergibt sich aus der als Anlage K 7 (Bl. 32 d.A.) vorgelegten Email der klägerischen Prozessbevollmächtigten, mit der diese der Beklagten am 24.11.2016 unter Vorlage einer Vollmachtskopie die Vertretung des Klägers anzeigten. Der Höhe nach kann der Kläger eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in der Gebührenstufe bis 9.000 € beanspruchen. Danach errechnet sich einschließlich der Telekommunikationspauschale ein ersatzpflichtiger Betrag von 679,10 € (= 1,3 x 507 € + 20 €). Anspruch auf Zahlung der über diesen Betrag hinaus eingeklagten vorgerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren hat der Kläger danach nicht. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. 9. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor. Der Senat weicht auch nicht von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.