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Urteil

10 U 376/09

OLG Koblenz 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0115.10U376.09.0A
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Leitsätze
1. Folgen der Überschreitung des äußersten Kreditziels und der nicht unverzüglichen Meldung derselben.(Rn.29) 2. Während bei Überschreitung des äußersten Kreditziels der Versicherungsschutz für danach entstehende Forderungen automatisch ausgeschlossen ist, kommt für bereits bestehende Forderungen Leistungsfreiheit nur als Sanktion verspäteter Meldung der Kreditzielüberschreitung als Obliegenheitsverletzung in Betracht.(Rn.32) Insoweit kann der Kausalitätsgegenbeweis der Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung als geführt angesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Versicherer noch erfolgreiche Maßnahmen zur Gewährleistung einer Begleichung der "Altforderungen" hätte treffen können. Dass er die Möglichkeit gehabt hätte, die Versicherungssumme herabzusetzen, ist insoweit mangels Einfluss auf den Versicherungsschutz für die "Altforderungen" unerheblich.(Rn.33) 3. Zur "Erkennbarkeit" der Überschreitung des äußersten Kreditziels.(Rn.30) 4. Die Versicherungsleistung der Warenkreditversicherung ist keine "Entgeltforderung" im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB.(Rn.34)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Mainz vom 27. Februar 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232.816,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 68% und die Beklagte 32% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 43% und die Beklagte 57% zu tragen Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Folgen der Überschreitung des äußersten Kreditziels und der nicht unverzüglichen Meldung derselben.(Rn.29) 2. Während bei Überschreitung des äußersten Kreditziels der Versicherungsschutz für danach entstehende Forderungen automatisch ausgeschlossen ist, kommt für bereits bestehende Forderungen Leistungsfreiheit nur als Sanktion verspäteter Meldung der Kreditzielüberschreitung als Obliegenheitsverletzung in Betracht.(Rn.32) Insoweit kann der Kausalitätsgegenbeweis der Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung als geführt angesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Versicherer noch erfolgreiche Maßnahmen zur Gewährleistung einer Begleichung der "Altforderungen" hätte treffen können. Dass er die Möglichkeit gehabt hätte, die Versicherungssumme herabzusetzen, ist insoweit mangels Einfluss auf den Versicherungsschutz für die "Altforderungen" unerheblich.(Rn.33) 3. Zur "Erkennbarkeit" der Überschreitung des äußersten Kreditziels.(Rn.30) 4. Die Versicherungsleistung der Warenkreditversicherung ist keine "Entgeltforderung" im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB.(Rn.34) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Mainz vom 27. Februar 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232.816,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 68% und die Beklagte 32% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 43% und die Beklagte 57% zu tragen Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem Warenkreditversicherer, die Auszahlung einer Versicherungsleistung wegen Ausfalls eines Kunden. Am 14.11.2003 hat die Klägerin als Versicherungsnehmerin mit der Beklagten als Warenkreditversicherer eine Warenkreditversicherung sowie eine Ausfuhrkreditversicherung (Versicherungsscheine Nr. 313– ...-00/0 und 113-...-00/1) abgeschlossen. Ab dem 1.7.2004 wurden auch zwei Tochtergesellschaften der Klägerin, die A. und die B., beide in Frankreich ansässig, mit in den Versicherungsschutz eingeschlossen. Im Rahmen der Versicherungsverträge war zwischen den Parteien als äußerstes Kreditziel gegenüber den einbezogenen Kunden für offene Forderungen der Zeitraum von vier Monaten vereinbart worden. Die Klägerin hat den Versicherungsvertrag zum 27.8.2007 gekündigt. Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen wegen Ausfällen, die ihre Tochterfirma B. mit ihrer Kundin C. erlitten hat. Erstinstanzlich hat sie 50% der Ausfälle von insgesamt 1.477.131 €, nämlich 738.565 €, geltend gemacht. Im Berufungsverfahren verfolgt sie noch einen Betrag von 407.767,10 € weiter. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte infolge einer Kreditzielüberschreitung durch den Kunden C., insbesondere auch infolge des Abschlusses einer Vereinbarung vom 20.1.2006 zwischen der B. und der C. gemäß § 7 Nr. 2 und Nr. 3 AVB Ausfuhrkredit, welche den Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien zugrunde gelegt wurden, leistungsfrei geworden ist. Die Klägerin hat vorgetragen: Ihr stehe aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag die entsprechende Versicherungsleistung zu. Eine Leistungsbefreiung der Beklagten wegen Kreditzielüberschreitung komme nicht in Betracht, denn die Bestimmung des § 7 Nr. 2 und Nr. 3 AVB enthalte keine primäre Risikobegrenzung, sondern eine Obliegenheit. Insoweit habe sie als Versicherungsnehmerin die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises und des Entlastungsbeweises. So habe es im Zusammenhang mit Kreditzielverlängerungen stets Verhandlungen gegeben. Auch habe die Beklagte am 23.1.2007 ein Regulierungsangebot unter Berücksichtigung eines Kreditzieles von sechs Monaten gemacht. Hinzu komme der Umstand, dass auch bei rechtzeitiger Mitteilung der Kreditzielüberschreitung der hier streitgegenständliche Schaden (Forderungsausfall) in jedem Fall entständen wäre, so dass sie, die Klägerin, den Kausalitätsgegenbeweis führen könne. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 738.565,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2006 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 738.565,00 € in Höhe von 5.639,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. März 2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Infolge der für alle Rechnungen festzustellenden Kreditzielüberschreitung entfalle ihre Haftung. Hinzu komme die Stundungsvereinbarung vom 20.1.2006 zwischen der Firma B. und ihrer Kundin, der Fa. C., aufgrund deren die Fälligkeit der streitgegenständlichen Forderungen weiter hinausgeschoben worden sei und jedenfalls die Überschreitung des äußersten Kreditziels erkennbar gemacht worden sei. Auch aus diesem Grund entfalle ihre Haftung. Sie berufe sich ausdrücklich auf § 7 Nr. 3 AVB. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die Klägerin macht geltend: Sie greife die Annahme des Landgerichts, dass die heranzuziehende Vorschrift des § 7 Nr. 3 lit. a AVB Ausfuhrkredit 1999 als primäre Risikobeschreibung und nicht lediglich als Obliegenheitsvorschrift einzustufen sei, nicht an. Insofern beschränke sie die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils auf den nach dem Versicherungsvertrag abgesicherten Saldo zum Stichtag 6.2.2006 zuzüglich ausgeführter, aber noch nicht abgerechneter Warenlieferungen abzüglich geleisteter Zahlungen, Mehrwertsteuer sowie der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung, somit auf den Betrag von 407.767,10 €. Das Landgericht habe jedoch verkannt, dass die herangezogene Vorschrift lediglich künftige Forderungen ausschließe, die nach Überschreitung des äußersten Kreditzieles entstünden. Der Versicherungsschutz entfalle jedoch nicht für Forderungen aus bereits ausgeführten Warenlieferungen, Werk- und Dienstleistungen. Insoweit habe das Landgericht fehlerhaft keine Entscheidung im Hinblick auf die so genannten „Altforderungen“ getroffen. Eine Leistungsfreiheit könnte hier für die Beklagte lediglich aufgrund einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin bestehen. Hier sei jedoch nicht berücksichtigt, dass sie, die Klägerin, den Kausalitätsgegenbeweis erbringen könne. Zur Bestimmung des maßgeblichen, versicherten Forderungssaldos sei ausschließlich auf das Datum der äußersten Kreditzielüberschreitung am 6.2.2006 abzustellen. Die getroffene Vereinbarung vom 20.1.2006 habe keine Auswirkung auf den Versicherungsschutz der Klägerin, sie stelle insbesondere keine Stundungsabrede dar, die ein Hinausschieben der Fälligkeit bewirkt und zu einer Erkennbarkeit einer bevorstehenden Kreditzielüberschreitung geführt hätte. Im Falle einer Stundung werde die Fälligkeit einer Forderung zeitlich hinausgeschoben und der Schuldnerin ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt. Ein solches habe der Firma C. nicht zugestanden. Die Forderung sei fällig geblieben und die Firma C. sei im Falle eines Zahlungseingangs verpflichtet gewesen, diesen unverzüglich weiter zu leiten. Es sei lediglich vereinbart gewesen, fällige Forderungen nicht geltend zu machen und kein Inkassoverfahren einzuleiten. Dies habe lediglich ein Stillhalteabkommen dargestellt. Erstmals mit Datum vom 6.2.2006 sei das äußerste Kreditziel überschritten worden. Dies sei für sie zum Zeitpunkt vom 20.1.2006 nicht erkennbar gewesen. Sie habe zwar die Überschreitung des äußersten Kreditzieles zum 6.2.2006 nicht unverzüglich der Beklagten angezeigt. Sie könne jedoch nach der Vorschrift des § 14 AVB Ausfuhrkredit 1999 den ihr eingeräumten Kausalitätsgegenbeweis führen. Auch bei Anzeige der Überschreitung des äußersten Kreditzieles zum 6.2.2006 wäre der Versicherungsfall sowie die Haftung der Beklagten in im gleichen Umfange eingetreten. Wenn die Beklagte den Versicherungsschutz für künftige Forderungen aufgehoben hätte, hätte dies die Klägerin veranlasst, jegliche Weiterbelieferung an die Firma C. einzustellen, was zu deren Insolvenz und damit zum Eintritt des Versicherungsfalls für die bereits bestehenden und versicherten Forderungen geführt hätte. Nur durch die Aufrechterhaltung der Warenlieferungen habe eine weitere Rückführung des bestehenden Saldos erreicht werden können. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 407.767,10 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, Die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: § 7 AVB beinhalte neben der Risikobeschreibung gleichzeitig auch eine Meldeobliegenheit, gegen welche die Klägerin verstoßen habe, so dass sie, die Beklagte, in vollem Umfang leistungsfrei sei. Schon zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 20.1. 2006 sei erkennbar gewesen, dass das Kreditziel zum 6.2.2006 überschritten werden würde. In Bezug auf einen möglichen Kausalitätsgegenbeweis hat sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie bei einer Meldung der Kreditzielüberschreitung durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, entsprechende Maßnahmen zu treffen. So hätte sie zum Beispiel die Versicherungssumme verringern können. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze beider Instanzen nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klage ist in Höhe eines Teilbetrages von 232.816,30 € begründet. Insoweit war der Versicherungsfall bei dem möglichen Erkennen der Kreditzielüberschreitung bereits eingetreten. Die bereits begründete Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag ist nicht als Folge der Kreditzielüberschreitung entfallen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte sich auf die Leistungsbefreiungsvorschrift des § 7 Nr. 3 lit. a AVB Ausfuhrkredit 1999 berufen kann und dass insoweit auf den Stichtag 20.1. 2006 abzustellen ist und nicht auf einen Stichtag zum 6.2.2006. Gemäß der genannten Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, deren Geltung für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien vereinbart ist, endet der Versicherungsschutz für Forderungen aus künftigen Warenlieferungen, Werk- und Dienstleistungen, wenn das äußerste Kreditziel überschritten oder dessen Überschreitung erkennbar wird. Wie die Klägerin nicht mehr in Zweifel zieht, ist die genannte Bestimmung als primäre Risikobeschreibung und nicht lediglich als Obliegenheitsvorschrift einzustufen, so dass der Versicherungsschutz ohne weitere Umstände entfällt, wenn, wie im vorliegenden Fall, das äußerste Kreditziel überschritten ist oder dessen Überschreitung erkennbar wird. Damit sind ohne weiteres alle Forderungen der Klägerin beziehungsweise ihrer in den Versicherungsvertrag einbezogenen Tochterfirma B. gegen die Firma C. vom Versicherungsschutz ausgenommen, die nach dem Stichtag, zu dem die Kreditzielüberschreitung erkennbar wurde, entstanden sind. Abzustellen ist auf den Stichtag zum 20.1.2006. An diesem Tag hat die Tochterfirma der Klägerin mit ihrer Kundin eine Vereinbarung getroffen, nach welcher sie sich - nach der Darstellung der Klägerin - verpflichtet hat, fällige Forderungen für einen weiteren Zeitraum von zwei Monaten nicht geltend zu machen und kein Inkassoverfahren einzuleiten. Diese Vereinbarung war erforderlich und wurde getroffen, weil die Kundin, Firma C., das mit ihr vereinbarte äußerste Zahlungsziel von vier Monaten, wie es der vertraglichen Vereinbarung auch der Parteien entsprach, nicht einhalten konnte. Damit war zu diesem Zeitpunkt erkennbar, dass das äußerste Zahlungsziel nicht eingehalten werden würde. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die genannte Vereinbarung als Stundung, nämlich als Hinausschieben der Fälligkeit bei fortbestehender Erfüllbarkeit, anzusehen ist oder nicht. Eine Überschreitung des äußersten Zahlungsziels wird nicht nur dann erkennbar, wenn mit dem Kunden eine Vereinbarung getroffen wird, nach welcher die Fälligkeit der von ihm zu leistenden Zahlung auf einen Zeitpunkt, der nach dem zu vereinbarenden äußersten Zahlungsziel liegt, verschoben wird, sondern schon dann, wenn abzusehen ist, dass der Kunde die ihm obliegende Zahlung tatsächlich innerhalb des ihm eingeräumten Zahlungsziels nicht wird erbringen können. Dies war zum 20.1.2006 der Fall, da andernfalls die von der Klägerin als Stillhalteabkommen bezeichnete Vereinbarung nicht hätte getroffen werden müssen. Unstreitig betrugen zum Stichtag 20.1.2006 die versicherten Forderungen unter Abzug eines Selbstbehaltes der Klägerin 232.816,30 €. Diesen Betrag hat die Beklagte zu erstatten, da gemäß § 7 Nr. 3 lit. a der genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich künftige Forderungen nicht mehr versichert sind, nicht aber die Erstattungspflicht für Forderungen aus dem Zeitraum davor entfällt. Eine Leistungsfreiheit der Beklagten bezüglich der vor dem 20.1.2006 entstandenen Forderungen ergibt sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht gemäß § 14 AVB. Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer nicht zur Regulierung eines Schadens verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer gegen eine Obliegenheit des Kreditversicherungsvertrages verstoßen hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer kann nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadens oder die Höhe der Haftung des Versicherers hatte. Eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin kann insoweit zwar angenommen werden, als sie unstreitig die Beklagte weder von der von ihrer Tochterfirma B. mit der Kundin C. getroffenen Vereinbarung vom 20.1.2006 noch von der späteren Kreditzielüberschreitung zum 6.2.2006 in Kenntnis gesetzt hat. Diese Obliegenheitsverletzung hatte jedoch erkennbar keine Auswirkungen auf den Saldo, der den Zeitraum vor dem 20.1.2006 betraf. Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle einer Information zum 20.1.2006 über die erkennbar gewordene Überschreitung des äußersten Kreditzieles Maßnahmen hätten getroffen werden können, die zu einer Zahlung des dann noch offen gebliebenen Betrages durch die Kundin, die in Insolvenz geraten ist, geführt hätten. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2009 ausgeführt hat, es hätten ihr durchaus Möglichkeiten offen gestanden, und soweit sie dies mit Schriftsatz noch vom gleichen Tag dahin ausgeführt hat, sie hätte die Versicherungssumme zum Beispiel verringern können und dies hätte nach den eigenen Ausführungen der Klägerin dazu ausgereicht, die Geschäfte mit der Kundin fortzuführen, ist dies nicht geeignet, nachvollziehbar zu begründen, dass die unterlassene Mitteilung von der Vereinbarung vom 20.1.2006 Auswirkungen auf die Höhe des von der Beklagten durch den Eintritt des Versicherungsfalls zu tragenden Schadens hatte. Zum einen bedeute der Umstand, dass die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, die Versicherungssumme auf ein für die Klägerin noch tragbares Maß zu reduzieren, nicht, dass sie dies auch getan hätte. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Kundin C. generell ihre Geschäfte hätte fortführen und noch weitere Zahlungen leisten können. Insbesondere hätte die Reduzierung der Versicherungssumme aber keinen erkennbaren Einfluss auf die Abwicklung des bereits eingetretenen Versicherungsfalls haben können. Dass die Beklagte sonstige noch einen Zahlungseingang für den eingetretenen Versicherungsfall sichernde Maßnahmen hätte treffen können, hat sie nicht vorgetragen. Der Zinsanspruch ist lediglich in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB begründet, da der Anspruch auf Versicherungsleistung keine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB darstellt. Da die Klage teilweise begründet ist, ist auf die Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 407.767,10 € festgesetzt.