Beschluss
1 U 86/17
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2018:0717.1U86.17.00
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Leitsätze
1. Der Unternehmer eines Bauwerks kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzverträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10% des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Dies gilt auch dann, wenn noch Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen sind.(Rn.2)
2. Bei einer Klärschlammtrocknungsanlage handelt es sich um ein Bauwerk i.S.d. § 648a BGB in der Fassung vom 23. Oktober 2008.(Rn.3)
3. Ein schuldrechtlicher Anspruch des Unternehmers gegen den Besteller auf Rückzahlung eines Darlehens aus § 488 Abs. 1 BGB stellt keine geeignete Sicherungsleistung i.S.d. § 648a BGB in der Fassung vom 23. Oktober 2008 i.V.m. §§ 232 ff. BGB dar.(Rn.17)
Tenor
1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 14.07.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis 15.08.2018 Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Unternehmer eines Bauwerks kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzverträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10% des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Dies gilt auch dann, wenn noch Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen sind.(Rn.2) 2. Bei einer Klärschlammtrocknungsanlage handelt es sich um ein Bauwerk i.S.d. § 648a BGB in der Fassung vom 23. Oktober 2008.(Rn.3) 3. Ein schuldrechtlicher Anspruch des Unternehmers gegen den Besteller auf Rückzahlung eines Darlehens aus § 488 Abs. 1 BGB stellt keine geeignete Sicherungsleistung i.S.d. § 648a BGB in der Fassung vom 23. Oktober 2008 i.V.m. §§ 232 ff. BGB dar.(Rn.17) 1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 14.07.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis 15.08.2018 Stellung zu nehmen. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Erstrichterin hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten eine Sicherheitsleistung aus § 648a BGB (in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung, nachfolgend: aF.) beanspruchen kann. Auch die sonstigen Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (vgl. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO) liegen vor. 1. Nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB aF. kann der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass es sich bei der von der Klägerin errichteten Klärschlammtrocknungsanlage um ein Bauwerk im vorgenannten Sinne handelt. Auf die Begründung des Landgerichts wird Bezug genommen (Bl. 433 f. d.A.). Die Berufung bringt hiergegen nichts vor. Die Beklagte hat die vereinbarte Vergütung bislang nicht gezahlt, so dass die in § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB aF ausdrücklich genannten Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung vorliegen. 2. Der Einwand der Berufung, die Klägerin sei aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages in Höhe der Vergütungsforderung der Klägerin hinreichend gesichert, verfängt, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht. Dieser Einwand kann nur dann Erfolg haben, wenn die dem Unternehmer eingeräumte Sicherheit von der Rangstelle her gleichwertig oder "annähernd gleichwertig" ist (AllgM, vgl. OLG Dresden, Teilurt. v. 30.10.2007 - 6 U 1213/06, juris Rn. 58; Funke in Ganten/Jansen/Voit, Beck’scher VOB-Kommentar, VOB Teil B, 3. Aufl., Vor § 2 Rn. 361; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 317; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 648a Rn. 3). Eine solche Sicherheit hat die Beklagte der Klägerin bislang nicht zur Verfügung gestellt. a) Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien durch die Erklärung der Beklagten vom 07.11.2015 (Anlage K 11) bereits kein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen wurde. Die Annahme der Beklagten vom 07.11.2015 wurde erst zu einem Zeitpunkt erklärt, als das Finanzierungsangebot der Klägerin vom 01.09.2014 bereits erloschen war (§ 146 BGB). aa) Das Landgericht (Bl. 437 d.A.) hat allerdings, was die Berufung zutreffend rügt, zu Unrecht angenommen, dass es sich bei dem Finanzierungsangebot der Klägerin vom 09.01.2014 um ein „Relikt“ eines ursprünglichen Vertragsentwurfs vor dem Eintritt des Herrn … in die beklagte Gesellschaft handelt, das nur „versehentlich“ in den Vertrag aufgenommen wurde und das damit von der Klägerin gar nicht gewollt gewesen sei. In der Klausel über die Zahlungsbedingungen (Ziffer 1.4 der Auftragsbestätigung) ist ausdrücklich von einer seitens des Herrn …zu stellenden Bürgschaft über … € die Rede. Das spricht dafür, dass das Finanzierungsangebot auch nach Eintritt des Herrn … in die beklagte Gesellschaft bewusst in der Auftragsbestätigung belassen worden ist, nachdem die Klausel um die Passage über die Bürgschaft des Herrn … erweitert worden ist. Der Senat geht danach – für die Beklagte günstig – davon aus, dass die Klägerin der Beklagten die unter Ziffer 1.4 der Auftragsbestätigung vom 01.09.2014 beschriebene Finanzierung bindend angeboten hat (§ 145 BGB). Das Finanzierungsangebot enthält mit dem Finanzierungsvolumen („Leistungs- und Lieferumfang“), dem Zinssatz, der Fälligkeit der Zinsen, dem Tilgungsbeginn, der Dauer der Tilgung und der zu bestellenden Sicherheit (erstrangige Grundschuld) alle für einen Darlehensvertrag wesentlichen Vertragsbestandteile. bb) Die Beklagte hat das Finanzierungsangebot vom 01.09.2014 allerdings erst zu einem Zeitpunkt angenommen, als es bereits erloschen war (§ 146 BGB). (1) Eine Annahmefrist nach § 148 BGB ist in dem klägerischen Angebot nicht bestimmt. Danach gilt grundsätzlich die Regelung des § 147 Abs. 2 BGB, die den Interessenkonflikt der potenziellen Vertragspartner im Hinblick auf die Bindungsdauer eines Angebots angemessen austariert (vgl. BGH Urt. v. 11.06.2010 - V ZR 85/09, juris Rn. 10 aE). Die Klägerin hat ein Interesse an einer zügigen Entscheidung der Beklagten, da sie während der Schwebezeit nicht weiß, ob sie die Vergütung aus dem Werkvertrag erhält oder ob sie diese finanzieren muss. Der Beklagten ist demgegenüber eine angemessene Bedenkzeit zuzugestehen, um alternative Angebote am Kapitalmarkt einholen zu können. Nach § 147 Abs. 2 BGB kann ein Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Annahmefrist setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden. Sie beginnt daher schon mit der Abgabe der Erklärung und nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger (zum Ganzen BGH Urt. v. 11.06.2010 - V ZR 85/09, juris Rn. 11 mwN). Der danach maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem ein Angebot unter Abwesenden angenommen werden kann, ist demnach nach objektiven Maßstäben aus der Sicht des Antragenden zu ermitteln. Auf dessen persönliche Vorstellungen kommt es daher nicht an (MünchKommBGB/Busche, 7. Aufl., § 147 Rn. 31 aE). Aus diesem Grund sind die subjektiven Vorstellungen des Zeugen …, der das Finanzierungsangebot in der Auftragsbestätigung „dringelassen“ habe und der erklärt hat, dass sich ihre Kunden über das Finanzierungsangebot in der Regel „relativ schnell“ entscheiden (Bl. 417 d.A.) nicht maßgebend. Wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalls vorliegen, nimmt der Bundesgerichtshof beim beurkundungsbedürftigen finanzierten Kauf einer Eigentumswohnung (BGH NJW 2010, 2873 Rn. 8) sowie bei Bauträgerverträgen (BGH NJW 2014, 854 Rn. 12) eine Gesamtfrist im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB von vier Wochen an. Ausgehend von diesen Entscheidungen würde die Annahmefrist auch vorliegend aus objektiver Sicht der Klägerin als Antragende sowie unter Berücksichtigung des hohen Finanzierungsvolumens und der damit verbundenen vergleichsweise längeren Überlegungszeit entsprechend kurz ausfallen. Eine Annahme des Finanzierungsangebots vom 01.09.2014 erst am 07.11.2015 wäre danach zu spät. (2) Nach Auffassung des Senats sind vorliegend bei der Bemessung der Annahmefrist – für die Berufung günstig – allerdings besondere Umstände zu berücksichtigen. Denn die Parteien haben zeitgleich mit dem Finanzierungsangebot einen Werkvertrag geschlossen und die angebotene Finanzierung soll der Finanzierung des Vergütungsanspruchs aus diesem Werkvertrag dienen. Vor diesem Hintergrund ist die Annahmefrist bezüglich des Finanzierungsangebots im Kontext mit dem geschlossenen Werkvertrag nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu bestimmen. Danach ist bei der Bemessung der Annahmefrist nicht auf die objektive Sicht des Antragenden, sondern gemäß §§ 133, 157 BGB auf den objektiven Erklärungsempfängerhorizont abzustellen. Der Senat teilt allerdings auch bei Zugrundelegung dieses Auslegungsmaßstabs nicht die Auffassung der Berufung, nach der das Finanzierungsangebot bis zum Eintritt der Fälligkeit des Werklohns offenstehen soll. Das ergibt sich bereits aus der Formulierung des Finanzierungsangebots vom 01.09.2014. Dieses sieht vor, dass Zinsen aus dem angebotenen Darlehen in Höhe von 5 % des Bestellwertes nach Inbetriebnahme, „jedoch spätestens ab August 2015“ fällig werden sollen. Daraus lässt sich aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers entnehmen, dass der Abschluss der Finanzierungsvereinbarung nicht bis zur Inbetriebnahme der Anlage und damit auch nicht bis zur Fälligkeit des Werklohns mit Abnahme der Anlage hinausgeschoben werden soll. Die Formulierung „jedoch spätestens ab August 2015“ spricht mit erheblichem Gewicht dafür, dass die Beklagte Zinsen aus einer (zuvor geschlossenen) Finanzierungsvereinbarung jedenfalls ab August 2015 zahlen soll. Das legt es aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nahe, dass das Finanzierungsangebot spätestens bis zum August 2015 angenommen werden muss und die Klägerin nach diesem Zeitpunkt nicht mehr bereit ist, einen Schwebezustand hinsichtlich der angebotenen Finanzierung zu akzeptieren. Danach hat die Beklagte eine Annahme erst zu einem Zeitpunkt, nämlich am 07.11.2015 erklärt, als das Finanzierungsangebot bereits erloschen war (§ 146 BGB). Die damit gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neuerlichen Antrag anzusehende Annahmeerklärung hat die Klägerin nicht angenommen. b) Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Senats und des Landgerichts davon ausgeht, dass zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag mit dem in Ziffer 1.4 der Auftragsbestätigung vom 01.09.2014 genannten Inhalt geschlossen wurde, würde der Klägerin mit diesem Vertrag keine den Sicherungsmitteln des § 648a BGB aF. i.V.m. §§ 232 ff. BGB vergleichbare Sicherheit zur Verfügung stehen. aa) Kennzeichnend für eine Sicherungsleistung im Sinne der § 648a BGB aF. i.V.m. §§ 232 ff. BGB ist, dass diese einen insolvenzfesten unmittelbaren Zahlungsanspruch des Unternehmers in Höhe des noch nicht gezahlten Werklohnanspruchs begründet (vgl. BGH Urt. v. 09.11.2000 - VII ZR 82/99, juris Rn. 39, 40; Funke in Ganten/Jansen/Voit, Beck’scher VOB-Kommentar, VOB Teil B, 3. Aufl., Vor § 2 Rn. 348, 369; Heiermann/Mansfeld, Handkommentar zur VOB, 13. Aufl., VOB/B § 17 Rn. 118). Diesen Anforderungen genügt ein schuldrechtlicher Anspruch des Unternehmers gegen den Besteller auf Rückzahlung eines Darlehens aus § 488 Abs. 1 BGB nicht. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die nach § 648a BGB aF zu bestellende Sicherheit vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellt wird. In Betracht kommt hierfür insbesondere die Einräumung einer Hypothek oder Grundschuld am Baugrundstück oder an einem anderen Grundstück aus dem Vermögen des Auftraggebers (vgl. Funke, aaO, Rn. 347). Eine solche dingliche Sicherheit hat die Beklagte der Klägerin hier allerdings bislang nicht zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch aus § 488 Abs. 1 BGB ist demgegenüber schuldrechtlicher Natur und nicht insolvenzfest. Er ist auch nicht auf unmittelbare Zahlung des vollen Werklohns gerichtet, sondern lediglich auf ratierliche Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Zinsen. bb) Entgegen der Meinung der Berufung kann die Beklagte dem Sicherungsverlangen der Klägerin aus § 648a BGB auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Klägerin die Mittel für ihre Vergütung aufgrund des unterstellten Darlehensvertrages „quasi selbst in den Händen“ habe und damit unmittelbar auf die Vergütung zugreifen könne. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die Vereinbarung eines Ratenzahlungsplanes dem Sicherungsverlangen in Höhe des noch nicht gezahlten Werklohnanspruchs nicht entgegensteht (vgl. zu § 648a BGB in der bis zum 30.04.2000 gültigen Fassung BGH Urt. v. 09.11.2000 - VII ZR 82/99, juris Rn. 25). Das Gesetz erlaubt es dem Unternehmer ausdrücklich, für die noch nicht gezahlte Vergütung Sicherheit zu verlangen, § 648 a Abs. 1 BGB aF. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Unternehmer die Möglichkeit zu eröffnen, möglichst schnell und effektiv vom Besteller eine Sicherheit für die vereinbarte und nicht gezahlte Vergütung zu erlangen (vgl. BGH Urt. v. 23.11.2017 - VII ZR 34/15, juris Rn. 28), ergibt sich eine Beschränkung des Sicherungsanspruches für den Fall, dass Raten- oder Abschlagszahlungen vereinbart sind (vgl. BGH Urt. v. 09.11.2000 - VII ZR 82/99, juris Rn. 25). Eine Beschränkung des Sicherungsverlangens für den Fall einer solchen Vereinbarung wäre auch nicht sachgerecht, da durch sie nicht gewährleistet ist, dass das Vorleistungsrisiko des Unternehmers verlässlich begrenzt wird (BGH aaO., juris Rn. 28). Diese Erwägung trägt auch dann, wenn, wie hier, zur Finanzierung der Vergütung ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien des Werkvertrages angenommen wird, der eine ratierliche Rückzahlung vorsieht. Ob die Parteien hinsichtlich der Zahlung der Vergütung eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen oder ob sie zur Finanzierung des Vergütungsanspruchs einen Darlehensvertrag schließen, der ratierlich zu bedienen ist, macht in Bezug auf das durch § 648a BGB aF geschützte Sicherungsinteresse der Klägerin keinen Unterschied, solange für deren Anspruch aus dem Darlehensvertrag nicht eine den Vorgaben der §§ 232 BGB genügende Sicherheit bestellt worden ist (vgl. zu letzterem Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 648a Rn. 6). An einer solchen anderweitigen Sicherheit fehlt es vorliegend, nachdem die Beklagte der Klägerin bislang die im Finanzierungsangebot vom 01.09.2014 genannte erstrangige Grundschuld nicht bestellt hat. Die Berufung kann in dem Zusammenhang auch aus den von ihr genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22.09.2005 (VII ZR 152/05, juris) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.06.2016 (12 U 99/15, juris) nichts Günstiges für sich herleiten. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO., juris Rn. 10 f.) geht es um die Frage der Gleichwertigkeit der Abtretung eines durch Bürgschaft gesicherten Anspruchs an den Unternehmer mit den Sicherungsrechten des § 232 ff. BGB. Auch das OLG Hamm (aaO., juris Rn. 126 f.) hat sich mit der Frage befasst, ob die Abtretung einer Forderung an den Unternehmer eine ausreichende Sicherheit im Sinne des § 648a BGB aF, §§ 232 ff. BGB darstellt. Um die Beantwortung dieser von beiden Gerichten jeweils verneinten Frage geht es hier offensichtlich nicht. In den vom Bundesgerichtshof (aaO.) und vom Oberlandesgericht Hamm (aaO.) entschiedenen Fällen war der Unternehmer jeweils weder Darlehensgeber des Bestellers noch haben die Parteien dort hinsichtlich der Vergütungsforderung eine Abzahlungsvereinbarung getroffen. cc) Der Anspruch der Klägerin auf eine Sicherheitsleistung aus § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB aF. ist auch nicht durch eine mögliche Valutierung des unterstellten Darlehens erloschen. Die Beklagte hätte zwar, soweit man entgegen der hier vertretenen Auffassung von einem wirksamen Darlehensvertrag ausgeht, gegen die Klägerin einen Anspruch aus § 488 Abs. 1 BGB auf Valutierung des Darlehens in Höhe der vereinbarten Vergütung. Mit Valutierung des unterstellten Darlehens würde die Beklagte den Vergütungsanspruch der Klägerin erfüllen, so dass es an der nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB aF. erforderlichen offenen Vergütungsforderung fehlen würde. Die Berufung übersieht bei dieser Argumentation aber die Regelung des § 648a Abs. 1 Satz 4 BGB aF. Danach bleiben Gegenforderungen des Bestellers, mit denen dieser gegen die Vergütungsforderung aufrechnen kann, bei der Berechnung der Höhe der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, dass sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass sich der Unternehmer im Streit über die Sicherung mit der Berechtigung des zur Aufrechnung gestellten Anspruchs des Bestellers auseinandersetzen muss, was dem Zweck der Bauhandwerkersicherung zuwiderliefe (BT-Drucks 16/511, S. 17 li Sp). Dieser Zweck trägt auch in der hier vorliegenden Konstellation, in der die beklagte Bestellerin zwar keine Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt hat, um den Vergütungsanspruch der Klägerin (gemäß § 389 BGB) zum Erlöschen zu bringen, sondern geltend macht, den Vergütungsanspruch durch Valutierung des (unterstellten) Darlehens gemäß § 362 Abs. 1 BGB zu erfüllen. Auch mit dem Bestehen eines solchen Anspruchs soll sich der Unternehmer im Rahmen eines Prozesses zur Erlangung einer Bauhandwerkersicherung nicht auseinandersetzen müssen. Da der von der Beklagten behauptete Anspruch gegen die Klägerin auf Valutierung des Darlehens aus § 488 Abs. 1 weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt ist, bleibt er bei der Bestimmung der Höhe der noch nicht bezahlten Vergütung im Sinne von § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB aF. in analoger Anwendung von Satz 4 dieser Vorschrift unberücksichtigt. 3. Die Klägerin hat entgegen der Meinung der Berufung ihr Sicherungsverlangen aus § 648a BGB auch nicht (in der Besprechung vom 07.10.2016) konkludent aufgegeben. Die Regelungen des § 648a BGB sind nach Absatz 7 dieser Vorschrift zwingend. Das Gesetz will dem Unternehmer die Wahl lassen, eine Sicherheit oder eine Teilsicherheit erst dann zu verlangen, wenn er dies für angebracht hält (BT-Drucks. 12/1836 S. 8). Er ist deshalb grundsätzlich befugt, eine den vollen Vergütungsanspruch abdeckende Sicherheit nachzufordern, wenn er es für angebracht hält, und kann im Falle der Nichtleistung die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte geltend machen (BGH Urt. v. 09.11.2000 - VII ZR 82/99, juris Rn. 23). Daraus folgt, dass ein etwa von der Klägerin (konkludent) erklärter Verzicht auf die Rechte aus § 648a BGB anlässlich der Besprechung vom 07.10.2016 nicht wirksam vereinbart worden wäre (vgl. BGH aaO., juris Rn. 24). Der Unternehmer kann auf seine Rechte aus § 648a BGB weder im Werkertrag selbst noch nachträglich verzichten (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 648a Rn. 4). 4. Die Geltendmachung einer Sicherheitsleistung im Sinne des § 648a BGB aF iVm. §§ 232 ff. BGB durch die Klägerin ist entgegen der Meinung der Berufung schließlich weder rechtsmissbräuchlich noch stellt sie sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Das Verlangen einer Sicherheit nach § 648a BGB ist nur bei grobem Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB ausgeschlossen (OLG Hamm Urt v. 03.06.2016 - 12 U 99/15, juris Rn. 125; OLG Frankfurt Urt. v. 15.08.2006 - 12 U 184/05, juris Rn. 26; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 319). a) Die Berufung meint, die Klägerin beabsichtige, sich mit der von ihr beanspruchten Sicherheit vor ihrer eigenen Vertragsuntreue im Darlehensverhältnis zu schützen. Das trifft aufgrund der oben unter 2.b)cc) dargelegten Erwägung nicht zu. Ein Anspruch der Beklagten aus dem unterstellten Darlehensvertrag bleibt bei der Frage, ob die Klägerin eine Bauhandwerkersicherheit aus § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB aF beanspruchen kann, unberücksichtigt, weil er weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt ist. Die Klägerin muss sich insbesondere nicht auf eine andere als die in den § 648a BGB aF, §§ 232 ff. BGB vorgesehene Sicherheitsleistung verweisen lassen. b) Die Klägerin hat entgegen der Meinung der Berufung auch nicht durch eine „vertragsuntreue Verweigerung“ der Bestätigung des Abschlusses eines Darlehensverhältnisses selbst „die Nichterfüllung ihres Sicherungsverlangens zu Lasten der Beklagten herbeigeführt“. Die Klägerin hat den Abschluss des in der Auftragsbestätigung vom 01.09.2014 unter Ziffer 1.4 angebotenen Darlehensvertrages aus den oben unter 2a) genannten Gründen zu Recht abgelehnt, nachdem ihr Angebot zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung der Beklagten bereits erloschen war (§ 146 BGB). Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin die in dem Finanzierungsangebot als Sicherheit genannte erstrangige Grundschuld bislang nicht bewilligt. Vor diesem Hintergrund erweist sich das hier streitgegenständliche Sicherungsbegehren der Klägerin aus § 648a BGB nicht als rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig (§ 242 BGB), sondern als berechtigt. c) Zu Recht hat das Landgericht schließlich angenommen, dass der Streit zwischen den Parteien über die Verzögerung bei der Erstellung der Anlage und über die von der Beklagten behaupteten Mängel vorliegend nicht zum Wegfall des Anspruchs der Klägerin aus § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB aF führt, weil es sich hierbei nicht um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Einwendungen handelt. Ein Unternehmer ist grundsätzlich auch dann berechtigt, Sicherheit gemäß § 648a BGB zu verlangen, wenn er noch Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen hat. Denn auch dann hat er ein grundsätzlich schützenswertes Interesse an der Absicherung seines nach Mängelbeseitigung in voller Höhe durchsetzbaren Vergütungsanspruchs. Wird die Sicherheit trotz eines berechtigten und ordnungsgemäßen Sicherungsverlangens nicht gestellt, so ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern (vgl. zum Ganzen BGH Urt. v. vom 27. 9. 2007 - VII ZR 80/05, juris Rn. 46 = NJW-RR 2008, 31). So liegen die Dinge hier. Nachdem die Beklagte die vom der Klägerin begehrte Sicherheit nach § 648a BGB aF binnen der ihr bis zum 08.04.2016 eingeräumten verlängerten Frist nicht gewährt hat, hat sie ihre Arbeiten zu Recht eingestellt. Die Klägerin hat die Anlage bereits insoweit fertig gestellt, dass die Parteien in der Besprechung vom 07.01.2016 übereingekommen sind, die Anlage im Probelauf zu testen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich hinsichtlich ihrer Pflichten aus dem Werkvertrag grob vertragswidrig verhält und die Möglichkeit des § 648a BGB offenkundig allein dazu missbraucht, sich ihrer vertraglichen Hauptpflichten endgültig zu entledigen (vgl. OLG Frankfurt Urt. v. 15.08.2006 - 12 U 184/05, juris Rn. 26).