Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.881,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2019 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Audi Leasing GmbH, H-Straße, C, zu Vertragsnummer 0, einen Betrag in Höhe von 225,00 Euro zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 315,59 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage und die Hilfswiderklage werden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall am 29.07.2019 auf der Straße I-Straße in X auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter und Leasingnehmer des Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen X1; Eigentümerin und Leasinggeberin war die Audi Leasing GmbH. Der Beklagte zu 2) war Fahrer des gegnerischen Unfallfahrzeugs, eines LKW mit dem amtlichen Kennzeichen X2, dessen Kfz-Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 1) war. Die Leasinggeberin ermächtigte den Kläger, ihre Schadenersatzansprüche aus dem Unfallereignis im eigenen Namen geltend zu machen und – mit Ausnahme der Wertminderung – Zahlung an sich selbst zu verlangen. Der TÜV Rheinland ermächtigte den Kläger, die Ansprüche aus dem Unfallereignis im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen. Der Kläger beauftragte am 30.07.2019 den TÜV Rheinland mit der Begutachtung des Fahrzeugs. Dieser erstattete das Gutachten am 01.08.2019 (Anlage KW5). Die Reparatur des Klägerfahrzeugs erfolgte sodann nach den Vorgaben des Gutachtens. Die Firma Audi Zentrum X stellte dem Kläger mit Rechnung vom 28.08.2019 (Anlage KW6) Reparaturkosten in Höhe von 4.438,099 Euro in Rechnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.09.2019 (Anlage KW3) ließ der Kläger die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 24.09.2019 zur Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 4.438,99 Euro, einer Wertminderung in Höhe von 450,00 Euro, Mietwagenkosten für zwei Tage in Höhe von 310,59 Euro, eines Nutzungsausfallschadens in Höhe von 531,00 Euro, einer allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 824,79 Euro sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro auffordern. Die Beklagte zu 1) kürzte die Reparaturkosten auf 4.352,95 Euro und regulierte den Schaden nach einer Haftungsquote von 50 %. Sie zahlte auf die Reparaturkosten 2.176,48 Euro, auf die Mietwagenkosten 151,73 Euro, auf die Sachverständigenkosten 412,40 Euro, auf die Wertminderung 225,00 Euro, auf die Kostenpauschale 12,50 Euro und auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 334,75 Euro. Der Kläger behauptet, der Beklagten-Lkw habe bereits ca. 10-15 Minuten am linken Straßenrand gestanden. Der Kläger habe sich langsam von hinten genähert in der Absicht, an dem stehenden Lkw vorbeizufahren. Als er die Einfahrt der Firma O erreicht habe, sei aus der Einfahrt ein Lkw herausgekommen. Er habe angehalten, um den Lkw passieren zu lassen. Dann sei er an dem Beklagten-Lkw vorbeigefahren. Just in dem Moment sei dann der Beklagten-Lkw losgefahren, um nach rechts in die Einfahrt des Firmengeländes einzufahren, und habe das Fahrzeug des Klägers gerammt. Der Kläger behauptet, die geltend gemachten Reparaturkosten seien vollumfänglich erforderlich. Er meint, die Beklagte zu 1) habe die Reparaturkosten zu Unrecht auf 4.352,95 Euro gekürzt. Der Kläger müsse sich hinsichtlich der Mietwagenkosten lediglich einen Vorteilsausgleich in Höhe von 4 % entgegenhalten lassen. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von Höhe von 3.414,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2019 zu zahlen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Audi Leasing GmbH, H-Straße, C, zu Vertragsnummer: 0, einen Betrag in Höhe von 225,00 Euro zu zahlen, 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 315,59 Euro freizustellen. Mit Schriftsatz vom 09.12.2020 hat die Beklagte zu 1) eine Widerklage und eine Hilfswiderklage gegen den Kläger erhoben. Mit Schriftsatz vom 17.05.2021 hat der Kläger die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages zu Ziffer 1. teilweise zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.264,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2019 zu zahlen; 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Audi Leasing GmbH, H-Straße, C, zu Vertragsnummer: C593178/1, einen Betrag in Höhe von 225,00 Euro zu zahlen; 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 315,59 Euro freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) beantragt hilfsweise widerklagend, den Kläger zu verurteilen, die Beklagte zu 1) gegenüber der Forderung der Fa. Audi Leasing GmbH, H-Straße, C, Vertragsnummer: 0, in Höhe eines Betrages von 3.263,70 Euro wegen der Erstattung des unfallbedingten Schadens am Kfz mit dem Kennzeichen X1 freizustellen. Die Beklagte zu 1) beantragt ferner widerklagend, den Kläger zu verurteilen, die Beklagte zu 1) gegenüber der Forderung der Fa. Audi Leasing GmbH, H-Straße, C, Vertragsnummer: 0, in Höhe eines Betrages von 225,00 Euro freizustellen. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Beklagten-Lkw habe nach rechts in das Firmengelände O einbiegen wollen; die Zugmaschine sei bereits in Richtung Einfahrt eingeschlagen gewesen. Der Beklagte zu 2) habe dann gesehen, dass aus der Einfahrt des Firmengeländes ein Tandemzug habe rausfahren wollen. Er habe deshalb gewartet; die Zugmaschine sei eingeschlagen gewesen und er habe geblinkt; er habe auf der Fahrbahnmitte gestanden. Während des Wartens sei dann der Kläger unter Benutzung des Gehweges rechts an dem Beklagten-Lkw vorbeigefahren. Als der Beklagten-Lkw wieder angefahren sei, sei der Kläger gerade beim Überholen gewesen und unmittelbar vor dem Lkw mit deutlich zu geringem Abstand vorbeigefahren. Die Stoßstange des klägerischen Fahrzeugs habe sich mit der Seitenverkleidung der Zugmaschine des Beklagten-Lkw verhakt, sodass diese abgerissen sei. Die Beklagten behaupten, die Kosten in Höhe von 33,80 Euro netto für Sicherheitsmaßnahmen vor der Ofentrocknung sowie die Kosten in Höhe von 38,50 Euro netto für die Außen- und Innenreinigung seien nicht erforderlich. Sie meinen, die Rechnung entfalte nur dann eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit, wenn sie vollständig beglichen sei. Hinsichtlich der Mietwagenkosten müsse der Kläger sich einen Vorteilsausgleich in Höhe von 10 % entgegenhalten lassen. Hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens habe der Kläger einen Nutzungsausfall und einen Nutzungswillen nicht nachgewiesen. Als Kostenpauschale könne lediglich ein Betrag von 20,00 Euro verlangt werden. Die Beklagten erheben im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 1. die dolo-agit-Einrede gegenüber dem Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 2) zum Unfallhergang informatorisch angehört und Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 02.11.2020 (Bl. 96 der Akte) und vom 23.11.2020 (Bl. 110 ff. der Akte) durch Vernehmung des Zeugen M sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2020 (Bl. 87 ff. der Akte) sowie das Gutachten des Sachverständigen P vom 30.03.2022 (Bl. 176 ff. der Akte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Das Gericht konnte gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 11.05.2022 und die Beklagten mit Schriftsatz vom 28.04.2022 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben. II. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist berechtigt, die fahrzeugbezogenen Schadensersatzansprüche der Leasinggeberin im eigenen Namen geltend zu machen; denn er ist ausweislich des Schreibens der Audi Leasing GmbH vom 19.09.2019 (Anlage KW1) von der Leasinggeberin ermächtigt worden, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Gegen die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft bestehen keine Bedenken, da der Kläger als Leasingnehmer ein wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche hat. Der Kläger ist auch berechtigt, die Sachverständigenkosten im eigenen Namen geltend zu machen; denn er wurde hierzu von dem TÜV Rheinland mit Schreiben vom 22.10.2020 (Anlage KW6) ermächtigt. Gegen die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft bestehen keine Bedenken, da der Kläger als Auftraggeber und Vertragspartner des Sachverständigen ein wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der Ansprüche des Sachverständigen hat. III. Die Klage ist überwiegend begründet. 1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagen als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.881,41 Euro gemäß §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG. a) Das Klägerfahrzeug wurde beim Betrieb eines Kraftfahrzugs beschädigt. b) Es entstand ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von insgesamt 5.996,84 Euro. (1) Die Reparaturkosten sind in Höhe von 4.438,99 Euro ersatzfähig. Sie ergeben sich aus der Rechnung der Firma Audi Zentrum X vom 28.08.2019 (Anlage KW6). Die Leasinggeberin muss die von der Beklagten zu 1) vorgenommenen technischen Kürzungen der Rechnung (hinsichtlich der Kosten in Höhe von 33,80 Euro netto für Sicherheitsmaßnahmen vor der Ofentrocknung sowie der Kosten in Höhe von 38,50 Euro netto für die Außen- und Innenreinigung) nicht akzeptieren. Denn die Reparaturrechnung stellt auch dann, wenn der Geschädigte sie noch nicht beglichen hat, ein starkes Indiz für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes dar, sofern der Geschädigte -wie hier- eine Werkstatt beauftragt hat, sein Fahrzeug nach den Vorgaben eines privaten Sachverständigengutachtens zu reparieren, und die Werkstatt eine dem Gutachten entsprechende Reparatur durchgeführt hat (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 05.10.2017 – 9 S 90/17 –, LG Coburg, Urteil vom 19.07.2018 – 33 S 40/18 –, LG Saarbrücken Urteil vom 22.10.2021 – 13 S 69/21 –, alle zitiert nach beck-online). (2) Die Mietwagenkosten sind in Höhe von 295,06 Euro ersatzfähig. Der Kläger mietete für zwei Tage einen Mietwagen der Mietwagenklasse 6 an, in die auch das Klägerfahrzeug eingeordnet wird, wofür Kosten in Höhe von 310,59 Euro angefallen sind. Der Kläger muss sich jedoch einen Vorteilsausgleich für ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, der sich nach hiesiger Rechtsprechung der Höhe nach mit 5 % bemisst (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.4.2018 – I-1 U 86/17, zitiert nach beck-online), sodass sich ein Betrag in Höhe von 295,06 Euro errechnet. (3) Für die Erstellung des Gutachtens sind Sachverständigenkosten in Höhe von 824,79 Euro angefallen und ersatzfähig. (4) Die allgemeine Kostenpauschale ist nur in Höhe von 25,00 Euro ersatzfähig. Zwar sind die Portokosten in den letzten Jahren gestiegen; da jedoch zugleich die Telefonkosten gesunken sind bzw. aufgrund der vermehrten Nutzung von Flatrates häufig gar nicht mehr anfallen, liegen aus Sicht des Gerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, die Kosten für Telefon und Porto auf einen Betrag von mehr als 25,00 Euro zu schätzen (§ 287 ZPO). (5) Schließlich ist ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 413,00 Euro ersatzfähig. Voraussetzung für einen Nutzungsausfall ist, dass der Besitzer das Fahrzeug nutzen will (Nutzungswille) und nutzen kann (Nutzungsmöglichkeit). Beides ist grundsätzlich anzunehmen. Ersteres kann fehlen, wenn der Geschädigte trotz grundsätzlicher Möglichkeit das Fahrzeug weder repariert noch ein Ersatzfahrzeug anmietet. An Letzterem mangelt es etwa, wenn weder der Geschädigte auf Grund der Unfallverletzungen das Fahrzeug nutzen kann, noch Angehörige, die das Unfallfahrzeug regelmäßig fahren (JuS 2014, 987, beck-online). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Kläger hat das Fahrzeug reparieren lassen, was seinen Nutzungswillen indiziert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er das Fahrzeug während der Reparaturdauer nicht hätte nutzen können. Das Fahrzeug war insgesamt neun Tage lang nicht nutzbar. Da der Kläger für zwei Tage einen Mietwagen angemietet hat, kann er für sieben einen Nutzungsausfallschaden geltend machen. Das Klägerfahrzeug wurde von dem Privatsachverständigen in Nutzungsausfallgruppe G mit einer Tagespauschale von 59,00 Euro eingeordnet, sodass sich für sieben Tage à 59,00 Euro ein Betrag in Höhe von 413,00 Euro errechnet. c) Der Kläger kann den ihm entstandenen nicht-fahrzeugbezogenen Schaden, d.h. die Mietwagenkosten, den Nutzungsausfallschaden und die Auslagenpauschale, nur nach einer Haftungsquote von 50 % von den Beklagten ersetzt verlangen. Denn der Unfall ist auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme unaufklärbar geblieben. Der Sachverständige P konnte den Hergang des Verkehrsunfalls nicht mehr rekonstruieren. Er konnte insbesondere nicht feststellen, ob der Beklagten-LKW gerade ausgerichtet und wie parkend am linken Straßenrand gestanden hat, bevor er in das klägerische Fahrzeug hineingefahren ist, oder ob er mittig auf der Straße gestanden hat und die Zugmaschine bereits nach rechts eingeschlagen gewesen ist. Der Sachverständige konnte auch nicht feststellen, ob der Beklagten-Lkw erst nach rechts Richtung Einfahrt angefahren ist, als das Klägerfahrzeug sich bereits rechts neben ihm befunden hat, und ob der Kläger unter Ausnutzung des Gehweges und des Einfahrtbereiches mit geringem Abstand an dem Beklagten-Lkw vorbeigefahren ist. Insofern konnte der Sachverständige lediglich feststellen, dass vor der Einfahrt ein erhöhter Bordstein und Absperrpfosten vorhanden sind, sodass der Kläger den Gehweg allenfalls in Höhe der Einfahrt mitbenutzt haben könnte, was aber weder festgestellt noch ausgeschlossen werden kann. Die vorkollisionäre Annäherung und die kollisionäre Stellung der Fahrzeuge konnten nicht mehr rekonstruiert werden. d) Den fahrzeugbezogenen Schaden der Leasinggeberin, den der Kläger im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend macht, d.h. die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten und die Wertminderung, haben die Beklagten hingegen zu 100 % zu ersetzen. Die Beklagten haben nicht bewiesen, dass der Unfall für den Beklagten zu 2) unabwendbar war (§ 17 Abs. 3 StVG); denn der Hergang des Verkehrsunfalls ist -wie dargelegt- nicht aufklärbar. Der Sachverständige P konnte nicht feststellen, ob der Beklagte zu 2) das Klägerfahrzeug aufgrund des toten Winkels nicht sehen konnte. Da die Endstellung der Fahrzeuge nicht bekannt ist, konnte der Sachverständige die Sichtverhältnisse nicht rekonstruieren. Die Leasinggeberin, deren Ansprüche der Kläger vorliegend geltend macht, muss sich als Eigentümerin, die nicht zugleich Halterin ist, die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs, nicht zurechnen lassen. Denn die Regelung des § 17 Abs. 1 und 2 StVG bezieht sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur auf das Verhältnis von Halter zu Halter. Eine analoge Anwendung des § 17 StVG auf den nicht-haltenden Eigentümer kommt mangels Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 07.03.2017 – VI ZR 125/16, und BGH, Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 199/06, beide zitiert nach beck-online). Die Leasinggeberin muss sich auch nicht gemäß § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurechnen lassen; denn § 9 StVG setzt voraus, dass ein Verschulden des Fahrzeugführers festgestellt wird (BGH, Urteil vom 07.03.2017 – VR ZR 125/06, aaO), was hier gerade nicht der Fall ist. Auch die dolo-agit-Einrede gegen den Kläger greift nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger, der Zahlung an sich selber verlangt, die Leistung sofort wieder an die Beklagten herausgeben müsste; wenn also die Beklagten ihrerseits einen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung hätten. Ein solcher Anspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB setzt jedoch voraus, dass die Leasinggeberin einen Anspruch auf Ersatz des fahrzeugbezogenen Schadens gegen den Kläger hat und der Kläger somit als Gesamtschuldner gemeinsam mit den Beklagten für den Schaden haftet. Das ist indes nicht der Fall. Die Leasinggeberin hat weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen den Kläger. Ein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil eine Pflichtverletzung des Klägers aus dem Sicherungsvertrag nicht nachgewiesen ist; insbesondere indiziert allein der Umstand, dass das Klägerfahrzeug im Straßenverkehr beschädigt wurde, keine Pflichtverletzung des Klägers (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 429/19, zitiert nach beck-online). Ein Anspruch der Leasinggeberin gegen den Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet mangels eines nachgewiesenen Verschuldens des Klägers ebenfalls aus. e) Abzüglich der seitens der Beklagten zu 1) geleisteten Zahlungen kann der Kläger die Zahlung weiterer 2.881,41 Euro verlangen. Auf die Reparaturkosten in Höhe von 4.438,99 Euro, die die Beklagten -wie dargelegt- zu 100 % zu ersetzen haben, hat die Beklagte zu 1) 2.176,48 Euro gezahlt, sodass ein Restanspruch in Höhe von 2.262,51 Euro verbleibt. Die Mietwagenkosten in Höhe von 295,06 Euro kann der Kläger zu 50 %, d.h. in Höhe von 147,53 Euro, ersetzt verlangen. Da die Beklagte zu 1) bereits einen Betrag in Höhe von 151,73 Euro auf die Mietwagenkosten gezahlt hat, kann der Kläger insofern keine weitere Zahlung verlangen. Auf die Sachverständigenkosten in Höhe von 824,79 Euro, die die Beklagten -wie dargelegt- zu 100 % zu ersetzen haben, hat die Beklagte zu 1) 412,40 Euro gezahlt, sodass ein Restanspruch in Höhe von 412,40 Euro verbleibt. Von der Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro kann der Kläger wiederum 50 %, d.h. 12,50 Euro, ersetzt verlangen, die die Beklagte zu 1) ebenfalls bereits vollständig gezahlt hat. Von dem Nutzungsausfallschaden in Höhe von 413,00 Euro kann der Kläger 50 %, d.h. 206,50 Euro, verlangen. 2. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.881,41 Euro seit dem 25.09.2019 gemäß §§ 286, 288 BGB. Die Beklagten befinden sich seit dem 25.09.2019 mit der Zahlung in Verzug, denn die Beklagte zu 1) ist mit anwaltlichem Schreiben vom 10.09.2019 (Anlage KW3) unter Fristsetzung bis zum 24.09.2019 erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden. Die Zinshöhe entspricht dem gesetzlichen Zinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB). 3. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 225,00 Euro an die Audi Leasing GmbH gemäß §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG. Durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall hat das Fahrzeug der Leasinggeberin eine Wertminderung in Höhe von 450,00 Euro erlitten. Diesen fahrzeugbezogenen Schaden der Leasinggeberin haben die Beklagten -wie dargelegt- vollständig zu ersetzen. Abzüglich der seitens der Beklagten zu 1) gezahlten 225,00 Euro verbleibt ein Restanspruch in Höhe von 225,00 Euro. 4. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 315,59 Euro gemäß §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG. Durch die Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro entstanden, die sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 6.080,31 (nämlich Reparaturkosten i.H.v. 4.438,99 Euro, Mietwagenkosten i.H.v. 147,53 Euro, Sachverständigenkosten i.H.v. 824,79 Euro, Kostenpauschale i.H.v 12,50 Euro, Nutzungsausfall i.H.v. 206,50 Euro sowie Wertminderung in Höhe von 450,00 Euro) aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr (Stand: bis 2020) in Höhe von 526,50 Euro, der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro und 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 103,84 Euro zusammensetzen. Abzüglich der seitens der Beklagten zu 1) gezahlten 334,75 Euro verbleibt ein Restanspruch in Höhe von 315,59 Euro. IV. Die Widerklage und die Hilfswiderklage sind zulässig, aber unbegründet. 1. Die Beklagte zu 1) hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Freistellung gegenüber der Forderung der Fa. Audi Leasing GmbH in Höhe eines Betrages von 3.263,70 Euro gemäß § 426 Abs. 2 BGB. Denn der Kläger haftet nicht mit der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner für den unfallbedingt an dem Fahrzeug der Leasinggeberin entstandenen Schaden. Die Leasinggeberin hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von Schadenersatz. Ein solcher Anspruch ergibt sich -wie dargelegt- weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB. 2. Die Beklagte zu 1) hat auch keinen Anspruch gegen den Kläger auf Freistellung gegenüber der Forderung der Fa. Audi Leasing GmbH in Höhe eines Betrages von 225,00 Euro gemäß § 426 Abs. 2 BGB. Denn er haftet -wie dargelegt- nicht mit der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner für den unfallbedingt an dem Fahrzeug der Leasinggeberin entstandenen Schaden. V. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis 08.12.2020: 3.639,99 EUR ab 09.12.2020: 7.128,69 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .