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Beschluss

1 Ws 176/24

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2024:0725.1WS176.24.00
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Leitsätze
Von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen darf nach § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO nur abgesehen werden, wenn auch der Verurteilte erklärt hat, darauf zu verzichten.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 04.07.2024 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen darf nach § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO nur abgesehen werden, wenn auch der Verurteilte erklärt hat, darauf zu verzichten.(Rn.8) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 04.07.2024 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen. I. Der Verurteilte wurde durch das Landgericht Bad Kreuznach wegen drei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt, die er derzeit verbüßt. Zwei Drittel der Strafe waren am 03.10.2023 verbüßt, wobei der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt einer Bewährungsaussetzung nicht zustimmte. Das Strafende ist für den 03.02.2025 notiert. Mit Schreiben vom 03.01.2024 beantragte der Verurteilte die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Das Landgericht hat zur Prüfung einer Aussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1 StGB ein Sachverständigengutachten des ..., Sachverständiger für Rechtspsychologie und Kriminalprognose, eingeholt. Am 10.06.2024 teilte die Verteidigerin des Verurteilten und am 19.06.2024 die Staatsanwaltschaft mit, dass auf die Anhörung des Sachverständigen verzichtet werde. Die mündliche Anhörung des Verurteilten fand sodann am 02.07.2024 ohne die Anwesenheit des Sachverständigen statt. Mit Beschluss vom 04.07.2024 hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung des Strafrestes nicht zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde, die am 09.07.2024 beim Landgericht eingegangen ist. II. Die gemäß §§ 454 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat - jedenfalls vorläufig - Erfolg. 1. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer war bereits deswegen aufzuheben, weil sie an einem wesentlichen Verfahrensfehler leidet. Denn die Strafvollstreckungskammer hat zu Unrecht von einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen abgesehen. Gemäß § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO ist im Falle der Einholung eines Prognosegutachtens vor einer Entscheidung über die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung der Sachverständige mündlich anzuhören. Von der Anhörung darf gemäß § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO nur abgesehen werden, wenn sowohl der Verurteilte und sein Verteidiger als auch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich darauf verzichten (MüKo/Nestler StPO § 454 Rn. 58). Eine solche ausdrückliche Verzichtserklärung liegt hier nur von der Verteidigerin und der Staatsanwaltschaft vor; die zudem notwendige ausdrückliche Verzichtserklärung des Verurteilten ist hingegen nicht erteilt worden. Da die Verteidigerin ihre Erklärung als Verfahrensbeteiligte und nicht im Namen des Verurteilten abgegeben hat, kann ihre Erklärung auch jene des Verurteilten nicht ersetzen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.10.2023 - 1 Ws 206/23; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.03.2006, 1 Ws 105/06, juris, Rn. 13; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 454 Rn. 64). 2. Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer, da der Senat die unterlassene mündliche Anhörung des Sachverständigen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachholen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.2018, III-3 Ws 363/18, juris, Rn. 13 m.w.N.). Im Rahmen der mündlichen Anhörung wird sich anbieten, den Sachverständigen mit der ergänzenden Stellungnahme der JVA Ludwigshafen vom 19.06.2024 zu konfrontieren, woraufhin dieser seine Ausführungen - unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme - zu konkretisieren haben wird. 3. Die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde war der Strafvollstreckungskammer vorzubehalten, weil derzeit der endgültige Erfolg des Rechtsmittels noch nicht absehbar ist.