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Beschluss

1 Ws 206/23

OLG Braunschweig, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGBS:2023:1005.1WS206.23.00
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Leitsätze
In der Ablehnung der Teilnahme eines Verurteilten an einem Anhörungstermin kann ein ausdrücklicher Verzicht im Sinne des § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO nicht erblickt werden.
Entscheidungsgründe
In der Ablehnung der Teilnahme eines Verurteilten an einem Anhörungstermin kann ein ausdrücklicher Verzicht im Sinne des § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO nicht erblickt werden.