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Beschluss

1 VAs 4/22

OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2022:0802.1VAS4.22.00
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Leitsätze
Zum Maßstab der gerichtlichen Überprüfung des Widerrufs eines Gnadenerweises.(Rn.7)
Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen die Gnadenentscheidung der Leitenden Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz vom 04.05.2022 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Maßstab der gerichtlichen Überprüfung des Widerrufs eines Gnadenerweises.(Rn.7) 1. Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen die Gnadenentscheidung der Leitenden Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz vom 04.05.2022 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Aufhebung einer im Gnadenweg ergangenen Bewährungsaussetzung. Das Amtsgericht Germersheim hat den Antragsteller am 29.06.2016 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsaussetzung widerrief das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.12.2018 wegen Verstößen gegen Auflagen und Weisungen. Der Widerruf erwuchs nach Maßgabe des Beschlusses des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 04.04.2019 in Rechtskraft. Vom 05.08. bis zum 12.11.2019 verbüßte der Verurteilte erstmals Strafhaft. Mit Beschluss vom 06.11.2019 setzte das Landgericht Zweibrücken die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aus. Am 25.10.2019 verurteilte das Amtsgericht Germersheim den Antragsteller erneut wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde wieder zur Bewährung ausgesetzt. Wegen erneuter Verstöße gegen Auflagen und Weisungen widerrief das Landgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 01.09.2020 beide Bewährungsaussetzungen. Am 29.11.2021 setzte die Leitende Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz die Vollstreckung der beiden Reststrafen im Gnadenweg zur Bewährung aus. Diese Bewährungsaussetzung ist mit der angegriffenen Gnadenentscheidung vom 04.05.2022 widerrufen worden. Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem der Antragsteller den Ladungen zum Strafantritt nicht Folge geleistet hatte, am 08.06.2022 in den beiden Strafvollstreckungsverfahren Vollstreckungshaftbefehle erlassen und den Verurteilten zur Festnahme ausgeschrieben. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.06.2022 auf Antrag des Verurteilten die Vollziehung der Gnadenentscheidung ausgesetzt. Mittlerweile befindet sich der Verurteilte in anderer Sache (…) seit dem 29.07.2022 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 26.07.2022 (…) in Untersuchungshaft. Danach wird ihm zur Last gelegt, am 27.05.2022 Betäubungsmittel an Minderjährige abgegeben zu haben. Zu entscheiden war nunmehr über den Antrag des Verurteilten auf Aufhebung des Bewährungswiderrufs durch die Gnadenentscheidung der Leitenden Oberstaatsanwältin Landau in der Pfalz vom 04.05.2022. II. 1. Der Widerruf eines Gnadenerweises unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1971 – 2 BvR 520/70 –, BVerfGE 30, 108, juris Rn. 8). Bei diesem handelt es sich um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG (Böttcher in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 23 EGGVG, Rn. 37 m.w.N.). Die gerichtliche Prüfung im Rahmen der §§ 23 ff. EGGVG beschränkt sich gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG auf die Frage, ob die Entscheidung rechtsfehlerfrei getroffen wurde, das heißt, ob die Vollstreckungsbehörde bei Erlass des Widerrufsbescheids willkürlich gehandelt oder das ihr eingeräumte Ermessen überschritten oder sonst fehlerhaft ausgeübt hat. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Widerruf auf einer ausreichend gesicherten Entscheidungsgrundlage beruht. Eine eigene Sachentscheidung hat das Gericht hierbei nicht zu treffen (OLG Hamburg, Beschl. v. 29.09.2003 – 1 VAs 7/03, NJW 2003, 3574, beck-online; KG, Beschl. v. 20.11.1990 – 4 VAs 10/90, NStZ 1993, 54, beck-online). Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken in ihrer Zuschrift vom 20.07.2022 tritt der Senat bei. Ermessensfehler sind auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller genannten Gründe, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, Kontakt zur Bewährungshilfe zu halten und Urinkontrollen abzugeben, nicht erkennbar. Die im Schriftsatz vom 28.07.2022 aufgezeigte Änderung der Lebenssituation durch Aufnahme der minderjährigen Kinder in den Haushalt des Verurteilten vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen und ist im Übrigen aufgrund der Untersuchungshaft des Verurteilten in anderer Sache nicht mehr aktuell. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG. Die Feststellung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. 3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Auch entstehen keine schwer erträglichen Unterschiede in der Rechtsprechung. Vielmehr geht es um die Anwendung der Rechtsprechung auf die Besonderheiten des Einzelfalls.