Beschluss
1 VAs 1/22
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0531.1VAS1.22.00
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Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Antragstellers wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat ein gegen den Antragsteller wegen Verdachts der Beleidigung eingeleitetes Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 08.03.2022 gem. § 154 StPO vorläufig eingestellt. Anlass für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens war der Strafantrag von S. S. vom 02.12.2020. Dieser hatte vorgetragen, dass ihn der Antragsteller in einer E-Mail vom 29.11.2020 als „dummes Arschloch“, „kriminellen Lügner“ und „billigen Betrüger“ bezeichnet habe, und den Ausdruck einer entsprechenden Mail vorgelegt. In dem Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft den Antragsteller mit Verfügung vom 24.02.2021 zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben lassen, weil dieser unbekannt war. Die Ausschreibung wurde am 08.03.2022 wieder gelöscht. Dagegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antrag ist unzulässig. Zwar sind Justizbehörden i.S.d. § 23 EGGVG sowohl Staatsanwaltschaft als auch Polizei, soweit letztere zur Strafverfolgung tätig wird. Jedoch sind Maßnahmen, die auf die Einleitung, Durchführung, Gestaltung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gerichtet sind, sowie Maßnahmen der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts im Strafverfahren keine den Einzelfall regelnden Justizverwaltungsakte, sondern Prozesshandlungen. Diese sind dem Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG entzogen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2020,1 ARs 3/20, Rn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2010, 1 VAs 40/09, Rn. 3; beide juris). Ob dies auch dann gilt, wenn eine (nach der Strafprozessordnung unanfechtbare) Prozesshandlung gegen das Willkürverbot verstößt, kann dahinstehen, weil ein derartiger Fall hier offensichtlich nicht vorliegt. Die Kostenentscheidung folgt §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG. Die Feststellung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist von dem Bundesgerichtshof bereits entschieden worden.