Entscheidung
5 ARs 47/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:280223B5ARS47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:280223B5ARS47.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 47/22 5 AR (VS) 33/22 vom 28. Februar 2023 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2023 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 31. Mai 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzuläs- sig verworfen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 31. Mai 2022 (Az.: 1 VAs 1/22) ist unzulässig, weil das Oberlandesgericht darin die Rechtsbe- schwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 5 ARs 33/22). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 4 EGGVG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind; im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 5 ARs 22/21). Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Pfälzisches OLG Zweibrücken, 31. Mai 2022 – 1 VAs 1/22 1 2