Beschluss
1 AR 53/21 A
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0203.1AR53.21A.00
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Leitsätze
Auslieferung nach Rumänien - Zusicherung von nach Haftende erfolgender Mitteilungen durch die rumänischen Behörden betreffend die Haftanstalten, in den sich der Verfolgte nach der Überstellung tatsächlich befunden hat.(Rn.11)
Tenor
1. Der Aufschub der Auslieferung des Verfolgten an Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Mangalia vom 20.07.2021 (Az.: …) bezeichneten Verurteilung wird angeordnet.
2. Die rumänischen Behörden werden ersucht, ergänzend zuzusichern, dass sie
1) sowohl nach 30 Tagen ab dem Tag der Übergabe des Verfolgten als auch unmittelbar nach seiner Entlassung aus der dem Überstellungsverfahren zugrunde liegenden Strafhaft diejenigen Haftanstalten, in denen sich der Verfolgte nach der Übergabe befunden hat
und
2) für den Fall, dass eine von dem Inhalt der Erklärung des Amtsgerichts Mangalia vom 13.12.2021 (Nr. …) abweichende Unterbringung des Verfolgten erforderlich geworden sein sollte, auch die dafür maßgeblichen Gründe sowie die konkreten Haftbedingungen entsprechend der in dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 23.11.2021 enthaltenen Fragen
dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken - 1. Strafsenat - mitteilen werden.
3. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
4. Der nächste Haftprüfungstermin wird auf den 17.03.2022 bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auslieferung nach Rumänien - Zusicherung von nach Haftende erfolgender Mitteilungen durch die rumänischen Behörden betreffend die Haftanstalten, in den sich der Verfolgte nach der Überstellung tatsächlich befunden hat.(Rn.11) 1. Der Aufschub der Auslieferung des Verfolgten an Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Mangalia vom 20.07.2021 (Az.: …) bezeichneten Verurteilung wird angeordnet. 2. Die rumänischen Behörden werden ersucht, ergänzend zuzusichern, dass sie 1) sowohl nach 30 Tagen ab dem Tag der Übergabe des Verfolgten als auch unmittelbar nach seiner Entlassung aus der dem Überstellungsverfahren zugrunde liegenden Strafhaft diejenigen Haftanstalten, in denen sich der Verfolgte nach der Übergabe befunden hat und 2) für den Fall, dass eine von dem Inhalt der Erklärung des Amtsgerichts Mangalia vom 13.12.2021 (Nr. …) abweichende Unterbringung des Verfolgten erforderlich geworden sein sollte, auch die dafür maßgeblichen Gründe sowie die konkreten Haftbedingungen entsprechend der in dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 23.11.2021 enthaltenen Fragen dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken - 1. Strafsenat - mitteilen werden. 3. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet. 4. Der nächste Haftprüfungstermin wird auf den 17.03.2022 bestimmt. 1. Mit dem in der Beschlussformel bezeichneten Europäischen Haftbefehl ersuchen die rumänischen Behörden um Festnahme und Überstellung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung der in dem rechtskräftigen Strafurteil Nr. … des Amtsgerichts Mangalia vom 12.05.2021 wegen einer Straftat des wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr. Mit Beschluss vom 11.11.2021 hatte der Senat gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet. In den Gründen dieser Entscheidung hatte der Senat darauf hingewiesen, dass durch die Generalstaatsanwaltschaft Erklärungen der rumänischen Behörden zu den konkreten Haftbedingungen, die der Verfolgte in den Haftanstalten, in denen er nach seiner Übergabe voraussichtlich untergebracht werden wird, einzuholen sein werden. Mit Verfügung vom 23.11.2021 hatte die Generalstaatsanwaltschaft ein entsprechendes Ersuchen, welches einen Fragekatalog zu den konkreten Haftbedingungen enthielt, den rumänischen Behörden übermittelt. Mit Mitteilung vom 13.12.2021 hatte das Amtsgericht Mangalia ein Schreiben der Nationalen Strafvollzugsverwaltung übersandt. Danach soll der Verfolgte nach seiner Übergabe zunächst für eine Quarantänezeit von 21 Tagen in der Strafanstalt Rahova/Bukarest untergebracht werden. Im Falle einer Epidemie oder Pandemie könne unter Berücksichtigung der medizinischen Situation der betroffenen Person eine andere Strafvollzugsbehörde eingerichtet werden. Anschließend werde der Vollzug höchstwahrscheinlich im offenen Regime in der Strafvollzugsanstalt Constanta - Poarta Albá durchgeführt. Hierzu enthält die Erklärung nähere einzelfallbezogene Ausführungen zur konkreten Situation in dieser Haftanstalt und den Bedingungen des offenen Regimes. 2. Der Senat hatte auf entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Beschluss vom 11.01.2022 die Auslieferung des Verfolgten für zulässig erklärt und die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Er hatte hierbei zwar Anhaltspunkte für eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Strafvollzug des Ausstellungsmitgliedstaats gesehen. Ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme, dass (gerade) der Verfolgte im Anschluss an seine Überstellung einer solchen Behandlung ausgesetzt sein wird, hatte der Senat jedoch auszuschließen vermocht. Grundlage dieser Einschätzung waren die von den rumänischen Behörden erteilten Erklärungen und Zusicherungen aus dem Schreiben vom 13.12.2021 gewesen und zwar - da hinsichtlich des offenen Regimes ein individueller Raum von lediglich 3 qm zugesichert worden war - in ihrer Gesamtheit. Diese, völkerrechtlich verbindlichen Zusagen, namentlich zu den Bedingungen des offenen Regimes in der Strafanstalt Constanta - Poarta Alba, hatte der Senat auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens für belastbar angesehen. Andernfalls hätte er die Auslieferung nicht für zulässig erklärt. Auch in Bezug auf die Quarantänezeit hielt der Senat die erteilten Zusicherungen für ausreichend und belastbar. Zwar enthält das Schreiben der rumänischen Behörden insoweit keine Angaben zur konkreten Ausgestaltung der Haft, insbesondere zu der Größe der Hafträume und deren Ausstattung. Der Senat hatte diese Bedingungen jedoch der in der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 03.02.2021 (1 Ausl.A 45/20, juris Rn. 36) zitierten und mit der hier erteilten Erklärung wortgleichen Auskunft des Generaldirektors der Nationalen Verwaltung der Justizvollzugsanstalten Rumäniens entnommen und auf den vorliegenden Fall übertragen. 3. Dem Senat ist nunmehr die Entscheidung des 1. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26.01.2022 (Ausl 99/20) bekannt geworden. Dieser hat in dem ihm vorgelegten Verfahren ein Auslieferungshindernis aus § 73 IRG i.V.m. Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK erkannt, weil nicht ausreichend sicher festgestellt werden konnte, dass die Haftbedingungen, welche der Verfolgte im dortigen Verfahren zu erwarten hat, den Europäischen Mindeststandard für die Unterbringung von Gefangenen genügt. Kern jener Entscheidung ist, dass der Strafsenat die in jenem Verfahren gegebenen Erklärungen und Zusicherungen der rumänischen Behörden für nicht umfassend belastbar angesehen hat. Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg geht über den dort behandelten Einzelfall hinaus. Die darin mitgeteilten tatsächlichen Umstände begründen ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit einer Auslieferung auf der bisherigen Grundlage. Es ist derzeit aber zu erwarten, dass diese Zweifel durch ergänzende Zusicherungen der rumänischen Behörden ausgeräumt werden können. Eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gem. § 33 Abs. 1 IRG ist daher erst nach Eingang dieser Erklärungen veranlasst; bis dahin war die Auslieferung gem. § 33 Abs. 4 IRG auszusetzen. a) Der Entscheidung des 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26.01.2022 ist zu entnehmen, dass die rumänischen Behörden im dortigen Auslieferungsverfahren - wie auch im vorliegenden Fall - konkrete und einzelfallbezogene Erklärungen und Zusicherungen zu den den Verfolgten zu erwartenden Haftbedingungen abgegeben haben. Diese hat der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg in der Gesamtschau als grundsätzlich geeignet für die Annahme angesehen, dass der Verfolgte - trotz struktureller Mängel - nach seiner Auslieferung unter Bedingungen inhaftiert sein wird, die den in Art. 4 GrCh und Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18) hat der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg sodann jedoch zutreffend darauf abgestellt, dass eine völkerrechtliche Zusicherung das mit der Auslieferung befasste Gericht nicht von der Pflicht befreit, aufgrund eigener Gefahrenprognose die Belastbarkeit von Zusicherungen zu überprüfen. Der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg hat unter Bezugnahme und ausführlicher Darstellung eines früher bei ihm anhängig gewesenen anderen Auslieferungsverfahrens festgestellt, dass die Belastbarkeit der damals von den rumänischen Behörden abgegebenen Erklärungen zu den voraussichtlichen Haftbedingungen, die Grundlage für die dortige Zulässigkeitsentscheidung gewesen waren, nach Überstellung des damaligen Verfolgten aufgrund nachträglicher Erkenntnisse fraglich geworden ist. Der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg hat verschiedene Versuche unternommen, die Haftbedingungen, denen der Verfolgte in dem früheren Verfahren unterworfen gewesen war, aufzuklären. Dies ist ihm aufgrund von nur unzureichenden bzw. ausgeblieben Erklärungen der rumänischen Behörden nicht gelungen (vgl. unter B.II.2.b.bb.(3) ff. der Entscheidung). b) Der Senat teilt die Auffassung des 1. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, dass das Vertrauen in die Belastbarkeit von Zusicherungen des rumänischen Staates betreffend der Angabe derjenigen Strafanstalten, in denen Verfolgte nach ihrer Übergabe inhaftiert werden, und der dort gegebenen Haftbedingungen aufgrund der dargestellten Umstände erschüttert ist; auf die diesbezüglichen Ausführungen unter B.II.42.b.bb.(4) des Beschlusses vom 26.01.2022 nimmt der Senat Bezug. Es liegen daher stichhaltige Gründe vor, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass von dem ersuchenden Staat die auf die Zukunft bezogenen Zusicherungen betreffend der Beachtung völkerrechtliche Mindeststandards nicht beachtet werden. c) Dies rechtfertigt es jedoch (noch) nicht, Erklärungen und Zusicherungen des rumänischen Staates generell kein Vertrauen mehr entgegenzubringen. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes insbesondere im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entgegenzubringen ist (BVerfG, NStZ-RR 2017, 226). Der Umstand, dass die Belastbarkeit von Zusicherungen, die im Vorfeld einer Übergabe hinsichtlich der Bedingungen einer zukünftigen Inhaftierung erteilt werden, zweifelhaft geworden ist, reicht - zumal wenn sich diese Zweifel aus einem Einzelfall ergeben - für sich genommen nicht aus, um ein generelles Misstrauen in die Erklärungen eines Mitgliedstaates zu begründen. Denn eine über einen Einzelfall hinausreichende Nichterfüllung von völkerrechtlich verbindlichen Zusagen würde, worauf bereits der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg zutreffend hingewiesen hat, die Basis der auslieferungsrechtlichen Zusammenarbeit in Frage stellen. Nicht zuletzt aufgrund der zitierten Entscheidung des 1. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg werden auch den rumänischen Behörden die nachteilige Konsequenzen, die sich für den gemeinsamen Auslieferungsverkehr hieraus ergeben können, klar sein. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass im rumänischen Strafvollzug trotz vorhandener struktureller Mängel eine konventionskonforme Unterbringung überstellter Strafgefangener grundsätzlich gewährleistet werden kann. c) Der Senat geht in Abwägung der vorgenannten Umstände derzeit davon aus, dass die Einhaltung der von den rumänischen Behörden zugesicherten Unterbringungsbedingungen durch die in der Entscheidungsformel dargestellten ergänzenden Zusicherungen ausreichend abgesichert werden kann. aa) Zwar sieht der Senat derzeit keine Möglichkeit, die Umstände der von dem 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg beschriebenen Überstellung aufzuklären. Insoweit muss daher offen bleiben, ob der möglicherweise von den damaligen Zusicherungen abweichenden Unterbringung des damaligen Verfolgten um ein Versehen in einem Einzelfall gehandelt hat oder ob insoweit ein strukturelles Defizit besteht. Einer Aufklärung steht hierbei auch entgegen, dass in Verfahren nach dem Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten durch die Behörden des ersuchten Staates - soweit dem Senat bekannt - keine nachträgliche Überprüfung von Zusicherungen erfolgt. So hat das Bundesamt für Justiz in dem vom 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg behandelten Fall dort auch mitgeteilt, dass weder es selbst noch das Auswärtige Amt Überprüfungen von Zusicherungen in abgeschlossenen Auslieferungsfällen vornehme. Vor diesem Hintergrund bleiben Verstöße gegen völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen, sofern sie vorgekommen sein sollten und nicht auf anderem Wege zufällig zu Tage getreten sind, vom ersuchten Staat regelmäßig unbemerkt und damit für den ersuchenden Staat folgenlos. bb) Der Senat vertraut aber darauf, dass die rumänischen Behörden im Falle der Abgabe der im Beschlusstenor beschriebenen ergänzenden Zusicherungen in besonderer Weise auf die Einhaltung der hinsichtlich der Haftanstalten bzw. Haftbedingungen gegebenen Zusicherungen achten werden. Dies kann durch eine Information des Senates hinsichtlich der tatsächlichen Hafteinrichtung bzw. den Haftbedingungen einmal nach Ende der vorgesehenen Quarantänezeit als auch nochmals nach Ende der verfahrensgegenständlichen Haft ausreichend sicher gestellt werden. Gerade unter Berücksichtigung des von dem 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg referierten Sachverhalts erscheint es dem Senat nicht vorstellbar, dass die rumänischen Behörden (auch hier) den Verfolgten nach seiner Übergabe in nicht menschenrechtskonformer Weise unterbringen werden, wenn sie dies offen legen müssten. Ebenso ist im Falle der Abgabe einer entsprechenden Zusicherung im Hinblick auf das Fehlen gegenteiliger Erkenntnisse auszuschließen, dass die rumänischen Behörden in Umsetzung der erbetenen Zusicherung hierbei inhaltlich substanzlose oder gar unwahre Informationen über die tatsächliche Unterbringung des Verfolgten geben werden. 4. Die Gründe für die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft aus dem Auslieferungshaftbefehl des Senats gelten fort. Die Haftfortdauer ist auch unter Berücksichtigung der Länge der noch zu vollstreckenden Strafe noch nicht unverhältnismäßig geworden. Der Senat geht davon aus, dass die erbetenen Erklärungen bis zum festgesetzten Haftprüfungstermin vorliegen und eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung dann zeitnah erfolgen kann.