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Beschluss

Ausl 99/20

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2022:0126.AUSL99.20.00
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Leitsätze
1. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Haftbedingungen in Rumänien nicht den Mindeststandard für eine Unterbringungen von Strafgefangenen erfüllen und eine konkrete Gefahr für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Strafgefangenen i.S.v. Art. 4 GrCh und Art. 3 MRK begründet ist.(Rn.22) 2. Bei vorliegenden strukturellen Mängel wird das mit der Auslieferung befasste Gericht durch eine völkerrechtsverbindliche, konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung nicht von der Pflicht entbunden, die Belastbarkeit der Zusicherung auf Grundlage einer eigenen Gefahrenprognose zu überprüfen.(Rn.41) 3. Bei der Nichteinhaltung von Zusicherungen des ausstellenden Mitgliedstaates in einem anderen Auslieferungsverfahren in nicht unwesentlichen Punkten und für einen nicht unwesentlichen Zeitraum oder entsprechender mangelnder Feststellbarkeit mangels Mitwirkung der Behörden des Ausstellungsstaates wird die Belastbarkeit von Zusicherungen erschüttert.(Rn.46) 4. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn sich die in dem ersuchenden Staat zu vollstreckende Strafe als unerträglich darstellt und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint.(Rn.20)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Rumänien zum Zwecke der Vollstreckung der in dem Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Bukarest, I. Strafabteilung, vom 20. Oktober 2020 (Nr. 5592/3/2019) bezeichneten Freiheitsstrafe von sieben Jahren, acht Monaten und 222 Tagen aus dem Urteil des Gerichts in Bukarest vom 12. April 2019 (Nr. 643) ist unzulässig. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last. 3. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Haftbedingungen in Rumänien nicht den Mindeststandard für eine Unterbringungen von Strafgefangenen erfüllen und eine konkrete Gefahr für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Strafgefangenen i.S.v. Art. 4 GrCh und Art. 3 MRK begründet ist.(Rn.22) 2. Bei vorliegenden strukturellen Mängel wird das mit der Auslieferung befasste Gericht durch eine völkerrechtsverbindliche, konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung nicht von der Pflicht entbunden, die Belastbarkeit der Zusicherung auf Grundlage einer eigenen Gefahrenprognose zu überprüfen.(Rn.41) 3. Bei der Nichteinhaltung von Zusicherungen des ausstellenden Mitgliedstaates in einem anderen Auslieferungsverfahren in nicht unwesentlichen Punkten und für einen nicht unwesentlichen Zeitraum oder entsprechender mangelnder Feststellbarkeit mangels Mitwirkung der Behörden des Ausstellungsstaates wird die Belastbarkeit von Zusicherungen erschüttert.(Rn.46) 4. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn sich die in dem ersuchenden Staat zu vollstreckende Strafe als unerträglich darstellt und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint.(Rn.20) 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Rumänien zum Zwecke der Vollstreckung der in dem Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Bukarest, I. Strafabteilung, vom 20. Oktober 2020 (Nr. 5592/3/2019) bezeichneten Freiheitsstrafe von sieben Jahren, acht Monaten und 222 Tagen aus dem Urteil des Gerichts in Bukarest vom 12. April 2019 (Nr. 643) ist unzulässig. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten fallen der Staatskasse zur Last. 3. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt. A. Die rumänischen Behörden betreiben die Auslieferung des rumänischen Verfolgten nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung. 1. Grundlage des Auslieferungsverfahrens ist ein Europäischer Haftbefehl des Gerichts Bukarest (Tribunalul Bucuresti) vom 20. Oktober 2020 (Nr. …), dem eine vollsteckbare Entscheidung des Gerichts in Bukarest vom 12. April 2019 (Nr. …), rechtskräftig durch Urteil des Berufungsgerichts vom 19. Dezember 2019 (Nr. …), zugrunde liegt. Durch dieses Urteil wurde der Verfolgte in seiner Anwesenheit wegen Verstoßes gegen Art. 47 des Rumänischen Strafgesetzbuches, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1 des Rumänischen Gesetzes Nr. 143/2000 und Art. 185 Abs. 1 des Rumänischen Gesetzes 254/2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, acht Monaten und 222 Tagen verurteilt, die er – abzüglich der auf die Zeitspanne vom 12. April 2018 bis 15. Oktober 2018 entfallenden Tage – noch zu verbüßen hat. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Verfolgte im April 2018 in Rumänien andere Personen angestiftet, 3,4 Gramm Heroin im Wert von 1.100 Rumänische Lei zu kaufen und in das Gefängnis Giurgio einzuschmuggeln, in dem er zu dieser Zeit inhaftiert war. Zudem hatte der Verfolgte im Zeitraum Februar bis April 2018 andere Personen veranlasst, Mobiltelefone und SIM-Karten zum illegalen Gebrauch durch andere Häftlinge in die Haftanstalt Giurgio einzuschmuggeln, in der er in diesem Zeitraum einsaß. 2. Aufgrund des Auslieferungsersuchens hat der Senat mit Haftbefehl vom 23. Dezember 2020 gegen den Verfolgten, der sich seit dem 21. Dezember 2020 in Polizei- und Auslieferungshaft befand, die Auslieferungshaft angeordnet. Mit Beschlüssen vom 18. Februar 2021, 15. April 2021, 14. Juni 2021, 12. August 2021, 8. Oktober 2021 und 7. Dezember 2021 hat der Senat jeweils die Haftfortdauer angeordnet. Mit Beschluss vom 18. Januar 2022 hat der Senat den Auslieferungshaftbefehl aufgehoben. 3. Auf Veranlassung der Generalstaatsanwaltschaft und des Senats haben die rumänischen Behörden im Laufe des Verfahrens wiederholt Auskünfte erteilt und Zusicherungen abgegeben. a) Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 und 8. Februar 2021 haben die rumänischen Behörden nähere Angaben zu den dem Urteil vom 12. April 2019 zugrunde liegenden Taten gemacht. b) Mit Schreiben vom 22. Januar 2021, 10. März 2021, 29. März 2021, 15. April 2021, 6. Juli 2021 und 19. Juli 2021 haben sie Informationen und Zusicherungen zu den den Verfolgten zu erwartenden Haftbedingungen erteilt und abgegeben. c) Nachdem die Rechtsbeiständin des Verfolgten mit Schriftsatz vom 3. August 2021 substantiiert – u.a. durch Beifügung eines von dem Verfolgten … stammenden Berichts – vorgetragen hatte, dass Zusicherungen der Republik Rumänien nicht valide seien, da die Republik Rumänien die in dem Auslieferungsverfahren des ehemaligen Verfolgten …-… … (1 Ausl 111/19) gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft und dem Senat abgegebenen Zusicherungen nicht eingehalten habe, sind der Senat und die Generalstaatsanwaltschaft diesem Vortrag nachgegangen. Nach erfolglosen Versuchen, das Bundesamt für Justiz und das Auswärtige Amt zur Aufklärung zu gewinnen, hat sich die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 27. September 2021 direkt an die rumänischen Behörden gewandt. Die rumänischen Behörden haben mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 und 18. November 2021 Stellung genommen. Da in den Schreiben nicht sämtliche Fragen vollständig und klar beantwortet wurden, hat sich die Generalstaatsanwaltschaft auf Bitten des Senats mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 erneut an die rumänischen Behörden gewandt und um Beantwortung der offenen Fragen bis zum 17. Januar 2022 ersucht. Eine Antwort der rumänischen Behörden ist nicht eingegangen. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte bereits mit Zuschrift vom 22. April 2021 beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Diesen Antrag hat die Generalstaatsanwaltschaft im weiteren Verfahren mehrmals wiederholt, zuletzt mit Zuschrift vom 1. Dezember 2021. Der Verfolgte hat mit Schreiben seiner Rechtsbeiständin wiederholt Stellung genommen, Einwendungen erhoben und beantragt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären. B. Die Voraussetzungen für die von der Republik Rumänien ersuchte Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung sind entsprechend den hier anwendbaren rechtlichen Maßgaben der §§ 29, 32 S. 1, §§ 78 ff. IRG nicht gegeben. Der Auslieferung des Verfolgten steht ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 Satz 1 IRG entgegen. I. Allerdings fehlt es nicht an einem formgerechten Auslieferungsersuchen (§ 83a IRG). Auch sind die übrigen Voraussetzungen der Auslieferung gegeben, da es sich um auslieferungsfähige Taten handelt (§ 81 Nr. 4 IRG, § 4 Nr. 1 IRG), die Strafe das erforderliche Mindestmaß von vier Monaten übersteigt (§ 81 Nr. 2 IRG) und die Vollstreckung nach dem maßgeblichen rumänischen Recht noch nicht verjährt ist. II. Es liegt jedoch ein Auslieferungshindernis vor. Ein solches folgt zwar nicht aus der Höhe der gegen den Verfolgten verhängten Strafe (1.). Es ergibt sich jedoch aus den den Verfolgten in Rumänien zu erwartenden Haftbedingungen (2.). 1. Die Höhe der verhängten und zu vollstreckenden Strafe würde entgegen der Ansicht der Rechtsbeiständin des Verfolgten nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung nach § 73 IRG, Art. 25 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 16. Jan. 2010 – 2 BvR 2299/09, BeckRS 2010. 45668) oder Art. 6 EUV, Art. 49 der GRCh (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.02.2010 – 1 Ausl (24) 1246/09 – NJW 2010, 1617) führen. Dies gilt auch, soweit der Verfolgte – wie von der Rechtsbeiständin angenommen – für das Betäubungsmitteldelikt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden sein sollte. Auch dann würde die Auslieferung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen: a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (BVerfG a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 63, 332, 337 f.; 75, 1, 19; 108, 129, 136; 113, 154, 162). Zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen zählt der Kernbereich des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es danach verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die in dem ersuchenden Staat zu vollstreckende Strafe unerträglicher Art ist, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint (stRspr. vgl. BVerfG a.a.O; BVerfGE 75, 1, 16). Die unabdingbaren Grundsätze sind hingegen noch nicht verletzt, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Dem liegt zugrunde, dass das Grundgesetz von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft ausgeht. Es gebietet damit, insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten, auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Jan. 2010 – 2 BvR 2299/09, BeckRS 2010, 45668 unter Hinweis auf: BVerfGE 75, 1, 16 f.; 108, 129, 137; 113, 154,162 f.). Das bedeutet, dass die Auffassung der deutschen Rechtsordnung von maß- und sinnvollen Strafen – zumal auf einem Gebiet wie dem der Betäubungsmitteldelikte, auf dem sich die entsprechenden Auffassungen der einzelnen Staaten insgesamt derart unterscheiden, dass vom Bestehen eines internationalen Mindeststandards nicht gesprochen werden kann – im Auslieferungsverkehr nur insoweit zur Geltung zu bringen ist, als sie Bestandteil zwingender, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland ist (BVerfG a.a.O). b) Nach diesen Grundsätzen würde die für das Betäubungsmitteldelikt gegen den Verfolgten verhängte Strafe einer Auslieferung des Verfolgten nicht entgegenstehen. Die verhängte Freiheitsstrafe von – möglicherweise – 7 Jahren ist angesichts der relativ geringen Betäubungsmittemenge von 3,4 Gramm Heroin zwar nach deutschem Verständnis sehr hoch. Sie ist aber weder unerträglich hart noch schlechterdings – unter jedem denkbaren Gesichtspunkt – unangemessen. Ausweislich der von den rumänischen Behörden zur Verfügung gestellten Unterlagen hat das Gericht sich bei der Strafzumessung erkennbar davon leiten lassen, dass es – auch wenn die Tat letztendlich entdeckt wurde – um das Einschmuggeln von Betäubungsmitteln in eine Haftanstalt ging und der inhaftierte Verfolgte die außerhalb der Haftanstalt erfolgten Kauftätigkeiten und das spätere Einbringen des Heroins in den Innenhof der Haftanstalt leitete. Die Sicherheit der Haftanstalten wird – wie sich auch aus der Ahndung der weiteren Straftat des Verfolgten ergibt – ersichtlich vom rumänischen Gesetzgeber und der dortigen Rechtsprechung als hohes Gut betrachtet und war bei der Bestimmung der gegen den Verfolgten verhängten Freiheitsstrafe ein maßgeblicher Strafschärfungsgrund. Zudem handelte es sich um Heroin, was nach rumänischen Recht eine Droge „mit hohem Risiko“ ist und insoweit nach rumänischem Recht einen weiteren erheblichen gesetzlichen Strafschärfungsgrund darstellt. 2. Ein Auslieferungshindernis folgt jedoch aus § 73 IRG i.V.m. Art. 4 GRCh, Art 3 EMRK. Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Verfolgte in Rumänien unter menschenunwürdigen Bedingungen (vgl. dazu: EuGH, Urteil v. 15. Okt. 2019, Dorobantu, C-128/18, Rn. 50 m.w.N., juris; BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2021 – 2 BvR 1285/20; Beschl. v. 1. Dez. 2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 – BeckRS 2921, 432 Rn. 42 ff, juris) inhaftiert werden würde. Der Senat kann trotz intensiven Bemühens nicht ausreichend sicher feststellen, dass die Haftbedingungen, die der Verfolgte nach seiner Auslieferung in Rumänien zu erwarten hat, den Europäischen Mindeststandard für die Unterbringung von Gefangenen erfüllen. Es liegen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die den Verfolgten drohenden Haftbedingungen gegen Art. 3 EMRK bzw. gegen Art. 4 GRCh verstoßen. Im Einzelnen: a) aa) Aus Art. 4 GRCh folgt für ein mit einem Überstellungsersuchen befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Schritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach der Überstellung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Jan. 2021 – 2 BvR 1285/20 – BeckRS 2021, 432, Rn. 24 ff; Beschl. v. 1. Dez. 2020 - 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18 -, Rn. 42 ff., juris). Die insoweit erforderliche Prüfung verlangt eine aktuelle und eingehende Gesamtwürdigung der Bedingungen, wie sie sich zum Entscheidungszeitpunkt in denjenigen Haftanstalten, in denen der Verfolgte wahrscheinlich – sei es auch nur vorübergehend – inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 ff. sowie BVerfG, Beschluss vom 01. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18 –, juris, Rn. 55). Von Relevanz sind u.a. die Bodenfläche pro Gefangenem – wobei die Fläche der Sanitärräume außer Betracht zu bleiben hat – die Situation der sanitären Anlagen, die Dauer der Unterbringung und die täglichen Einschlusszeiten, die Lage und Größe der Fenster, die Ausstattung und Belüftung des Haftraums sowie die Raumtemperatur und die hygienischen Verhältnisse (vgl. Rule 18.1 der European Prison Rules; vgl. dazu im Einzelnen die Auflistung des Senats im Beschluss vom 12. Juli 2021 – Ausl 87/20). bb) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine solche konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht besteht. Im Rahmen des Rechtsinstituts des Europäischen Haftbefehls darf grundsätzlich darauf vertraut werden, dass andere Staaten die vorgenannten Bedingungen einhalten. Auf dem Vertrauensgrundsatz fußt entscheidend das gesamte System und die Ausgestaltung des Europäischen Haftbefehls. Die dahinter stehende Rechtfertigung ist darin zu sehen, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, Rn. 45; EuGH Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality, C 216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35; EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, C 220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 48). Das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht ist somit grundsätzlich verpflichtet, die Beachtung der Rechte der Charta durch den ersuchenden Mitgliedstaat zu unterstellen (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18 –, juris, Rn. 43). cc) Etwas anderes gilt nur, wenn das Vertrauen durch konkrete Anhaltspunkte dafür erschüttert wird, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen im Ausstellungsmitgliedstaat besteht (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, Rn. 51 ff.; Senat Beschluss vom 12. Juli 2021 – Ausl 87/20). Nur in diesem Falle besteht die Verpflichtung, konkret und genau zu beurteilen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte im Anschluss an seine Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen er in diesem Mitgliedstaat inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK ausgesetzt sein wird (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 55; BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 156/21 –, juris, Rn. 17). Die Frage, ob „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, die eine Überstellung der betreffenden Person an den Ausstellungsmitgliedstaat verhindern, ist anhand einer Prüfung in zwei Schritten zu beantworten. Im ersten, die allgemeine Haftsituation betreffenden Schritt ist das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht verpflichtet, sich auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats zu stützen, um zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen in diesem Mitgliedstaat besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Jan. 2021 – 2 BvR 1285/20 – BeckRS 2021, 432 Rn. 27 m.w.N). In einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritt ist das Gericht verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die gesuchte Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK ausgesetzt sein wird (vgl. BVerfG a.a.O, Rn. 28 unter Hinweis auf: EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, Rn. 92 und 94; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, Rn. 61; und Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, Rn. 55). Dabei muss eine Misshandlung, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, wofür sämtliche Umstände des Falles, wie die Dauer der Behandlung, deren physische und psychische Auswirkungen sowie, in manchen Fällen, Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers bedeutsam sind. Das mit der Auslieferung befasste Gericht hat insoweit eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen (vgl. BVerfG a.a.O, Rn. 29; EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, Rn. 91; und Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, Rn. 59, jeweils unter Bezugnahme auf EGMR , Muršić v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13). Da insoweit eine Ausnahme von dem das System des Europäischen Haftbefehls wesentlich prägenden bzw. für dessen Funktionsfähigkeit essentiellen Vertrauensgrundsatz (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, Rn. 45 ff.) gemacht wird, dürfen die Anforderungen an das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in dem genannten Sinne nicht zu niedrig angesetzt werden. Voraussetzung müssen vielmehr außergewöhnliche Umstände sein (EuGH a.a.O. Rn. 49 und Rn. 69; vgl. EuGH, Urt. v. 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, Rn. 56; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18 –, juris, Rn. 44). Grundlage müssen objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat sein, die Hinweise auf das Vorliegen von Mängeln geben (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 52; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18 –, juris, Rn. 45). Als hinreichend gewichtige Informationsquelle benennt der EuGH insoweit exemplarisch Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteile des EGMR, Entscheidungen von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder Entscheidungen, Berichte und andere Schriftstücke von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Doro-bantu, C-128/18, Rn. 52; vgl. EuGH, Urt. v. 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, Rn. 60; EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C 404/15 und C 659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18 –, juris, Rn. 45). Erforderlich sind hiernach substanzielle bzw. aussagekräftige Anhaltspunkte (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18 –, juris, Rn. 67) für bestimmte Defizite. Allgemein gehaltene und unbelegte Behauptungen des Verfolgten können insoweit nicht ausreichen. Ähnliches muss für Informationen aus anderen Quellen gelten. Insbesondere generalisierende, pauschale oder unsubstantiierte Vorwürfe, die weder die genaue Herkunft der „Informationen“ noch die Beweisführung des Berichterstatters erkennen lassen, können nicht zureichen, den Vertrauensgrundsatz und damit die tragende Säule des Systems des Europäischen Haftbefehls zu erschüttern. Beruht etwa ein Pressebericht nicht ausschließbar auf ungeprüften und unbelegten Behauptungen weniger Betroffener, wird es nicht anders liegen als bei einfachen Behauptungen des Verfolgten. dd) Eine Erschütterung des Vertrauens verpflichtet das Gericht in Bezug auf die Situation des Betroffenen, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthaft und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte im Anschluss an die Übergabe an den ersuchenden Staat aufgrund der Bedingungen, unter denen er im Einzelnen inhaftiert werden soll, einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK ausgesetzt sein wird (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 BvR 156/21 –, juris Rn. 18). b) Gemessen an diesen vom Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten hohen Maßstäben besteht im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr, dass der Verfolgte nach seiner Überstellung nach Rumänien in einer Anstalt inhaftiert wird, deren Bedingungen gegen Art. 4 GRch und Art. 3 EMRK verstoßen. aa) Es ist trotz Bemühungen des rumänischen Staates weiterhin davon auszugehen, dass die Haftbedingungen in Rumänien aufgrund systematischer Mängel eine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Gefangenen im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK begründen. Dies ergibt sich u.a. aus dem Bericht des Ministerkomitees des Europarates über ein Treffen vom 9. bis 11. Mai 2021, in dem das Ministerkomitee die Entwicklungen im rumänischen Haftanstalten seit dem letzten Treffen im Dezember 2020 evaluiert und zusammenfasst. Nach dem Bericht geht das Ministerkomitee davon aus, dass die Konformität der Haftbedingungen in Rumänien mit europäischen menschenrechtlichen Mindeststandards – trotz erheblicher positiver Bemühungen des rumänischen Staates – nicht zuletzt aufgrund der massiven Überbelegung der Anstalten weiterhin nicht existiert, sondern erst über einen längeren Zeitraum hergestellt werden muss. Dies deckt sich mit Erfahrungen, die der Senat aus anderen Verfahren im Zusammenhang mit Auslieferungsersuchen rumänischer Strafverfolgungsbehörden gemacht hat (vgl. Beschlüsse vom 22. Dez. 2020 – Ausl 81/20 –, vom 5. Jan. 2021 – Ausl 70/20 – und vom 12. April 2021 – 2/21). Von der Möglichkeit, ausgelieferte Personen generell unter verbesserten Haftbedingungen bzw. modernen Haftanstalten, die die Mindeststandards erfüllen, unterzubringen, hat der rumänische Staat keinen Gebrauch gemacht. Grundsätzlich ist deswegen davon auszugehen, dass ausgelieferte Personen denselben Haftbedingungen wie andere Gefangene ausgesetzt sind. bb) Die aufgrund der strukturellen Mängel bestehende konkrete Gefahr, dass auch der Verfolgte nach seiner Überstellung nach Rumänien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung während seiner dortigen Inhaftierung erfahren wird, ließ sich im vorliegenden Fall trotz intensiver Bemühungen der Generalstaatsanwaltschaft nicht gänzlich ausräumen. Die rumänischen Behörden haben zwar konkrete und einzelfallbezogene Erklärungen und Zusicherungen zu den den Verfolgten zu erwartenden Haftbedingungen gemacht bzw. abgegeben. Trotz des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hält der Senat diese jedoch nicht für umfassend belastbar. Insoweit liegen „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Rechtsprechung vor, die dazu führen, die Auslieferung für unzulässig zu erklären. Im Einzelnen: (1) Die rumänischen Behörden hatten mit Schreiben vom 22. Januar 2021 unter Schilderung von einzelnen Haftbedingungen zunächst mitgeteilt, dass der Verfolgte nach seiner Überstellung zunächst in 21tägige Quarantänehaft in der Anstalt Bukarest Rahova verbracht und sodann in dem geschlossenen Vollzug der Haftanstalt Bukarest Rahova untergebracht werde. Im Falle einer im Laufe der Vollstreckung grundsätzlich möglichen Verlegung in ein anderes Vollzugsregime, die – wie im deutschen Strafvollzug – von vielen unterschiedlichen Faktoren abhänge, werde er hochwahrscheinlich entweder in der Haftanstalt Bukarest Jilava (halboffener Vollzug) oder wiederum in der Haftanstalt Bukarest Rahova (offener Vollzug) untergebracht werden. In den unterschiedlichen Vollzugsregimen der Anstalt Bukarest Rahova (Quarantänehaft, geschlossener und offener Vollzug) werde der Verfolgte jeweils über einen individuellen Mindestraum von 3 qm und im halboffenen Vollzug in der Anstalt Bukarest Jilava über einen individuellen Mindestraum von 2 qm verfügen. Insoweit haben die rumänischen Behörden eine einzelfallbezogene Zusicherung abgegeben und in diesem Zusammenhang auch erklärt, dass der Raum, der für die sanitären Einrichtungen bestimmt sei, bei dem jeweils zugesicherten individuellen Mindestraum nicht einbezogen worden sei. Im weiteren Verlauf haben die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 29. März 2021 darüber hinaus zugesichert, dass dem Verfolgten während des vollständigen Zeitraums der Strafvollstreckung ein individueller Mindestraum von 3 qm, einschließlich Bett und zugehöriger Möbel, ohne dass auch der Raum der Sanitäreinrichtung eingerechnet werde, bereitgestellt werde. Mit weiteren Schreiben haben sie konkrete Angaben zu weiteren Haftbedingungen gemacht. (2) Bei den Zusicherungen handelt es sich um verbindliche, konkrete und einzelfallbezogene Zusicherungen, die in der Gesamtschau grundsätzlich geeignet sind, die Annahme zu rechtfertigen, dass der Verfolgte – trotz struktureller Mängel – nach seiner Auslieferung nach Rumänien unter Bedingungen inhaftiert sein wird, die den in Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügen. Dies gilt jedenfalls für die zugesagte Unterbringung in der Haftanstalt Bukarest Rahova. (3) Die vom ersuchenden Staat abgegebene völkerrechtlich verbindliche Zusage ist jedoch nicht geeignet, die aufgrund der aktuellen Haftbedingungen in Rumänien bestehenden Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung umfassend auszuräumen. Bei Vorliegen struktureller Mängel entbindet eine völkerrechtsverbindliche Zusicherung das mit der Auslieferung befasste Gericht nicht von der Pflicht, aufgrund eigener Gefahrenprognose die Belastbarkeit der Zusicherung zu überprüfen. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass für die betroffene Person trotz der Zusicherung eine echte Gefahr besteht, wegen der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art 3 EMRK unterworfen zu werden, ist die Auslieferung im Einzelfall für unzulässig zu erklären (vgl. BVerfG Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18). Im vorliegenden Fall hat der Senat durchgreifende Bedenken an der Belastbarkeit der abgegebenen Zusicherungen. In der Gesamtschau überwiegen konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Validität der Zusicherungen sprechen: (a) Für die Belastbarkeit der Zusicherungen sprechen allerdings im Ausgangspunkt zunächst mögliche Konsequenzen, die der rumänische Staat bei Nichterfüllung von völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen zu befürchten hätte. Die rumänischen Haftbedingungen stehen im Fokus europäischer Institutionen und der auslieferungsrechtlichen Rechtsprechung, wobei die Überprüfung der Einhaltung von Zusicherungen grundsätzlich möglich ist. Aus Sicht der rumänischen Behörden sollte es ein schwerer Fehler sein, das bei der innereuropäischen Zusammenarbeit bestehende besondere Vertrauen zu enttäuschen, indem klare und verbindliche Zusagen wie die des vorliegenden Falles nicht eingehalten werden. Die Basis der auslieferungsrechtlichen Zusammenarbeit würde damit in Frage gestellt werden. (b) Auch hat das Bundesamt für Justiz auf Anfrage am 19. März 2021 mitgeteilt, dass weder dem Bundesamt für Justiz noch dem Auswärtigen Amt Erkenntnisse vorliegen, die auf eine Nichteinhaltung von abgegebenen Zusicherungen rumänischer Behörden in Auslieferungsfällen hindeuten. Diese Erklärung hat das Auswärtige Amt laut Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 24. September 2021 im Rahmen einer Anfrage der Generalsstaatsanwaltschaft vom 25. August 2021 wiederholt. Einschränkend ist insoweit jedoch anzumerken, dass das Auswärtige Amt offensichtlich – dafür spricht sein Verhalten im vorliegenden Verfahren – keine Einzelfälle überprüft hat. (c) Auch erscheint es trotz der strukturellen Mängel rumänischer Strafanstalten grundsätzlich möglich, ausgelieferte Gefangene im Einklang mit der EMRK unterzubringen. Wie der Verfolgte selbst vorgetragen hat, existieren einzelne Hafträume für privilegierte Gefangene. Zudem sind die Vorgaben der EMRK nicht derart ausgestaltet, dass es größeren Aufwandes bedürfte, sie zu erfüllen. In den meisten Fällen, in denen die Konventionswidrigkeit der Haftbedingungen aus der Größe der Hafträume resultiert, wird es etwa möglich sein, eine menschenwürdige Unterbringung zu ermöglichen, indem die Belegung des betreffenden Haftraumes schlicht um ein bis zwei Personen unterhalb des vor Ort sonst Üblichen erfolgt. (d) Dennoch ist ein Vertrauen des Senats in die Belastbarkeit von Zusicherungen des rumänischen Staates betreffend die dortigen Haftbedingungen – und zwar über den vorliegenden Fall hinaus – aktuell nicht mehr vorhanden. Der Senat geht davon aus, dass der rumänische Staat Zusicherungen, die er in dem Auslieferungsverfahren des ehemaligen Verfolgten … abgegeben hatte (Ausl 111/19), nach dessen Auslieferung für eine nicht unerhebliche Zeit missachtet und … entgegen den seinerzeit abgegebenen Zusicherungen unter Bedingungen inhaftiert hat, die den in Art 4 GRCh und Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen nicht gänzlich genügten: (aa) Die Republik Rumänien hatte ab 2019 um Auslieferung des rumänischen Staatsangehörigen …-… …, geboren am … in …/Rumänien, zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht. In jenem Auslieferungsverfahren hatte zunächst das Gericht in Hunedoara – Abteilung für Strafvollstreckung – mit Schreiben vom 2. April 2020 Erklärungen zu den den Verfolgten zu erwartenden Haftbedingungen abgegeben. Sodann hat das Justizministerium – Nationale Verwaltung der Justizanstalten aus Rumänien – mit Schreiben vom 21. Mai 2020 und vom 2. September 2020 für den Fall der Auslieferung des Verfolgten … rechtsverbindlich erklärt, dass der Verfolgte nach seiner Auslieferung für eine Quarantänezeit von 21 Tagen in der Strafanstalt Bukarest Rahova und anschließend höchstwahrscheinlich in dem geschlossenen Vollzug der Strafanstalt Arad untergebracht werde. Ausdrücklich wurde garantiert, dass dem Verfolgten während der Quarantänezeit und der anschließenden Inhaftierung im geschlossenen Vollzug ein individueller Raum von mindestens 3 qm, einschließlich Bett und Möbel, gewährt werde. Dabei ergab sich aus dem Zusammenhang, dass die Fläche des Badezimmers insoweit unberücksichtigt blieb. Hinsichtlich der Haftbedingungen in der Vollzugsanstalt Arad erklärten die rumänischen Behörden u.a., dass in den Hafträumen bis zu fünf Inhaftierte untergebracht werden könnten, in der Regel seien es nur vier Personen. Die Fläche der Hafträume betrage einschließlich Flur und Badezimmer 20,09 qm. Der Flur habe eine Fläche von 2,04 qm, das Badezimmer von 2,68 qm. Das eigene Bad sei mit einer Tür abgetrennt und mit Toilette, Waschbecken, Spiegel, und einem Regal für persönliche Hygieneartikel ausgestattet. Der Zugang zu Trinkwasser erfolge ohne Unterbrechung. Die Sanitärgruppe biete gute Hygienebedingungen und individuelle Intimität für ein normales Zusammenleben unter Achtung der Menschenwürde. Die Gegenstände der Häftlinge, die den Häftlingen während der Haftzeit zum täglichen Gebrauch überlassen würden, würden in den Schränken für persönliche Gegenstände aufbewahrt. Die Schränke befänden sich in den Hafträumen. Das Gefängnis biete den Inhaftierten Einzelbetten, Schränke, Nachtische, Schränke für persönliche Gegenstände, Tische und Stühle und ein Schuhregel. Darüber hinaus machten die rumänischen Behörden im Einzelnen Angaben zum Tagesprogramm, zur Arbeit, zu Hofgängen, zu Freizeit- und anderen Aktivitäten, zum Betreuungsangebot sowie zur Nahrung und deren Zubereitung. Einschränkend wiesen die rumänischen Behörden darauf hin, dass im Falle einer Epidemie oder Pandemie von der Nationalen Verwaltung der Strafanstalten eine andere Strafanstalt bestimmt werden könne, in die die inhaftierte Person zum Zweck der Verhinderung der Ausbreitung der Pandemie bzw. der medizinischen Überwachung im Sinne des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Inhaftierten untergebracht werde. Auch erklärten sie, dass eine Verlegung des Verfolgten … in eine andere Anstalt möglich sei, wenn Vorladungen des Verfolgten eine solche erforderten. Sie erklärten dabei jedoch zugleich, dass die zugesicherten Garantien auch in jenen Anstalten genau erfüllt würden. (bb) Die seinerzeitigen Zusicherungen waren die Bedingung für die Auslieferung des Verfolgten …, und zwar – da lediglich ein individueller Raum von mehr als 3 qm, nicht aber von 4 qm zugesichert wurde – in ihrer Gesamtheit, wie dies vom Bundesverfassungsgericht eingefordert wird. Ohne diese Zusicherungen hätte der Senat die Auslieferung nicht für zulässig erklärt. Dabei war auch den rumänischen Behörden unzweifelhaft bewusst, dass die Auslieferung unter der Erwartung erfolgte, dass die in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen auch erfüllt werden. Der Senat hielt die Zusicherungen für belastbar. (cc) Der Senat hat aufgrund der Angaben des ehemaligen Verfolgten … zu den Haftbedingungen, denen er nach seiner Überstellung nach Rumänien in den ersten vier Monaten ausgesetzt war, und diesbezüglicher unvollständiger und unklarer Antworten der rumänischen Behörden davon auszugehen, dass die seinerzeitigen Zusicherungen in nicht unwesentlichen Punkten und für einen nicht unwesentlichen Zeitraum nicht eingehalten wurden: (aaa) Nach dem detaillierten Vortrag des Verfolgten hätten die rumänischen Behörden Zusicherungen, die sie gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft und dem Senat in dem Verfahren gegen … abgegeben hatten, nicht erfüllt. Insbesondere seien die Zusicherungen hinsichtlich der Inhaftierung während der Quarantänezeit und der anschließenden Inhaftierung (Ort, Dauer, konkrete Haftbedingungen) für insgesamt vier Monate missachtet worden. … sei nach seiner Überstellung nach Rumänien nicht in die zugesicherte Anstalt Bukarest Rahova, sondern in die Anstalt Constanta Poarta-Alba gebracht worden, wo er zwei Monate inhaftiert worden sei. Im unmittelbaren Anschluss sei er nicht in die Anstalt Arad, sondern für weitere zwei Monate in der Anstalt Aiud inhaftiert worden. In dem insoweit vorgelegten Brief des ehemaligen Verfolgten … schildert dieser im Einzelnen die Haftbedingungen. Danach sind u.a. die Zusicherungen hinsichtlich der individuellen Haftraumgröße, hinsichtlich der Ausstattung des Haftraums mit ausreichend Mobiliar und hinsichtlich der Sanitäreinrichtung missachtet worden. In seinem mehrseitigen Brief führt … u.a. aus, dass ihm bereits nach seiner Überstellung nach Rumänien erklärt worden sei, dass die Quarantäne – obwohl er aus der JVA Frankfurt mit negativem PCR-Test überstellt worden sei – nicht 21 Tage sondern 60 Tage dauern und diese in der Anstalt Constanta Poarta-Alba vollzogen werde. Dort sei er mit sieben weiteren Gefangenen in einem Raum von 16qm inhaftiert worden. Neben den vier Stockbetten und einem Tisch, auf dem der Fernseher gestanden habe, habe es keine weiteren Möbel gegeben, auch keinen Stuhl. Demzufolge hätten er und die anderen Häftlinge auf dem Bett gegessen. Das Bett habe als Schlafplatz, Essplatz, Platz zum Schreiben und Schrank gedient. In der Zelle habe es nicht einen einzigen Schrank gegeben. Die Häftlinge hätten das Essen und die Anziehsachen in ihren Reisetaschen – soweit vorhanden –, verwahrt und diese unter die Betten gestellt. Er habe keine Reisetasche sondern einen Einwegkarton gehabt und sein Bett zur einen Hälfte als Schrank, zur anderen Hälfte als Schlafgelegenheit genutzt. Es habe keine Toilettenschüssel gegeben. Es habe lediglich eine „türkische Toilette“ gegeben, die mit Beton zugegossen worden sei. Übrig sei lediglich ein Loch geblieben, welches aus einem PVR-Rohr gefertigt gewesen sei. Man habe „seine Bedürfnisse im Klartext“ in dieses Rohr machen und danach mit Wasser aus einem Eimer nachspülen müssen. An der „Toilette“ habe es zwar einen Wasserbehälter gegeben, dieser sei aber alt gewesen und habe nicht mehr funktioniert. Das Problem dieser „Toilette (Rohr)“ habe darin bestanden, dass es „eine biologische Bombe“ gewesen sei. Es habe ältere Menschen gegeben, die nicht immer das Loch getroffen hätten, wenn sie ihre Bedürfnisse erledigt hätten. Somit sei das Loch mit der Zeit ein Infektionsherd geworden. Ca. 20 Zentimeter entfernt von diesem Loch habe sich das Handwaschbecken befunden, in welchem die Häftlinge – wenn denn Wasser floss – das Geschirr hätten waschen müssen. Das Wasser sei nicht ständig geflossen. In einem 200 Liter Fass habe man Wasser gesammelt, wenn Wasser geflossen sei. Wenn kein Wasser geflossen sei, hätten sie das Wasser aus dem Fass, welches im Laufe der Zeit unhygienisch geworden sei, getrunken. Jeden Monat habe man nur eine Rolle Toilettenpapier und einen Einmalrasierer erhalten, was für einen gesamten Monat nicht ausgereicht habe. Die Vollzugsanstalt Constanta Poarta-Alba sei die schlimmste gewesen, in der er jemals in Rumänien eingesessen habe. Auch die Bedingungen in der berüchtigten Anstalt Aiud, in die er entgegen der Zusicherung anschließend verlegt worden sei, seien zwar unmenschlich gewesen, aber es habe dort immerhin eine Toilette und fließendes Wasser gegeben. (bbb) Die rumänischen Behörden haben diese Schilderung im Kern nicht entkräftet. Im Gegenteil sprechen die erfolgten Antworten und insbesondere die spätere Nichtbeantwortung konkreter Fragen (dazu unter (ccc)) der rumänischen Behörden dafür, dass einige Punkte der Zusicherungen ohne plausible Erklärung nicht eingehalten wurden. Die rumänischen Behörden haben zur Frage, ob die gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft und dem Senat abgegebenen Zusicherungen betreffend … eingehalten wurden, mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 und 18. November 2021 geantwortet. Die von der Zusicherung abweichende Inhaftierung des ehemaligen Verfolgten … in der Anstalt Constanta Poarta-Alba und in der Anstalt Aiud für insgesamt vier Monate haben die rumänischen Behörden hinsichtlich der Anstalt Constanta Poarta-Alba mit der Corona-Pandemie und hinsichtlich der Anstalt Aiud mit gerichtlichen Vorladungen des ehemaligen Verfolgten … begründet. Ob in diesen Anstalten die seinerzeitigen Zusicherungen erfüllt wurden, die es in ihrer Gesamtheit – da ein individueller Haftraum von 4 qm seinerzeit nicht zugesichert worden war – erst die Prüfung menschenwürdiger Haftbedingungen ermöglicht hatten und in dieser Gesamtheit die Grundlage für die damalige Auslieferungsentscheidung des Senats waren, lässt sich anhand der Antworten nicht feststellen. So blieb aufgrund von zum Teil unkonkreten und mehrdeutigen Antworten insbesondere unklar, ob der Sanitärbereich in den Zellen jeweils vom übrigen Haftraum abgetrennt war und insoweit eine ausreichende Intimität gewährleistet wurde, ob der Sanitärbereich ausreichend ausgestattet war und ob der Haftraum ausreichend möbliert war. Ob dem ehemaligen Verfolgten jeweils eine individuelle Fläche von 3 qm eingeräumt worden war, ließ sich u.a. deshalb nicht feststellen, weil von den rumänischen Behörden zum Teil nur eine „durchschnittliche Belegung“ der – bezogen auf die Anzahl der dort Inhaftierten – ohnehin nicht sehr großen Hafträume angegeben wurde und auch offen blieb, ob die Fläche des Sanitärbereichs – wie von den Gerichten gefordert und auch den rumänischen Behörden bekannt – bei der Ermittlung der Fläche des jeweiligen Haftraums unberücksichtigt geblieben war. (ccc) Die rumänischen Behörden sind aufgrund der aufgezeigten Erklärungsdefizite auf Bitten des Senats von der Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 und Fristsetzung bis zum 17. Januar 2022 detailliert ersucht worden, sich zu den offenen und kritischen Fragen zu erklären. Konkret sind den rumänischen Behörden folgende Fragen gestellt worden: · Warum wurde in dem Auslieferungsverfahren … zugesichert, dass der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung für eine Quarantänezeit von 21 Tagen in der Strafanstalt Bukarest Rahova inhaftiert werden wird? Warum wurde damals nicht sogleich angegeben, dass der Verfolgte für die Dauer der Quarantänezeit in der JVA Constanta-Poarta Alba inhaftiert werden wird? Bereits im Zeitpunkt der Zusicherung herrschte in Deutschland die Corona-Pandemie, so dass … nach den im Schreiben der rumänischen Behörden vom 18. November 2021 mitgeteilten rumänischen Vorschriften als Verfolgter aus Deutschland bereits zu diesem Zeitpunkt für die Dauer der Quarantänezeit in der Strafanstalt Constanta-Poarta Alba zu inhaftieren war. · Mit wie vielen Häftlingen war … während seiner Inhaftierung in der JVA Constanta-Poarta Alba konkret untergebracht? Die Angabe von Durchschnittswerten ist insoweit nicht ausreichend. · Wie groß waren die jeweiligen Sanitärräume in den Zellen, in denen … während seiner Inhaftierung in der JVA Constanta-Poarta Alba untergebracht waren? Wurden die Flächen der jeweiligen Sanitärräume aus der mit Schreiben vom 18. November 2021 angegebenen Gesamtflächen der Haftzellen herausgerechnet? · Waren die jeweiligen Sanitärräume, in denen … während seiner Inhaftierung in der JVA Constanta-Poarta Alba untergebracht war, vom übrigen Haftraum räumlich abgetrennt? Wenn ja: Wie?Wie waren die Sanitärräume in den Zellen, in denen … während seiner Inhaftierung in der JVA Constanta-Poarta Alba untergebracht war, im Einzelnen jeweils ausgestattet? Wenn ja: Wie? · Verfügten die Sanitärräume in den Zellen, in denen … während seiner Inhaftierung in der JVA Constanta-Poarta Alba untergebracht war, jeweils über eine Toilettenspülung mit – durchgehend – fließendem Wasser? · Welche Möbelstücke befanden sich in den jeweiligen Zellen, in denen … während seiner Inhaftierung in der JVA Constanta-Poarta Alba untergebracht war? · Warum ist … nach der Quarantänezeit von 21 Tagen nicht sofort in den geschlossenen Vollzug in der JVA Auid verlegt worden? Warum verblieb er bis zu dieser Verlegung noch weitere fünf Wochen in der JVA Constanta-Poarta Alba? · Wie waren die Hafträume E. 346 und ES.9 der JVA Auid während der dortigen Inhaftierung des Verfolgten … konkret belegt? Wie viele Häftlinge wurden jeweils dort untergebracht? · Wie groß waren die jeweiligen Sanitärräume in den Zellen E.346 und ES.9, in denen … während seiner Inhaftierung in der JVA Auid untergebracht war? Wurden die Flächen der jeweiligen Sanitärräume aus der mit Schreiben vom 18. November 2021 angegebenen Gesamtfläche der Haftzellen herausgerechnet? Eine Antwort der rumänischen Behörden ist nicht erfolgt. (dd) In der Gesamtschau hat der Senat davon auszugehen, dass die im Auslieferungsfall … abgegebenen Zusicherungen in einem nicht nur unwesentlichen Teilbereich und für einen nicht unwesentlichen Zeitraum nicht erfüllt wurden. Dass die Zusicherungen erfüllt wurden, ist jedenfalls nicht feststellbar. Vor dem Hintergrund der massiven Probleme und der strukturellen Mängel im rumänischen Strafvollzug, die die allgemeine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCH, Art. 3 EMRK begründen, hat der Senat im Umkehrschluss daher zu folgern, dass die Zusicherungen nicht eingehalten wurden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass einige der offenen Punkte für sich nicht geeignet sind, ernsthafte Zweifel an der Belastbarkeit zu begründen, und andere Punkte erklärbar sein könnten. In der Summe runden jedoch auch diese das Gesamtbild von der Nichtachtung der abgegebenen Zusicherung durch die rumänischen Behörden ab. Auch hat der Senat bedacht, dass der ehemalige Verfolgte … bei der Darstellung der Haftbedingungen, die Anlass für die Zweifel des Senats war, übertrieben haben könnte. Entscheidend ist insoweit jedoch, dass die rumänischen Behörden diese Schilderung im Kern nicht entkräftet haben. Die rumänischen Behörden haben im Gegenteil auf Fragen entweder nicht oder nicht klar geantwortet, wobei auch ihnen – wovon auszugehen ist – die Brisanz der Fragen bewusst war. Die mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 gestellten konkreten und detaillierten Nachfragen der Generalstaatsanwaltschaft blieben gänzlich unbeantwortet. Auf dieser Basis und vor dem Hintergrund der strukturellen Mängel des gesamten rumänischen Strafvollzuges ist der Senat gehindert, von der Belastbarkeit der abgegebenen Zusicherung auszugehen. (4) Dass es sich bei der Missachtung der Zusicherungen betreffend … um einen nicht übertragbaren Einzelfall gehandelt hat und eine Wiederholung ausgeschlossen werden kann, ist aufgrund der Antworten der rumänischen Behörden nicht feststellbar. Soweit der Senat versucht hat, über die Generalstaatsanwaltschaft und das Amt für Justizvollzug und Recht das Bundesamt für Justiz und das Auswärtige Amt mit einzubinden und über diese die Haftbedingungen, unter denen … untergebracht war, aufzuklären, ist dies gescheitert. Obwohl es in der Sache um die Überprüfung von Zusicherungen in einem abgeschlossenen Auslieferungsverfahren und insoweit um die generelle und weitreichende Frage der Belastbarkeit von Zusicherungen des rumänischen Staates im Auslieferungsverkehr ging, waren das Bundesamt für Justiz und das Auswärtige Amt nicht zur Mitarbeit bereit. Auf die Gegenvorstellung der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. August 2021 hat das Bundesamt für Justiz nach einem Monat unter der Wiedergabe einer kurzen Mitteilung des Auswärtigen Amtes lediglich erklärt, dass für die Überprüfung einer Zusicherung in einem [abgeschlossenen] Auslieferungsfall weder beim Auswärtige Amt noch beim Bundesamt für Justiz eine Zuständigkeit bestehe. III. Der Senat wird bis auf Weiteres davon auszugehen haben, dass Verfolgte aufgrund struktureller Mängel in den rumänischen Haftanstalten einer konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind, die auch durch einzelfallbezogene und verbindliche Zusicherungen nicht ausgeräumt werden kann. Der Senat hat davon auszugehen, dass solche Zusicherungen nicht vollumfänglich belastbar sind. Abgesehen davon ist es bei der aufgezeigten Vorgehensweise der rumänischen Behörden im Fall … – wiederholte Inhaftierung an einem von der Zusicherung abweichenden Ort – für den Senat nahezu unmöglich, sich – wie vom Bundesverfassungsgericht und vom Europäischen Gerichtshof gefordert – vor der Überstellung ein umfassendes Bild von den Bedingungen der jeweiligen Haftanstalten zu machen, in die der jeweilige Verfolgte wahrscheinlich inhaftiert werden wird. Davon, dass die strukturellen Mängel in naher Zukunft behoben werden, ist trotz der Bemühungen des rumänischen Staates derzeit nicht auszugehen. C. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO. 2. Dem Verfolgten ist keine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu bewilligen. Einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift steht entgegen, dass der Anwendungsbereich des StrEG nicht eröffnet ist, da es sich bei Auslieferungshaft auf Ersuchen ausländischer Behörden grundsätzlich um keine Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG handelt (BGH, Beschluss v. 16. Dez. 2020 – 2 Ars 238/20 – m.w.N., juris). Eine entsprechende Anwendung des StrEG auf die Auslieferungshaft ist grundsätzlich ausgeschlossen (BGH a.a.O.; BGHSt 32, 221 f; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 15. Feb. 2021 – Ausl 301 AR 167/20). Besondere Umstände, nach denen ausnahmsweise eine entsprechende Anwendung in Betracht kommen kann (vgl. dazu BGHSt 30, 152), liegen hier nicht vor. Die – nach deutschem Recht – unberechtigte Inhaftierung des Verfolgten, ist von den deutschen Behörden nicht zu vertreten (vgl. dazu BGHSt 32; BVerfG, Beschluss v. 5. Juni 1992 – 2 BvR 1403/91; OLG Karlsruhe a.a.O. m.w.N.).