Urteil
4 U 173/17
Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ob die Erteilung einer Baugenehmigung amtspflichtwidrig verzögert wurde, ist anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Komplexität des Bauvorhabens, zu beurteilen. Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Prüfung der Verzögerung ist der Zeitpunkt, zu dem die zur Verbescheidung erforderlichen Antragsunterlagen den Amtsträgern vollständig zur Prüfung vorlagen. (Rn.8)
Tenor
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO)
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 07.02.2017, Az. 8 O 260/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.146,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob die Erteilung einer Baugenehmigung amtspflichtwidrig verzögert wurde, ist anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Komplexität des Bauvorhabens, zu beurteilen. Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Prüfung der Verzögerung ist der Zeitpunkt, zu dem die zur Verbescheidung erforderlichen Antragsunterlagen den Amtsträgern vollständig zur Prüfung vorlagen. (Rn.8) (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 07.02.2017, Az. 8 O 260/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.146,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin verlangt im Wege der Amtshaftung den Ersatz der Kosten für das Tätigwerden ihrer außergerichtlichen Bevollmächtigten im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (vgl. § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Lediglich zur besseren Verständlichkeit wird im Folgenden der zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitige Zeitablauf tabellarisch dargestellt: 12.07.2010 Antrag auf Erlass einer Baugenehmigung, Eingang bei der Beklagten am 13.07.2010 21.07.2010 Schreiben der Beklagten an die Klägerin unter Anforderung weiterer Unterlagen 27.07.2010 Stellungnahme des Tiefbau- und Verkehrsamts September 2010 Denkmalschutzrechtliche Zustimmung (30.09.2010) sowie vorläufige Stellungnahme des Amts für Umwelt und Naturschutz (14.09.2010) 06.10.2010 Nachreichung der Tektur (Änderungspläne) durch Klägerin 28.10.2010 Nachreichen weiterer geänderter Pläne sowie des Brandschutzkonzepts durch die Klägerin 16.11.2010 Ausgabe der Pläne an das Amt für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, Stellungnahme erfolgt am selben Tag 25.11.2010 Ausgabe des geänderten Lageplans und der Änderungspläne an das Amt für Tiefbau und Verkehr sowie das Amt für Umwelt- und Naturschutz Dezember 2010 Stellungnahmen der Ämter für Denkmalschutz (21.12.2010) bzw. für Tiefbau und Verkehr (06.12.2010) 11.01.2011 Sortierung Antragsunterlagen durch den Architekten der Klägerin, da auf Plänen kein Datum bzw. Änderungsvermerk vorhanden war 14.01.2011 Erstellung des Entwurfs der Baugenehmigung durch die Sachbearbeiterin des Bauamts der Beklagten 17.01.2011 Stellungnahme des Amts für Umwelt- und Naturschutz 20.01.2011 Erlass der Baugenehmigung (Unterschrift des Amtsleiters) 21.01.2011 Eingang des Schreibens der Klägerin vom selben Tag unter Fristsetzung bis zum 28.01.2011 27.01.2011 Erlass des Kostenbescheids zur Baugenehmigung 27. oder 28.01.2010 Versendung der Genehmigung 29.01.2011 Beauftragung der Bevollmächtigten der Klägerin 31.01.2011 Tätigwerden der Bevollmächtigten der Klägerin, Schreiben an die Sachbearbeiterin und weiteres Schreiben an die Amtsleiterin 03.02.2011 Zugang der Baugenehmigung (ohne Seite 2), vollständiger Zugang der Baugenehmigung am 04.02.2011 II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten zu, weil die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung für den Umbau einer ehemaligen Klinik pflichtwidrig verzögert hat. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Allerdings war ein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 BGB zu berücksichtigen, sodass die Beklagte lediglich die Hälfte der geltend gemachten Kosten zu tragen hat. Im Einzelnen: 1. Die Beklagte hat durch den verzögerten Erlass und Bekanntgabe der Baugenehmigung an die Klägerin die ihr zukommende Amtspflicht zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens in angemessener Zeit verletzt. a) Nach § 70 Abs. 1 und Abs. 2 ThürBauO in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.2004 (GVBl S. 349, im Folgenden: a.F.) ist eine Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu erteilen, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dabei handelt es sich um einen Anspruch des Bauherrn, der regelmäßig aus dem grundrechtlich geschützten Eigentum herrührt, weswegen die Verpflichtung aus § 70 Abs. 1 ThürBauO als drittschützend einzuordnen ist. Es besteht hierbei die Amtspflicht, eine rechtmäßige Baugenehmigung zu erteilen und das Genehmigungsverfahren in angemessener Zeit durchzuführen (vgl. Stein/Itzel/Schwall, Praxis des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012, Rn. 585). Diese Verpflichtung in zeitlicher Hinsicht ergibt sich einerseits aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich auch in § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB widerspiegelt (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1970 - III ZR 13/67 - Rn. 39, juris; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 51 m.w.N.) und andererseits aus den Regelungen der § 67 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 und Abs. 2 Satz 1 ThürBauO a.F., § 10 Satz 2 ThürVwVfG, die - auch im Interesse des Bauherrn - auf eine zeitnahe Verbescheidung hinwirken sollen. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen dementsprechend ausgeführt, dass die verzögerte Verbescheidung von Baugesuchen und Bauvoranfragen den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2001 - III ZR 282/00 - Rn. 9, juris m.w.N.; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 24.03.2004 - 3 U 132/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 809). Ab welchem Zeitpunkt von einer pflichtwidrigen Verzögerung auszugehen ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Im Fall von Bauvoranfragen hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet, wenn von einer Bearbeitungszeit von maximal drei Monaten, aber auch von kürzeren Zeiträumen ausgegangen worden war (vgl. BGH, a.a.O.; Beschluss vom 23.01.1992 - III ZR 191/90 -: ca. 6 - 7 Wochen). Kein Maßstab ist jedenfalls die Frist von drei Monaten aus § 75 Abs. 2 VwGO, die lediglich eine Prozessvoraussetzung für die Untätigkeitsklage im Verwaltungsprozess darstellt (vgl. BGH a.a.O.). In der Literatur werden unterschiedliche Höchstverfahrensdauern postuliert, so etwa die Dauer von einem Monat für den Regelfall eines nicht komplexen Bauverfahrens mit vollständigen Antragsunterlagen oder aber drei Monate ohne weitere Begründung (vgl. Stein/Itzel/Schwall, Praxis des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012, Rn. 585; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Aufl. 2015, Rn. 2114). Unstreitig war das Bauvorhaben genehmigungsfähig, die Baugenehmigung wurde dementsprechend unter dem 20.01.2011 mit Auflagen und Bedingungen erlassen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: Zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung einer pflichtwidrigen Verzögerung ist der 28.10.2010. Insoweit besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass zumindest an diesem Tag alle für die Verbescheidung nötigen Unterlagen bei der Beklagten vorlagen und die (nochmalige) Beteiligung der Fachämter der Beklagten erfolgen konnte. Der Zeitraum zwischen dem Antragseingang am 13.07.2010 und dem 28.10.2010 kann hingegen nicht vollumfänglich in die Beurteilung der Verfahrensdauer einbezogen werden, zumal die Beklagte zeitnah am 21.07.2010 von der Klägerin weitere Unterlagen angefordert und auch erste Stellungnahmen der zu beteiligenden Ämter (für Tiefbau und Verkehr, für Denkmalschutz und für Umwelt- und Naturschutz) eingeholt hat. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen am 28.10.2010 waren nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten das Amt für Tiefbau und Verkehr, das Amt für Denkmalschutz und das Amt für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie das Amt für Umwelt- und Naturschutz (erneut) zu beteiligen. Aus § 67 Abs. 1 ThürBauO a.F. geht hervor, dass für diese Beteiligungen ein Zeitraum von längstens zwei Monaten vorgesehen ist, der mit Ablauf des Jahres 2010 verstrichen gewesen wäre. Zugunsten der Beklagten ist - trotz ihres diesbezüglichen rudimentären Vortrags - jedoch davon auszugehen, dass es sich wegen der Art und der Größe des Bauvorhabens um ein überdurchschnittlich aufwändiges Genehmigungsverfahrens gehandelt hat. Unter Abwägung dieser Aspekte hält der Senat eine Verfahrensdauer von maximal drei Monaten für noch angemessen. Dabei hat er zugunsten der Beklagten berücksichtigt, dass sich dieser Zeitraum über die Feiertage und die Schulferien zu Jahresende erstreckte, in dem nicht nur Unternehmen, sondern auch Behörden regelmäßig in personeller Hinsicht eingeschränkt besetzt sind. Zu Lasten der Beklagten war aber auch zu berücksichtigen, dass sämtliche nach dem Vortrag der Beklagten zu beteiligende Stellen - bis auf das Amt für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz - bereits nach Antragsstellung im Juli 2010 mit dem Bauvorhaben der Klägerin befasst gewesen waren und erste Stellungnahmen bis Ende September 2010 abgegeben hatten. Aufgrund dieser Vorbefassung hätten diese Ämter ihre abschließenden Stellungnahmen auch innerhalb eines Monats erstellen können, wie dies auch - außer dem Amt für Umwelt- und Naturschutz - geschehen ist. Im Kern ist die amtspflichtwidrige Verzögerung des Genehmigungsverfahrens durch die späte Hinausgabe der geänderten Pläne an die zu beteiligenden Ämter der Beklagten (nahezu vier Wochen nach deren Eingang am 25.11.2010) sowie die Dauer der Bearbeitung durch das Amt für Umwelt- und Naturschutz (bis zum 17.01.2011) entstanden. Die Beklagte hat zwar in der Klageerwiderung kurz ausgeführt, dass das Bauvorhaben an ein Gewässer zweiter Ordnung angegrenzt habe, im Geltungsbereich einer Fernwärmesatzung gelegen habe, geschützter Baumbestand vorhanden und möglicherweise wegen des Leerstands des Objekts mit geschütztem Tierbestand zu rechnen gewesen sei (vgl. Bl. 101). Allerdings geht aus diesem Vortrag nicht hervor, weshalb diese Tatsachen einen längeren Prüfungszeitraum des Amts für Umwelt- und Naturschutz - auch im Hinblick auf die bereits im Sommer erfolgte Vorbefassung - erforderlich gemacht haben. Bei der gebotenen zügigen Bearbeitung hätte die Baugenehmigung jedenfalls spätestens Ende Januar 2011 erteilt werden und der Klägerin auch zugehen müssen. Dabei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin - von der Beklagten nicht weiter bestritten - im Januar 2011 mehrfach telefonisch die Erteilung der Baugenehmigung und diese dann durch Schreiben vom 21.01.2011 auch schriftlich angemahnt hatte. Zwar war zu diesem Zeitpunkt die Baugenehmigung bereits erlassen worden (20.01.2011), angesichts der bisherigen Verfahrensdauer hätte die Beklagte die Bekanntgabe der Baugenehmigung beschleunigen oder die Klägerin zumindest über den zwischenzeitlichen Erlass informieren müssen. Anders als die Beklagte meint, wird sie nämlich nicht dadurch entlastet, dass der Bescheid am 20.01.2011 erlassen wurde, denn ein Verwaltungsakt wird erst mit dessen Bekanntgabe nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG, also mit dessen Zugang bei dem Antragsteller, wirksam. Die Baugenehmigung ging erst am 03.02.2011 in unvollständiger Form und einen Tag später mit vollständiger Seitenzahl bei der Klägerin ein. Die Beklagte kann sich auch nicht auf die zwischen dem 20.01.2011 und dem 03.02.2011 erfolgten weiteren behördeninternen Bearbeitungsschritte wie das Stempeln der Unterlagen, den Erlass des Kostenbescheids, den Versand durch die Poststelle berufen, da diese von vornherein bei der Bearbeitungsdauer zu berücksichtigen gewesen wären. Die Beklagte wird auch nicht dadurch entlastet, dass der Architekt der Klägerin die am 28.10.2010 eingereichten Änderungspläne erst am 11.01.2011 mit Erstell- und Änderungsdaten versehen hat. Denn offensichtlich war die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens durch das Bauamt der Beklagten und die weiter zu beteiligenden Ämter der Beklagten auch ohne diese Kennzeichnung möglich gewesen und war tatsächlich auch erfolgt. Zudem hätte die Beklagte unter Beachtung der Vorgaben des § 67 Abs. 2 Satz 1 ThürBO a.F., der hier sinngemäß herangezogen werden muss, die Klägerin zeitnah zur Behebung dieser Mängel auffordern müssen. Die Beklagte hat insoweit nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt sie die Klägerin auf das Fehlen der Datierung und der Unterschriften hingewiesen hat. b) Die Überschreitung der angemessenen Dauer des Genehmigungsverfahrens erfolgte zumindest fahrlässig. c) § 839 Abs. 3 BGB steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Denn das Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten diente der Vorbereitung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO und entsprach damit dem nach § 839 Abs. 3 BGB gebotenem Verhalten zur (weiteren) Schadensvermeidung. Andere Rechtsmittel standen der Klägerin zur Beschleunigung des Verfahrens nicht zur Verfügung. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht ersichtlich. d) Grundsätzlich sind die Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung von dem Schadensersatz nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB umfasst (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 839 BGB Rn. 79). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war auch erforderlich und zweckmäßig, weil es sich bei der Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung bei einem Bauvorhaben dieser Art nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt. Der Geschäftsführer der Klägerin, der selbst als Rechtsanwalt zugelassen ist, durfte auch einen anderen Rechtsanwalt einschalten, da die Vorbereitung und das Führen eines Verwaltungsprozesses nicht zu den originären Aufgaben der Klägerin und ihrer Organe gehört. Die Höhe des Schadens, insbesondere im Hinblick auf den von der Klägerin zugrunde gelegten Gebührenwert, wurde von der Beklagten nicht bestritten. Die Klägerin hat den Ausgleich der Forderung durch Vorlage der Ablichtung des Aktenkontos (vgl. K 33/Bl. 127) hinreichend belegt. e) Ein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 BGB ist jedoch unter zwei Gesichtspunkten anzunehmen. Zunächst hat sie zur Dauer des Genehmigungsverfahrens nach dem 28.10.2010 insoweit beigetragen, als der von ihr beauftragte Architekt die Änderungspläne teilweise nicht datiert und unterschrieben hatte (vgl. § 64 Abs. 4 ThürBO a.F.). Allerdings hat sich dieser Mangel auf die Verzögerung nicht wesentlich ausgewirkt, da die Stellungnahme des Amts für Umwelt- und Naturschutz erst nach dem 11.01.2011, nämlich am 17.11.2011, eingegangen war. Ferner war die Fristsetzung in dem Schreiben der Klägerin vom 21.01.2011 (Freitag) bis zum 28.01.2011 (Freitag) im Hinblick auf die Arbeitsabläufe einer Behörde, auf die Komplexität des Bauvorhabens und wegen der zu diesem Zeitpunkt noch nicht als unangemessen zu bewertenden Verfahrensdauer zu knapp bemessen. Zudem hätte die Klägerin den Eintritt des Schadens dadurch vermeiden können, dass sie vor der Beauftragung ihrer außergerichtlichen Bevollmächtigten am 29.01.2011 (Samstag) nochmals telefonisch den Sachstand der Bearbeitung abgefragt hätte. Im Hinblick auf die Schadenshöhe wäre ihr diese Vorgehensweise auch zumutbar gewesen. Dies rechtfertigt insgesamt die Annahme eines hälftigen Mitverschuldenanteils, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die amtspflichtwidrige Verzögerung des Genehmigungsverfahrens nur wenige Tage betragen hat und die Beklagte ihrerseits die Beauftragung des Bevollmächtigen der Klägerin durch eine nichtförmliche Mitteilung der Erteilung der Baugenehmigung hätte vermeiden können. 3. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist hätte am 31.12.2014 geendet, § 194 Abs. 1, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Allerdings wurde die Verjährung zunächst durch den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und dessen Zustellung nach § 204 Abs.1 Nr. 3 BGB, § 693 Abs. 1 ZPO gehemmt, wobei der Klägerin die Regelung des § 167 ZPO zugute kam, da die Zustellung am 06.01.2015 „demnächst“ nach Antragstellung am 20.12.2014 erfolgte (vgl. Bl. 3). Damit verblieb der Klägerin eine Verjährungsfrist von zwölf Tagen, da der Tag des Antragseingangs (20.12.2014) nicht mitgerechnet wird (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB 77. Aufl. 2018, § 209 BGB Rn. 1). Die letzte Verfahrenshandlung des Gerichts im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB erfolgte dann am 19.01.2015 durch Mitteilung des Widerspruchseingangs, auf deren Zugang beim Antragssteller - hier der 28.01.2015 - es ankommt (vgl. Bl. 7, 116; vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2010 - VII ZR 174/08 -, Rn. 13, Urteil vom 20.02.1997 - VII ZR 227/96 -, juris; Seibel, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 695 ZPO Rn. 1). Die Frist nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB begann damit am 28.01.2015 zu laufen und hätte am 28.07.2015 geendet, so dass die Verjährungsfrist am 29.07.2015 wieder zu laufen begonnen hätte. Durch die Zahlung und den Eingang des Gerichtskostenvorschusses am 28.07.2015 (vgl. Bl. I) wurde die Frist jedoch erneut gehemmt, § 205 Abs. 2 Satz 3 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1969 - VII ZR 35/67 - Rn. 17, juris). Eine erneute ausdrückliche Antragstellung war hierfür nicht erforderlich. Die Aufforderung des Gerichts zur Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgte am 05.08.2015, auf deren Zugang beim Antragsteller (hier: 07.08.2015, Bl. 125) es auch hier wieder ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2010 - VII ZR 174/08 -, Rn. 13, Urteil vom 20.02.1997 - VII ZR 227/96 -, juris; Seibel, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 697 ZPO Rn. 4). Die Frist nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB begann damit erneut am 07.08.2015 zu laufen und endete am 07.02.2016, so dass die Verjährungsfrist am 08.02.2016 wieder zu laufen begann. Der Eingang der Anspruchsbegründung am 08.02.2016 bei Gericht (vgl. Bl. 100) war - erst recht bei Berücksichtigung der noch verbliebenen Verjährungsfrist - nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB noch rechtzeitig erfolgt, um die Verjährung erneut zu hemmen. 4. Ein weitergehender Anspruch aus § 1 ThürStHaftG bzw. aus enteignungsgleichem Eingriff besteht nicht. Der Anspruch aus § 1 ThürStHaftG ist nach § 4 Abs. 1 ThürStHaftG verjährt. Ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff ist zwar im Fall der rechtswidrigen Ablehnung eines Bauantrags oder der Verzögerung denkbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2001 - III ZR 282/00 - Rn. 20 ff., juris), führt aber nur zu einer Entschädigung für den „Substanzverlust“ (Bodenrente), die die Klägerin hier jedoch nicht begehrt hat. 5. Der Anspruch auf Verzinsung der Klageforderung folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 04.03.2011 stellt keine Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Der Mahnbescheid wurde am 06.01.2015 zugestellt. Im Übrigen findet § 288 Abs. 2 BGB keine Anwendung, weil es sich bei der Forderung um keine solche aus einem Rechtsgeschäft handelt (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 286 BGB Rn. 27 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO, § 26 Nr. 8 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Die Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall von der Verletzung einer Amtspflicht auszugehen ist, beruht auf einer Einzelfallbewertung des im Wesentlichen unstreitigen Verlaufs des Baugenehmigungsverfahrens. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.293,52 € festgesetzt.