Beschluss
4 U 328/16
Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine nach §§ 2 Abs. 3 S. 2 GKG, 6 Abs. 1 Nr. 2 ThürJKostG grundsätzlich bestehende Gebührenbefreitheit der Gemeinde scheidet aus, soweit sich die Gemeinde in einem Prozessvergleich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat. Die Kostenverteilung, auf die sich die Parteien in einem Prozessvergleich einigen, stellt eine vertragliche Regelung im Sinne von § 6 Abs. 4 ThürJKostG dar.(Rn.9)
Tenor
Die Erinnerung der (Berufungs-) Beklagten gegen den Kostenansatz vom 05.04.2017 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine nach §§ 2 Abs. 3 S. 2 GKG, 6 Abs. 1 Nr. 2 ThürJKostG grundsätzlich bestehende Gebührenbefreitheit der Gemeinde scheidet aus, soweit sich die Gemeinde in einem Prozessvergleich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat. Die Kostenverteilung, auf die sich die Parteien in einem Prozessvergleich einigen, stellt eine vertragliche Regelung im Sinne von § 6 Abs. 4 ThürJKostG dar.(Rn.9) Die Erinnerung der (Berufungs-) Beklagten gegen den Kostenansatz vom 05.04.2017 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Beklagte wurde von der Klägerin wegen Amtshaftung in Anspruch genommen. Im Verfahren über die Berufung der Klägerin einigten sich die Parteien über eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits. Durch Beschluss vom 16.03.2017 wurde gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO das Zustandekommen und der Inhalt des Vergleichs festgestellt (vgl. Bl. 157 f.). Die Parteien vereinbarten darin die Aufhebung der Kosten. In der Gerichtskostenrechnung vom 05.04.2017 (vgl. Bl. VII) wurde eine ermäßigte Verfahrensgebühr in Höhe von 292 EUR (KV-GKG 1222) sowie die Entschädigung für Zeugen in Höhe von 122,50 EUR (KV-GKG 9005) berechnet. Die Kostenschuld der Beklagten wurde auf 207,50 EUR festgesetzt. Hiergegen legte die Beklagte unter dem 20.04.2017 Erinnerung ein mit der Begründung, dass sie als Gemeinde nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ThürJKostG von den Gerichtskosten befreit sei (vgl. Bl. 175). Die Kostenbeamtin half der Erinnerung am 27.04.2017 nicht ab (vgl. Bl. 177 d.A.). Der Beklagten komme keine Gebührenfreiheit zu, da sie sich im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung gegenüber der Klägerin zur Entrichtung der Hälfte der Gerichtsgebühren verpflichtet habe. Der Bezirksrevisors bei dem Thüringer Oberlandesgericht teilte in seiner Stellungnahme vom 10.05.2017 die Auffassung der Kostenbeamtin unter Verweis auf § 6 Abs. 4 ThürJKostG (vgl. Bl. 178 f.). II. Die statthafte Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg. Nach § 2 Abs. 1 GKG sind nur der Bund und die Länder von der Zahlung der Gerichtskosten befreit, nicht jedoch die Gemeinden. Allerdings können nach § 2 Abs. 3 S. 2 GKG landesrechtliche Regelungen zur Kostenfreiheit führen, wie die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ThürJKostG, wonach Gemeinden von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit sind, soweit die Angelegenheit keine - hier offensichtlich nicht in Rede stehende - wirtschaftlichen Unternehmungen betrifft. Diese Gebührenfreiheit wird jedoch durch § 6 Abs. 4 ThürJKostG in zweifacher Hinsicht ausdrücklich eingeschränkt: Hinsichtlich der Auslagen für die Entschädigung der Zeugen kann die Erinnerung keinen Erfolg haben, weil diese Auslagen schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 4 ThürJKostG von der Gebührenfreiheit ausgenommen sind. Ferner sieht § 6 Abs. 4 ThürJKostG vor, dass die Gebührenfreiheit nicht von „Beträgen“ entbindet, „zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat“. Von der Regelung ist auch der Prozessvergleich umfasst. Dieser stellt einen schuldrechtlichen Vertrag nach § 779 BGB dar, dem jedoch im Hinblick auf seine prozessuale Wirkung eine Doppelnatur zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2006 - V ZR 275/04 - Rn. 9, juris). Damit stellt die Kostenverteilung, auf die sich die Parteien in einem Prozessvergleich einigen, auch eine vertragliche Regelung im Sinne von § 6 Abs. 4 ThürJKostG dar, die zu einer schuldrechtlichen Verpflichtung der Parteien führt. Es ist weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs-1/334 S. 216 ff.) ersichtlich, dass in § 6 Abs. 4 ThürJKostG Prozessvergleiche ausgenommen werden sollen. Davon ist das Thüringer Oberlandesgericht bereits in einem Beschluss vom 27.05.2002 - 4 W 237/02 - (vgl. Rn. 11 letzter Satz, juris) ausgegangen und hat dies in einer weiteren Entscheidung hinsichtlich einer Eintragungsgebühr nach einem Grundstückskaufvertrag (vgl. Beschluss vom 11.11.2015 - 1 W 518/15 -, juris) bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer vergleichbaren Konstellation auch ausgeführt, dass es sich bei der privatautonomen Vereinbarung der Kostentragung in einem Prozessvergleich um etwas qualitativ anderes als um eine gerichtliche Kostenentscheidung handele, die die Partei gerade nicht beeinflussen könne und deswegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Kostentragung durch die - an sich gebührenbefreite - bedürftigen Partei erhoben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.2000 - 1 BvR 741/00 -, juris). Der hier vorgenommenen Auslegung des § 6 Abs. 4 ThürJKostG steht auch nicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Beschluss vom 18.09.2013 - 2 W 31/12 -, juris) zu einer vergleichbaren Landesregelung entgegen, weil die zu beurteilende Frage nicht Gegenstand dieser Entscheidung gewesen ist. Ferner ist im Hinblick auf § 98 Satz 2 ZPO keine andere Entscheidung zu treffen, da dieser bei einer Vereinbarung der Parteien zu der Kostentragung gerade keine Anwendung findet, selbst wenn - wie hier - die vergleichsweise Einigung über die Kosten dem gesetzlichen Regelfall nachgebildet ist. Es wäre insoweit auch nicht einsichtig, weshalb in einem Vergleich mit Kostenaufhebung die Gebührenbefreiung erhalten und im Fall einer anderweitigen Quotelung zu versagen wäre. Zudem handelt es sich in dem Vergleichstext nicht lediglich um einen deklaratorischen Verweis auf die Regelung des § 98 ZPO. Schließlich hätte die Beklagte die Rechtsfolge der Gebührenschuld vermeiden können, wenn sie von einer Regelung der Kosten im Vergleich abgesehen hätte und die Vorschrift des § 98 Satz 2 ZPO zur Anwendung gelangt wäre. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Regelung des § 6 Abs. 4 ThürJKostG im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gebührenfreiheit der Gemeinden (vgl. LT-Drs-1/334 S. 216 ff.) nicht unbedingt zielführend ist. Gerade im Fall von Vergleichsabschlüssen besteht unter dem Regime des § 6 Abs. 4 ThürJKostG ein Zielkonflikt zwischen der gesetzgeberischen Intention einerseits, die Gemeinden in zivilrechtlichen Streitigkeiten von Gebühren zu befreien, und der andererseits vom Gesetzgeber befürworteten zügigen Verfahrensbeendigung im Vergleichswege. So wird durch die Verpflichtung zur Gebührentragung bereits die Einigung der Parteien grundsätzlich erschwert. Wenn die Parteien aus diesem Grund dann die Entscheidung über die Kosten dem Gericht überlassen, das in diesem Fall in der Regel nach den Grundsätzen des § 91a ZPO entscheiden müsste, wäre die vom Gesetzgeber befürwortete zügige Verfahrensbeendigung durch einen Prozessvergleich auch im Hinblick auf die gegen diesen Kostenbeschluss statthaften Rechtsmittel nicht gewährleistet. Ferner käme die Gebührenermäßigung nach KV-GKG 1211 bzw. KV-GKG 1222 nicht zum Tragen mit der Folge, dass dieser prozessuale Weg für die nicht gebührenbefreite Partei (einseitig) zu einer höheren Belastung führen würde. Dieser Zielkonflikt ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 6 Abs. 4 ThürJKostG nicht durch richterliche Rechtsfortbildung zu lösen; vielmehr kommt es dem Gesetzgeber zu, gegebenenfalls eine Änderung des § 6 Abs. 4 ThürJKostG zu beschließen. Damit ist der Kostenansatz vom 05.04.2017 - auch der Höhe nach - nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. IV. Die Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nicht statt, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - I ZB 126/16 - Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 66 GKG Rn. 34).