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Urteil

4 U 75/16

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Vertrages über eine fondsgebundene Lebensversicherung nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. im Falle erheblicher zwischenzeitlicher Fondsverluste.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 12.01.2016, Az. 4 O 1317/13, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55.087,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2014 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus dem bei der Beklagten unter der Vertragsnummer … geführten Versicherungsvertrag. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen. Von den Kosten der Berufung trägt die Beklagte 30 % und die Klägerin 70 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Vertrages über eine fondsgebundene Lebensversicherung nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. im Falle erheblicher zwischenzeitlicher Fondsverluste.(Rn.13) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 12.01.2016, Az. 4 O 1317/13, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55.087,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2014 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus dem bei der Beklagten unter der Vertragsnummer … geführten Versicherungsvertrag. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen. Von den Kosten der Berufung trägt die Beklagte 30 % und die Klägerin 70 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Die Klägerin begehrt nach Erklärung des Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. die Rückzahlung von Versicherungsprämien aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Hinsichtlich des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts einschließlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das rechtskräftige Teil-Grundurteil und Teil-Endurteil des Landgerichts Gera vom 24.03.2015 sowie auf das angefochtene Schlussurteil des Landgerichts Gera vom 12.01.2016 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die von dieser bezahlten Versicherungsprämie in voller Höhe, also einen Betrag von 100.000 EUR Zug-um-Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zurückzugewähren. Zudem hat es festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme aller Rechte aus der Versicherung in Verzug befindet. Den Einwand der Entreicherung hat das Landgericht weder im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachten Verwaltungs-, Abschluss- und Vermittlungskosten noch hinsichtlich des Wertverlusts der Fondanteile gelten lassen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiter, soweit der Klägerin ein Betrag zugesprochen wurde, der über 36.201 EUR (Depotstand zum Zeitpunkt des Berufungsantrags, vgl. Bl. 419) hinausgeht. Sie ist der Auffassung, dass jedenfalls die von den Fonds erwirtschafteten Verluste in voller Höhe von dem Versicherten zu tragen seien. Die Beklagte beantragt, das Schlussurteil des Landgerichts Gera vom 12.01.2016 aufzuheben, soweit es die Klage nicht abgewiesen hat und soweit der Tenor des Urteils über einen Betrag in Höhe von 36.201 EUR hinausgeht, und die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin einen Zahlungsanspruch geltend macht, der über einen Betrag in Höhe von 36.201,00 EUR hinausgeht. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist ergänzend auf die von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen (vor-)vertraglicher Pflichtverletzungen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie allerdings nur teilweise Erfolg. 1. Das Landgericht ist in seinem Schlussurteil im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 -; Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14 -; juris) davon ausgegangen, dass die Klägerin die Rückzahlung der von ihr gezahlten Prämien nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen kann. Richtig ist auch die Annahme, dass der Rückgewähranspruch nicht uneingeschränkt die gesamte Prämie umfassen muss. a) Soweit das Landgericht den Risikoanteil (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 -, Rn. 36 ff., juris) nicht von dem Anspruch der Klägerin abgezogen hat, ist dies nicht zu beanstanden, weil die Beklagte keinen Beweis für den von der Klägerin der Höhe nach bestrittenen Risikoanteil angeboten hat. Auch sind die von der Beklagten geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten nicht als Wert eines Vorteils zu betrachten, den die Klägerin von der Beklagten empfangen hat (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 40). Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht zudem angenommen, dass sich die Beklagte wegen der von ihr geltend gemachten Abschlusskosten in Höhe von 1.500 EUR und Vermittlungskosten in Höhe von 2.400 EUR nicht auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen kann (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 43; Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14 - Rn. 34, juris). Keine Zweifel bestehen auch daran, dass die von der Beklagten geltend gemachten Verwaltungskosten in Höhe von 6.275 EUR nicht nach § 818 Abs. 3 BGB von der Klageforderung abgezogen werden können (vgl. BGH, a.a.O, Rn. 42 bzw. Rn. 34). Dies wird mit der Berufung auch nicht angegriffen. b) Anders als das Landgericht meint, kann sich die Beklagte aber zumindest teilweise auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen, weil die Fonds, in denen der Sparanteil der von der Klägerin begezahlten Prämie angelegt worden waren, Verluste erwirtschaftet haben. aa) Grundsätzlich ist das Verlustrisiko einer fondsgebundenen Lebensversicherung dem Versicherungsnehmer zugewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2015- IV ZR 513/14- Rn. 37, juris; Urteil vom 01. Juni 2016 - IV ZR 343/15 -, juris). Dies steht dem mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. bezweckten Schutz des Versicherungsnehmers nicht entgegen (vgl. BGH, a.a.O.). Das Widerspruchsrecht wird jedenfalls dann nicht entwertet, wenn die Verluste nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 30). Anders verhält es sich aber, wenn die Verluste einen erheblichen Anteil der Sparanteile betreffen, jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - die Hälfte der Sparanteile überschreiten. bb) Für die Bemessung der Verlusthöhe ist auf den Zeitpunkt des Widerrufs abzustellen, der hier unter dem 21.07.2014 erklärt worden war. Zum 01.08.2014 betrug der Wert des Depots - von der Klägerin nicht weiter bestritten - 37.106,07 EUR. Die Sparanteile ergeben sich aus der Prämienzahlung der Klägerin in Höhe von 100.000 EUR abzüglich der von der Beklagten geltend gemachten Verwaltungskosten sowie der Abschluss- und Vermittlungskosten. Die insoweit von der Beklagten behaupteten und durch Kontoauszüge belegten Kosten betragen insgesamt 10.175,76 EUR. Damit errechnet sich ein Sparanteil in Höhe von 89.824,24 EUR. Zum Zeitpunkt des Widerrufs hat sich - bezogen auf den Sparanteil - ein Verlust in Höhe von 52.717,17 EUR realisiert. cc) In dieser Konstellation zeigt sich der Zielkonflikt einerseits zwischen dem unionsrechtlichen „effet utile" (Art. 4 Abs. 3 EUV, § 288 Abs. 3 AEUV), der, um die praktische Wirksamkeit der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung zu gewährleisten die Rückabwicklung des Versicherungsvertrages gebietet (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - Rs. C-209/12 -, juris; BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 - Rn. 18 ff., juris) und andererseits den Grundsätzen des nationalen Bereicherungsrechts, welches die Zuweisung der Verluste an den Versicherungsnehmer und den Schutz des redlichen Bereicherungsschuldners vorsieht, in aller Schärfe. Die europarechtlichen Vorgaben zur Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht sollen gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis aller Umstände (und damit auch des ihm zustehenden Rücktrittsrechts) in die Lage versetzt wird, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Versicherungsvertrag unter den auf dem europäischen Versicherungsmarkt angebotenen Produkten auszuwählen (vgl. EuGH, a.a.O.). Grundsätzlich sind die nationalen Gerichte bei solchen Normzielkonflikten dann gehalten, das nationale Recht richtlinienkonform auszulegen. Dies bedeutet hier, das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers zur Sicherung seiner europarechtlich postulierten Wahlfreiheit wirksam auszugestalten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 20). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, würde die vollständige Berücksichtigung hoher Verluste dazu führen, dass es zu einer Rückabwicklung des Versicherungsvertrages lediglich ex nunc käme und das freie Entscheidungsrecht des Versicherungsnehmer faktisch in erheblicher Weise entwertet werden würde. Das unionsrechtliche Effektivitätsgebot gebietet indes die Rückwirkung des Widerspruchs (vgl. BGH, a.a.O.). Zudem bliebe ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht sanktionslos. Anders als das Landgericht meint, ist dieser Zielkonflikt jedoch nicht einseitig zu Lasten des Versicherers zu lösen. Dies würde zunächst zu einer Ungleichbehandlung der Versicherungsnehmer führen, nämlich dahingehend, dass Versicherte, die lediglich einen geringen Verlust erlitten haben, diesen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14 - , juris) in voller Höhe zu tragen hätten und diejenigen, deren Anlagekapital hohe Verluste ausweisen würde, ihre Prämien in voller Höhe zurückerhalten würden. Zudem widerspricht dieser Weg der vom Bundesgerichtshof, jedenfalls bei Verlusten in nicht erheblichem Ausmaß vorgenommenen Zuweisung des Verlustrisikos an den Versicherungsnehmer. Andererseits kann dieser Konflikt auch nicht einseitig zu Gunsten des Versicherers entschieden werden. Dies würde bei hohen Verlusten tatsächlich dazu führen, dass der Versicherte sein Widerspruchsrecht aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen würde, weil er dann Verluste in voller Höhe realisieren müsste. Die praktische Wirksamkeit der europarechtlichen Vorgaben würde weitgehend unterlaufen. Nach Auffassung des Senats ist der Zielkonflikt dahingehend zu lösen, dass sich der Versicherer jedenfalls bei erheblichen Verlusten zwar auf eine Entreicherung berufen kann, diese jedoch durch die Hälfte des effektiv gewordenen Anlagekapitals begrenzt wird. Zuzugeben ist zwar, dass § 818 Abs. 3 BGB keine Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Entreicherung vorsieht. Allerdings kann mit dieser Lösung ein vernünftiger Interessenausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden, wie dies vom Gerichtshof der Europäischen Union und dem Bundesgerichtshof für die Regelung der Rechtsfolgen eines Widerspruchs postuliert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 - Rn. 45, juris). Diesem Weg steht auch nicht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. April 2010 (Rs. C-215/08, juris) entgegen. In dieser Entscheidung wurden die deutschen Regelungen des Bereicherungsrechts als mit höherrangigem europäischen Recht vereinbar angesehen, die nach einem Widerruf eines Haustürgeschäfts dazu führten, dass der Verbraucher als Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhielt bzw. sich an Verlusten des Fonds beteiligen musste. Dabei wurde anerkannt, dass das nationale Recht zu einem vernünftigen Ausgleich und einer gerechten Risikoverteilung zwischen den Beteiligten führen würde, auch wenn dadurch der Verbraucher die Risiken einer solchen Anlage zu tragen hatte und diese nicht auf die Mitgesellschafter verlagert wurden (vgl EuGH, a.a.O., Rn. 48 f.). Anders als bei einem geschlossenem Immobilienfonds ist von dem Verlustrisiko im Rahmen einer fondsgebundenen Lebensversicherung jedoch kein abgegrenzter Personenkreis, wie beispielsweise (Mit-)Gesellschaftern unmittelbar betroffen; gerade auch nicht die Gemeinschaft der Versicherten, wie die Beklagte meint. Vielmehr wären die Verluste zunächst von der Versicherung selbst zu tragen. Dies liegt in der rechtlichen Konstruktion begründet, dass der zunächst von der Versicherung treuhänderisch gehaltene Fondsanteil bei der Versicherung verbleibt und der Versicherungsnehmer nur den wirtschaftlichen Wert des Fondsanteils zurückerhält. Der Wert der zugunsten anderer Versichertem (treuhänderisch) gehaltenen Fondsanteile bleibt von der Rückabwicklung unberührt. Eine Auswirkung auf die Gemeinschaft der Versicherten träte allenfalls - als Reflex einer etwaigen Reduzierung des Gewinns des Versicherers - mittelbar ein. Soweit der Bundesgerichtshof einen Abzug des Risikoanteils im Hinblick auf die Interessen der Gemeinschaft der Versicherten angenommen hat, lag dieser Wertung zugrunde, dass der Versicherte hinsichtlich bis zum Widerruf Versicherungsschutz und damit einen Vermögensvorteil nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB genossen hat und insoweit von einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten ausgegangen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 - Rn. 45, juris). Diese Wertung betrifft dementsprechend den versicherungsrechtlichen Teil des Vertrages, nicht aber die Anlageseite. Auch die von der Beklagten aufgeführten Billigkeitserwägungen führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Beklagte meint, dass bei einem Ausschluss des Entreicherungseinwands der Versicherungsnehmer mit der fondsgebundenen Lebensversicherung zu Lasten der Versicherer spekulieren könne, geht der Einwand fehl. Zum einen ist dabei zu berücksichtigen, dass der Widerspruch des Versicherungsnehmers nur im Fall einer unzureichenden Belehrung über das Widerspruchsrecht in Frage kommt, die wiederum aus dem Verantwortungsbereich der Versicherung herrührt. Zum anderen dürfte die von dem Senat gewählte Lösung keinen Anreiz zur Spekulation bieten, da der Versicherte zumindest hälftig an den Verlusten beteiligt wird. Soweit die Beklagte einen Wertungswiderspruch darin sieht, dass mögliche Kursgewinne als gezogene Nutzungen an den Versicherungsnehmer herauszugeben seien, die Verluste aber bei der Versicherung verbleiben würden, ist darauf hinzuweisen, dass die Zuweisung der Nutzungen an den Versicherungsnehmers durch das nationale Bereicherungsrecht vorgesehen ist und sich hieraus gerade kein Zielkonflikt mit europarechtlichen Vorgaben ergibt. Schließlich kann der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie sich von vornherein für ein Produkt entschieden hat, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung - abgesehen vom Todesfall - vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt und ihr daher bekannt gewesen sei, dass Wertverluste eintreten können. Gerade dies unterstreicht vielmehr den Stellenwert des Rücktrittsrechts, über das die Klägerin zu belehren gewesen wäre. dd) Die Beklagte kann sich daher auf Entreicherung berufen, die der Höhe nach auf 50 % des Sparanteils zu begrenzen ist. Bei einem Sparanteil von 89.824,24 EUR beträgt dieser Deckelungsbetrag 44.912,12 EUR. Der Klägerin steht damit unter Berücksichtigung der von ihr bezahlten Prämie von 100.000 EUR insgesamt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 55.087,88 EUR zu. 2. Der Klägerin stehen auch keine weitergehenden Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. mit dem Beratungsvertrag bzw. dem Versicherungsvertrag zu. a) Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer nicht anleger- und objektgerechten Beratung ist nicht zuzusprechen. aa) Zunächst ist davon auszugehen, dass anlässlich des Beratungsgesprächs der Klägerin mit S H, der zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer der h... Finanz- und Versicherungsmakler GmbH mit Sitz in Gera und zugleich Vorstand der R. W. Management AG und der A. AG war, ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist (vgl. BGH, 06. Juli 1993 - XI ZR 12/93 - Rn. 11 f.). Unstreitig ist auch, dass die h… Finanz- und Versicherungsmakler GmbH bzw. die A. AG als selbständige Makler tätig waren; dies hat die Klägerin ausweislich der Angaben in ihrer persönlichen Anhörung auch in dieser Weise wahrgenommen. bb) Ein Versicherungsmakler nimmt grundsätzlich die Interessen des Versicherten und nicht der Versicherung wahr (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11 -, juris). Dies kann im Einzelfall anders sein, wenn etwa die Versicherungsprodukte unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebsystem der Versicherung ausschließlich über diese Vermittler vertrieben wird (BGH, a.a.O.; Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11 - Rn. 51 ff., juris). Dies gilt ferner dann, wenn der Vermittler aus anderen Gründen als im Lager der Versicherung stehend anzusehen ist (vgl. BGH, a.a.O.). Dann muss sich die Versicherung das Verhalten und die Erklärungen des Versicherungsmaklers nach § 278 BGB zurechnen lassen. cc) Die Voraussetzungen für eine Zurechnung nach § 278 BGB liegen hier nicht vor bzw. sind durch die Klägerin nicht schlüssig dargelegt worden. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt, trat der beratende S H gegenüber der Klägerin zwar als Geschäftsführer der h... Finanz- und Versicherungsmakler GmbH (vgl. K 3) sowie als (Unter-)Vertreter der A. AG, die in dem Versicherungsantrag als Vermittlerin (vgl. K 1) bezeichnet wird, nicht aber als (Unter-)Vertreter der Vermögensverwalterin R. W. Management AG auf. Ferner war weder das Antragsformular noch die Police so gestaltet, dass die Vermittlerin (A. AG) bzw. die Vermögensverwalterin (R. W. Management AG) gemeinsam mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Herausgeberin der Anlage in Erscheinung traten. In den Kopf- und Fußzeilen des Antragsformulars ist allein die Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgeführt, ebenso in dem von der Klägerin vorgelegten Werbeprospekt. Dies spricht vielmehr dafür, dass sich der Versicherungmakler zum Abschluss des Vertrages der Formulare der Rechtsvorgängerin der Beklagten bedient hat. Dass die Vermittlerin und die Vermögensverwalterin beide in dem Antragsformular mit ihren jeweiligen Funktionen bereits vorgedruckt aufgeführt waren, reicht indes noch nicht für die Annahme aus, dass die Vermittlerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit einem gemeinsamen Produkt dem künftigen Versicherungsnehmer entgegen getreten sind. Schließlich hat die Klägerin zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11 - Rn. 51 ff., juris) lediglich behauptet, aber nicht ansatzweise dargelegt, dass der Vertrieb des streitgegenständlichen Versicherungsprodukts in Deutschland tatsächlich ausschließlich durch die A. AG bzw. durch für diese tätige Untervermittler erfolgt sein soll. b. Soweit die Klägerin eine Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. später der Beklagten dahingehend behauptet, dass die Prämien nicht in der vertraglich geschuldeten Weise entsprechend der vereinbarten Anlagestrategie angelegt worden seien und dass die Beklagte die Vermögensverwalterin in Bezug auf die Einhaltung dieser Strategie nicht hinreichend beaufsichtigt habe, ist eine Pflichtverletzung jedenfalls insoweit nicht zu erkennen, als der Klägerin hieraus ein Schaden entstanden sein soll, der betragsmäßig über den ihr zustehenden Rückgewähranspruch hinausgeht. Die Pflicht zur Anlage entsprechend der vereinbarten Anlegestrategie kann sich zunächst einmal nur auf die Erstanlage beziehen (vgl. K 1). Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt werden würde, dass die von ihr behauptete Zuordnung der Finanzprodukte bei der Erstanlage in von der Anlagestrategie abweichende Risikokategorien zutreffend sein sollte, hat dies jedoch nicht zu einem Schaden geführt. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin betrug der Depotstand am 11.04.2007 (vgl. K 15) 100.159,20 EUR. Insoweit ist schon kein Schaden erkennbar, wenn berücksichtigt wird, dass von der Prämie bereits Verwaltungs-, Abschluss- und Vermittlungskosten einbehalten worden waren. Zum 11.01.2007 wechselte die Klägerin dann nach ihrem eigenen Vortrag den Vermögensverwalter, wobei mit diesem eine Anlagestrategie dahingehend vereinbart wurde, dass 35 % des Kapitals in Garantieanleihen zu investieren seien (vgl. Bl. K 5). Ferner hätte auch nur eine Verpflichtung der Beklagten bestanden, zumindest seit den ab 01.01.2009 bestehenden vertraglichen Vereinbarungen aus § 10 AVB (vgl. K 6) auf den Vermögensverwalter einzuwirken, nicht jedoch selbst die Vermögensverwaltung zu übernehmen. Zum Zeitpunkt des Widerrufs betrug der Depotwert noch 37.106,07 EUR. Es ist daher schon zweifelhaft, ob vor diesem Zeitpunkt eine Verpflichtung zum Eingreifen bestanden hat, da das Anlagekapital noch nicht unter die kritische Schwelle gesunken war. Zudem ist der Klägerin wegen solcher etwaiger Aufsichtspflichtverletzungen auch noch kein Schaden entstanden, da das Anlagekapital - unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Kosten - noch über 41 % der Sparanteile und damit über der vereinbarten Kapitaluntergrenze lag. Soweit die Klägerin meint, dass jedenfalls bei Berücksichtigung ihrer Vorgaben zur Anlagestrategie, insbesondere der prozentualen Verteilung auf verschiedene Finanzprodukte, ein geringerer Verlust eingetreten wäre, ist zu entgegnen, dass dies jedenfalls nicht zu einem Schaden geführt hätte, der zum Ersatz des gesamten Anlagekapitals verpflichten würde, da auch nach dem Vortrag der Klägerin bereits mit der ursprünglichen Anlagestrategie eine gewisse Volatilität (von 8 % pro Jahr) in Kauf genommen werden sollte. Dies entspricht in etwa dem von der Klägerin selbst berechneten jährlichen Durchschnittsverlust von 9 %. Weitergehende Verpflichtungen der Beklagten, etwa die Klägerin auf ein etwaiges Abweichen von der vereinbarten Anlagestrategie hinzuweisen, ergeben sich aus den vertraglichen Regelungen nicht. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin den Schaden, der ihr durch die behauptete unzureichende Beaufsichtigung der Vermögensverwalterin entstanden sein soll, auch nicht konkret beziffert, sondern auf die Höhe der insgesamt bezahlten Prämien abgestellt. Insoweit liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 287 ZPO vor, jedenfalls soweit der behauptete Schadensersatzanspruch über den Betrag hinausgehen soll, der der Klägerin im Zuge der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrages ohnehin zusteht. c. Soweit die Klägerin die Verletzung weiterer vertraglicher Pflichten behauptet, wie die nach ihrer Sicht verspätete Überweisung des Anlagekapitals auf das Depotkonto (vgl. Bl. 272) oder die Verletzung von Informationspflichten (vgl. Bl. 273 f.), legt sie ebenfalls nicht dar, welcher Schaden ihr wegen dieser Pflichtverletzungen entstanden sein soll. 4. Hinsichtlich der Verzinsung des Anspruchs der Klägerin, der Zug-um-Zug-Verurteilung, der Feststellung des Annahmeverzugs und der von der Klägerin geltend gemachten außergerichtlichen Kosten wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei der Quotelung war hinsichtlich der beiden Rechtszüge zur differenzieren. IV. Die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO. V. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der Frage, inwieweit ein Versicherer sich auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB bei erheblichen Verlusten der in einem Fonds angelegten Prämien einer Lebensversicherung berufen könne, grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO). Nicht zugelassen wird die Revision hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche, da insoweit die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Begrenzung der Zulassung in dieser Konstellation ist wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 - Rn. 11, juris). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 63.799,00 € festgesetzt.