Urteil
4 U 277/13
Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2013:1015.4U277.13.0A
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung, ob eine „Mitteilung des Berechtigten …, die zu einem höheren Anspruch führt“ i.S.d. § 52 Abs. 1 S. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLSa) vorliegt, ist es nicht maßgeblich, ob die „Mitteilung“ den inhaltlichen Voraussetzungen eines „Antrags“ i.S.v. § 52 Abs. 1 S. 1 VBLSa genügt. Vielmehr wird der Versicherte im Falle einer (qualifizierten) Mitteilung in Ansehung der Ausschlussfrist so gestellt, als habe er (zum Zeitpunkt des Zuganges der Mitteilung) einen Antrag i.S.v. § 52 Abs. 1 S. 1 VBLSa gestellt.(Rn.96)
2. Enthält ein Kurzbrief des Versicherungsnehmers an die Zusatzversorgungskasse die Verlautbarung „… Änderung der persönlichen Verhältnisse (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) …“ teilt er mit, dass ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird.(Rn.97)
3. Dieser mitgeteilte Umstand „führt zu einem … Anspruch“ i.S.v. § 52 Abs. 1 S. 2 VBLSa, denn aus eben diesem Umstand ergibt sich – unmittelbar – das Vorliegen der wesentlichen Rentenanspruchsvoraussetzungen gemäß § 31 VBLSa.(Rn.98)
4. Die verlautbarte Mitteilung führt auch zu einem „höheren“ Anspruch i.S.v. § 52 Abs. 1 S. 2 VBLSa, denn nach seinem Zweck ist § 52 Abs. 1 S. 2 VBLSa nicht bloß auf Fälle der betragsmäßigen Änderung bereits gezahlter Renten anzuwenden, sondern auch auf die Mitteilung von Umständen, die erstmals zu einem Anspruch führen.(Rn.110)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (IV ZR 370/13) ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 06.03.2013, Az. 3 O 526/12, abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.996,96 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu zahlen:
aus 297,60 Euro vom 01.05.2004 - 30.05.2004
aus 297,60 Euro vom 01.06.2004 - 30.06.2004
aus 300,61 Euro vom 01.07.2004 - 30.07.2004
aus 300,61 Euro vom 01.08.2004 - 30.08.2004
aus 300,61 Euro vom 01.09.2004 - 30.09.2004
aus 300,61 Euro vom 01.10.2004 - 30.10.2004
aus 300,61 Euro vom 01.11.2004 - 30.11.2004
aus 300,61 Euro vom 01.12.2004 - 30.12.2004
aus 300,61 Euro vom 01.01.2005 - 30.01.2005
aus 300,61 Euro vom 01.02.2005 - 30.02.2005
aus 300,61 Euro vom 01.03.2005 - 30.03.2005
aus 300,61 Euro vom 01.04.2005 - 30.04.2005
aus 300,61 Euro vom 01.05.2005 - 30.05.2005
aus 300,61 Euro vom 01.06.2005 - 30.06.2005
aus 303,62 Euro vom 01.07.2005 - 30.07.2005
aus 303,62 Euro vom 01.08.2005 - 30.08.2005
aus 303,62 Euro vom 01.09.2005 - 30.09.2005
aus 303,62 Euro vom 01.10.2005 - 30.10.2005
aus 303,62 Eure vom 01.11.2005 - 30.11.2005
aus 303,62 Euro vom 01.12.2005 - 30.12.2005
aus 303,62 Euro vom 01.01.2006 - 30.01.2006
aus 303,62 Euro vom 01.02.2006 - 30.02.2006
aus 303,62 Euro vom 01.03.2006 - 30.03.2006
aus 303,62 Euro vom 01.04.2006 - 30.04.2006
aus 303,62 Euro vom 01.05.2006 - 30.05.2006
aus 303,62 Euro vom 01.06.2006 - 30.06.2006
aus 306,66 Euro vom 01.07.2006 - 30.07.2006
aus 306,66 Euro vom 01.08.2006 - 30.08.2006
aus 306,66 Euro vom 01.09.2006 - 30.09.2006
aus 306,66 Euro vom 01.10.2006 - 30.10.2006
aus 306,66 Euro vom 01.11.2006 - 30.11.2006
aus 306,66 Euro vom 01.12.2006 - 30.12.2006
aus 306,66 Euro vom 01.01.2007 - 30.01.2007
aus 306,66 Euro vom 01.02.2007 - 30.02.2007
aus 306,66 Euro vom 01.03.2007 - 30.03.2007
aus 306,66 Euro vom 01.04.2007 - 30.04.2007
aus 306,66 Euro vom 01.05.2007 - 30.05.2007
aus 306,66 Euro vom 01.06.2007 - 30.06.2007
aus 309,73 Euro vom 01.07.2007 - 30.07.2007
aus 309,73 Euro vom 01.08.2007 - 30.08.2007
aus 309,73 Euro vom 01.09.2007 - 30.09.2007
aus 309,73 Euro vom 01.10.2007 - 30.10.2007
aus 309,73 Euro vom 01.11.2007 - 30.11.2007
aus 309,73 Euro vom 01.12.2007 - 30.12.2007
aus 309,73 Euro vom 01.01.2008 - 30.01.2008
aus 309,73 Euro vom 01.02.2008 - 30.02.2008
aus 309,73 Euro vom 01.03.2008 - 30.03.2008
aus 309,73 Euro vom 01.04.2008 - 30.04.2008
aus 309,73 Euro vom 01.05.2008 - 30.05.2008
aus 309,73 Euro vom 01.06.2008 - 30.06.2008
aus 312,86 Euro vom 01.07.2008 - 30.07.2008
aus 312,86 Euro vom 01.08.2008 - 30.08.2008
aus 312,86 Euro vom 01.09.2008 - 30.09.2008
aus 312,86 Euro vom 01.10.2008 - 30,10.2008
aus 312,86 Euro vom 01.11.2008 - 30.11.2008
aus 312,86 Euro vom 01.12.2008 - 30.12.2008
aus 312,86 Euro vom 01.01.2009 - 30.01.2009
aus 312,86 Euro vom 01.02.2009 - 30.02.2009
aus 312,86 Euro vom 01.03.2009 - 30.03.2009
aus 312,86 Euro vom 01.04.2009 - 30.04.2009
aus 312,86 Euro vom 01.05.2009 - 30.05.2009
aus 312,86 Euro vom 01.06.2009 - 30.06.2009
aus 18.996,96 Euro vom 01.07.2009 an.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind durch die Anrufung des Sozialgerichts S... entstandene Mehrkosten, welche die Klägerin zu tragen hat.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.996,96 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung, ob eine „Mitteilung des Berechtigten …, die zu einem höheren Anspruch führt“ i.S.d. § 52 Abs. 1 S. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLSa) vorliegt, ist es nicht maßgeblich, ob die „Mitteilung“ den inhaltlichen Voraussetzungen eines „Antrags“ i.S.v. § 52 Abs. 1 S. 1 VBLSa genügt. Vielmehr wird der Versicherte im Falle einer (qualifizierten) Mitteilung in Ansehung der Ausschlussfrist so gestellt, als habe er (zum Zeitpunkt des Zuganges der Mitteilung) einen Antrag i.S.v. § 52 Abs. 1 S. 1 VBLSa gestellt.(Rn.96) 2. Enthält ein Kurzbrief des Versicherungsnehmers an die Zusatzversorgungskasse die Verlautbarung „… Änderung der persönlichen Verhältnisse (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) …“ teilt er mit, dass ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird.(Rn.97) 3. Dieser mitgeteilte Umstand „führt zu einem … Anspruch“ i.S.v. § 52 Abs. 1 S. 2 VBLSa, denn aus eben diesem Umstand ergibt sich – unmittelbar – das Vorliegen der wesentlichen Rentenanspruchsvoraussetzungen gemäß § 31 VBLSa.(Rn.98) 4. Die verlautbarte Mitteilung führt auch zu einem „höheren“ Anspruch i.S.v. § 52 Abs. 1 S. 2 VBLSa, denn nach seinem Zweck ist § 52 Abs. 1 S. 2 VBLSa nicht bloß auf Fälle der betragsmäßigen Änderung bereits gezahlter Renten anzuwenden, sondern auch auf die Mitteilung von Umständen, die erstmals zu einem Anspruch führen.(Rn.110) Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (IV ZR 370/13) ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden. I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 06.03.2013, Az. 3 O 526/12, abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.996,96 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu zahlen: aus 297,60 Euro vom 01.05.2004 - 30.05.2004 aus 297,60 Euro vom 01.06.2004 - 30.06.2004 aus 300,61 Euro vom 01.07.2004 - 30.07.2004 aus 300,61 Euro vom 01.08.2004 - 30.08.2004 aus 300,61 Euro vom 01.09.2004 - 30.09.2004 aus 300,61 Euro vom 01.10.2004 - 30.10.2004 aus 300,61 Euro vom 01.11.2004 - 30.11.2004 aus 300,61 Euro vom 01.12.2004 - 30.12.2004 aus 300,61 Euro vom 01.01.2005 - 30.01.2005 aus 300,61 Euro vom 01.02.2005 - 30.02.2005 aus 300,61 Euro vom 01.03.2005 - 30.03.2005 aus 300,61 Euro vom 01.04.2005 - 30.04.2005 aus 300,61 Euro vom 01.05.2005 - 30.05.2005 aus 300,61 Euro vom 01.06.2005 - 30.06.2005 aus 303,62 Euro vom 01.07.2005 - 30.07.2005 aus 303,62 Euro vom 01.08.2005 - 30.08.2005 aus 303,62 Euro vom 01.09.2005 - 30.09.2005 aus 303,62 Euro vom 01.10.2005 - 30.10.2005 aus 303,62 Eure vom 01.11.2005 - 30.11.2005 aus 303,62 Euro vom 01.12.2005 - 30.12.2005 aus 303,62 Euro vom 01.01.2006 - 30.01.2006 aus 303,62 Euro vom 01.02.2006 - 30.02.2006 aus 303,62 Euro vom 01.03.2006 - 30.03.2006 aus 303,62 Euro vom 01.04.2006 - 30.04.2006 aus 303,62 Euro vom 01.05.2006 - 30.05.2006 aus 303,62 Euro vom 01.06.2006 - 30.06.2006 aus 306,66 Euro vom 01.07.2006 - 30.07.2006 aus 306,66 Euro vom 01.08.2006 - 30.08.2006 aus 306,66 Euro vom 01.09.2006 - 30.09.2006 aus 306,66 Euro vom 01.10.2006 - 30.10.2006 aus 306,66 Euro vom 01.11.2006 - 30.11.2006 aus 306,66 Euro vom 01.12.2006 - 30.12.2006 aus 306,66 Euro vom 01.01.2007 - 30.01.2007 aus 306,66 Euro vom 01.02.2007 - 30.02.2007 aus 306,66 Euro vom 01.03.2007 - 30.03.2007 aus 306,66 Euro vom 01.04.2007 - 30.04.2007 aus 306,66 Euro vom 01.05.2007 - 30.05.2007 aus 306,66 Euro vom 01.06.2007 - 30.06.2007 aus 309,73 Euro vom 01.07.2007 - 30.07.2007 aus 309,73 Euro vom 01.08.2007 - 30.08.2007 aus 309,73 Euro vom 01.09.2007 - 30.09.2007 aus 309,73 Euro vom 01.10.2007 - 30.10.2007 aus 309,73 Euro vom 01.11.2007 - 30.11.2007 aus 309,73 Euro vom 01.12.2007 - 30.12.2007 aus 309,73 Euro vom 01.01.2008 - 30.01.2008 aus 309,73 Euro vom 01.02.2008 - 30.02.2008 aus 309,73 Euro vom 01.03.2008 - 30.03.2008 aus 309,73 Euro vom 01.04.2008 - 30.04.2008 aus 309,73 Euro vom 01.05.2008 - 30.05.2008 aus 309,73 Euro vom 01.06.2008 - 30.06.2008 aus 312,86 Euro vom 01.07.2008 - 30.07.2008 aus 312,86 Euro vom 01.08.2008 - 30.08.2008 aus 312,86 Euro vom 01.09.2008 - 30.09.2008 aus 312,86 Euro vom 01.10.2008 - 30,10.2008 aus 312,86 Euro vom 01.11.2008 - 30.11.2008 aus 312,86 Euro vom 01.12.2008 - 30.12.2008 aus 312,86 Euro vom 01.01.2009 - 30.01.2009 aus 312,86 Euro vom 01.02.2009 - 30.02.2009 aus 312,86 Euro vom 01.03.2009 - 30.03.2009 aus 312,86 Euro vom 01.04.2009 - 30.04.2009 aus 312,86 Euro vom 01.05.2009 - 30.05.2009 aus 312,86 Euro vom 01.06.2009 - 30.06.2009 aus 18.996,96 Euro vom 01.07.2009 an. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung zu zahlen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind durch die Anrufung des Sozialgerichts S... entstandene Mehrkosten, welche die Klägerin zu tragen hat. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.996,96 € festgesetzt. I. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Zusatzversicherung des öffentlichen Dienstes, welche den Versicherten nach Maßgabe ihrer Satzung eine Betriebsrente gewährt. Die Klägerin ist bei der Beklagten versichert. Gemäß § 31 der Satzung der Beklagten beginnt der Anspruch der Versicherten auf Betriebsrente grundsätzlich mit Beginn des der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ferner enthält die Satzung der Beklagten folgende Regelung: " § 52 Ausschlussfristen (1) Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Kasse eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Dem Antrag steht eine Mitteilung des Berechtigten gleich, die zu einem höheren Anspruch führt ..." Seit 01.05.2004 bezieht die Klägerin eine durch die Deutsche Rentenversicherung B... geleistete Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter dem 20.12.2004 übermittelte die Antragstellerin der Beklagten einen schriftlichen “Kurzbrief“ (Bl. 9 d.A.) mit folgendem, auszugsweise wiedergegebenen Inhalt: "... wie telefonisch vereinbart, sende ich Ihnen den unterschriebenen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung zu. Aufgrund der Änderung der persönlichen Verhältnisse (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) möchte ich zunächst monatlich 25,00 € zahlen und eventuell später aufstocken..." Mit Schreiben der Klägerin vom 25.07.2011 (Bl. 63 d.A.) bat die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf die ihr gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) um "Prüfung des Versicherungsfalls". Mit Schreiben der Beklagten vom 18.08.2011 (Bl. 5) stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente aus der Zusatzversorgung seien nach Maßgabe eines ihr vorliegenden Bescheids der Deutschen Rentenversicherung seit 01.05.2004 erfüllt. In der Folgezeit bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf die Ausschlussfrist gem. § 52 ihrer Satzung in Anknüpfung an das Schreiben der Klägerin vom 15.07.2011 eine Erwerbsminderungsrente erst für die Zeit ab 01.07.2009. Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, sie habe mit dem Kurzbrief vom 10.12.2004 "konkludent" einen Rentenantrag für die Zeit ab 01.05.2004 gestellt und deshalb sei die Beklagte verpflichtet, ihr rückwirkend ab 01.05.2004 für die Zeit bis 30.06.2009 Leistungen aus der Zusatzversorgung in Höhe eines (rechnerisch unstreitigen) Betrages in Höhe von 18.996,96 € zuzüglich Zinsen zu erbringen und hat von der Beklagten erstinstanzlich Zahlung dieses Betrages begehrt. Die Beklagte ist dem Zahlungsanspruch unter Hinweis auf die Ausschlussfrist gemäß § 52 Abs. 1 ihrer Satzung entgegen getreten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages in der ersten Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kurzbrief vom 20.12.2004 genüge nicht den satzungsgemäßen Anforderungen einer schriftlichen Antragstellung. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren in I. Instanz erhobenen Antrag weiter. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 06.03.2013, Az. 3 O 526/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin 18.996,96 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wie folgt zu zahlen: aus 297,60 Euro vom 01.05.2004 - 30.05.2004 aus 297,60 Euro vom 01.06.2004 - 30.06.2004 aus 300,61 Euro vom 01.07.2004 - 30.07.2004 aus 300,61 Euro vom 01.08.2004 - 30.08.2004 aus 300,61 Euro vom 01.09.2004 - 30.09.2004 aus 300,61 Euro vom 01.10.2004 - 30.10.2004 aus 300,61 Euro vom 01.11.2004 - 30.11.2004 aus 300,61 Euro vom 01.12.2004 - 30.12.2004 aus 300,61 Euro vom 01.01.2005 - 30.01.2005 aus 300,61 Euro vom 01.02.2005 - 30.02.2005 aus 300,61 Euro vom 01.03.2005 - 30.03.2005 aus 300,61 Euro vom 01.04.2005 - 30.04.2005 aus 300,61 Euro vom 01.05.2005 - 30.05.2005 aus 300,61 Euro vom 01.06.2005 - 30.06.2005 aus 303,62 Euro vom 01.07.2005 - 30.07.2005 aus 303,62 Euro vom 01.08.2005 - 30.08.2005 aus 303,62 Euro vom 01.09.2005 - 30.09.2005 aus 303,62 Euro vom 01.10.2005 - 30.10.2005 aus 303,62 Eure vom 01.11.2005 - 30.11.2005 aus 303,62 Euro vom 01.12.2005 - 30.12.2005 aus 303,62 Euro vom 01.01.2006 - 30.01.2006 aus 303,62 Euro vom 01.02.2006 - 30.02.2006 aus 303,62 Euro vom 01.03.2006 - 30.03.2006 aus 303,62 Euro vom 01.04.2006 - 30.04.2006 aus 303,62 Euro vom 01.05.2006 - 30.05.2006 aus 303,62 Euro vom 01.06.2006 - 30.06.2006 aus 306,66 Euro vom 01.07.2006 - 30.07.2006 aus 306,66 Euro vom 01.08.2006 - 30.08.2006 aus 306,66 Euro vom 01.09.2006 - 30.09.2006 aus 306,66 Euro vom 01.10.2006 - 30.10.2006 aus 306,66 Euro vom 01.11.2006 - 30.11.2006 aus 306,66 Euro vom 01.12.2006 - 30.12.2006 aus 306,66 Euro vom 01.01.2007 - 30.01.2007 aus 306,66 Euro vom 01.02.2007 - 30.02.2007 aus 306,66 Euro vom 01.03.2007 - 30.03.2007 aus 306,66 Euro vom 01.04.2007 - 30.04.2007 aus 306,66 Euro vom 01.05.2007 - 30.05.2007 aus 306,66 Euro vom 01.06.2007 - 30.06.2007 aus 309,73 Euro vom 01.07.2007 - 30.07.2007 aus 309,73 Euro vom 01.08.2007 - 30.08.2007 aus 309,73 Euro vom 01.09.2007 - 30.09.2007 aus 309,73 Euro vom 01.10.2007 - 30.10.2007 aus 309,73 Euro vom 01.11.2007 - 30.11.2007 aus 309,73 Euro vom 01.12.2007 - 30.12.2007 aus 309,73 Euro vom 01.01.2008 - 30.01.2008 aus 309,73 Euro vom 01.02.2008 - 30.02.2008 aus 309,73 Euro vom 01.03.2008 - 30.03.2008 aus 309,73 Euro vom 01.04.2008 - 30.04.2008 aus 309,73 Euro vom 01.05.2008 - 30.05.2008 aus 309,73 Euro vom 01.06.2008 - 30.06.2008 aus 312,86 Euro vom 01.07.2008 - 30.07.2008 aus 312,86 Euro vom 01.08.2008 - 30.08.2008 aus 312,86 Euro vom 01.09.2008 - 30.09.2008 aus 312,86 Euro vom 01.10.2008 - 30,10.2008 aus 312,86 Euro vom 01.11.2008 - 30.11.2008 aus 312,86 Euro vom 01.12.2008 - 30.12.2008 aus 312,86 Euro vom 01.01.2009 - 30.01.2009 aus 312,86 Euro vom 01.02.2009 - 30.02.2009 aus 312,86 Euro vom 01.03.2009 - 30.03.2009 aus 312,86 Euro vom 01.04.2009 - 30.04.2009 aus 312,86 Euro vom 01.05.2009 - 30.05.2009 aus 312,86 Euro vom 01.06.2009 - 30.06.2009 aus 18.996,96 Euro vom 01.07.2009 an. 2. an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. A Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist die Berufung nach Wiedereinsetzung der Klägerin in die versäumten Fristen zur Einlegung der Berufung und zu deren Begründung durch Beschluss des Senats vom 19.07.2013 als form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet zu beurteilen. B Die Berufung führt auch in der Sache zum Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten ein satzungsgemäßer Anspruch auf Betriebsrente in der beantragten Höhe für den Zeitraum vom 01.05.2004 bis 30.06.2007 sowie aus dem Gesichtspunkt des Verzuges die mit der Klage geltend gemachten Nebenforderungen zu. 1. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass der Versicherungsfall gem. § 31 S. 1 der Satzung eingetreten ist und der Klägerin nach Maßgabe des § 31 S. 4 der Satzung der Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente gegen die Beklagte für die Zeit ab 01.04.2004 zusteht, stehen nach dem unstreitigen Sachverhalt fest. Nach diesen Vorschriften tritt mit Entstehung des Anspruchs auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Versicherungsfall ein und beginnt zugleich die Betriebsrente. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 18.08.2011 verlautbart, nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 10.12.2004 seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente aus der Zusatzversorgung seit 01.05.2004 erfüllt. Diese rechtliche Beurteilung ist zwischen den Parteien weiterhin unumstritten. Zwar ist das Gericht an diese Beurteilung nicht in dem Sinne gebunden, dass allein auf Grund der Rechtsauffassung beider Parteien ohne Weiteres das Bestehen des Anspruchs der Klägerin feststünde. Indes rechtfertigt diese überstimmende Rechtsauffassung der Parteien in tatsächlicher Hinsicht insbesondere den Schluss darauf, dass der Klägerin die Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit seit 01.05.2004 geleistet wird. Diese Tatsache führt sowohl gem. § 31 S. 1 der Satzung zum Eintritt des Versicherungsfalls als auch gem. § 31 S. 4 der Satzung zum (zeitlichen) Beginn des Anspruchs auf Gewährung der Betriebsrente durch die Beklagte am 01.05.2004. In gleicher Weise ist darauf zu schließen, dass die Klägerin gem. § 31 S. 3 der Satzung bei Eintritt des Versicherungsfalls die Voraussetzungen des Ablaufs der Wartezeit gem. § 32 der Satzung erfüllte. 2. Den gem. §§ 31 S. 3, 45 Abs. 1 S. 1 der Satzung als weitere Anspruchsvoraussetzung erforderlichen Antrag hat die Klägerin mit Schreiben vom 25.07.2011 gestellt. Dies ist im Wege der Auslegung dieses Schreibens festzustellen ("... bitte ich Sie nunmehr um Prüfung der Dokumente hinsichtlich des Versicherungsfalls"). In Ansehung des Antragserfordernisses gem. §§ 31 S. 3, 45 Abs. 1 S. 1 der Satzung (als solchem) ist es deshalb nicht rechtserheblich, ob bereits der Kurzbrief vom 20.12.2004 einen Antrag im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 1 der Satzung darstellte. 3. Die Klägerin ist auch nicht durch die in § 52 Abs. 1 der Satzung geregelte Ausschlussfrist an der Geltendmachung des ihr für die Zeit ab 01.05.2004 bis 30.06.2009 materiell zustehenden Anspruchs gehindert, denn der Kurzbrief der Klägerin vom 20.12.2004 steht als Mitteilung gem. § 52 Abs. 2 S. 2 der Satzung einem rechtzeitigen Antrag im Sinne von S.1 dieser Regelung gleich. a) Allerdings vertritt die Beklagte in Übereinstimmung mit dem Landgericht im Ergebnis zutreffend die Rechtsauffassung, der Kurzbrief der Klägerin vom 20.12.2004 könne nicht bereits (unmittelbar) als fristwahrender Antrag im Sinne des § 52 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Beklagten beurteilt werden. Dem Inhalt der Nachricht lässt sich nämlich nicht andeutungsweise - weder mittelbar noch unmittelbar noch als "sinngemäß" - entnehmen, dass die Klägerin Leistungen aus der Zusatzversorgung, insbesondere die (ihr gem. der Satzung materiell-rechtlich bereits zustehende) Zusatzrente begehre. Der Kurzbrief verhält sich vielmehr zu einer freiwilligen Weiterversicherung der Klägerin. b) Indes ist der Inhalt des Kurzbriefs im Sinne von § 52 Abs. 1 S. 2 der Satzung als "Mitteilung des Berechtigten ..., die zu einem höheren Anspruch führt" zu beurteilen. aa) Für diese Beurteilung ist es gerade nicht maßgeblich, ob die "Mitteilung" auch den inhaltlichen (und/oder ggf. auch den subjektiven) Voraussetzungen eines "Antrags" (und damit denen einer Willenserklärung) genügt. Rechtssystematisch handelt es sich bei der Regelung gem. § 52 Abs. 1 S. 2 der Satzung nämlich um eine Fiktion: Dem Antrag (im Sinne von S. 1) wird hinsichtlich dessen Rechtswirkung das aliud einer (qualifizierten) Mitteilung im Sinne von S. 2 gleichgestellt. Der Versicherte wird im Falle einer Mitteilung gem. S. 2 in Ansehung der Ausschlussfrist so gestellt, als habe er (zum Zeitpunkt des Zuganges der Mitteilung) einen Antrag im Sinne des S. 1 gestellt. bb) Der Kurzbrief enthält inhaltlich eine Mitteilung, nämlich die Verlautbarung "... Änderung der persönlichen Verhältnisse (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) ...". Die Klägerin teilt dem Adressaten des Kurzbriefs - der Beklagten - mit, dass ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird. cc) Diese Mitteilung "führt zu einem ... Anspruch" im Sinne von § 52 Abs. 1 S. 2 der Satzung. Zwar lässt sich der Satzung nicht entnehmen, dass eine "Mitteilung" (als solche) im Wortsinn überhaupt zu einem Anspruch führen könnte. Insbesondere die in § 31 der Satzung geregelten Voraussetzungen für den "Versicherungsfall und Rentenbeginn" knüpfen nicht etwa an etwaige Mitteilungen, sondern vielmehr an anderweitige Gegebenheiten an (Anspruch auf gesetzliche Rente, Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung). Vor diesem Hintergrund kann unter einer "zu einem ... Anspruch führenden Mitteilung" sinnvoller Weise nur eine Mitteilung über "zu einem ... Anspruch führende Umstände" verstanden werden. In Ermangelung einer satzungsgemäßen Anspruchsvoraussetzung "Mitteilung" liefe nämlich anderenfalls die Regelung in § 52 Abs. 1 S. 2 leer. Der vorliegend mitgeteilte Umstand ("Rente wegen Erwerbsunfähigkeit“) führt im Sinne von § 52 Abs. 1 S. 2 "zu einem ... Anspruch", denn aus eben diesem Umstand ergibt sich - und zwar unmittelbar - das Vorliegen der wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen gem. § 31 der Satzung. dd) Allerdings lässt sich dem Kurzbrief nicht explizit entnehmen, ab welchem Zeitpunkt die gesetzliche Rente geleistet wird. Dies ist indes unschädlich: Zum einen enthält die Mitteilung zumindest eine implizite Zeitangabe, denn sie bringt jedenfalls zum Ausdruck, dass die Änderung der Verhältnisse zum Zeitpunkt ihrer Abfassung am 20.12.2004 bereits eingetreten sei. Dies ergibt sich im Wege einer Schlussfolgerung - auch - aus der Erklärung der Klägerin, sie habe den Mindestbetrag für die freiwillige Weiterversicherung "für Dezember 2004" überwiesen. Vor allem aber verlangt § 52 Abs. 1 S. 2 der Satzung ohnehin keine Angabe des exakten Zeitpunkts des Eintritts der Anspruchsvoraussetzung. Diese Regelung hat nämlich im Gegenteil die Wahrung der Ausschlussfrist in Ansehung sämtlicher in den zurückliegenden zwei Jahren entstandener, (nachträglich) mitgeteilter Anspruchssachverhalte gerade als Rechtsfolge der Mitteilung zum Gegenstand. Jedenfalls aus diesem Normzweck folgt, dass sich die Mitteilung nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der mitgeteilten Anspruchsvoraussetzung erstrecken muss. ee) Nach alledem kommt es ausschlaggebend darauf an, ob die in dem Kurzbrief verlautbarte Mitteilung auch zu einem "höheren" Anspruch im Sinne von § 52 Abs. 1 S. 2 der Satzung führt. Dies ist im Wege der Auslegung dieser Regelung zu beurteilen. (1) Die sprachlich-grammatikalische Auslegung der Regelung führt nicht zu einem völlig eindeutigen Ergebnis. Gemessen an ihrem Wortsinn ist die Voraussetzung gem. § 52 Abs. 1 S. 2 der Satzung - und zwar „erst recht“ - auch dann erfüllt, wenn, wie vorliegend, Umstände mitgeteilt werden, die erstmals zu einem Anspruch führen: Ein erstmaliger Anspruch ist nämlich, ungeachtet seiner Höhe, betragsmäßig in jedem Fall höher als kein Anspruch. Dieses Auslegungsergebnis lässt sich daher unmittelbar dem Wortlaut der Regelung entnehmen, ohne dass es irgendeiner Hinzusetzung bedürfte. Umgekehrt ließe sich die in diesem Sinne verstandene Regelung nicht - noch - knapper und nicht - noch - einfacher ausdrücken. Andererseits erscheint nach allgemeinem Sprachverständnis auch die von der Beklagten befürwortete Auffassung vertretbar, ein höherer Anspruch setze einen bereits bestehenden (betragsmäßig geringeren) Anspruch voraus. Eine derartige Auslegung liefe zwar auf eine gegenüber der erstgenannten Variante regelungstechnisch kompliziertere Konstruktion hinaus, denn es müsste der Regelung -gedanklich - die Einschränkung angefügt werden: "Dies gilt nur dann, wenn zuvor bereits ein Anspruch bestanden hat.“ Indes stellt sich auch eine Regelungstechnik, welche einen gedanklichen Zusatz impliziert, nicht von vorn herein schon deswegen als zu unbestimmt und eine dieser Systematik folgende sprachlich-grammatikalische Auslegung nicht als schlechthin unvertretbar dar. (2) Die systematische Auslegung der Norm führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis: Keine der dargestellten Auslegungsvarianten ist mit den Grundsätzen der Rechtsordnung schlechthin oder mit höherrangigem Recht unvereinbar. Auch ein Wertungswiderspruch der einen oder der anderen Auslegung zu Rechtssätzen des einfachen Rechts lässt sich nicht feststellen. Insbesondere lässt sich dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) keine die Auslegung der Satzung der Beklagten bestimmende Wertung entnehmen. Die vorliegend zu beurteilende Regelung der Ausschlussfrist gem. § 52 Abs. 1 der Satzung der Beklagte übernimmt nämlich ihrerseits im Wesentlichen wortidentisch die Regelungen des § 23 S. 1 u. S. 2 ATV. In Ansehung beider Regelungen stellt sich daher dieselbe Auslegungsfrage. (3) Die am Zweck der Norm orientierte telelogische Auslegung führt zu der Beurteilung, dass § 52 Abs. 1 S. 2 der Satzung im Sinne der oben dargestellten ersten Variante auch auf "Erstansprüche" und nicht lediglich auf Fälle der betragsmäßigen Änderung bereits gezahlten Renten anzuwenden ist. Weder dem Tarifvertrag noch der Satzung lassen sich innerhalb oder außerhalb der hier zu beurteilenden Regelung positive Anhaltspunkte für eine ungleiche Behandlung beider Fallgruppen entnehmen. Insbesondere umfasst die primäre Regelung der Ausschlussfrist, nämlich der Grund-Tatbestand des § 52 Abs. 1 S. 1 der Satzung (bzw. des § 23 S. 1 ATV) beide Fallgruppen: Im Fall eines Antrags bemisst sich die Ausschlussfrist sowohl im Fall eines Erstanspruch als auch im Fall der Erhöhung einer bereits gezahlten Rente einheitlich auf den Zeitraum von mehr als zwei Jahren vor dessen Erhebung. Vor diesem Hintergrund hätte es zur Wahrung der gebotenen Regelungsklarheit einer eindeutigen und unmissverständlichen Formulierung der unmittelbar dem Grund-Tatbestand angeschlossenen Ausnahmeregelung bedurft, wenn diese nur einen Unterfall des Grund-Tatbestandes (nämlich den der Rentenerhöhung) erfassen sollte. Dies lässt sich, wie ausgeführt, nicht positiv feststellen. Zum gleichen Ergebnis führt die an den beiderseitigen Interessen orientierte Betrachtung: Die hier zu beurteilende Ausnahme-Regelung des § 52 Abs. 1 S. 2 betrifft einen Sachverhalt, in welchem sich zum einen der Versicherte der "Anspruchsrelevanz" seiner Mitteilung nicht bewusst ist bzw. er ein derartiges - etwaiges - Bewusstsein jedenfalls auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck bringt. Gibt der Versicherte nämlich - wenn auch nur im Entferntesten - zu erkennen, dass er aus dem von ihm mitgeteilten Sachverhalt in Ansehung seines Anspruchs eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, so handelt es sich nach dem Inhalt der Erklärung ohnehin um einen "Antrag" - der Fiktion des § 52 Abs. 1 S. 2 bedarf es nicht. Soweit die Ausnahmeregelung den - ersichtlichen - Zweck verfolgt, den Versicherten bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des Anspruchs in Ansehung dessen Rückwirkung von der Notwendigkeit eines schriftlichen Antrags zu befreien, besteht - vom Interessenstandpunkt des Versicherten aus betrachtet - das Bedürfnis für eine derartige Regelung in beiden Fallgruppen in gleicher Weise. Vom Standpunkt des Interesses des Versorgungsträgers aus betrachtet lässt sich der Regelung ebenfalls kein eindeutiger Ansatz für eine unterschiedliche Behandlung beider Fallgruppen entnehmen. Die Ausschlussfrist gem. S. 1 schützt den Versorgungsträger davor, für die Vergangenheit in nicht hinreichend konkret vorhersehbarem Umfang in Anspruch genommen zu werden. Ab Eingang eines Antrags ist die Inanspruchnahme für den Träger im jeweiligen Einzelfall kalkulierbar, die Ausschlussfrist begrenzt das Risiko einer -etwaig - nicht vorhersehbaren Inanspruchnahme in zeitlicher und damit kongruent auch in betragsmäßiger Hinsicht. Gleiches gilt im Fall einer Mitteilung gem. S. 2: Der - mit Fachwissen ausgestattete - Versorgungsträger kann auf der Grundlage einer Mitteilung der Anspruchsvoraussetzungen den Umfang seiner Inanspruchnahme im Regelfall hinreichend prognostizieren. Die Anknüpfung an die Mitteilung gem. S. 2 schützt das durch die Normierung der Ausschlussfrist konkretisierte Interesse des Versorgungsträgers an einer berechenbaren und zugleich begrenzten Inanspruchnahme für die Vergangenheit in effektiv gleicher Weise wie diejenige an den Antrag gem. S. 1. Auch dieses gilt in gleicher Weise für "Erstansprüche“ wie für Fälle der Erhöhung laufender Renten. Die telelogische Auslegung auf der Grundlage der Betrachtung der durch die Norm jeweils gesicherten Interessen beider Beteiligter führt daher zu der Beurteilung, dass § 52 Abs. 1 S. 2 der Satzung auf beide erörterten Fallgruppen anzuwenden ist, denn hierdurch werden die durch die Ausschlussfrist normativ gegeneinander abgegrenzten jeweiligen Interessen der Versicherten und des Versorgungsträgers auch in Ansehung des Ergänzungstatbestandes des S. 2 in analoger und gleicher Weise gewahrt. ff) Sofern entgegen vorstehender Beurteilung nicht bereits von einem eindeutigen Ergebnis der Auslegung der Norm nach den generell hierfür geltenden Rechtsgrundsätzen auszugehen wäre, so ist die Satzungsnorm des § 52 Abs. 1 S. 2 mit gleichem Ergebnis jedenfalls gem. § 305 c Abs. 2 BGB "verbraucherfreundlichst", d.h. zugunsten der Versicherten und damit in dem Sinne auszulegen, dass diese auch auf "Erstansprüche" anwendbar ist. Die Satzung der Beklagten ist nach Maßgabe der §§ 305 ff BGB zu beurteilen. Bei der Satzung der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Denn die Beklagte hat ihr Rechtsverhältnis zu den Versicherungsnehmern, den Arbeitgebern, wie auch zu den Versicherten, den Arbeitnehmern, privatrechtlich organisiert. (BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 ZR 136/98 BGHZ 142, 103-111). Dies gilt nicht nur für die VBL, sondern allgemein für sämtliche Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes (BGH, Urteil vom 22. Mai 1967 ZR 188/64 BGHZ 48, 35-46) - und damit auch in Ansehung der Beklagten. Da § 52 Abs. 2 S. 2 der Satzung nach allgemeinen Auslegungskriterien jedenfalls nicht eindeutig in dem - zugunsten des Versorgungsträgers -wirkenden Sinne auszulegen ist, dass sich diese Regelung nicht auf "Erstansprüche“ beziehe, wäre diese Regelung bei etwaig verbleibenden Zweifeln, d.h. bei offenem Auslegungsergebnis, gem. §305 c Abs. 2 BGB im Interesse des Versicherten, mithin mit dem Inhalt deren Erstreckung auf "Erstansprüche“ auszulegen. 4. Der Höhe nach ist der nur durch die Angabe des Ursprungsbetrags der Rente und die Behauptung einer jährlichen Erhöhung um jeweils 1% konkretisierte Betrag der Rentenansprüche für den Zeitraum 01.05.2005 bis 30.08.2007 als ausreichend dargelegt und zugleich als unstreitig zu beurteilen. Die Beklagte ist der Bezifferung des Klagantrags nicht entgegengetreten. Es wäre der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, die dieser zu Grunde gelegten Rentenberechnung (einschließlich der behaupteten Rentenerhöhungen) qualifiziert zu bestreiten, wenn diese fehlerhaft sein sollte, denn diese Berechnung obliegt im Rentenrechtsverhältnis der Parteien zueinander gerade der Beklagten selbst. In dieser Konstellation bewirkt der gerade (und nur) der Umstand, dass die Beklagte die Rentenberechnung der Klägerin nicht angegriffen hat, dass diese Darlegung zu deren Beurteilung als schlüssig keiner näheren Ausführungen bedarf - und der Beurteilung ebenfalls mangels Bestreitens durch die Beklagte zugleich auch als zutreffend zu Grunde zu legen ist. 5. Der Zinsanspruch auf die monatlich fällig gewordenen Rentenbeträge ist gem. §§ 280 Abs. 1 u. Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Beklagten begründet. 6. Aus dem gleichen Rechtsgrund kann die Klägerin die Erstattung der durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten, jedoch nach Verzugseintritt (erstmals) entstandenen Rechtsverfolgungskosten in unstreitiger Höhe nebst Zinsen für die Zeit nach der am 06.02.2013 erfolgten Antragstellung in I. Instanz, mithin ab 07.02.2013, beanspruchen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO, 17 b Abs. 2 S. 2 GVG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die vorliegend entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Auslegung der Satzung der Beklagten ist soweit ersichtlich bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden. Das Auftreten dieser Rechtsfrage ist - erst recht im Hinblick auf § 23 S. 2 ATV -in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten. [Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 16.10.2013 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet: „Das am 15.10.2013 verkündete Endurteil des Oberlandesgerichts Jena - 4. Zivilsenat - wird berichtigt, indem dem Tenor folgende Nebenentscheidungen angefügt werden: III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Gründe Das Urteil ist gem. § 319 ZPO von Amts wegen zu berichtigen. In Ansehung des Umstands, dass die o.a. Nebenentscheidungen nicht in den Tenor des am 15.10.2013 verkündeten Urteils aufgenommen worden sind, liegt eine offenbare Unrichtigkeit in Gestalt einer versehentlichen Auslassung vor. Aus den Ausführungen im Rahmen der Urteilsgründe zu den Nebenentscheidungen unter Ziff. III sowie unter Ziff. IV ergibt sich unmittelbar, dass der Senat sowohl die Vollstreckbarkeit des Urteils gem. der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO als auch die Zulassung der Revision aussprechen wollte.“]