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Entscheidung

IV ZR 370/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:070916BIVZR370
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:070916BIVZR370.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 370/13 vom 7. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann am 7. September 2016 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15. Oktober 2013 (in der Fassung des Berichtigungs- beschlusses vom 16. Oktober 2013) durch Beschluss nach § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Streitwert: 18.996,96 €. Gründe: I. Die Klägerin, die bis Dezember 2004 bei der A. T. beschäftigt war, ist bei der Beklagten, einer Zusatzversorgungskasse für Angestellte des öffentlichen Dienstes, 1 - 3 - versichert. Sie fordert die Nachzahlung monatlicher Zusatzrente wegen Erwerbsminderung für die Zeit von Mai 2004 bis einschließlich Ju ni 2009 in Höhe von insgesamt 18.996,96 € nebst Zinsen und Erstattung vorge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten. § 31 Satz 1 der Satzung der Beklagten (im Folgenden ZVKThS) bestimmt unter anderem, dass der Versicherungsfall - und damit auch der Anspruch auf eine Zusatzrente wegen Erwerbsminderung (vgl. § 30 Buchst. b ZVKThS) - grundsätzlich am Ersten des Monats eintritt, von dem an der Anspruch einer versicherten Person auf gesetzliche Rente wegen teilweiser oder vollständiger Erwerbsminderung besteht. Rentenleistungen erbringt die Beklagte nach § 45 Abs. 1 Satz 1 ZVKThS allerdings nur auf Antrag. Dazu bestimmt § 52 ZVKThS ("Aus- schlussfristen"): "(1) Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Kasse eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Dem An- trag steht eine Mitteilung des Berechtigten gleich, die zu einem höheren Anspruch führt. … (4) Diese Vorschrift gilt nicht für die freiwillige Versich e- rung." Die Klägerin ist voll erwerbsunfähig und bezieht deswegen seit dem 1. Mai 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Dezember 2004 endete ihr Be- schäftigungsverhältnis bei der . Aus diesem Anlass kam es im sel- ben Monat zu mehreren Telefongesprächen der Klägerin mit Mitarbeitern der Beklagten, die den Fortgang des Versicherungsverhältnisses zum 2 3 4 - 4 - Gegenstand hatten. Unstreitig wies die Klägerin bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass sie bereits eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente beziehe. Die Klägerin wurde nicht darauf hingewiesen, dass sie deshalb auch eine Zusatzrente wegen Erwerbsminderung beantragen könne. Ihr wurde vielmehr geraten, die Zusatzversicherung als freiwillige Versich e- rung fortzuführen. Unter dem 20. Dezember 2004 übermittelte die Kläge- rin der Beklagten einen "Kurzbrief", in dem es auszugsweise heißt: "… wie telefonisch vereinbart, sende ich Ihnen den unte r- schriebenen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung zu. Aufgrund der Änderung der persönlichen Verhältnisse (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) möchte ich zunächst mtl. 25,00 € zahlen und evtl. später aufstocken. …" Erst in einem Schreiben an die Beklagte vom 25. Juli 2011 bat die Klägerin unter Hinweis auf die ihr gewährte gesetzliche Rente um "Prü- fung des Versicherungsfalles". Dieses Schreiben behandelte die Beklag- te als Antrag auf Rentenleistungen und stellte mit Schreiben vom 18. August 2011 fest, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Zusatzre n- te wegen Erwerbsminderung seien seit dem 1. Mai 2004 erfüllt. Nachfo l- gend bewilligte die Beklagte diese Rente unter Hinwei s auf die in § 52 ZVKThS geregelte zweijährige Ausschlussfrist aber erst für die Zeit ab dem 1. Juli 2009. Die Klägerin meint, schon ihr oben zitierter Kurzbrief vom 20. D e- zember 2004 habe konkludent den Antrag auf rückwirkende Rentenbewil- ligung ab dem 1. Mai 2004 enthalten, weshalb die Beklagte die Rente n- zahlungen auch für die Zeit von Mai 2004 bis Juni 2009 schulde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. 5 6 7 - 5 - II. Seiner Auffassung nach enthielt der Kurzbrief der Klägerin vom 20. Dezember 2004 zwar keinen fristwahrenden Antrag auf Rentenbewi l- ligung im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVKThS, weil ein Rentenbegeh- ren darin nicht zum Ausdruck komme, der Kurzbrief enthalte mi t seinem Verweis auf die durch "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" geänderten persönlichen Verhältnisse aber eine dem Rentenantrag gleichgestellte Mitteilung, die zu einem höheren Anspruch führe (§ 52 Abs. 1 Satz 2 ZVKThS). Sowohl die teleologische als auch die an den Interessen der Vertragsparteien orientierte Auslegung der Ausschlussfristklausel erge- be, dass § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVKThS auch auf Mitteilungen über Um- stände anzuwenden sei, die nicht lediglich zur Erhöhung eines bereits bestehenden Rentenanspruches führten, sondern einen solchen An- spruch erst begründeten. Wolle man dem nicht folgen, könne sich die Versicherte jedenfalls auf die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB berufen. Wegen dieser Auslegung hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind in- des nicht gegeben, und die Revision der Beklagten hat auch keine Au s- sicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Die vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich und höchstrichterlich ungeklärt angesehene Frage der Auslegung von § 52 Abs. 1 ZVKThS stellt sich im Streitfall deshalb nicht, weil die Beklagte sich auf die dort geregelte zweijährige Ausschlussfrist schon infolge un- zureichender Beratung der Klägerin nicht berufen kann. Denn die Kläge- 8 9 10 11 - 6 - rin hat, wie sie in den Vorinstanzen zutreffend geltend gemacht hat, g e- gen die Beklagte infolge falscher Beratung einen Schadensersatzan- spruch, kraft dessen sie so zu stellen ist, als sei sie im Dezember 2004 auf die Möglichkeit hingewiesen worden, einen Antrag auf eine Zusatz- rente wegen Erwerbsminderung zu stellen und habe sich beratungsko n- form verhalten. a) Auch wenn im Dezember 2004, als sich die Klägerin infolge der Beendigung ihrer Tätigkeit bei der unstreitig mit dem Wunsch an die Beklagte wandte, sich hinsichtlich der Fortführung ihrer Zusatzversor- gung beraten zu lassen, § 6 VVG in der Fassung vom 23. November 2007 (VVG n.F.) noch nicht in Kraft getreten war und die Frage einer Hinweis- und Beratungspflicht der Beklagten deshalb nach der früheren Rechtslage zu beurteilen ist, ist der Beklagten die Verletzung einer aus § 280 Abs. 1 BGB abzuleitenden Hinweis- und Beratungspflicht vorzu- werfen. Es bestand schon vor Inkrafttreten des neuen Versicherungsve r- tragsgesetzes in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass den Versicherer solche Pflichten treffen, wenn für ihn erkennbar wird, dass der Versicherungsnehmer einer Belehrung bedarf, weil er über ei- nen für ihn wesentlichen Vertragspunkt - etwa die Reichweite des beste- henden Versicherungsschutzes - irrige Vorstellungen hat. Einem sich da- raus ergebenden Aufklärungsbedürfnis durfte sich der Versicherer auch nach der früheren Rechtslage nicht verschließen (Senatsurteil vom 13. April 2005 - IV ZR 86/04, r+s 2005, 455 unter II 3 m.w.N.). Folge einer Verletzung von Hinweis- und Beratungspflichten wäh- rend des laufenden Versicherungsvertrages kann ein Schadensersatza n- 12 13 14 - 7 - spruch des falsch beratenen Versicherungsnehmers oder - bei Versiche- rung für fremde Rechnung - auch des Versicherten aus positiver Ver- tragsverletzung sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 217/88, BGHZ 108, 200 unter II 2 b, bb [juris Rn. 17]), der darauf geric h- tet ist, den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre, wobei in diesem Fall für den Ver- sicherungsnehmer im Weiteren die Vermutung beratungsgerechten Ve r- haltens streitet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 36 m.w.N.). b) Hier hat die Klägerin unstreitig sowohl während der Telefonge- spräche mit Mitarbeitern der Beklagten im Dezember 2004 als auch in ih- rem danach an diese Mitarbeiter gerichteten "Kurzbrief" vom 20. Dezem- ber 2004 darauf hingewiesen, dass sie bereits eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog. Wegen des von der Klägerin geäuße r- ten Wunsches, die Zusatzversicherung als freiwillige Versicherung mit einer entsprechend ihren geänderten Einkommensverhältnissen auf 25 € verringerten Monatsprämie fortzuführen, musste sich den mit den Sa t- zungsbedingungen der Zusatzversicherung vertrauten Mitarbeite rn der Beklagten aufdrängen, dass die Klägerin nicht im Blick hatte, dass infol- ge der Bewilligung der gesetzlichen Rente auch in der Zusatzversich e- rung der Versicherungsfall eingetreten war und sie deshalb - anstatt wei- terhin Versicherungsprämien zu zahlen - einen Rentenantrag hätte stel- len können. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, sie sei seinerzeit irrig von der Annahme ausgegangen, Versicherungsfall in der Zusatzve r- sorgung sei allein das Erreichen der Altersgrenze und die deswegen be- willigte gesetzliche Rente, hat sich die Beklagte diesen Vortrag zu eigen gemacht. Soweit die Klägerin weiter vorbringt, ihr sei erklärt worden, Er- werbsunfähigkeit sei vom Versicherungsschutz nicht erfasst, hat die B e- 15 - 8 - klagte auch dem nicht widersprochen, sondern ihre Verteidigung darauf beschränkt, unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Karls- ruhe vom 25. August 2008 (6 T 12/08, juris Rn. 12) ihre Hinweispflicht aus Rechtsgründen in Abrede zu stellen. c) Diese auch vom Landgericht zur Verneinung einer Hinweispflicht herangezogene Entscheidung befasst sich allerdings nur mit der Frage, ob es Zusatzversorgungsträgern allgemein zugemutet werden kann, j e- den einzelnen Versicherten über seine Leistungsansprüche zu belehren. Insoweit hat das Landgericht Karlsruhe (aaO) angenommen, eine so weitgehende Hinweispflicht überschreite in Anbetracht der großen Zahl von Versicherten das Maß des Zumutbaren, weil einem unverhältnism ä- ßigem Verwaltungsaufwand die Möglichkeit der Versicherten gegenüber stünde, sich mit ausdrücklichen Fragen an den Versicherer zu wenden. Im Streitfall geht es nicht darum, den Versicherer zur regelmäßi- gen Überprüfung seiner Leistungspflicht mittels wiederholter Sichtung al- ler Bestandsdaten und entsprechender Belehrung der jeweiligen Versi- cherten ohne Anlass anzuhalten, sondern lediglich um die Hinweispflicht aus Anlass einer von der Versicherten nachgesuchten Beratung. Mithin wird der Beklagten nicht abverlangt, ihren gesamten Bestand an Vers i- cherten regelmäßig darauf zu überprüfen, inwieweit bereits Versiche- rungsfälle eingetreten sind. Vielmehr leitet sich ihre Pflicht, die Klägerin auf die Möglichkeit eines Antrages auf Erwerbsunfähigkeitsrente hinz u- weisen, allein aus der ihr von der Klägerin im Rahmen ihres Beratung s- ersuchens gegebenen Information über den bereits laufenden Bezug der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente und der ersichtlichen Unkenntnis der Klägerin über den daraus folgenden Eintritt des Versicherungsfalles "Rente wegen Erwerbsminderung" ab. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand 16 17 - 9 - ist mit der Forderung nach einer solchen anlassbezogenen Beratung nicht verbunden. Vielmehr hätten die Mitarbeiter der Beklagten allein aufgrund ihrer Vertrautheit mit den Satzungsbestimmungen die Klägerin darauf hinweisen können und müssen, dass sie infolge des Bezuges der gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung anstelle der Fortführung des Versicherungsverhältnisses als freiwillige Versicherung bereits im Dezember 2004 einen Antrag auf Zusatzrente hätte stellen können und sich eine rechtzeitige Antragstellung gerade auch wegen der in § 52 Abs. 1 ZVKThS geregelten Ausschlussfrist empfahl. Ein vernünftiger Versicherter in der Situation der Klägerin hätte nach einer solchen B e- lehrung zeitnah einen entsprechenden Rentenantrag gestellt. d) Hat die Beklagte die Klägerin nach allem so zu stellen, als hätte sie bereits im Dezember 2004 ihre dargelegte Hinweispflicht erfüllt und als hätte sich die Klägerin danach beratungsgerecht verhalten und zeit- nah einen Rentenantrag gestellt, so erweist sich - worauf die Klägerin in ihrem im Berufungsverfahren gestellten Prozesskostenhilfegesuch zu Recht hingewiesen hat - ihre Berufung auf die Ausschlussfrist des § 52 Abs. 1 ZVKThS als treuwidrig, denn sie berühmt sich einer Rechtsstel- lung, an der sie aus den dargelegten Gründen des Schadensersatzes nicht festhalten darf. 2. Inwieweit auch die Regelung des § 52 Abs. 4 ZVKThS der Ber u- fung der Beklagten auf § 52 Abs. 1 ZVKThS entgegensteht, weil die Kl ä- gerin ihre Zusatzversorgung jedenfalls mit Wirkung ab Dezember 2004 als freiwillige Versicherung fortgeführt hat, bedarf keiner Entscheidung. 18 19 - 10 - 3. Die Revision der Beklagten hat aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Mühlhausen, Entscheidung vom 06.03.2013 - 3 O 526/12 - OLG Jena, Entscheidung vom 15.10.2013 - 4 U 277/13 - 20