Beschluss
3 W 171/16
Thüringer Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2016:0526.3W171.16.0A
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Leitsätze
1. Bei dem Antrag einer Vollstreckungsbehörde auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach § 322 Abs. 3 AO handelt es sich um ein behördliches Ersuchen im Sinne von § 38 GBO, das die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung durch die Bescheinigung nach § 322 Abs. 3 S. 2 AO, deren Überprüfung dem Grundbuchamt nach S. 3 der Vorschrift versagt bleibt, ersetzt. Die Bestätigung der Vollstreckungsbehörde, die den im Allgemeinen erforderlichen Vollstreckungstitel ersetzt, bezieht sich mangels anderweitiger Anhaltspunkte auf den gesamten Inhalt des Ersuchens und damit auch auf die bereits in kapitalisierter Form ausgewiesenen Zinsen und Säumniszuschläge.(Rn.4)
(Rn.8)
2. Wenn das Grundbuchamt die Eintragung von Zinsen und Säumniszuschlägen nicht generell, sondern nur in der beantragten Form, also als Bestandteil der Hauptforderung, in Frage stellt, handelt es sich um ein grundbuchrechtliches Eintragungshindernis, zu dessen Prüfung das Grundbuchamt berechtigt ist und auf dessen Behebung es im Wege der Zwischenverfügung hinwirken darf.(Rn.4)
3. Grundlage für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist nicht der jeweils der Forderung zugrunde liegende Bescheid der Gemeinde, sondern vielmehr die Bestätigung der Vollstreckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 S. 2 AO. Im Hinblick hierauf ist das Grundbuchamt nicht berechtigt, die Vorlage eines derartigen Bescheids zu fordern.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde der ersuchenden Vollstreckungsbehörde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Eisenach vom 10.03.2016 in der Fassung des Beschlusses vom 15.04.2016 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, das Eintragsersuchen nicht aus den Gründen dieser Entscheidungen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Antrag einer Vollstreckungsbehörde auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach § 322 Abs. 3 AO handelt es sich um ein behördliches Ersuchen im Sinne von § 38 GBO, das die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung durch die Bescheinigung nach § 322 Abs. 3 S. 2 AO, deren Überprüfung dem Grundbuchamt nach S. 3 der Vorschrift versagt bleibt, ersetzt. Die Bestätigung der Vollstreckungsbehörde, die den im Allgemeinen erforderlichen Vollstreckungstitel ersetzt, bezieht sich mangels anderweitiger Anhaltspunkte auf den gesamten Inhalt des Ersuchens und damit auch auf die bereits in kapitalisierter Form ausgewiesenen Zinsen und Säumniszuschläge.(Rn.4) (Rn.8) 2. Wenn das Grundbuchamt die Eintragung von Zinsen und Säumniszuschlägen nicht generell, sondern nur in der beantragten Form, also als Bestandteil der Hauptforderung, in Frage stellt, handelt es sich um ein grundbuchrechtliches Eintragungshindernis, zu dessen Prüfung das Grundbuchamt berechtigt ist und auf dessen Behebung es im Wege der Zwischenverfügung hinwirken darf.(Rn.4) 3. Grundlage für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist nicht der jeweils der Forderung zugrunde liegende Bescheid der Gemeinde, sondern vielmehr die Bestätigung der Vollstreckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 S. 2 AO. Im Hinblick hierauf ist das Grundbuchamt nicht berechtigt, die Vorlage eines derartigen Bescheids zu fordern.(Rn.6) Auf die Beschwerde der ersuchenden Vollstreckungsbehörde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Eisenach vom 10.03.2016 in der Fassung des Beschlusses vom 15.04.2016 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, das Eintragsersuchen nicht aus den Gründen dieser Entscheidungen zurückzuweisen. I. Mit Ersuchen vom 23.02.2016, beim Grundbuchamt am 29.02.2016 eingegangen, beantragte die Vollstreckungsbehörde die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 2101,68 € zuzüglich weiterer Zinsen und Säumniszuschläge zugunsten des Wartburgkreises wegen im einzelnen bezeichneter öffentlichrechtlicher Forderungen des W bzw. der Gemeinde M. In dem Gesamtbetrag von 2101,68 € sind kapitalisierte Zinsen bis zum 23.02.2016 in Höhe von 24,94 €, Säumniszuschläge von 146,- € bis 15.03.2016 sowie Mahngebühren, Auslagen und bisherige Vollstreckungskosten von insgesamt 337,65 € enthalten. Das Ersuchen ist unterschrieben und gesiegelt; es enthält die Bestätigung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vollstreckungsverfahren gemäß § 322 AO vorliegen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf das Ersuchen vom 23.02.2016. Das Grundbuchamt erließ am 10.03.2016 eine Zwischenverfügung. Säumniszuschläge, Zinsen und Mahnkosten könnten als Hauptforderung betragsmäßig nur eingetragen werden, wenn zuvor eine Festsetzung aufgrund eines Bescheids erfolgt sei; andernfalls könne die Eintragung nur als Nebenforderung erfolgen. Das Grundbuchamt gab der Vollstreckungsbehörde auf, entweder einen Bescheid über die Festsetzung vorzulegen oder den Antrag entsprechend zu ändern, setzte hierfür eine Frist und kündigte für den Fall deren fruchtlosen Ablaufs die Zurückweisung des Antrags an. Die Vollstreckungsbehörde nahm hierzu mit einem als "Aufklärungsverfügung" bezeichneten Schreiben vom 01.04.2016 Stellung und legte für den Fall, dass das Grundbuchamt die Eintragung weiter ablehnt, Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ein. Ein Leistungsbescheid in Bezug auf die Nebenforderungen sei im Hinblick auf 34 Abs. 3 ThürVwZVG entbehrlich. Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts könne der Gläubiger rückständige Zinsen und Säumniszuschläge auch betragsmäßig als Hauptforderung vollstrecken, wenn wie in dem vorliegenden Ersuchen der Zinsrückstand unter Angabe des Zinssatzes und -zeitraums berechnet worden sei. Schließlich sei das Grundbuchamt insoweit zur Prüfung nicht berechtigt, weil es sich bei dem Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach § 322 Abs. 3 AO um ein Ersuchen im Sinne von § 38 GBO handele. Das Grundbuchamt half der Beschwerde mit Beschluss vom 15.04.2016 teilweise ab, soweit Mahn- und Vollstreckungskosten betroffen sind. Hinsichtlich der Zinsen und Säumniszuschläge hielt es die Zwischenverfügung hingegen aufrecht. Würden die rückständigen Zinsen wie mit dem Ersuchen gefordert bei der Eintragung der Hauptforderung zugeschlagen, wäre nicht mehr nachvollziehbar, bei welchem Teil der Gesamtforderung es sich um die ursprüngliche Hauptforderung und bei welchem es sich um Zinsen handelt, so dass bei der Zwangsversteigerung sämtliche Zinsen ohne zeitliche Begrenzung in der Rangordnung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG geltend gemacht werden könnten. § 34 Abs. 3 ThürVwZVG lasse zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Vollstreckung von Nebenforderungen auch zu, wenn sie nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt seien, treffe aber keine Aussage darüber, in welcher Weise eine entsprechende Eintragung ins Grundbuch zu erfolgen habe. II. Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Zwischenverfügungen des Grundbuchamts sind nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung mit der Beschwerde anfechtbar, obwohl es sich hierbei nicht um Endentscheidungen des Grundbuchamts handelt (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rn. 1 m.w.N.). Bei der Verfügung des Grundbuchamts handelt es sich ihrem objektiven Inhalt nach um eine Zwischenverfügung im Sinne von § 18 Abs. 1 GBO; der Erlass einer Zwischenverfügung war jedenfalls insoweit zulässig, als das Grundbuchamt auf eine nach seiner Auffassung erforderliche Änderung des Eintragungsantragsantrags hingewirkt hat. Geht es wie hier um die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch, wird das Grundbuchamt sowohl als Vollstreckungsorgan als auch als Organ der Grundbuchführung tätig; es hat daher grundsätzlich sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung selbständig zu prüfen. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist dabei nur soweit zulässig, als ein grundbuchrechtliches Eintragungshindernis beanstandet wird. Fehlt hingegen eine vollstreckungsrechtliche Voraussetzung, kommt der Erlass einer Zwischenverfügung wegen fehlender Rückwirkung der Mangelbeseitigung nicht in Betracht; der Antrag ist in diesem Fall vielmehr sofort zurückzuweisen (OLG Hamm FGPrax 2013, 149 f. m.w.N.). Im übrigen war das Grundbuchamt in Bezug auf die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung - abgesehen von der abstrakten Befugnis der Vollstreckungsbehörde zur Stellung des Eintragungsantrags - zu einer weiteren Prüfung nicht befugt, weil es sich bei dem Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach § 322 Abs. 3 AO um ein behördliches Ersuchen im Sinne von § 38 GBO handelt, das die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung durch die Bescheinigung nach § 322 Abs. 3 S. 2 AO, deren Überprüfung dem Grundbuchamt nach S. 3 der Vorschrift versagt bleibt, ersetzt. Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchamt indessen die Eintragung der Zinsen und Säumniszuschläge nicht generell, sondern nur in der beantragten Form, also als Bestandteil der Hauptforderung, in Frage gestellt. Hierbei handelt es sich um ein grundbuchrechtliches Eintragungshindernis, zu dessen Prüfung das Grundbuchamt berechtigt war und auf dessen Behebung es im Wege der Zwischenverfügung hinwirken durfte (OLG Hamm, a.a.O; OLG München, Beschluss vom 26.01.2012, 34 Wx 433/11, zitiert nach juris). Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Ausräumung des vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisses durch Vorlage eines Bescheids oder sonstigen Verwaltungsakts über die Festsetzung kapitalisierter Zinsen oder Säumniszuschläge kommt ersichtlich nicht in Betracht, weil ein solcher Bescheid nicht existiert und sein Erlass, was sich aus der Stellungnahme der Vollstreckungsbehörde vom 01.04.2016 ergibt, auch nicht beabsichtigt ist. Im Übrigen ist Grundlage für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek im vorliegenden Fall nicht der jeweils der Forderung zugrunde liegende Bescheid des W bzw. der Gemeinde M, sondern vielmehr die Bestätigung der Vollstreckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 S. 2 AO. Auch im Hinblick hierauf war das Grundbuchamt nicht berechtigt, die Vorlage eines derartigen Bescheids zu fordern, so dass die Zwischenverfügung insoweit aufzuheben war. Auch für die Forderung des Grundbuchamts auf eine Antragsänderung dahin, dass die Eintragung der bis zur Antragstellung aufgelaufenen Zinsen und Säumniszuschläge nicht als Bestandteil der Hauptforderung, sondern als Nebenforderung - sei es als Prozentsatz der Hauptforderung unter Angabe des Zeitraums oder aber als ausgerechneter Betrag (siehe hierzu OLG Hamm., a.a.O.) - erfolgen soll, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Allerdings geht die soweit ersichtlich einhellige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte davon aus, dass die Eintragung nachträglich kapitalisierter Nebenforderungen als Bestandteil der Hauptforderung dem grundbuchrechtlichen Prinzip der Klarheit und Übersichtlichkeit widerspricht, weil damit - aus der Eintragung selbst und den zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen - der Charakter als Nebenforderung und der Zeitraum, auf den die Nebenforderung sich bezieht nicht mehr erkennbar sei, was insbesondere Auswirkungen auf die Rangklasse in der Zwangsversteigerung habe (OLG München, a.a.O. sowie Rpfleger 2012, 138 ff.; OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 585 f.). Ob das zutrifft (zweifelnd Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. Rn. 2190), bedarf keiner abschließenden Entscheidung des Senats. Dagegen könnte für den hier vorliegenden Fall schon sprechen, dass anders als im allgemeinen die der Eintragung zugrunde liegenden und in Bezug genommenen Vollstreckungstitel Eintragungsersuchen der Vollstreckungsbehörden regelmäßig bei den Grundakten verbleiben, so das dadurch auch nachträglich zuverlässige Feststellungen möglich sind, wie sich der eingetragenen Geldbetrag zusammensetzt. Entscheidend ist indes, dass die zitierte Rechtsprechung, die auch das Grundbuchamt seiner Zwischenverfügung zu Grunde gelegt hat, nur solche Nebenforderungen betrifft, die nicht schon in dem Vollstreckungstitel betragsmäßig enthalten sind. Dem entsprechend hätte, was sich sowohl aus der Zwischenverfügung selbst als auch aus der Nichtabhilfeentscheidung ergibt, das Grundbuchamt dann keine Bedenken, die Eintragung wie beantragt vorzunehmen, wenn die Zinsen und Säumniszuschläge bereits in kapitalisierter Form tituliert wären. Hiervon aber musste das Grundbuchamt im Hinblick auf die Besonderheiten bei der Behandlung von Eintragungsersuchen der Vollstreckungsbehörden nach den §§ 322 Abs. 3 AO, 38 GBO ausgehen. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt wird in diesem Verfahren der im Allgemeinen erforderliche Vollstreckungstitel durch Bestätigung der Vollstreckungsbehörde ersetzt, dass die Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen, § 322 Abs. 3 S. 2 AO. Diese Bestätigung bezieht sich mangels anderweitiger Anhaltspunkte auf den gesamten Inhalt des Ersuchens und damit auch auf die bereits in kapitalisierter Form ausgewiesenen Zinsen und Säumniszuschläge (siehe auch OLG Hamm, a.a.O). Der Senat konnte das Grundbuchamt entgegen der Anregung in der Beschwerde nicht zur Vornahme der Eintragung anweisen, weil Gegenstand einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nur das geltend gemachte Eintragungshindernis, nicht aber der Eintragungsantrag selbst ist. III. Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, weil für die erfolgreiche Beschwerde Gerichtsgebühren nicht erhoben werden und die allein beteiligte Vollstreckungsbehörde ohnehin von der Zahlung von Gerichtskosten befreit ist. Mangels anderer Beteiligter kommt auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht. Wenngleich der Sache grundsätzliche Bedeutung aus Sicht des Senats nicht abzusprechen ist, kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht, weil die allein beteiligte Vollstreckungsbehörde durch die Entscheidung des Senats nicht beschwert ist. Dieser Beschluss ist daher mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.