Beschluss
20 W 29/23
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0726.20W29.23.00
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Leitsätze
Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden. Es ist ebenfalls nicht zulässig, nicht oder als Nebenforderung titulierte Säumniszuschläge kapitalisiert als Hauptforderung bzw. unter Hinzurechnung zu der Hauptforderung einzutragen. Als Nebenforderung titulierte Säumniszuschläge können allerdings kapitalisiert als Betrag der Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, wenn die titulierte Hauptforderung nicht mehr besteht.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) wird das Grundbuchamt angewiesen, in Abt. III des Grundbuchs von Ortsteil1 Blatt …, einen Amtswiderspruch hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 12.793,00 EUR (im Hinblick auf „Säumniszuschläge zu 30000 Tabaksteuer“) zugunsten des Beteiligten zu 1.) gegen die am 13.01.2023 im Grundbuch von Ortsteil1 Blatt …, Abt. III, lfd. Nr. 4, für die Beteiligte zu 2.) eingetragene Zwangssicherungshypothek über 179.244,75 EUR einzutragen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden. Es ist ebenfalls nicht zulässig, nicht oder als Nebenforderung titulierte Säumniszuschläge kapitalisiert als Hauptforderung bzw. unter Hinzurechnung zu der Hauptforderung einzutragen. Als Nebenforderung titulierte Säumniszuschläge können allerdings kapitalisiert als Betrag der Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, wenn die titulierte Hauptforderung nicht mehr besteht. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) wird das Grundbuchamt angewiesen, in Abt. III des Grundbuchs von Ortsteil1 Blatt …, einen Amtswiderspruch hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 12.793,00 EUR (im Hinblick auf „Säumniszuschläge zu 30000 Tabaksteuer“) zugunsten des Beteiligten zu 1.) gegen die am 13.01.2023 im Grundbuch von Ortsteil1 Blatt …, Abt. III, lfd. Nr. 4, für die Beteiligte zu 2.) eingetragene Zwangssicherungshypothek über 179.244,75 EUR einzutragen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. I. Der Beteiligte zu 1.) und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit 15.04.1999 in Abt. I, lfd. Nr. 3a, als Miteigentümer zu ½ des betroffenen Grundbesitzes eingetragen. Am 15.12.2022 hat das Hauptzollamt Stadt1 für die Beteiligte zu 2.) die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 179.244,75 EUR auf dem im hiesigen Grundbuch verzeichneten Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers beantragt. In diesem am 10.01.2023 beim Grundbuchamt eingegangenen, unterzeichneten und mit Dienstsiegel des Hauptzollamts Stadt1 versehenen Antragsschreiben wurde unter Bezugnahme auf § 322 Abs. 3 Satz 2 AO bescheinigt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung der dort aufgelisteten Steuerforderungen vorliegen. Das Schreiben enthält eine Aufstellung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen; die im Einzelnen aufgelisteten Einzelforderungen bestehen aus Tabaksteuern, Säumniszuschlägen (jeweils bezeichnet als „Säumniszuschläge zu 30000 Tabaksteuer“), Pfändungs- und sonstigen Vollstreckungsgebühren sowie diesbezüglichen Auslagen. Wegen der Einzelheiten des Antragsschreibens wird auf Bl. 82 ff. d. A. verwiesen. Das Grundbuchamt hat am 13.01.2023 - nur lastend auf dem Anteil Abt. I, lfd. Nr. 3a - eine Zwangssicherungshypothek über 179.244,75 EUR für die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) aufgrund des genannten Ersuchens vom 15.12.2022 in Abt. III, lfd. Nr. 4, eingetragen. Mit am 06.02.2023 beim Grundbuchamt eingegangenem Schreiben vom 25.01.2023 (Bl. 91 d. A.) hat der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Eintragungsmitteilung „Einspruch“ eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass viele Sachen nicht zu Ende geklärt seien. Mit Beschluss vom 07.02.2023 (Bl. 93 ff. d. A.), auf den ebenfalls verwiesen wird, hat das Grundbuchamt das Schreiben des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen die bezeichnete Eintragung ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat mit Verfügung vom 29.03.2023 die Beteiligte zu 2.) als Antragstellerin am Beschwerdeverfahren beteiligt, rechtliche Hinweise erteilt und mitgeteilt, dass er im Beschwerdeverfahren die Anordnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 GBO wegen dort bezeichneter Teilbeträge zu erwägen habe. Wegen der Einzelheiten der Verfügung wird auf Bl. 97 ff. d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 23.05.2023 (Bl. 102 ff. d. A.), auf das verwiesen wird, hat die Beteiligte zu 2.) im Hinblick auf die Hinweise erklärt, dass die eintragungsfähige Summe 166.451,75 EUR betrage und einer Eintragung eines Amtswiderspruchs in Höhe des überschießenden Betrags von 12.793,00 EUR keine Bedenken entgegenstünden. Dem Beschwerdeführer ist hierzu rechtliches Gehör gewährt worden. Er hat innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht Stellung genommen. II. Es handelt sich um eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek am 13.01.2023. Aus dem mit „Einspruch“ bezeichneten Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.01.2023 geht mit genügender Sicherheit sein Wille hervor, die ihm mitgeteilte Grundbucheintragung anzufechten. Statthaftes Rechtsmittel ist insoweit die Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO; einer Verwendung des Worts „Beschwerde“ bedarf es nicht. Der Beschwerdeführer ist denn auch der diesbezüglichen Auslegung des Grundbuchamts im Nichtabhilfebeschluss nicht entgegengetreten. Dabei kann dieses Rechtsmittel - wie im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt - gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO nur mit dem eingeschränkten Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO verfolgt werden, da es sich bei der hier gegenständlichen Zwangssicherungshypothek um eine inhaltlich zulässige Eintragung handelt, an welche sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann. Ihrem Inhalt nach unzulässig sind nur Eintragungen, die Rechte mit einem Inhalt oder in einer Ausgestaltung verlautbaren, wie sie aus Rechtsgründen nach dem sachlichen Regelungsgehalt der Eintragung nicht bestehen können. Dies ist hier nicht der Fall, vgl. die §§ 322 Abs. 1 Satz 2 AO, 866 Abs. 1, Abs. 3, 867 ZPO. Da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel mit dem allein zulässigen Inhalt einlegen wollte, ist dieses zu seinen Gunsten im oben beschriebenen eingeschränkten Umfang zu verstehen. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen geringen Umfang Erfolg. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO liegen nur insoweit vor. Die von der Beschwerde erhobenen Einwendungen greifen allerdings nicht durch. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt grundsätzlich voraus, dass das Grundbuchamt die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Wird das Grundbuchamt bei der Eintragung als Vollstreckungsorgan tätig, hat es grundsätzlich neben den grundbuchrechtlichen auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu prüfen. Bei Anträgen des Finanzamts bzw. hier des Hauptzollamts als Vollstreckungsbehörde, die Ersuchen im Sinne von § 38 GBO darstellen, hat dieses - wie hier geschehen - zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen; insoweit unterliegt dies nicht der Beurteilung des Grundbuchamts, § 322 Abs. 3 Satz 3 AO. Die Prüfung des Grundbuchamts ist bei der Erledigung eines solchen Eintragungsersuchens mithin darauf beschränkt, ob die ersuchende Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, das Ersuchen bezüglich seines Inhalts und seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind (vgl. Demharter, GBO, 33. Aufl., § 38 Rz. 73; OLG München, Beschluss vom 08.09.2015, 34 Wx 237/15, zitiert nach juris). Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen die Behörde zu dem Ersuchen befugt ist, tatsächlich vorliegen, denn hierfür trägt alleine das Hauptzollamt als die ersuchende Behörde die Verantwortung (vgl. Demharter, a.a.O., § 38 Rz. 74; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rz. 219; std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 01.08.2019, 20 W 185/19, n. v.). Die Hauptzollämter sind als Vollstreckungsbehörden nach den §§ 249 Abs. 1 Satz 3, 322 Abs. 3 Satz 1 AO in Verbindung mit §§ 16 AO, 12 Abs. 2 FVG zuständig für derartige Ersuchen um Eintragung von Zwangssicherungshypotheken für Steuerforderungen. Die nach § 29 Abs. 3 GBO erforderliche Unterzeichnung und Stempelung des Ersuchens lag vor. Für die nach § 28 GBO erforderliche Bezeichnung der zu vollstreckenden Geldbeträge war die in dem genannten Schreiben enthaltene Aufstellung ausreichend. In formeller Hinsicht bestanden und bestehen mithin keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Ersuchens vom 15.12.2022. Nachdem in § 322 Abs. 3 Satz 3 AO ausdrücklich gesetzlich normiert ist, dass Fragen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung von Steuerforderungen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts unterliegen, war das Grundbuchamt an diese Beurteilung des Gläubigers im Eintragungsersuchen gebunden. Dabei ersetzt im Falle der Immobiliarzwangsvollstreckung nach § 322 AO die Bestätigung des Hauptzollamts als Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit des Anspruchs den Vollstreckungstitel, dessen Vorliegen das Grundbuchamt ansonsten zu prüfen hat (vgl. BGHZ 3, 140; Demharter, a.a.O., § 38 Rz. 16; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2217). Es unterliegt von daher nicht der Überprüfungsbefugnis des Grundbuchamts und des Senats im Beschwerdeverfahren, ob die bescheinigten Steuerforderungen zutreffend berechnet sind. Das Grundbuchamt hat im gegebenen Zusammenhang aus den genannten gesetzlichen Gründen grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Steuerforderungen gegen den Beschwerdeführer materiell begründet sind (OLG München, a.a.O. und m. w. N.). Darüber hinaus hat es auf der genannten gesetzlichen Grundlage nicht etwa von Amts wegen zu prüfen, ob im Hinblick auf die hier gegenständlichen Steuerforderungen finanzgerichtliche Verfahren anhängig sind und ob bzw. inwieweit diese Verfahren einer Vollstreckbarkeit der Forderungen entgegenstehen könnten (vgl. auch OLG München, a.a.O.; OLG Schleswig RPfleger 2012, 65, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 01.08.2019, a.a.O.). Der darauf abzielende Einwand der Beschwerde, dass viele Sachen noch nicht zu Ende geklärt seien, sind von daher im vorliegenden Eintragungs- und Beschwerdeverfahren insgesamt unerheblich. Die Beschwerde ist allerdings insoweit begründet, als das Grundbuchamt durch Eintragung der Säumniszuschläge in Höhe von 12.793,00 EUR in kapitalisierter Form unter Zusammenrechnung mit der Hauptforderung gegen § 866 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen hat. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren die Zulässigkeit und Richtigkeit der angefochtenen Eintragung nämlich unter allen Gesichtspunkten nachzuprüfen; auf den Antrag und die Begründung der Beschwerde kommt es insoweit nicht an (vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 77 Rz. 18 m. w. N.). Insoweit liegen die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO vor; in Höhe dieses Teilbetrags ist das Grundbuchamt demgemäß durch das Beschwerdegericht zur Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO anzuweisen (vgl. hierzu Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 508). Wie bereits in der Verfügung vom 29.03.2023 im Einzelnen aufgeführt, können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH FGPrax 2022, 49, zitiert nach juris) bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden. Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits angeschlossen (vgl. Beschluss vom 26.04.2022, 20 W 74/22, zitiert nach juris). Nach in der Rechtsprechung und der einschlägigen Literatur weit verbreiteter Auffassung (vgl. dazu etwa OLG München, Beschluss vom 26.01.2012, 34 Wx 433/11; Thüringer OLG, Beschluss vom 26.05.2016, 3 W 171/16; OLG Rostock, Beschluss vom 18.03.2022, 3 W 76/21, alle zitiert nach juris; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2190; BeckOK GBO/Wilsch, Stand: 28.04.2023, Sonderbereich „Zwangssicherungshypothek“ Rz. 86; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 44 Rz. 70; vgl. hierzu auch BGH, a.a.O., Rz. 29 bei juris), der sich der erkennende Senat ebenfalls anschließt, dürfen aber auch Säumniszuschläge stets nur so eingetragen werden, wie sie tituliert sind. Danach ist es nicht zulässig, nicht oder als Nebenforderung titulierte Säumniszuschläge kapitalisiert als Hauptforderung bzw. unter Hinzurechnung zu der Hauptforderung einzutragen. Sowohl für die Voraussetzungen der Eintragung der Zwangssicherungshypothek als auch für das etwaige Zwangsversteigerungsverfahren ist es nämlich von Bedeutung, ob und inwieweit wegen einer Hauptforderung oder wegen einer Nebenforderung vollstreckt wird (vgl. dazu im Einzelnen BGH, a.a.O., Rz. 13 ff. bei juris). Eine dem entgegenstehende Grundbucheintragung beruht demgemäß auf einer Gesetzesverletzung und macht das Grundbuch unrichtig, was die Eintragung eines Amtswiderspruchs rechtfertigt (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 10, 30, 34 bei juris). Dieser ist aber auf den insoweit unzulässig eingetragenen Teilbetrag zu beschränken (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 51 bei juris; BeckOK GBO/Wilsch, a.a.O., Rz. 86 bei juris, je m. w. N.). Als Nebenforderung titulierte Säumniszuschläge können allerdings - aber eben auch nur dann - kapitalisiert als Betrag der Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, wenn die titulierte Hauptforderung nicht mehr besteht; sie werden dann (auch) im Vollstreckungsverfahren zur Hauptforderung (vgl. die Nachweise bei OLG Rostock und bei Schöner/Stöber, je a.a.O.; vgl. auch BGH, a.a.O., Rz. 18 bei juris, dort zu Zinsen). Ausgehend von diesen Grundsätzen, gegen die die Beteiligte zu 2.) ausweislich ihres Schreibens vom 23.05.2023 Einwendungen nicht erhoben hat, sind hier die nicht oder allenfalls als Nebenforderung titulierten Säumniszuschläge, wie sie sich aus dem Ersuchen vom 15.12.2022 im Einzelnen ergeben (jeweils bezeichnet als „Säumniszuschläge zu 30000 Tabaksteuer“), nicht kapitalisiert als Hauptforderung bzw. unter Hinzurechnung zu der Hauptforderung einzutragen. Es handelt sich bei diesen Säumniszuschlägen um solche für die Zeit zwischen dem Erlass der im Ersuchen zitierten Bescheide und dem Ersuchen auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek, teilweise sogar darüber hinaus. Die entsprechenden Beträge summieren sich - wie von der Beteiligten zu 2.) in ihrem Schreiben zutreffend berechnet - auf insgesamt 12.793,00 EUR. Im Hinblick auf den diesbezüglichen Teilbetrag ist nach den obigen Ausführungen ein Amtswiderspruch gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO einzutragen. Auch der Beschwerdeführer hat dieser Berechnung nicht widersprochen. Davon ausgenommen sind nach den obigen Ausführungen lediglich die Beträge für Säumniszuschläge (ebenfalls jeweils bezeichnet als „Säumniszuschläge zu 30000 Tabaksteuer“) in Höhe von 8,00 EUR (Seite 3 des Ersuchens vom 15.12.2022), 104,00 EUR, 124,00 EUR und 39,50 EUR (je Seiten 4 und 5 des Ersuchens vom 15.12.2022), insgesamt also 275,50 EUR, die im Vollstreckungsverfahren zur Hauptforderung geworden sind. Da die Beschwerde teilweise Erfolg hat, sind Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der §§ 22, 25 GNotKG nicht zu erheben; für eine abweichende Gerichtsentscheidung besteht keine Veranlassung. Es entspricht angesichts des Teilerfolgs der Beschwerde auch nicht billigem Ermessen im Sinn des § 81 FamFG, die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren anzuordnen, abgesehen davon, dass auch nicht ersichtlich ist, dass den Beteiligten solche überhaupt entstanden sind. Von daher bedarf es der Festsetzung eines Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren nicht. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 78 GBO. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.