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Urteil

2 W 13/12

Thüringer Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2012:0227.2W13.12.0A
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Leitsätze
1. Zur Bestimmtheit einer Abmahnung.(Rn.4) 2. Zur Streitwertfestsetzung bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht wegen der Energieeffizienzklasse.(Rn.4)
Tenor
Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher zu Wettbewerbszwecken im Ladenlokal a) Haushaltswaschmaschinen ohne Etikett zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs auf der Vorder- oder Oberseite zum Verkauf aufzustellen und/oder b) Waren im Schaufenster auszustellen, ohne dass dabei die Preisangabe mit Blick von außen durch das Schaufenster sichtbar ist, wie nach Anlagen Ast 1 bis Ast 3 geschehen. Von den Kosten des Verfügungsverfahrens hat die Antragstellerin 1/4, der Antragsgegner 3/4 zu tragen. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 2.000,00.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bestimmtheit einer Abmahnung.(Rn.4) 2. Zur Streitwertfestsetzung bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht wegen der Energieeffizienzklasse.(Rn.4) Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher zu Wettbewerbszwecken im Ladenlokal a) Haushaltswaschmaschinen ohne Etikett zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs auf der Vorder- oder Oberseite zum Verkauf aufzustellen und/oder b) Waren im Schaufenster auszustellen, ohne dass dabei die Preisangabe mit Blick von außen durch das Schaufenster sichtbar ist, wie nach Anlagen Ast 1 bis Ast 3 geschehen. Von den Kosten des Verfügungsverfahrens hat die Antragstellerin 1/4, der Antragsgegner 3/4 zu tragen. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 2.000,00. Der Antragsgegner hat die Ansprüche der Antragstellerin im Umfange des Anerkenntnisurteils anerkannt. Die weitergehenden Ansprüche hat die Antragstellerin nicht mehr geltend gemacht (§ 269 Abs. 3 ZPO), so dass es einer Zurückweisung insoweit nicht mehr bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3, 91 ZPO. Soweit die Antragstellerin den Unterlassungsantrag zu b) weder in der weitergehenden Form der Antragsschrift (dort nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt) noch in der Form des Schriftsatzes vom 18.01.2012 (dort nicht beschränkt auf im Schaufenster ausgestellte, von außen sichtbare Waren) aufrecht erhalten hat, sondern das Anerkenntnis des Antragsgegners für ausreichend erachtet hat, waren ihr in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antragsgegner hat einen Kostenantrag im Sinne von § 269 Abs. 3 ZPO in ausreichender Form deutlich gemacht. Da das Anerkenntnis gegenüber den oben genannten Anträgen der Antragstellerin ein Minus darstellt, war es angemessen, soweit der Antrag zu b) betroffen ist, der Antragstellerin deswegen die hälftigen Kosten aufzuerlegen. In einem solchen Umfange bewertet der Senat regelmäßig die Reduzierung eines Antrags auf eine konkrete Verletzungsform, wie dies im Falle des Anerkenntnisses des Antrages zu b) geschehen ist, der sich auf die von außen sichtbare Preisauszeichnung bei im Schaufenster ausgestellter Ware beschränkt, wie dies in den Anlagen Ast 1 – Ast 3 geschehen ist. Im Übrigen wäre der zu weit gehende Teil des Antrages zu b) auch unbegründet gewesen. Soweit das Anerkenntnis bezüglich des Antrages zu a) – Kennzeichnung des Energieverbrauchs - uneingeschränkt erfolgt ist, folgt die Kostentragungspflicht des Antragsgegners aus § 91 ZPO. Auf den Rechtsgedanken des § 93 ZPO kann er sich insoweit nicht berufen, weil die Antragstellerin ihrer Abmahnobliegenheit genügt hat. Mit der Abmahnung monierte die Antragstellerin, dass der Antragsgegner eine Haushaltswaschmaschine nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des Art. 4 der VO 1061/2010 der Kommission gekennzeichnet hat. Der rechtlich beratene Antragsgegner konnte aus dieser Abmahnung unschwer erkennen, dass damit nur die fehlende Kennzeichnung auf der Vorder- oder Oberseite des Gerätes gemeint war, weil genau dies die genannte Verordnung unter Art. 4 lit. a) vorschreibt und auch das durch die bereits vorgerichtlich übersandten Lichtbilder (Vergleich zwischen Anlage Ast 1 und Ast 3) belegt war. Dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung die genaue Form der Kennzeichnung nicht berücksichtigte, spielt keine Rolle, weil die Abgabe genau dieser Unterlassungserklärung nicht verlangt wurde und dem rechtlich beratenen Antragsgegner klar sein musste, dass er die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer der Antragsschrift entsprechenden Unterlassungserklärung hätte ausräumen können. Unter Bezugnahme auf die einschlägigen Normen und die übersandten Lichtbilder hat die Antragstellerin jedenfalls bereits in ihrer Abmahnung ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie die Art und Weise der Kennzeichnung bemängelt, nicht etwa nur ihr Fehlen. Die Abmahnung war gerade nicht im Sinne der vom Antragsgegner ins Feld geführten Rechtsprechung des Kammergerichts (GRUR-RR 2008, 29) „uferlos“, sondern ausreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Der monierte Lebenssachverhalt ist ausreichend deutlich geschildert. Da die Antragstellerin also insoweit ihrer Abmahnobliegenheit ausreichend genügt hat, stellt das spätere Anerkenntnis des Antragsgegners im Verfahren kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO mehr dar. Im Übrigen hatte der Antragsgegner bereits vorgerichtlich zugestanden, die Energiekennzeichnung nicht an der richtigen Stelle angebracht zu haben, ohne daraus die Konsequenz in Bezug auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu ziehen, weil der in der Abmahnung geschilderte Vorwurf unzweifelhaft zutreffend war. Soweit das Anerkenntnis bezüglich des auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Antrages zu b) – Preisauszeichnung - ausgesprochen wurde, gilt dasselbe. Die Abmahnung musste vom Antragsgegner dahin verstanden werden, dass nur Preisauszeichnungen an Waren betroffen sind, die durch das Außenfenster deutlich sichtbar aufgestellt wurden. Das ergibt sich aus dem ersten Satz des zweiten Absatzes der Abmahnung und wiederum aus den unzweifelhaft von außen aufgenommenen Lichtbildern. Wiederum hat keine entscheidende Bedeutung, dass die vorgeschlagene Unterlassungserklärung einen anderen Wortlaut hat, weil der monierte Lebenssachverhalt, auch unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 PAngV, der ebenfalls nur Schaufensterware betrifft, ausreichend geschildert ist. Die Antragstellerin hat also auch insoweit ihrer Abmahnobliegenheit genügt. Von daher hat wegen des Antrages zu b) unter Berücksichtigung von § 269 Abs. 3 ZPO eine Kostenteilung stattzufinden. Insgesamt hat der Antragsgegner daher 3/4 der Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Unter Berücksichtigung der vom Senat regelmäßig angewendeten Grundsätze zur Streitwertbemessung (vgl. OLG-NL 2005, 44) ist die nicht näher begründete Streitwertfestsetzung des Landgerichts nicht plausibel. Die Parteien betreiben kleine Elektrogeschäfte in einer Kleinstadt ohne großes wirtschaftliches Potential. Die Unternehmen sind, was sich aufgrund der Lichtbilder und/oder einfachen Internetrecherchen ergibt, dem Bereich der kleineren Ladengeschäfte zuzuordnen. Entsprechend sind überschaubare Umsatzzahlen anzunehmen. Jedenfalls hat keine der Parteien hierzu etwas Anderes vorgetragen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Unternehmen beider Parteien einer größeren Vereinigung von Elektrohändlern angehören mögen, weil dies für die Streitwertbeurteilung des konkreten Wettbewerbsverstoßes ohne Bedeutung ist. Der Angriffsfaktor der Wettbewerbsverstöße ist ebenfalls äußerst gering. Einzelne, ersichtlich auf ein Versehen zurückzuführende Falschauszeichnungen beeinträchtigen die Umsatzerwartungen der Antragstellerin nur unerheblich. Von einer Anlockwirkung durch diese versehentlichen Falschauszeichnungen kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Daher war der Wert für jeden der Anträge mit € 1.000,00 ausreichend bemessen. Abweichende Streitwertbemessungen, die andere Gerichte vornehmen, die mit lokalen Verhältnissen nicht vertraut sind, sind für den Senat nicht maßgeblich.