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Beschluss

I-2 W 13/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2015:0702.I2W13.15.00
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Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt.

III.

Die Beschwerdegebühr ermäßigt sich auf 50%.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.000 Euro.

Entscheidungsgründe
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. III. Die Beschwerdegebühr ermäßigt sich auf 50%. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.000 Euro. G r ü n d e : I. Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, dass das Landgericht das Beweissicherungsgutachten teilweise für die Antragstellerin freigegeben hat, ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2012 – I-2 W 13/12, S. 3 Abs. 1 m.w.N.). Dass die Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift nicht korrekt bezeichnet worden ist, steht der Zulässigkeit ihrer Beschwerde aus den vom Landgericht in seiner Teilabhilfeentscheidung vom 11. Mai 2015 dargelegten Gründen nicht entgegen; da das Aktenzeichen in der Beschwerdeschrift vom 20. Januar 2015 zutreffend angegeben ist, lässt die sofortige Beschwerde sich eindeutig dem vorliegenden Verfahren und damit der hiesigen Antragsgegnerin zuordnen. Zu Recht haben die Antragstellerinnen ihre diesbezüglichen Bedenken nach der Teilabhilfeentscheidung des Landgerichts nicht weiter aufrecht erhalten. II. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat. 1. Nachdem die Antragstellerinnen die Entscheidung des Landgerichts hingenommen und nur die Antragsgegnerin die vom Landgericht ausgesprochene eingeschränkte Freigabe des Gutachtens angefochten hat, steht allein zur Entscheidung, ob das Gutachten des Sachverständigen Patentantwalt U.C. der Antragstellerin in der aus Anlage GDM 4 ersichtlichen Fassung zur Kenntnis gegeben und deren Verfahrensbevollmächtigter Rechts- und Patentanwalt Dr. Dr. H. in entsprechendem Umfang von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden wird, oder ob das Gutachten den Antragstellerinnen entsprechend dem Begehren der Antragsgegnerin nur mit seiner Zusammenfassung im Abschnitt VI. zur Kenntnis gebracht und die Verpflichtung ihres patent- und rechtsanwaltlichen Vertreters zur Verschwiegenheit insoweit aufrecht erhalten werden muss. 2. Dass das Landgericht den Antragstellerinnen das Beweissicherungsgutachten im Umfang der Anlage GDM 4 zur Kenntnis gebracht hat, ist nicht zu beanstanden. a) Grundsätzlich ist das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, das der Besichtigungsgläubiger im Rahmen eines Besichtigungsverfahrens wegen Verdachts einer Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung hat einholen lassen, an den Besichtigungsgläubiger herauszugeben, unabhängig davon, ob eine Schutzrechtsverletzung zu bejahen oder zu verneinen ist. Denn das Gutachten ist auf Antrag des Besichtigungsgläubigers eingeholt und von ihm bezahlt worden, und er hat aus diesem Grund prinzipiell Anspruch auf dessen Aushändigung. Wenn der Besichtigungsschuldner jedoch beachtliche Geheimhaltungsinteressen geltend macht, denen sich nicht ohne Eingriff in den Aussagegehalt des Gutachtens durch Schwärzungen Rechnung tragen lässt, kommt es für die Aushändigung des Gutachtens darauf an, ob nach dem Sachstand im Besichtigungsverfahren von einer Schutzrechtsverletzung auszugehen ist. Ist dem so, müssen Geheimhaltungsinteressen des Besichtigungsschuldners zurückstehen, und das Interesse des verletzten Besichtigungsgläubigers an der Durchsetzung seiner aus dem Schutzrecht hervorgehenden Ausschließlichkeitsrechte hat Vorrang. Hat die Besichtigung keine Schutzrechtsverletzung ergeben, gehen die Geheimhaltungsinteressen vor und das Gutachten kann nur in einer Form herausgegeben werden, die schützenswerte Betriebsgeheimnisse enthaltende Ausführungen unkenntlich macht. Das Interesse des Besichtigungsgläubigers und Schutzrechtsinhabers, aus den ihm vorenthaltenen Ausführungen des Sachverständigen möglicherweise doch noch eine Schutzrechtsverletzung herleiten zu können, muss dann zurücktreten. Da die Besichtigung ohne Zustimmung des Besichtigungsschuldners stattgefunden hat und dabei zutage getretene Betriebsgeheimnisse verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 12 Abs. 1 GG genießen, hat die Entscheidung über die Freigabe des Besichtigungsgutachtens zugunsten des Besichtigungsgläubigers etwa bestehende Geheimhaltungsinteressen des Besichtigungsschuldners angemessen zu berücksichtigen. Als Geheimnis ist dabei jedes betriebsbezogene, technische oder kaufmännische Wissen im weitesten Sinne anzusehen, das allenfalls einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und von dem sich ein größerer Personenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann, an dessen Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat und in Bezug auf das sein Geheimhaltungswille bekundet worden oder erkennbar ist (BGH GRUR 2010, 318, 320 Rdnrn. 17 und 18 - Lichtbogenschnürung). Darlegungs- und beweisbelastet für das Bestehen von Geheimhaltungsinteressen ist der Besichtigungsschuldner. Da naturgemäß nur er über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, ist es an ihm, Betriebsgeheimnisse geltend zu machen, die ein solches Gewicht haben, dass sie in einer einzelfallbezogenen, alle beiderseitigen, möglicherweise beeinträchtigten Interessen berücksichtigenden Würdigung gegenüber den eine Offenlegung des Besichtigungsgutachtens fordernden Belangen des Antragstellers zurückzutreten haben. Es genügt nicht, überhaupt beachtenswerte Betriebsgeheimnisse aufzuzeigen; der Schuldner hat darüber hinaus auch darzutun, welcher Stellenwert diesen Belangen im Wettbewerb zukommt und welche konkreten Nachteile ihm aus einer Offenlegung erwachsen könnten (vgl. zum Ganzen BGH, a.a.O., Rdnrn. 37 bis 39 - Lichtbogenschnürung). Diesen Anforderungen hat der Schuldner genügt, wenn er darlegt, dass eine - beispielsweise allein dem Geschäftsführer und seinen Mitarbeitern bekannte - Verfahrensweise die Grundlage seines Geschäfts bildet, die Ausgestaltung dieses Verfahrens die Geschäfte der Wettbewerber voneinander unterscheidet und seine Offenlegung daher zur Einbuße eines entscheidenden Wettbewerbsvorteils für den Besichtigungsschuldner führt (BGH GRUR 2013, 618, 619, Rdnr. 18 - 20 - Internet - Videorecorder II). b) Stehen keine Geheimhaltungsbedürfnisse im Raum (weil die angeblichen Betriebsgeheimnisse nur pauschal vorgetragen oder bei näherer Sicht nicht stichhaltig sind), ist das Gutachten an den Antragsteller und Besichtigungsgläubiger auszuhändigen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die Besichtigung den Schutzrechtsverletzungsvorwurf bestätigt oder sogar widerlegt hat (OLG München, InstGE 13, 298 - ausgelagerter Server). Gleiches gilt in Bezug auf einen Gutachtentext, in dem sämtliche vom Besichtigungsschuldner geltend gemachten Betriebsgeheimnisse durch Schwärzen oder auf sonstige Weise unkenntlich gemacht sind. In Bezug auf einen so redigierten Text des Besichtigungsgutachtens existieren ebenfalls keine Geheimhaltungsinteressen, die einer Aushändigung des vom Antragsteller beauftragten und bezahlten Besichtigungsgutachtens an ihn entgegenstehen könnten. Darauf, ob das so beschaffene Gutachten für ihn noch hilfreich ist, kommt es nicht an. Auch ein objektiv nutzloses „Rumpf“-Gutachten ist allein deshalb auszuhändigen, weil es vom Antragsteller beauftragt und bezahlt ist und keine Gründe (Geheimhaltungsinteressen) existieren, die einer Aushändigung entgegenstehen. Hat der Besichtigungsschuldner dagegen stichhaltige Geheimhaltungsinteressen vorgetragen, haben diese grundsätzlich vor den Belangen des Antragstellers und Besichtigungsgläubigers Vorrang, wenn von einer Nichtverletzung des Antragsschutzrechts auszugehen ist. Je eindeutiger die Schutzrechtsverletzung im Aushändigungsverfahren zu verneinen ist, umso weiträumiger ist der Geheimnisschutz zu Gunsten des Besichtigungsschuldners zu ziehen, so dass bei klarer Nichtverletzungslage auch solche Passagen des Gutachtens unkenntlich zu machen sind, die nur möglicherweise Rückschlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Details zulassen können. Im Zweifel ist zu Gunsten des Geheimnisschutzes zu entscheiden und von einer Freigabe der betreffenden Ausführungen des Gutachtens abzusehen (vgl. Zum Ganzen auch: Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rdnrn. 460 ff; Senat, Beschlüsse vom 17. Februar 2015,. I-2 W 1/15 und I-2 W 2/15). 2. Geht man hiervon aus, kann der Hauptantrag, den Antragstellerinnen das Beweissicherungsgutachten überhaupt nicht offenzulegen, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er lediglich darauf gestützt ist, das Landgericht habe die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und die im Wege der einstweiligen Verfügung getroffenen Maßnahmen zu Unrecht angeordnet, weil bei zutreffender Betrachtungsweise weder die Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung im Sinne des § 140c PatG noch ein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO vorgelegen hätten. Mit diesen Einwänden kann die Antragsgegnerin im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht mehr gehört werden. Die Anordnung des selbstständigen Beweisverfahrens ist gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht anfechtbar, und auch die mit der einstweiligen Verfügung angeordneten Maßnahmen können nicht mehr rückgängig gemacht werden, nachdem der gerichtliche Sachverständige die Betriebsstätte der Antragsgegnerin besichtigt und das Beweissicherungsgutachten vorgelegt hat. Dem ebenfalls verfassungsrechtlich gemäß Artikel 103 Abs. 2 GG gewährleisteten Anspruch des Besichtigungsschuldners auf rechtliches Gehör wird durch einen weitreichenden Geheimnisschutz, insbesondere für den Fall der Nichtverletzung, und durch die Schadenersatzpflicht des Besichtigungsgläubigers gemäß § 140c Abs. 5 PatG Rechnung getragen (vgl. hierzu Kühnen, a.a.O., Rdnrn. 490 - 496). 3. Der Hilfsantrag, den Antragstellerinnen das Gutachten nur in der teilweise unkenntlich gemachten Fassung gemäß Anlage GDM 4 zur Kenntnis zu bringen, ist gegenstandslos geworden, nachdem das Landgericht in seiner Teilabhilfeentscheidung ebendies angeordnet hat und die Antragstellerinnen dies hingenommen haben, ohne ihrerseits sofortige Beschwerde mit dem Ziel zu erheben, das Gutachten ohne Unkenntlichmachungen ausgehändigt zu bekommen. Von der ursprünglichen Fassung ihres Hilfsantrages, den Antragstellerinnen persönlich nur den Abschnitt VI. (Zusammenfassung) des Gutachtens zur Kenntnis zu geben und die übrigen Feststellungen des Sachverständigen unkenntlich zu machen (vgl. Schriftsatz vom 9. Oktober 2014, Bl. 100 d.A.), hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Mai 2015 (dort S. 1 Ziff. 2; Bl. 155 d.A.) Abstand genommen, indem sie dort angibt, der Hilfsantrag beziehe sich nur auf die Herausgabe des Gutachtens in der Fassung gemäß Anlage GDM 4. Sollte der Hilfsantrag dennoch ergänzend darauf gerichtet sein, nur die Zusammenfassung an die Antragstellerinnen herauszugeben, hat die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg, weil beachtliche Geheimhaltungsinteressen nicht ausreichend substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht sind. a) Soweit die Antragsgegnerin sich darauf berufen hat, dass die im Gutachten enthaltenen Informationen über die Aufgabenverteilung zwischen der Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens und derjenigen des Parallelverfahrens 4c O 21/14 LG Düsseldorf indirekt Aufschluss über Fertigungskapazitäten und Auslastungsgrad des Betriebs der hiesigen Antragsgegnerin geben könnten, die Wettbewerber bei der Gestaltung konkurrierender Angebote für sich ausnutzen könnten, hat das Landgericht dem bereits durch seine Teilabhilfeentscheidung Rechnung getragen. b) Soweit die Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens Geheimhaltungsinteressen in Bezug auf vom Sachverständigen gefertigte Fotos und Zeichnungen geltend gemacht hat, sind diese bereits nicht vom Herausgabeantrag der Antragstellerinnen und der Herausgabeanordnung des Landgerichts vom 19. Dezember 2014 umfasst, weil dieser sich nur auf das Gutachten bezieht, das Gutachten jedoch keine Fotos und Zeichnungen enthält. Insoweit ist die sofortige Beschwerde mangels Beschwer der Antragsgegnerin unzulässig. c) Soweit die Antragsgegnerin sich in ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 auf die im Gutachten enthaltenen Angaben über den Bezug, die Distribution und die Lagerhaltung bestimmter Zahnräder berufen hat, hat sie nicht ausreichend substantiiert, dass und weshalb es sich insoweit um Betriebsgeheimnisse handelt. Welche Angaben genau dies sind, insbesondere, ob es nach der Teilabhilfeentscheidung noch von dieser nicht erfasste geheimhaltungsbedürftige Aussagen gibt, hat die Antragsgegnerin nicht konkretisiert; zumindest nach Seite und Absatz des Gutachtens wäre das für sie jedoch möglich und auch zumutbar gewesen, wenn sie davon absehen wollte, die entsprechenden Einzelheiten inhaltlich im Schriftsatz wiederzugeben. Sollte die Antragsgegnerin sich an dieser Stelle auf die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 3, vorletzter Absatz, und S. 8 Abs. 3 bis S. 9 Abs. 2 beziehen, ist nicht ersichtlich, dass und aus welchem Grunde sie heute noch geheimhaltungsbedürftig sind. Inhaltlich beschränken sich die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Wesentlichen darauf, der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit der Antragsgegnerin am Standort Bochum liege in der Fertigung von Getriebegehäusen und in der Revision von Zahnrädern und Zahnritzeln, wogegen die Neufertigung von Zahnrädern und Ritzeln in Klipphausen/Dresden erfolge, so dass in Bochum nur wenige neue Zahnräder verfügbar seien und nicht alle im Beweisbeschluss genannten Gegenstände untersucht werden konnten. Konkrete Angaben über Lagerbestände sind darin nicht enthalten, sie können sich überdies auch nur auf den Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen beziehen und dürften zum gegenwärtigen Zeitpunkt längst überholt sein. Das gilt erst recht für diejenigen Getriebeteile, die am Besichtigungstag nicht verfügbar waren, weil die betreffenden Getriebebauarten nicht mehr im Programm der Antragsgegnerin geführt werden. d) Dass die Antragsgegnerin die vom Sachverständigen gemessenen Mitten-rauigkeitswerte inzwischen selbst nicht mehr als Betriebsgeheimnis ansieht, zeigt der Umstand, dass sie sich hilfsweise mit der Herausgabe des Gutachtens in der aus der Anlage GDM 4 ersichtlichen Fassung an die Antragstellerin einverstanden erklärt hat, in der lediglich die Angaben über die Aufgabenverteilung zwischen der Antragsgegnerin und derjenigen des Parallelverfahrens 4c O 21/14 LG Düsseldorf unkenntlich gemacht sind, nicht jedoch die vom Sachverständigen ermittelten Mittenrauwerte. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin diese Thematik auch in ihrer Stellungnahme vom26. Mai 2015 zur Teilabhilfeentscheidung des Landgerichts nicht wieder aufgegriffen. III. Entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen hat der Senat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO auf beide Parteien verteilt. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, weil die hierzu in§ 574 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Dr. K. Dr. B. T.