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Beschluss

1 W 9/17, 1 W 09/17

Thüringer Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2017:0201.1W9.17.0A
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Leitsätze
1. Für die Entstehung einer Einigungsgebühr ist nicht (mehr) ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB oder die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO notwendig. Entscheidend für das Entstehen der Gebühr ist allein, dass sich die Erfüllung der in Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV genannten Voraussetzungen aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergibt (BGH, 13. April 2007, II ZB 10/06).(Rn.9) 2. Wählen die anwaltlich vertretenen Parteien an Stelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs mit den sich aus Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV ergebenden Kostenfolgen eine abweichende Form, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet (hier: Teilanerkenntnis und Teilrücknahme) hindert dies nicht das Entstehen und die Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr (vergleiche OLG Stuttgart, 10. Februar 2011, 8 W 40/11).(Rn.10)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 11.11.2016, Az. (88) 1 O 223/15, wie folgt abgeändert: Die von dem Beklagten an den Kläger gem. § 106 ZPO nach dem rechtskräftigen Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Meiningen vom 21.09.2016 zu erstattenden Kosten werden auf 5.732,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 22.09.2016 festgesetzt. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.229,98 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Entstehung einer Einigungsgebühr ist nicht (mehr) ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB oder die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO notwendig. Entscheidend für das Entstehen der Gebühr ist allein, dass sich die Erfüllung der in Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV genannten Voraussetzungen aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergibt (BGH, 13. April 2007, II ZB 10/06).(Rn.9) 2. Wählen die anwaltlich vertretenen Parteien an Stelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs mit den sich aus Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV ergebenden Kostenfolgen eine abweichende Form, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet (hier: Teilanerkenntnis und Teilrücknahme) hindert dies nicht das Entstehen und die Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr (vergleiche OLG Stuttgart, 10. Februar 2011, 8 W 40/11).(Rn.10) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 11.11.2016, Az. (88) 1 O 223/15, wie folgt abgeändert: Die von dem Beklagten an den Kläger gem. § 106 ZPO nach dem rechtskräftigen Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Meiningen vom 21.09.2016 zu erstattenden Kosten werden auf 5.732,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 22.09.2016 festgesetzt. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.229,98 EUR festgesetzt. I. In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2016 vor dem Landgericht Meiningen ist festgestellt, dass nach Erörterung des Sach- und Streitstandes der Beklagtenvertreter erklärt hat, für den Fall einer - auch teilweisen - Klagerücknahme werde dieser zugestimmt und kein Kostenantrag gestellt. Daraufhin hat der Klägervertreter erklärt, er nehme die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1 in Höhe eines Teilbetrages von 2.070,00 EUR sowie der Zinsforderung zurück. Im Anschluss hat der Beklagtenvertreter der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt und die Klageforderung im Übrigen anerkannt. Nach dem sodann erlassenen Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Meiningen vom 21.09.2016 haben der Kläger 5 % und die Beklagte 95 % des Rechtsstreits zu tragen. Mit Schriftsatz vom 21.09.2016 beantragte der Kläger die Festsetzung seiner Kosten. In dem Antrag enthalten war u.a. eine Einigungsgebühr in Höhe von 1.088,00 EUR nebst Umsatzsteuer. Die Beklagte ist der Festsetzung der Einigungsgebühr entgegengetreten, weil es zu keinem Vergleich zwischen den Parteien gekommen sei. Mit Beschluss vom 11.11.2016 setzte die Rechtspflegerin die dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf insgesamt 4.502,03 EUR fest. Dabei hat die Rechtspflegerin die Einigungsgebühr abgesetzt. Gegen den dem Kläger am 21.11.2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 29.11.2016. Er erstrebt die Festsetzung der geltend gemachten Einigungsgebühr. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 03.01.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Einzelrichter hat die Sache durch Beschluss vom 01.02.2017 auf den Senat zur Entscheidung übertragen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO, § 11 RPflG. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Festsetzung der geltend gemachten Einigungsgebühr. Diese entsteht nach Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin und der Beklagten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs für die Entstehung der vorbezeichneten Einigungsgebühr nicht (mehr) ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB oder die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO notwendig (BGH, Beschluss vom 13.04.2007 - II ZB 10/06, juris Rn. 1, unter Hinweis auf die aufgegebene entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Entscheidend für das Entstehen der Einigungsgebühr ist allein, dass sich die Erfüllung der in Nr. 1000 Abs. 1 S.1 RVG-VV genannten Voraussetzungen aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergibt (BGH, Beschluss vom 13.04.2007 - II ZB 10/06, juris Rn. 2). So verhält es sich hier. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2016 folgt, dass nach Erörterung des Sach- und Streitstandes der Beklagtenvertreter erklärt hat, für den Fall einer - auch teilweisen - Klagerücknahme, werde dieser zugestimmt und kein Kostenantrag gestellte. Daraufhin hat der Klägervertreter erklärt, er nehme die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1 in Höhe eines Teilbetrages von 2.070,00 EUR sowie der Zinsforderung zurück. Im Anschluss hat der Beklagtenvertreter der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt und die Klageforderung im Übrigen anerkannt. Auch wenn die anwaltlich vertretenen Parteien an Stelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs mit den sich aus Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV ergebenden Kostenfolgen eine abweichende Form gewählt haben, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet - hier Teilanerkenntnis und Teilrücknahme - hindert dies nicht das Entstehen und die Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 - 8 W 40/11, juris Rn. 8). Daher hat der Kläger Anspruch auf Festsetzung von 95 % der geltend gemachten Einigungsgebühr in Höhe von brutto 1.294,72 EUR, mithin 1.229,98 EUR. Dieser Betrag war dem festgesetzten Betrag in Höhe von 4.502,03 EUR hinzuzusetzen, so dass die Beklagte insgesamt 5.732,01 EUR an den Kläger zu erstatten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, das Gründe im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren ist gem. §§ 23 Abs. 1 S. 2, 33 Abs. 1 RVG, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt worden und orientiert sich an dem Interesse des Klägers an der verfolgten Abänderung.