Beschluss
8 W 40/11
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei wechselseitigen prozessualen Erklärungen, die auf einer Vereinbarung der Parteien beruhen und den Streit bzw. die Ungewissheit über das Rechtsverhältnis beseitigen, entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr.1000 Abs.1 Satz1, 1003 RVG-VV.
• Für die Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr ist nicht mehr erforderlich, dass ein als Vollstreckungstitel tauglicher Vergleich nach §794 Abs.1 Nr.1 ZPO protokolliert wird.
• Auch wenn die Parteien anstelle eines formellen gerichtlichen Vergleichs Teilanerkenntnis und Teilrücknahme erklärten, schließt dies die Entstehung und Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr nicht aus.
• Ein Vollstreckungsverzicht oder eine Stundungsvereinbarung kann ebenfalls die Einigungsgebühr auslösen.
• Die entstandene Einigungsgebühr ist als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung gemäß §91 Abs.1 Satz1, Abs.2 Satz1 ZPO erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Einigungsgebühr bei wechselseitigen Vereinbarungen und Verzichtsregelungen • Bei wechselseitigen prozessualen Erklärungen, die auf einer Vereinbarung der Parteien beruhen und den Streit bzw. die Ungewissheit über das Rechtsverhältnis beseitigen, entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr.1000 Abs.1 Satz1, 1003 RVG-VV. • Für die Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr ist nicht mehr erforderlich, dass ein als Vollstreckungstitel tauglicher Vergleich nach §794 Abs.1 Nr.1 ZPO protokolliert wird. • Auch wenn die Parteien anstelle eines formellen gerichtlichen Vergleichs Teilanerkenntnis und Teilrücknahme erklärten, schließt dies die Entstehung und Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr nicht aus. • Ein Vollstreckungsverzicht oder eine Stundungsvereinbarung kann ebenfalls die Einigungsgebühr auslösen. • Die entstandene Einigungsgebühr ist als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung gemäß §91 Abs.1 Satz1, Abs.2 Satz1 ZPO erstattungsfähig. Die Parteien führten eine mündliche Verhandlung, unterbrachen diese und gaben anschließend wechselseitige Erklärungen ab: Der Beklagte nahm die Widerklage zurück und erkannte den Klageantrag Ziff.1 an, der Kläger nahm den Klageantrag Ziff.2 (Zinsen) zurück. Das Landgericht erließ ein Anerkenntnisurteil, das dem Beklagten die Kosten auferlegte. Der Kläger verzichtete auf die Vollstreckung bis zum 17.12.2010, was der Beklagte annahm. Im Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Parteien, ob für den Kläger eine Einigungsgebühr von 1.519,63 EUR entstanden und erstattungsfähig sei. Die Rechtspflegerin berücksichtigte diese Gebühr nicht; der Kläger legte sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht entschied über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft und fristgerecht (§§104 Abs.3 Satz1, 567, 568 ff. ZPO; §11 RpflG). • Entstehung der Einigungsgebühr: Nr.1000 Abs.1 Satz1, 1003 RVG-VV setzt die Mitwirkung des Anwalts bei Abschluss eines Vertrags voraus, der den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt; dieser Vertrag darf sich nicht ausschließlich auf ein vollständiges Anerkenntnis oder einen vollständigen Verzicht beschränken. • Keine Erfordernis der Protokollierung als Vergleich: Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Protokollierung eines Vergleichs nach §794 Abs.1 Nr.1 ZPO nicht mehr Voraussetzung für die Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr. • Formabweichung unschädlich: Auch wenn die Parteien anstelle eines formellen gerichtlichen Vergleichs Teilanerkenntnis und Teilrücknahme erklärten, beruhten die Erklärungen auf einer Vereinbarung, sodass die Einigungsgebühr gemäß Nrn.1000,1003 RVG-VV anfiel. • Weitere Auslöser: Der zwischen den Parteien vereinbarte Vollstreckungsverzicht bis 17.12.2010 bzw. die Stundungsregelung kann ebenfalls eine Einigungsgebühr auslösen. • Erstattungsfähigkeit: Die entstandene Einigungsgebühr ist notwendige Kosten der Rechtsverfolgung und daher nach §91 Abs.1 Satz1, Abs.2 Satz1 ZPO erstattungsfähig. • Folge: Der Kostenfestsetzungsbeschluss war abzuändern; die erstattungsfähigen Kosten erhöhen sich um 1.519,63 EUR, sodass insgesamt 6.098,51 EUR nebst Zinsen zu erstatten sind. Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Gericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin abgeändert: Der Beklagte hat dem Kläger weitere 1.519,63 EUR zu erstatten, damit insgesamt 6.098,51 EUR nebst Zinsen seit 08.11.2010. Begründend wurde festgestellt, dass wegen der wechselseitigen, auf einer Parteivereinbarung beruhenden Erklärungen sowie der Vereinbarung des Vollstreckungsverzichts eine 1,0-Einigungsgebühr nach den Nrn.1000,1003 RVG-VV entstanden ist, die als notwendige Prozesskosten gemäß §91 ZPO erstattungsfähig ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.