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Beschluss

1 Ws 46/17, 1 Ws 47/17

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2017:0308.1WS46.17.0A
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Leitsätze
Aufhebung von Haftbefehlen wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils (Abschluss des Revisionsverfahrens ca. 20 Monate nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils; weitere Verzögerungen bei Aktenrücksendung und Terminierung der nach Teilaufhebung erforderlichen Neuverhandlung).(Rn.35)
Tenor
1. Die Haftbefehle des Amtsgerichts Gera vom 22.10.2012 gegen die Angeklagten J... (Az. 5 Gs 2255/12) und V... (Az. 5 Gs 2258/12), jeweils in der Fassung der Beschlüsse des Landgerichts - 3. Strafkammer - Erfurt vom 26.04.2013, und die gegen beide Angeklagten ergangenen Haftfortdauerbeschlüsse des Landgerichts - 6. Strafkammer - Erfurt vom 13.01.2017 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten J... und V... darin jeweils entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufhebung von Haftbefehlen wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils (Abschluss des Revisionsverfahrens ca. 20 Monate nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils; weitere Verzögerungen bei Aktenrücksendung und Terminierung der nach Teilaufhebung erforderlichen Neuverhandlung).(Rn.35) 1. Die Haftbefehle des Amtsgerichts Gera vom 22.10.2012 gegen die Angeklagten J... (Az. 5 Gs 2255/12) und V... (Az. 5 Gs 2258/12), jeweils in der Fassung der Beschlüsse des Landgerichts - 3. Strafkammer - Erfurt vom 26.04.2013, und die gegen beide Angeklagten ergangenen Haftfortdauerbeschlüsse des Landgerichts - 6. Strafkammer - Erfurt vom 13.01.2017 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten J... und V... darin jeweils entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. I. 1. Der Angeklagte J... befindet sich nach Festnahme am 21.10.2012 seit dem folgenden Tage in (lediglich für die Zeit vom 23.04. - 22.08.2013 zum Zwecke der Strafvollstreckung unterbrochener) Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des - auf den Vorwurf der Verabredung zum Verbrechen der tateinheitlichen gemeinschaftlichen schweren Brandstiftung, der schweren Körperverletzung und des Raubes und auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten - Haftbefehls des Amtsgerichts Gera vom 22.10.2012 (Az. 5 Gs 2255/12), der nach Anklageerhebung vom 04.03.2013 zum Landgericht Erfurt mit dortigem Beschluss vom 26.04.2013 in Anpassung an die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Gera vom 04.03.2013 um weitere Tatvorwürfe ergänzt und im Zusammenhang mit der Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 01.07.2013 aufrechterhalten wurde. Mit Urteil vom 19.12.2014 hat das Landgericht den Angeklagten J... im Ergebnis der vom 10.10.2013 bis zum 19.12.2014 an 52 Hauptverhandlungstagen gegen insgesamt 10 Angeklagte durchgeführten Hauptverhandlung wegen Verbrechensverabredung zum Raub und tateinheitlich zur schweren Körperverletzung (Fall II.1., Einzelstrafe 3 Jahre und 9 Monate), Verbrechensverabredung zum Raub (Fall II.2., Einzelstrafe 1 Jahr 10 Monate), unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (Fall II.3., Einzelstrafe 6 Monate), vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II.4., Einzelstrafe 2 Monate), unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.6.1., Einzelstrafe 3 Jahre) sowie wegen versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Verbrechensverabredung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.6.2., Einzelstrafe 2 Jahre 6 Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Wegen des (dem Haftbefehl ebenfalls zugrundeliegenden) weiteren Vorwurfs der Verbrechensverabredung zum Raub zum Nachteil eines in S... ansässigen Antiquitätenhändlers (Fall II.7.) wurde der Angeklagte J... freigesprochen, da die Kammer die insoweit notwendige Konkretisierung der verabredeten Tat nach Ort, Zeit und Begehungsart verneint hat. Zugleich hat das Landgericht gem. § 268b StPO Haftfortdauer nach Maßgabe der ergangenen Verurteilung angeordnet; die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten J... vom 02.10.2015 hat der Senat mit Beschluss vom 03.06.2016 (Az. 1 Ws 29/16), auf den wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, verworfen. 2. Gegen den seit dem 27.01.2012 zunächst anderweitig in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten V... erging in dieser Sache wegen des Vorwurfs der Verabredung zum Verbrechen der tateinheitlichen gemeinschaftlichen schweren Brandstiftung, der schweren Körperverletzung und des Raubes am 22.10.2012 Haftbefehl des Amtsgerichts Gera (Az. 5 Gs 2258/12), der mit Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 26.04.2013 in Anpassung an die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Gera vom 04.03.2013 um den Tatvorwurf der u. a. mit dem Angeklagten J... getroffenen Verabredung zum Raub zum Nachteil eines S... Antiquitätenhändlers (Fall II.7.) erweitert und durch den im Zusammenhang mit der Eröffnung des Hauptverfahrens ergangenen, mit Senatsentscheidung vom 22.07.2014 (Az. 1 Ws 309/14) bestätigten Beschluss vom 01.07.2013 aufrechterhalten worden ist. Die Untersuchungshaft wird seit dem 08.07.2016 vollzogen, nachdem sie zuvor wegen der vom Angeklagten im Verfahren Landgericht Meiningen, Az. 120 Js 13970/11, verbüßten Strafhaft von 4 Jahren und der anschließenden Verbüßung des noch offenen Strafrestes einer mit Urteil des AG Arnstadt vom 26.05.2009 (Az. 790 Js 20316/07) verhängten Jugendstrafe als Überhaft notiert war. Soweit darüber hinaus gegen den Angeklagten V... weitere Überhaftnotierungen vorlagen, sind die zugrundeliegenden Haftbefehle des Landgerichts Erfurt vom 03.02.2014 (Az. 801 Js 22777/12 2 KLs) und des Amtsgerichts Gera vom 19.01.2016 (ursprgl. Az. 801 Js 1679/16), in denen ihm u. a. Raub- und Körperverletzungsdelikte zur Last gelegt wurden, mittlerweile durch Senatsbeschlüsse vom 28.05.2015 (Az. 1 Ws 179/15) und vom 19.12.2016 (Az. 1 Ws 511/16) - jeweils wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes und Unverhältnismäßigkeit - aufgehoben worden. Ein weiterer, auf den Tatvorwurf des schweren Raubes gestützter Haftbefehl des Amtsgerichts Kronach vom 28.03.2013 (Az. 98/13) wurde laut Mitteilung der Verteidigung zwischenzeitlich ebenfalls - durch Beschluss des OLG Bamberg vom 12.01.2017 - aufgehoben. Mit dem Urteil vom 19.12.2014 hat das Landgericht Erfurt den Angeklagten V... wegen Verbrechensverabredung zum Raub und tateinheitlich zur schweren Körperverletzung (Fall II.1.) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt; hinsichtlich der ihm unter II.7. weiter zur Last gelegten Verabredung zum Raub hat es den Angeklagten aus den oben zu 1. dargestellten Erwägungen ebenfalls freigesprochen. Zugleich hat es gem. § 268b StPO Haftfortdauer nach Maßgabe der ergangenen Verurteilung angeordnet; die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten V... hat der Senat mit Beschluss vom 31.08.2015 (Az. 1 Ws 328/15), auf den wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, verworfen. 3. Sowohl die Staatsanwaltschaft - zu Ungunsten von insgesamt 9 Angeklagten - als auch die Angeklagten J... und V... haben gegen das Urteil vom 19.12.2014 jeweils rechtzeitig Revision eingelegt. Das Urteil gelangte mit den Gründen am 19.03.2015 zur Geschäftsstelle. Das Hauptverhandlungsprotokoll wurde am 29.04.2015 fertig gestellt. Bei der Staatsanwaltschaft Gera gingen die Akten mit dem schriftlich abgefassten Urteil zu dessen Zustellung erstmals am 30.07. 2015 ein. Nach der zunächst auf den 04.05.2016 terminierten und sodann aus (nicht näher bezeichneten) dienstlichen Gründen auf den 06.07.2016 verlegten Revisionshauptverhandlung und Anberaumung eines Verkündungstermins auf den 10.08.2016 hat der Bundesgerichtshof - 2. Strafsenat - das angefochtene Urteil, soweit es die hiesigen Beschwerdeführer betrifft, mit Urteil vom 10.08.2016 (Az. 2 StR 493/15) - auf die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a. hinsichtlich des Angeklagten V... insgesamt und b. hinsichtlich des Angeklagten J..., soweit er im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt und im Fall II.7. der Urteilsgründe freigesprochen wurde, sowie im Gesamtstrafenausspruch und - auf die Revision des Angeklagten J... im Einzelstrafenausspruch im Fall II.2. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch. Hinsichtlich Fall II.1. habe die Strafkammer rechtsfehlerhaft die Prüfung versäumt, ob die Angeklagten J... und V... sich nicht weitergehend wegen Verabredung eines besonders schweren Raubes strafbar gemacht haben könnten, da angesichts der getroffenen Feststellungen eine geplante Raubtat unter Verwendung eines Messers als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB naheliege, wenngleich in einer neuen Hauptverhandlung insoweit (Hervorh. d. Senats) noch ergänzende Feststellungen auch zu Gunsten der Angeklagten getroffen werden könnten und die Annahme eines von den Angeklagten vorgestellten Kausalzusammenhanges zwischen Verletzungshandlung und Wegnahme durch die Feststellungen bislang nicht ausreichend belegt sei. Der Freispruch der Angeklagten J... und V... zu Fall II.7. könne keinen Bestand haben, da sich die zur Verneinung einer schon hinreichend konkretisierten Tatplanung führende Beweiswürdigung des Landgerichts als lückenhaft darstelle. Die weitergehende Revision des Angeklagten J... (gegen den damit die Schuldsprüche in den Fällen II.2. bis II.6.2. und die in den Fällen II.3. bis II.6.2. erkannten Einzelstrafen von 6 Monaten, 2 Monaten, 3 Jahren sowie 2 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig sind) und die Revision des Angeklagten V... hat der Bundesgerichtshof gem. § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Im Umfang der Aufhebungen ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden. 4. Nach Durchführung des Revisionsverfahrens wurde entsprechend der Schlussverfügung vom 26.10.2016 am 09.11.2016 die Übersendung der Akten vom Bundesgerichtshof an die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft veranlasst, die sie dem Landgericht Erfurt zum 20.12.2016 wieder zuleitete. Die Vorsitzende der nunmehr zuständigen Strafkammer, der die Akten zum 28.12. 2016 vorlagen, hat mit Verfügung vom 02.01.2016 den Verteidigern (ohne vorherige Abstimmung) 15 Termine für eine am 11.04.2017 beginnende und zunächst bis zum 06.07.2017 vorausgeplante Hauptverhandlung mitgeteilt. 5. Der Angeklagte J... hat bereits am 12.09.2016 und erneut am 27.11.2016 (mündliche) Haftprüfung beantragt; der Angeklagte V... hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.11.2016 „Haftbeschwerde“ erhoben, die mit Schriftsatz vom 29.12.2016 weiter begründet worden ist. Mit Beschlüssen vom 13.01.2017 hat das Landgericht - 6. Strafkammer - Erfurt auf das zutreffend jeweils als Haftprüfungsantrag behandelte Vorbringen die damit angegriffene letzte Haftentscheidung des Landgerichts - 3. Strafkammer - Erfurt vom 19.12.2014 hinsichtlich beider Angeklagter jeweils mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Angeklagten der im Haftbefehl des Landgerichts Erfurt vom 24.(richtig: 26.)04.2013 enthaltenen Taten dringend verdächtig seien, wobei der dringende Tatverdacht im Hinblick auf die Tat zu II.1. neben den weiter benannten Delikten auch hinsichtlich der Verabredung zum besonders schweren Raub, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, begründet sei. Gegen diese Entscheidungen richten sich die vom Angeklagten J... am 20.01.2017 und vom Angeklagten V... am 24.01.2017 eingelegten Beschwerden, denen das Landgericht mit Verfügung vom 27.01.2017 nicht abgeholfen hat. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlage der Akten am 09.02.2017 beantragt, die Beschwerden jeweils zu verwerfen. Der Angeklagte J... hat hierauf mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt B... vom 20.02.2017, der Angeklagte V... mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt Prof. Dr. M... vom 14.02.2017 erwidert. Im Hinblick auf die von den Angeklagten - u. a. mit der Behauptung, das vollständige schriftliche Revisionsurteil habe bereits bei der Verkündung am 10.08.2016 vorgelegen - beanstandete Dauer des Revisionsverfahrens hat der Senat eine - dies nicht bestätigende - Auskunft des Bundesgerichtshofs eingeholt, die am 28.02.2017 eingegangen ist. Ebenfalls am 28.02.2017 hat das Landgericht Erfurt dem Senat ein (sich offenbar auch an die Verteidiger richtendes) Schreiben vom selben Tage zur Kenntnis gebracht, in dem mitgeteilt wird, dass an der Planung einer am 11.04.2017 beginnenden neuen Hauptverhandlung - entsprechend der am 02.01.2017 angefragten Termine - nicht mehr festgehalten werde, nachdem die insoweit am 08.02.2017 getroffene Ladungsverfügung wegen „hausinterner Probleme“ nicht ausgeführt worden sei, einige Verteidiger nunmehr an den vorgesehenen Terminen verhindert und mittlerweile weitere, eilige Haftsachen bei der Kammer eingegangen seien. Es sei daher nunmehr beabsichtigt, ab dem 18.07.2017 immer dienstags zu verhandeln; gleichzeitig werden die Verteidiger um kurzfristige Rückmeldung gebeten, ob diese Termine abgedeckt werden können. Die hierzu angehörte Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat am 01.03.2017 eine (ergänzende) Stellungnahme abgegeben, die - mit den neu eingegangenen Unterlagen - sodann den Verteidigern übermittelt worden ist. Für den Angeklagten J... haben seine Verteidiger mit Schriftsatz vom 03.03.2017 (Rechtsanwältin V...), 05.03.2017 (Rechtsanwalt B...) und 06.06.2017 (Rechtsanwalt W...) erwidert und für den Angeklagten V... dessen Verteidiger Rechtsanwalt S... am 06.03.2017 und Rechtsanwalt Prof. Dr. M... am 07.03.2017. II. Die gem. §§ 304, 305 StPO jeweils zulässigen Beschwerden haben in der Sache Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der im Tenor genannten Haftentscheidungen, weil in der Gesamtschau des seit Oktober 2012 als Haftsache betriebenen Verfahrens, in dem die nach (Teil-)Aufhebung des Urteils vom 19.12.2014 erforderliche Neuverhandlung voraussichtlich nicht vor Mitte Juli 2017 beginnen kann, die Fortdauer der Untersuchungshaft wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nunmehr unverhältnismäßig ist. 1. Die Angeklagten J... und V... sind zwar der ihnen in den angefochtenen Haftentscheidungen zur Last gelegten Taten weiterhin dringend verdächtig. Hinsichtlich der Tat zu II.1 ergibt sich dies aus dem verurteilenden Erkenntnis des Landgerichts Erfurt und den Darlegungen des Revisionsgerichts in dessen am 10.08.2016 verkündetem Urteil. Darin ist die in diesem Anklagepunkt erfolgte Verurteilung beider Angeklagter (unter Verwerfung der ihrerseits eingelegten Revisionen) allein auf die zu ihren Ungunsten erhobene Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben worden, weil das Landgericht den ihm unterbreiteten Sachverhalt im Hinblick auf eine weitergehend in Betracht kommende Verurteilung wegen Verabredung zum besonders schweren Raub nicht ausgeschöpft habe; den ebenfalls in Wegfall geratenen Schuldspruch wegen der tateinheitlich begangenen Verabredung einer schweren Körperverletzung hat das Revisionsgericht ausdrücklich als „an sich rechtsfehlerfrei“ bewertet und von einer teilweisen Aufrechterhaltung der bislang getroffenen Feststellungen zu Fall II.1 im Hinblick auf die Tatbeteiligung der Angeklagten J... und V... lediglich deshalb abgesehen, um dem neuen Tatgericht im Hinblick auch auf eine mögliche Tatbeteiligung des Angeklagten K... (dessen Freispruch im Fall II.1. auf die Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls aufgehoben wurde) widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Anhaltspunkte für eine gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren wesentlich veränderte Beweislage, die zu einer abweichenden Beurteilung des Tatverdachts führen würde, sind nicht ersichtlich. In Bezug auf die Tat zu II.7., hinsichtlich der der Freispruch der Angeklagten vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden ist, wird wegen des dringenden Tatverdachtes auf die bisherigen Haftentscheidungen verwiesen, die durch die Ausführungen des Revisionsgerichts zu den insoweit zu treffenden Feststellungen nicht in Frage gestellt werden. 2. Auch ist für die Angeklagten J... (für den aufgrund der rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen eine Einsatzstrafe von bislang mindestens 3 Jahren feststeht) und V... jeweils weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. Aufgrund der Revisionsentscheidung haben beide Angeklagte im Verurteilungsfall nicht nur eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe zumindest in zuvor ausgesprochener Höhe dringend zu erwarten, sondern müssen darüber hinaus im Fall II.7. mit ihrer erstmaligen Verurteilung und im Fall II.1. mit der Verurteilung unter Anwendung eines höheren Strafrahmens rechnen, so dass ihnen eine die erstinstanzliche Strafe noch deutlich überschreitende (Gesamt)Strafe droht. Von der Straferwartung geht damit trotz der bislang erlittenen, anrechnungsfähigen Untersuchungshaft angesichts fehlender konkreter Aussicht auf Reststrafenaussetzung weiterhin ein erheblicher Fluchtanreiz aus, ohne dass dem gegenläufige Umstände von Gewicht gegenüberstünden, die es wahrscheinlicher machten, dass die Angeklagten sich dem Verfahren stellen als dass sie sich ihm im Entlassungsfall durch Flucht entziehen würden. 3. Die Haftbeschwerden führen gleichwohl zur Aufhebung der angegriffenen Haftbefehle, da das in Haftsachen zu beachtende besondere Beschleunigungsgebot durch den bisherigen Verfahrensablauf in seiner Gesamtheit nicht mehr gewahrt ist. Das verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten zur Last gelegten Taten herbeizuführen (BGH, Beschl. v. 19.03.2013, Az. StR 2/13, m. w. N., bei juris). Es beansprucht - wenn auch in abgeschwächter Form - selbst in Fällen Geltung, in denen die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, weil sich der Angeklagte - wie dies bis zum 08.07.2016 auf den Angeklagten V... zutraf - in anderer Sache in (Straf-)Haft befindet und für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (Senat, Beschl. v. 19.12.2016, Az. 1 Ws 511/16; KG Berlin, Beschl. v. 08.05.2014, Az. 4 Ws 32/14, m. w. N., bei juris). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind um so strengere Anforderungen (bei - wie hier hinsichtlich des Angeklagten J... - vierjähriger Haftdauer: strengste Anforderungen, BVerfG, Beschl. v. 24.08.2010, Az. 2 BvR 1113/10, bei juris) zu stellen, je länger die Untersuchungshaft dauert. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist, so dass vom Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegenstehen (BVerfG, Beschl. v. 13.10.2016, Az 2 BvR 1275/16, m. w. N., bei juris; BGH, a. a. O.). Hiervon ausgehend, hat der Senat den Beschleunigungsgrundsatz durch die Verfahrensgestaltung bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch als gewahrt angesehen; insoweit wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom 01.08.2013 (Az. 1 Ws 155/13 - 159/13) und 31.08.2015 (Az. 1 Ws 328/15) verwiesen. Für den weiteren Verfahrensablauf kann dies unter Berücksichtigung auch der derzeit absehbaren Verfahrensgestaltung nicht mehr angenommen werden. Auch im Revisionsverfahren ist das - für diesen Zeitraum überwiegend aus § 120 StPO abgeleitete - Beschleunigungsgebot zu beachten, wobei die Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer für diesen Zeitraum nicht schlechthin bei jeder wesentlichen vermeidbaren Verfahrensverzögerung zu verneinen ist, sondern eine umfassende Abwägung aller auch sonst für die Verhältnismäßigkeit maßgeblichen Gesichtspunkte, unter anderem des Gewichts der Straftat und der Höhe der zu erwartenden Strafe, gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz hieran treffenden Verschuldens stattzufinden hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.02.2005, Az. 2 BvR 109/05, bei juris). Dabei ist das Gewicht des Freiheitsanspruchs der Angeklagten in hinreichendem Maße zu berücksichtigen (BVerfG, a. a. O.) und dem staatlichen Strafanspruch gegenüberzustellen. Im Ergebnis der in dieser Weise vorzunehmenden Abwägung, die sich auf eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs stützen muss (BVerfG, Beschl. v. 22.02.2005, a. a. O.), kann die Untersuchungshaft hinsichtlich beider Angeklagter nicht mehr aufrechterhalten werden. Im Einzelnen: a. Bereits mit Beschlüssen vom 31.08.2015 (Az. 1 Ws 328/15) und 03.02.2016 (1 Ws 29/16) musste eine durch die verspätete Zustellung des Urteils an die revidierende Staatsanwaltschaft eingetretene Verfahrensverzögerung von gut 2 Monaten festgestellt werden; der Senat hat hierzu ausdrücklich festgestellt, dass eine „Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer“ hierdurch „(noch) nicht begründet“ wird (a. a. O.). Hinzu kommt, dass auch die vorausgegangene Zustellung des Urteils an die Verteidiger dadurch (um ca. 1 Monat) verzögert wurde, dass das Verhandlungsprotokoll erst mehr als 4 Monate nach Schluss der Hauptverhandlung und mehr als 5 Wochen nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe, wenn auch noch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 StPO, fertiggestellt wurde (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 16.03.2006, 2 BvR 170/06, bei juris). b. Das Revisionsverfahren wurde erst mit Urteilsverkündung am 10.08.2016, d. h. knapp 20 Monate nach dem erstinstanzlichen Urteil beendet und weist damit eine, jedenfalls für eine Haftsache und auch mit Blick auf den Umfang des Verfahrens, insgesamt außergewöhnliche Dauer auf, wobei bis zur Urteilsfertigstellung und Aktenrücksendung (am 09.11.2016) weitere (knapp) 3 Monate vergingen. Nachdem die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft am 28.08.2015 beim Landgericht eingegangen war, übermittelte die Staatsanwaltschaft am 20.10.2015 die Akten samt Revisionsübersendungsbericht über die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft und den Generalbundesanwalt an den Bundesgerichtshof, wo die Akten mit einem die Revisionen der Angeklagten J... und V... betreffenden Verwerfungsantrag und einer die Revision der Staatsanwaltschaft betreffenden Beitrittserklärung am 17.02.2016 eingingen. Die mit dortiger Verfügung vom 25.02.2016 zunächst auf den 04.05.2016 terminierte Hauptverhandlung ist am 20.04.2016 aus (nicht näher dargelegten) dienstlichen Gründen auf den 06.07.2016 verlegt worden. Damit ist - auch bei unterstellter Unvermeidbarkeit der Verlegung - gegenüber der nach verfassungsgerichtlichen Vorgaben zunächst als hinreichend eingeschätzten Bearbeitungsdauer objektiv eine weitere, jedenfalls nicht von den Angeklagten zu vertretende Verfahrensverlängerung um 2 Monate eingetreten. Zwischen der ihrerseits mit einer Frist von 5 Wochen terminierten Urteilsverkündung am 10.08. 2016, zu der ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft des Bundesgerichtshofs das vollständige schriftliche Urteil noch nicht vorlag, und dem Eingang der Urteilsgründe bei der Geschäftsstelle am 25.10.2016 sind weitere 10 Wochen vergangen. Am 09.11.2016 wurde die Rücksendung der Akten veranlasst, die am 14.11.2016 bei der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft und am 23.11.2016 bei der Staatsanwaltschaft eingingen. c. Nachfolgend wurden die Akten entgegen der - dem Landgericht Erfurt zum 02.12.2016 bekannt gemachten - staatsanwaltschaftlichen Übersendungsverfügung vom 29.11.2016 nicht zum Landgericht Erfurt, sondern versehentlich zum Landeskriminalamt verbracht und von dort - nach Registrierung am 05.12.2016 - erst zum 20.12.2016 ans Landgericht verschickt; Anhaltpunkte dafür, dass diese vermeidbare Verfahrensverzögerung von jedenfalls 2 Wochen, die wegen der dann bevorstehenden Feiertage eine weitere Verzögerung der Aktenvorlage an die Vorsitzende um 1 Woche nach sich zog, ihre Ursache außerhalb des den Justizbehörden zuzurechnenden Verantwortungsbereichs haben könnte, sind nicht ersichtlich. d. Seitens des Landgerichts Erfurt wurden den Verteidigern mit Verfügung vom 02.01.2017 - wie bei Beschlussfassung am 13.01.2017 erläutert, „zur Vorabstimmung“ - insgesamt 15, ab dem 11.04.2017 vorgesehene und bis zum 06.07.2017 reichende Verhandlungstermine benannt, ohne dass es insoweit zu einer verbindlichen Terminsbestimmung gekommen ist. Von der beabsichtigten, hinsichtlich Vorbereitungszeit und Terminsdichte dem Beschleunigungsgebot für sich genommen noch genügenden Terminierung ist die Kammer vielmehr mit Schreiben vom 28.02.2017 abgerückt. Darin wird mitgeteilt, aufgrund „hausinterner Probleme“ seien seit dem 31.01.2017 keine Verfügungen mehr ausgeführt und keine Schreiben mehr vorgelegt worden, so dass auch die in dieser Sache getroffene Ladungsverfügung vom 08.02.2017 nicht zur Ausführung gelangt sei. Die ursprüngliche Planung könne nicht beibehalten werden, da mittlerweile einzelne Verteidiger für einzelne Sitzungstage ihre Verhinderung angezeigt hätten und inzwischen neue, als vorrangig eingestufte Haftsachen eingegangen seien, so dass nunmehr - vorbehaltlich der terminlichen Verfügbarkeit der Verteidiger - ein Hauptverhandlungsbeginn erst zum 18.07. 2017 beabsichtigt sei, mit einer Terminsdichte von einem Tag pro Woche. Damit ist eine weitere sachwidrige und vermeidbare Verfahrensverzögerung um mindestens 3 Monate absehbar, die im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot einer bereits eingetretenen Verzögerung gleichsteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.2016, a. a. O., und Beschl. v. 05.12. 2005, Az. 2 BvR 1964/05, bei juris) und sich - namentlich im Zusammentreffen mit den vorangegangenen Verzögerungen und der auch sonst zu besonders beschleunigter Bearbeitung drängenden Dauer des Revisionsverfahrens - als erheblich darstellt. Entgegen der von der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vorgenommenen Bewertung ist diese Verzögerung auch der Justiz anzulasten, da die zunächst geplanten Hauptverhandlungstermine bei zeitnah vorgenommener und ordnungsgemäß ausgeführter Terminsladung aller Voraussicht nach (zumindest weitgehend) wie beabsichtigt hätten durchgeführt werden können. Tatsächlich haben für den Angeklagten V... Rechtsanwalt S... am 04.01.2017 (mit Ausnahme des 16.05.2017), für den Angeklagten J... Rechtsanwältin V... am 03.01.2017 und Rechtsanwalt W... am 16.01.2017, für den Angeklagten K... Rechtsanwältin R... am 04.01.2017 und für den Angeklagten S... Rechtsanwalt W... am 06.01.2017 die mitgeteilten Termine als verfügbar bestätigt, wie es die Kammer auch in ihrem Haftfortdauerbeschluss vom 13.01.2017 zugrunde gelegt hat. Die Verhinderungsanzeige von Rechtsanwalt Prof. Dr. M... vom 24.01.2017 gab mangels Substantiierung keinen Anlass, die Terminsplanung fallen zu lassen; das hat offenbar auch das Landgericht so gesehen, als es am 08.02.2017 keine erneute Terminsabstimmung vorgenommen, sondern die Ladung zu den bereits avisierten Terminen verfügt hat. Zur anderweitigen „Vergabe“ von 3 dieser Termine durch Rechtsanwalt S..., nachdem seit deren Ankündigung sechs Wochen ohne Zugang einer verbindlichen Ladung vergangen waren, wäre es bei zeitnaher Vornahme der Ladungsverfügung ebenso wenig gekommen wie bei zumindest ordnungsgemäßer Ausführung der dann am 08.02.2017 getroffenen Verfügung, die nach ausdrücklicher Erklärung der Kammervorsitzenden an „hausinternen Problemen“ des Landgerichts gescheitert ist. Zudem war selbst durch einen gänzlichen Wegfall dieser drei Verhandlungstage die Terminsplanung im Übrigen nicht in Frage gestellt, da hiermit keine Überschreitung der Frist des § 229 Abs. 3 StPO verbunden war. Der Hinweis des Landgerichts auf einen - in der Mitteilung vom 02.01.2017 gar nicht benannten - Hauptverhandlungstermin vom 11.05.2017 ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig nachvollziehbar wie die wegen nicht näher benannter, sonstiger Haftsachen angekündigte Hintanstellung der hiesigen Hauptverhandlung bis frühestens 18.07.2017. Hinzu kommt, dass sich auch die nun vorgesehene Terminsdichte von nur einem Hauptverhandlungstag pro Woche angesichts der bisherigen Haftdauer und des voraussichtlichen Umfangs der neuen Hauptverhandlung als unzureichend darstellt, in der nach der Urteilsaufhebung in Fall II.1. „mit den Feststellungen“ wiederum eine umfassende Beweisaufnahme stattfinden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.2008, 2 BvR 2652/07, bei juris). Soweit die vorstehend dargestellten Verzögerungen (z. T. bzw. auch) auf Tätigkeiten des nicht richterlichen Bereichs zurückzuführen sind (wie etwa Protokollfertigstellung, Umsetzung richterlicher Verfügungen etc.), hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 16.03.2006, 2 BvR 170/06, bei juris) klargestellt, dass die Organisation des Schreibdienstes, der Geschäftsstellen oder des Aktentransports ebenfalls dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen hat. Es könne „nicht hingenommen werden, dass die von Verfassungs wegen gebotene zügige richterliche Bearbeitung durch eine unzureichende Arbeitserledigung im nicht richterlichen Bereich, sei sie durch eine unzureichende Personalausstattung oder durch sonst absehbare und vermeidbare Umstände verursacht, konterkariert“ werde (BVerfG, a. a. O.). Die nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils eingetretenen Verfahrensverzögerungen nötigen daher in ihrer Gesamtheit zur Aufhebung der Untersuchungshaft. Das gilt trotz der Schwere der den Angeklagten angelasteten Taten, da deren Gewicht und die daraus resultierende Straferwartung bei erheblichen, dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur weiteren Rechtfertigung einer ohnehin schon lange andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.2011, 2 BvR 2781/10, und - besonders eindringlich - Beschl. v. 05.12.2005, 2 BvR 1964/05, Rdnr. 105 bei juris). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf dem Erfolg der jeweiligen Rechtsmittel.