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Urteil

1 OLG 121 Ss 96/16

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2017:0124.1OLG121SS96.16.0A
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Leitsätze
Unwirksame Berufungsbeschränkung bei Verurteilung eines vielfach (über mehrere Jahrzehnte) einschlägig vorbestraften und im Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelnden, sowohl unter Bewährung als auch Betreuung stehenden, geständigen Wiederholungstäters wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch, weil die Feststellungen nicht über Ort und Zeit der Fahrt, Identität des Fahrzeuges sowie den Umstand, dass der Angeklagte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist, hinausgehen, sich in der bloßen Mitteilung des eigentlichen tatbestandsausfüllenden Verhaltens erschöpfen und hinsichtlich der tateinheitlichen Verurteilung wegen Kennzeichenmissbrauchs als lückenhaft erweisen.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 04.07.2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Gera zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unwirksame Berufungsbeschränkung bei Verurteilung eines vielfach (über mehrere Jahrzehnte) einschlägig vorbestraften und im Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelnden, sowohl unter Bewährung als auch Betreuung stehenden, geständigen Wiederholungstäters wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch, weil die Feststellungen nicht über Ort und Zeit der Fahrt, Identität des Fahrzeuges sowie den Umstand, dass der Angeklagte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist, hinausgehen, sich in der bloßen Mitteilung des eigentlichen tatbestandsausfüllenden Verhaltens erschöpfen und hinsichtlich der tateinheitlichen Verurteilung wegen Kennzeichenmissbrauchs als lückenhaft erweisen.(Rn.10) 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 04.07.2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Gera zurückverwiesen. I. Durch Urteil des Amtsgerichts Jena vom 02.07.2015 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch, „begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit“, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: „Der Angeklagte fuhr am 13.11.2013 gegen 15.46 Uhr mit dem Pkw Audi mit dem angebrachten Kennzeichen ...., auf der S-Straße, Höhe …, … J…, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Der Angeklagte hatte zuvor an diesem Fahrzeug eine Kennzeichentafel angebracht, welche nicht für diesen Pkw ausgegeben war. Vielmehr war das amtliche Kennzeichen .... für einen Peugeot 106 ausgegeben worden, welcher jedoch bereits am 20.03.2013 von Amts wegen abgemeldet worden war. Dies war dem Angeklagten bekannt. Der Angeklagte hatte das Unrecht seines Handelns erkannt, sein Steuerungsvermögen, nach dieser Einsicht zu handeln, war indes zum Tatzeitpunkt eingeschränkt.“ Auf die gegen dieses Urteil gerichtete, mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.11.2015 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat die 7. Strafkammer des Landgerichts Gera mit dem angefochtenen Berufungsurteil vom 04.07.2016 das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 02.07.2015 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 02.11.2015, Az. 612 Js 728/14 5 Ns, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Dabei ist das Landgericht von einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels ausgegangen und hat keine eigenen Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete, ihrerseits „auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte“ Revision der Staatsanwaltschaft Gera, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts - namentlich des § 56 Abs. 1 und 3 StGB - rügt und beantragt, das Urteil des Landgerichts Gera mit den dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Gera zurückzuverweisen. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft geht in ihrer dem Rechtsmittel beitretenden Stellungnahme vom 02.12.2016 bereits von der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung aus. II. Die statthafte und auch sonst zulässig eingelegte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Auf eine zulässige Revision prüft das Revisionsgericht von Amts wegen, ob das Berufungsgericht zu Recht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung ausgegangen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 352 Rdn. 4; KK-Paul, StPO, 7. Auflage, § 318 Rdn. 11 m. w. N.). Diese Überprüfung ergibt vorliegend, dass die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht wirksam erfolgt ist, weshalb das - allerdings auch im Strafausspruch nicht rechtsfehlerfreie - Berufungsurteil schon wegen fehlender eigener Feststellungen zum Schuldspruch keinen Bestand haben kann. Eine wirksame Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt voraus, dass die zum Schuldspruch getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine ausreichende Grundlage für eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechende Bemessung der Rechtsfolgen darstellen. Sind die Tatsachenfeststellungen unzureichend bzw. lückenhaft, so ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (BGHR StPO, § 318 Strafausspruch 1; BayObLG wistra 1994, 322; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 307; Beschluss des Senats vom 02.03.2011, 1 Ss 8/11). Diesen Anforderungen genügen die knappen, sich letztlich in der bloßen Mitteilung des eigentlichen tatbestandsausfüllenden Verhaltens erschöpfenden und hinsichtlich der tateinheitlichen Verurteilung (nur) wegen Kennzeichenmissbrauchs (und nicht wegen Urkundenfälschung) zudem unklaren bzw. lückenhaften Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Jena vom 02.07.2015 jedenfalls bei der hiesigen Fallgestaltung, in der über die Bestrafung eines vielfach (über mehrere Jahrzehnte) einschlägig vorbestraften und (schon nach der amtsgerichtlichen Würdigung) im Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelnden, sowohl unter Bewährung als auch Betreuung stehenden (geständigen) Wiederholungstäters zu entscheiden ist, nicht. Sie bilden keine zureichende Grundlage für eine eigene Strafzumessung des Berufungsgerichts, weil sie über die Beschreibung der die Tatbestandsmäßigkeit belegenden Umstände hinaus nicht ansatzweise Angaben - im Sinne eines geschichtlichen Lebenssachverhaltes - dazu enthalten, wie die konkrete Tat begangen worden ist. Die Feststellungen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis gehen über Ort und Zeit der Fahrt, Identität des Fahrzeuges sowie den Umstand, dass der Angeklagte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist, nicht hinaus. Entsprechendes gilt für den Kennzeichenmissbrauch. Es fehlen jegliche Feststellungen zu weiteren für den Schuldumfang und die Strafzumessung maßgeblichen Umständen: Motivation der Tat, konkrete Verkehrsverhältnisse bei Tatbegehung, mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, Anlass der Fahrt, Umstände der Aufdeckung (Antreffen auf frischer Tat?) sowie evtl. Feststellungen zum unmittelbaren Nachtatverhalten (Fahren ohne Fahrerlaubnis) bzw. Umstände des Besitzes eines Kfz-Kennzeichens aus Brandenburg, Anbringen des Kennzeichens, konkrete Merkmale des (entstempelten?) Kennzeichens (Kennzeichenmissbrauch). Derartige Feststellungen sind jedenfalls dann zu treffen, wenn anzunehmen ist, dass sie bei einem - wie hier - „glaubhaft geständigen“ Angeklagten ohne Weiteres möglich und für den Schuldumfang erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung sind (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 25.06.2013, 3 Ss 36/13 bei juris, m. w. N.). Hier kommt noch hinzu, dass gerade wegen der besonderen Umstände in der Person des Angeklagten - Vielzahl einschlägiger Vorbelastungen, Bewährungsversagen, im Urteil näher dargelegte gesundheitliche, die Schuldfähigkeit berührende Defizite - sowohl im Hinblick auf die gebotene Prüfung einer fakultativen Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB als auch der Voraussetzungen des § 56 (Abs. 1 und 3) StGB auf mögliche nähere Feststellungen zum Tatablauf nicht verzichtet werden konnte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt, bei dem es zudem nicht nur um eine Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, sondern auch um einen tateinheitlich begangenen Kennzeichenmissbrauch geht, grundlegend von der Fallgestaltung, welche der Vorlageentscheidung des OLG Nürnberg vom 21.10.2015, veröffentlicht u. a. in NStZ 2016 497ff., zu Grunde lag (die allerdings durch Rücknahme der Revision gegenstandslos geworden ist). Auf die dort erörterte Rechtsfrage (vgl. zum Streitstand auch Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 318 Rdnr. 16) kam es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Die Strafkammer hätte die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch mithin nicht als wirksam ansehen dürfen, sondern die Entscheidung des Amtsgerichts in vollem Umfang, auch zum Schuldspruch, überprüfen und insbesondere zur Schuldfrage eigene Feststellungen treffen müssen. Dies hat sie indes nicht getan (weshalb sich im Übrigen auch die Strafzumessungserwägungen insgesamt als lückenhaft und nicht überprüfbar darstellen, indem dort etwa - rein abstrakt - auf die „Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat“, die „Beweggründe des Täters“, den „bei der Tat aufgewendeten Willen“ abgestellt oder ohne Tatsachenbezug das Ausbleiben „[schwerwiegender] Folgen aus seinem Handeln“ gewürdigt wird). Schon dieser aufgezeigte Rechtsfehler führt auf die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mitsamt den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Gera (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die von der Staatsanwaltschaft Gera ausdrücklich erklärte, allerdings schon wegen des sich ohnehin auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkenden Gegenstandes des Berufungsurteils ins Leere gehende Beschränkung auch der Revision „auf den Rechtsfolgenausspruch“ ändert hieran nichts, weil der Prüfungsumfang des Revisionsgerichts hinsichtlich der Wirksamkeit einer vorausgegangenen Berufungsbeschränkung davon nicht berührt wird. 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat - auch mit Blick auf die mit der Revision vorgetragenen Umstände - auf Folgendes hin: a) Die im bisherigen Verfahren von den hierzu sachverständig beratenen Tatgerichten ohne nähere Charakterisierung des Tatgeschehens angenommene sowie - ungeachtet des fakultativen Charakters des § 21 StGB („kann ...“) und der massiven einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten - begründungslos zum Anlass für eine Strafrahmenverschiebung genommene verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten wird anhand der im Rahmen des Möglichen nachzuholenden Feststellungen zu weiteren konkreten Tatumständen erneut und unter Einbeziehung aller (noch feststellbaren) Umstände des konkreten Falles zu beurteilen sein. b) Bei der im Falle der erneuten Verurteilung zu prüfenden Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe wird zu beachten sein, dass hierfür auch die im Berufungsurteil - ohne Angabe des Vollstreckungsstandes - mitgeteilte Verurteilung vom 23.12.2013 in Betracht kommt (Ziff. 34 BZR), die - soweit noch nicht vollständig vollstreckt - Zäsurwirkung entfalten dürfte, da die gegenständliche Tat vor dem Erlass des dortigen Strafbefehls begangen wurde. c) Schließlich wird im Rahmen der voraussichtlich erneut vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen des § 56 StGB und im Falle der - auf der Grundlage vollständiger und aktueller Feststellungen zu treffenden - Annahme einer günstigen Sozialprognose sowie der Verurteilung zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten ausdrücklich zu erörtern sein, ob es im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB geboten ist, die Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung zu vollstrecken. Nach dieser Vorschrift ist eine Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen, wenn sie unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden Unverständnis hervorrufen würde und eine positive Bewährungsentscheidung das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttern würde. Es ist jedenfalls dann unerlässlich, die Frage nach der Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe zu erörtern, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies nahelegen (BGH, Urteil v. 06.08.2014, 2 StR 153/14, bei juris) bzw. wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt (BGH NStZ 1989, 527). Die Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit § 56 Abs. 3 StGB ergibt sich - ungeachtet des Fehlens näherer Feststellungen zum konkreten Tatgeschehen - vorliegend ohne Weiteres bereits daraus, dass der Angeklagte - über einen Zeitraum von 3 Jahrzehnten mittlerweile 35 Eintragungen im Bundeszentralregister aufzuweisen hat, darunter 17 einschlägige Vorverurteilungen wegen (z. T. mehrfachen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis, - bereits mehrfach - z. T. nach Widerruf zuvor gewährter Strafaussetzungen - Strafhaft verbüßt hat, und - zum Zeitpunkt der ihm vorliegend angelasteten Tat in gleich zwei weiteren Verfahren unter laufender Bewährung stand.