Urteil
2 StR 153/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung muss das Gericht auch § 56 Abs. 3 StGB prüfen, wenn die Umstände des Einzelfalls dies nahelegen.
• § 56 Abs. 3 StGB kann die Versagung der Strafaussetzung rechtfertigen, wenn die Bewährung wegen schwerwiegender Besonderheiten des Falls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich wäre.
• Bei erheblicher Schädigung eines Solidargemeinschaftsträgers, Ausnutzung einer besonderen Vertrauensstellung und teilweiser nicht erfolgter Schadenswiedergutmachung sind besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 3 StGB zu erwägen.
Entscheidungsgründe
Prüfpflicht des Gerichts zu § 56 Abs. 3 StGB bei schwerwiegenden Fallbesonderheiten • Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung muss das Gericht auch § 56 Abs. 3 StGB prüfen, wenn die Umstände des Einzelfalls dies nahelegen. • § 56 Abs. 3 StGB kann die Versagung der Strafaussetzung rechtfertigen, wenn die Bewährung wegen schwerwiegender Besonderheiten des Falls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich wäre. • Bei erheblicher Schädigung eines Solidargemeinschaftsträgers, Ausnutzung einer besonderen Vertrauensstellung und teilweiser nicht erfolgter Schadenswiedergutmachung sind besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 3 StGB zu erwägen. Die Angeklagte war bei einer Rentenversicherungsträgerin für die Prüfung und Bewilligung von Leistungen zuständig. Sie verschaffte sich heimlich Zugangsdaten anderer Mitarbeiter und veranlasste fingierte Leistungsaufträge über deren Rechner. Insgesamt zahlten Zahlstellen rund 284.692,30 € auf Privatkonten, die die Angeklagte für sich verwendete, teils zur Finanzierung ihres Kokainkonsums. Aus späterer Erwerbstätigkeit leistet sie Rückzahlungen in Höhe von 500 € monatlich gegenüber dem Träger. Das Landgericht verurteilte sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Bewährungsentscheidung ein. • Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg, weil das Landgericht bei der Bewährungsentscheidung nicht geprüft hat, ob § 56 Abs. 3 StGB die Aussetzung zu versagen gebietet. • Nach § 56 Abs. 3 StGB ist die Aussetzung zu versagen, wenn die Bewährung wegen schwerwiegender Besonderheiten des Einzelfalls für das Rechtsempfinden unverständlich wäre und das Vertrauen in die Rechtsordnung erschüttern könnte. • Die Angeklagte hat die Solidargemeinschaft der Rentenversicherungspflichtigen in beträchtlicher Höhe geschädigt und ihre besondere berufliche Vertrauensstellung ausgenutzt. • Durch die Nutzung fremder Kennungen wurden andere Mitarbeiter dem Verdacht strafbaren Handelns ausgesetzt. • Zudem hat die Angeklagte erhebliche Einnahmen (40.000–50.000 €) in einem Zeitraum nicht zur Wiedergutmachung verwendet, was die besondere Schwere des Falls unterstreicht. • Angesichts dieser Umstände kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung des § 56 Abs. 3 StGB die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hätte. • Deshalb ist die Bewährungsentscheidung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, auch über Kosten, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise erfolgreich. Das Urteil des Landgerichts ist insoweit aufzuheben, als die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, unter Berücksichtigung von § 56 Abs. 3 StGB, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Entscheidungsrelevant sind die erhebliche Schädigung des Trägers, die Ausnutzung einer Vertrauensstellung und die nicht durchgängige Schadenswiedergutmachung; diese Tatsachen hätten vom Landgericht im Rahmen der Prüfung der Versagungsgründe nach § 56 Abs. 3 StGB zu erörtern sein müssen. Somit war die Bewährungsentscheidung fehlerhaft und ist zu überprüfen.