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Beschluss

1 Ws 72/15

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2015:0226.1WS72.15.0A
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Leitsätze
1. Gegen die Versagung der gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung gemäß § 29 Abs. 5 Thüringer Maßregelvollzugsgesetz (ThürMRVG) durch die Strafvollstreckungskammer ist eine Beschwerde der Vollzugseinrichtung (Anstaltsleiter bzw. Chefarzt) gesetzlich nicht vorgesehen und damit unstatthaft.(Rn.2) 2. Hinweis auf eine nach Auffassung des Senats lückenhafte, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dieser restriktiven Form nicht veranlasste und einen sachgerechten und zielorientierten Vollzug von Maßregeln nach § 63 StGB im Freistaat Thüringen insgesamt in Frage stellende Regelung der Zwangsbehandlung in § 29 Abs. 2 ThürMRVG.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Versagung der gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung gemäß § 29 Abs. 5 Thüringer Maßregelvollzugsgesetz (ThürMRVG) durch die Strafvollstreckungskammer ist eine Beschwerde der Vollzugseinrichtung (Anstaltsleiter bzw. Chefarzt) gesetzlich nicht vorgesehen und damit unstatthaft.(Rn.2) 2. Hinweis auf eine nach Auffassung des Senats lückenhafte, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in dieser restriktiven Form nicht veranlasste und einen sachgerechten und zielorientierten Vollzug von Maßregeln nach § 63 StGB im Freistaat Thüringen insgesamt in Frage stellende Regelung der Zwangsbehandlung in § 29 Abs. 2 ThürMRVG.(Rn.16) Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. I. Das am 30.01.2015 beim Landgericht Gera eingegangene Rechtsmittel der Chefärztin der Klinik für Forensische Psychiatrie des Asklepios Fachklinikums S. richtet sich gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera vom 15.01.2015. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kammer den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Erteilung der Zustimmung zur Zwangsmedikation der nach § 63 StGB untergebrachten Verurteilten gemäß § 29 Abs. 5 Thüringer Maßregelvollzugsgesetz (ThürMRVG) zurückgewiesen. Am 18.02.2015 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft die Sache dem Senat mit dem Hinweis vorgelegt, dass sie an dem (Vollzugs-)Verfahren nicht beteiligt sei. II. 1. Das als Beschwerde anzusehende Rechtsmittel der ärztlichen Leiterin der Maßregelvollzugseinrichtung ist unzulässig. Eine Beschwerde zum Oberlandesgericht gegen die Versagung der Zustimmung der Strafvollstreckungskammer zur Zwangsbehandlung eines Untergebrachten nach § 29 Abs. 5 ThürMRVG ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit unstatthaft. a) Der Senat hat bereits für den - umgekehrten - Fall der Erteilung der gerichtlichen Zustimmung nach § 29 Abs. 5 ThürMRVG entschieden, dass hiergegen weder eine Beschwerde oder Rechtsbeschwerde noch ein sonstiger unmittelbarer Rechtsbehelf des Untergebrachten zum Oberlandesgericht eröffnet ist. Anfechtbar ist nur die aufgrund der Zustimmung ergehende Anordnung der Zwangsbehandlung durch den Chefarzt der Maßregelvollzugseinrichtung oder seinen Stellvertreter und deren Durchführung nach § 29 Abs. 6 ThürMRVG, über deren Notwendigkeit dieser - wie § 29 Abs. 7 Satz 1 ThürMRVG zu entnehmen ist - eigenverantwortlich befindet. Erst diese Maßnahme entfaltet als einzelfallbezogenes vollzugsbehördliches Handeln unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Untergebrachten und kann von ihm nach §§ 138 Abs. 3, 109, 116 StVollzG mittels eines an die Strafvollstreckungskammer gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung und gegebenenfalls einer nachfolgenden Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht überprüft werden. Dagegen gibt es keine gesetzliche Grundlage für eine isolierte Anfechtung der eine (erst noch anzuordnende) Zwangsbehandlung lediglich vorbereitenden gerichtlichen Zustimmung. Diese kann insbesondere nicht aus § 116 StVollzG oder aus §§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, 304 StPO oder aus §§ 29 Abs. 5 Satz 6 ThürMRVG, 312 ff. FamFG hergeleitet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 11.02.2015, 1 Ws 40/15). Nichts anderes gilt für das Rechtsmittel der Maßregelvollzugseinrichtung gegen die Versagung der Zustimmung zur Zwangsbehandlung durch die Strafvollstreckungskammer. b) Die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht nach § 116 StVollzG ist - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - nur gegen auf Antrag des Untergebrachten oder eines Dritten ergangene Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach §§ 109, 115 StVollzG eröffnet, die eine sich unmittelbar auf den Antragsteller auswirkende und ihn in eigenen Rechten betreffende Maßnahme der in diesem Verfahren als Antragsgegnerin auftretenden Maßregelvollzugseinrichtung zum Gegenstand haben (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 109 Rn. 11, 15, 18 und § 116 Rn. 5). Dies trifft weder auf die Erteilung der der chefärztlichen Anordnung der Zwangsbehandlung lediglich vorgelagerten gerichtlichen Zustimmung nach § 29 Abs. 5 ThürMRVG zu noch - erst recht nicht - auf deren Versagung. Auch der Umstand, dass der im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG beteiligte Anstaltsleiter für befugt gehalten wird, Rechtsbeschwerde einzulegen (vgl. Calliess/Müller-Dietz, § 111 Rn. 4), ändert nichts daran, dass diese nach § 116 Abs. 1 StVollzG nur „gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer“ nach §§ 109, 115 StVollzG zulässig ist und eine solche hier nicht vorliegt. c) Auch kann die Statthaftigkeit einer (einfachen) strafprozessualen Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht aus §§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, 304 StPO hergeleitet werden. Zwar greift der für den Fall der Beschwerde des Untergebrachten gegen die Erteilung der nur vorbereitenden gerichtlichen Zustimmung nach § 29 Abs. 5 ThürMRVG geltende Vorrang des gegen die eigentliche Anordnung und Durchführung der Zwangsbehandlung eröffneten Rechtszuges nach §§ 138 Abs. 3, 109 ff. StVollzG (vgl. Senatsbeschluss a. a. O.) für den Fall der Beschwerde der Maßregelvollzugseinrichtung gegen die Versagung der Zustimmung nicht ein, weil ihr dieser Rechtsweg gar nicht eröffnet ist. Jedoch eröffnet § 304 StPO aus anderen Gründen kein Beschwerderecht des ärztlichen Leiters der Maßregelvollzugseinrichtung gegen die Versagung der Zustimmung zur Zwangsbehandlung. aa) Zunächst ist die seit 01.06.2013 geltende Fassung des § 120 Abs. 1 StVollzG nicht dahingehend zu verstehen, dass die in Satz 2 der Vorschrift enthaltene Verweisung auf die Vorschriften der Strafprozessordnung - und damit auch auf § 304 StPO - eine allgemeine ist, mit der neben dem in seinen Grundzügen verwaltungsprozessual ausgestalteten Rechtsmittelsystem der §§ 109 ff. StVollzG (vgl. Kamann/Spaniol in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl., § 120 Rn. 3) ein weiteres umfassendes strafprozessuales Beschwerderecht etabliert werden sollte. Vielmehr bezweckt die Verweisung ersichtlich nur, die innerhalb des Verfahrens nach §§ 109 ff. StVollzG erforderlich werdenden Annexentscheidungen wie etwa über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Ablehnung wegen Befangenheit an die jeweiligen strafprozessualen Vorschriften zu knüpfen. Dies lässt sich bereits den Bestimmungen des § 120 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StVollzG entnehmen, die für die zwangsweise Durchsetzung einer Eil- oder Hauptsacheentscheidung der Strafvollstreckungskammer „in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4“ gegenüber der Vollzugsbehörde auf die entsprechende Anwendung der insoweit einschlägigen Norm der Verwaltungsgerichtsordnung und für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verweisen. Es ergibt sich aber insbesondere aus den Regelungen des ebenfalls seit 01.06.2013 geltenden § 119a StVollzG, in dessen Absatz 5 der Bundesgesetzgeber ausdrücklich ein Beschwerderecht gegen eine strafvollzugsbegleitende gerichtliche Entscheidung im Rahmen der Sicherungsverwahrung verankert hat. Eine solche Vorschrift wäre entbehrlich, wenn die Beschwerde bereits über die §§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, 304 StPO generell in allen Fällen eröffnet wäre, die nicht von den §§ 109 ff. StVollzG erfasst werden. bb) Im Übrigen stellt § 304 Abs. 2 StPO für andere als die nach §§ 296 ff. StPO ausdrücklich für rechtsmittelbefugt erklärten Beschwerdeführer klar, dass sich deren Beschwerdebefugnis auf die Beeinträchtigung eigener Rechte stützen muss. Auf eine solche kann sich die Maßregelvollzugseinrichtung nicht berufen. Eine Ausnahmevorschrift wie die des § 119a Abs. 3 StPO für den Untersuchungshaftvollzug, welche die Statthaftigkeit der Beschwerde der Vollzugseinrichtung gegen eine gerichtliche Entscheidung und zugleich deren (formale) Beschwerdebefugnis normiert, existiert für den Straf- oder Maßregelvollzug nicht. d) Schließlich begründet auch § 29 Abs. 5 Satz 6 ThürMRVG, nach dem die §§ 312 bis 339 FamFG in der jeweils geltenden Fassung über die Zwangsbehandlung für die Strafvollstreckungskammern entsprechend gelten, nicht die Statthaftigkeit einer Beschwerde (nach dem FamFG) zum Oberlandesgericht. Denn diese Verweisung betrifft erkennbar nur die Ausgestaltung des von der Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung über die Zustimmung zu beachtenden Verfahrens und nicht die Übernahme des Rechtsmittelrechts und des Instanzenzuges des FamFG insgesamt - wie die fehlende Verweisung auf die diesen regelnden Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG belegt (vgl. Senatsbeschluss a. a. O.). Im Hinblick darauf kann die Statthaftigkeit der hier eingelegten Beschwerde auch nicht aus - dem von der Verweisung in § 29 Abs. 5 Satz 6 ThürMRVG umfassten - § 335 Abs. 1 Nr. 3 FamFG abgeleitet werden, nach dem das Recht der Beschwerde im Interesse des Betroffenen dem im ersten Rechtszug beteiligten Leiter der Einrichtung zusteht, in der der Betroffene lebt. Denn § 335 FamFG regelt - schon seiner gesetzlichen Überschrift nach - lediglich ergänzend die Beschwerdebefugnis nicht in eigenen Rechten betroffener Dritter und Behörden und knüpft insoweit an den - nicht von der Verweisung umfassten - § 59 Abs. 3 FamFG an. 2. Danach kann der Senat die angefochtene Entscheidung vom 15.01.2015 auf das von der Maßregelvollzugseinrichtung eingelegte Rechtsmittel nicht überprüfen. Ungeachtet dessen stimmt der Senat der Strafvollstreckungskammer in der Sache zu. Diese hat zu Recht auf ein Versäumnis des Landesgesetzgebers bei Erlass des ThürMRVG hingewiesen, das einen sachgerechten und zielorientierten Vollzug von Maßregeln nach § 63 StGB im Freistaat Thüringen insgesamt in Frage stellt. a) Nach § 29 Abs. 2 ThürMRVG ist eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff ohne Einwilligung des Untergebrachten (Zwangsbehandlung) nur dann zulässig, wenn und solange - der Untergebrachte krankheitsbedingt aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Nr. 1), - die Behandlung das Ziel verfolgt, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens a) des Untergebrachten oder b) dritter Personen abzuwenden (Nr. 2) und - die Behandlung im Hinblick auf das Behandlungsziel nach Nr. 2, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg verspricht. Aufgrund dieser Gesetzeslage geht der Senat in Übereinstimmung mit der Strafvollstreckungskammer, auf deren Ausführungen verwiesen wird, davon aus, dass derzeit eine Zwangsbehandlung nur zur Abwendung einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr des Untergebrachten erfolgen darf, nicht aber mit dem - vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks des § 63 StGB als Maßregel der Besserung und Sicherung eigentlich selbstverständlichen - Ziel, die freie Selbstbestimmung des Untergebrachten, insbesondere seine Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Heilbehandlung oder des ärztlichen Eingriffs, wiederherzustellen. Eine ursprünglich im Gesetzesentwurf noch vorgesehene Regelung, nach der eine Zwangsbehandlung auch mit dem Ziel zulässig gewesen wäre, „die tatsächlichen Voraussetzungen der freien Selbstbestimmung des Untergebrachten soweit herzustellen, dass ihm ein möglichst selbstbestimmtes, in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit ermöglicht wird“, ist - wie von der Strafvollstreckungskammer ausgeführt - nicht verabschiedet worden. b) In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Untergebrachte eine notwendige medikamentöse Behandlung ihrer sich anderenfalls voraussichtlich weiter chronifizierenden psychischen Erkrankung aufgrund - krankheitsbedingt - fehlender Krankheitseinsicht verweigert, ohne dabei in Lebensgefahr zu schweben oder der gegenwärtigen Gefahr eines über das Weiterbestehen oder die Verfestigung ihrer Grunderkrankung hinausgehenden erheblichen gesundheitlichen Schadens ausgesetzt zu sein, darf eine Zwangsmedikation auf dieser Gesetzesgrundlage nicht erfolgen. Dies kann dazu führen, dass auch ein krankheitsbedingt einsichtsunfähiger Untergebrachter aufgrund der von ihm ausgehenden hohen Gefährlichkeit für Andere auf unabsehbare Zeit in der Maßregelvollzugseinrichtung verbleiben muss, ohne dabei dem Ziel des § 63 StGB, der Besserung seiner psychischen Erkrankung und der damit verbundenen Minderung seiner Gefährlichkeit, und der sich aus der Erreichung dieses Maßregelziels ergebenden Entlassungsperspektive jemals näher zu kommen. Eine solche Sachlage ist im Hinblick auf das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten nicht hinnehmbar und stellt jedenfalls bei länger dauernden Unterbringungen aufgrund von Anlassdelikten, die nicht gerade schwerste Gewalthandlungen gegen Leib und Leben Anderer zum Gegenstand haben, die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Maßregel, die auch im Hinblick auf die konsequente Ausschöpfung noch bestehender therapeutischer Möglichkeiten zu beurteilen ist, in Frage. Die vom Landesgesetzgeber in § 29 Abs. 2 ThürMRVG getroffene Regelung konterkariert damit den Zweck der Maßregel nach § 63 StGB. c) Der Senat vermag der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die der Regelung der Zwangsbehandlung durch den Landesgesetzgeber zugrunde liegt (vgl. BVerfGE 128, 292; 129, 269), nicht zu entnehmen, dass dieses die Möglichkeit einer zwangsweisen Behandlung eines krankheitsbedingt einsichtsunfähigen Untergebrachten zur Erreichung des Maßregelvollzugsziels ausgeschlossen hätte. Im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannt, dass das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse eines solchen Untergebrachten es rechtfertigt, ihn zwangsweise zu behandeln, um das Vollzugsziel zu erreichen und ihn entlassungsfähig zu machen und hierzu ausgeführt (vgl. BVerfGE 128, 282): „Ist ein Untergebrachter krankheitsbedingt nicht zur Einsicht in die Krankheit fähig, deretwegen seine Unterbringung notwendig ist, oder kann er krankheitsbedingt die nur mit einer Behandlung gegebene Chance der Heilung nicht erkennen oder nicht ergreifen, so ist der Staat nicht durch einen prinzipiellen Vorrang der krankheitsbedingten Willensäußerung verpflichtet, ihn dem Schicksal dauerhafter Freiheitsentziehung zu überlassen. Ein Eingriff, der darauf zielt, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen, kann unter diesen Umständen zulässig sein (…). Krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit hindert den Betroffenen, seine grundrechtlichen Belange insoweit wahrzunehmen, als es um die Wiedererlangung der Freiheit geht. Weil der Betroffene insoweit hilfsbedürftig ist (…), darf der Staat - nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - in diejenigen Grundrechte eingreifen, die der Betroffene allein krankheitsbedingt übergewichtet.“ Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich dem nicht in seiner Einsichtsfähigkeit beeinträchtigten Untergebrachten das Recht, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen und damit die „Freiheit zur Krankheit“ mit der Begründung zuerkannt, dass es keine „Vernunfthoheit“ staatlicher Organe gibt und der Wille des Betroffenen nicht allein deshalb außer Acht gelassen werden darf, weil er von durchschnittlichen Präferenzen abweicht oder aus der Außensicht unvernünftig erscheint. Hiernach ist es dem Landesgesetzgeber jedenfalls nicht verwehrt, die zwangsweise „Anbehandlung“ eines krankheitsbedingt einsichtsunfähigen Untergebrachten bis zur (Wieder-)Herstellung seiner Einsichtsfähigkeit zuzulassen, um ihm damit (überhaupt) die Möglichkeit zu eröffnen, sich anschließend aus freiem Willen weiter behandeln zu lassen und dadurch letztlich zu einer konkreten Entlassungsperspektive zu gelangen. Landesgesetzliche Regelungen, die dies nicht verwehren, sondern ermöglichen, hält der Senat im Interesse der Aufrechterhaltung eines mit Bundesgesetzen konformen Maßregelvollzugs nach § 63 StGB für dringend geboten. Denn es mag zwar vertretbar sein, einen zu freier Willensbildung und -äußerung fähigen Untergebrachten die regelmäßig in einer Verlängerung seines Aufenthalts im Maßregelvollzug bestehende Folge seiner Behandlungsablehnung tragen zu lassen. Unter keinen Umständen ist dies aber bei einem krankheitsbedingt nicht einsichtsfähigen Untergebrachten zu rechtfertigen. III. Eine Entscheidung über die von der Untergebrachten selbst unter dem 20.01.2015 - unmittelbar beim Oberlandesgericht - eingelegte „Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gera 8 StVK 2/15“ bedurfte es - ungeachtet der Unstatthaftigkeit dieses Rechtsmittels (s. o.) - nicht, weil der Betroffenen der erst am 20.01.2015 versandte Beschluss zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein kann. Aus diesem Grund und auch wegen der (aus Sicht der Untergebrachten) fehlenden Beschwer hat der Senat das Schreiben nicht als Rechtsmittel behandelt.