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2 ARs 54/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 5 4 / 1 5 2 A R 3 5 / 1 5 vom 25. Juni 2015 in der Bewährungssache betreffend vertreten durch: Rechtsanwalt Az.: 115 Js 23753/09 Staatsanwaltschaft Stade Az.: 13a BRs 37/14 L Landgericht Osnabrück - StVK Lingen Az.: 1 Ws 72/15 Oberlandesgericht Oldenburg Az.: NZS 400 Ws 64/15 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg Az.: 4 Cs 115 Js 23753/09 Amtsgericht Otterndorf - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts am 25. Juni 2015 beschlossen: Für die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung aus- gesetzten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbe- schluss des Amtsgerichts Otterndorf vom 30. Juni 2010 - 4 Cs 115 Js 23753/09 - ist die Strafvollstreckungskammer des Land- gerichts Lüneburg zuständig. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat unter an- derem ausgeführt: "Über den Antrag der Staatsanwaltschaft Stade vom 23. Sep- tember 2014 hatte ursprünglich das Amtsgericht […] zu entschei- den. Am 23. Oktober 2014, dem Tag der Festnahme des Verurteil- ten und der tatsächlichen Aufnahme in das Justizvollzugskranken- haus in Lingen, ging die Zuständigkeit jedoch auf eine Strafvoll- streckungskammer über (vgl. BGHSt 26, 187, 189). Dies war vor- liegend die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüne- burg, in deren Zuständigkeitssprengel die Justizvollzugsanstalt Uelzen liegt, in die der Verurteilte am 1. Dezember 2014 überführt wurde. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück […] ist wegen des vorangegangenen Aufenthalts des Verurteilten im Justizvollzugskrankenhaus in Lingen nicht für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung zuständig geworden. Gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist für die nach § 453 StPO zu treffen- den Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, aufge- nommen ist. "Aufgenommen" im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 1 - 3 - StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Voll- zugseinrichtung tatsächlich und nicht nur vorübergehend, wie etwa im Rahmen einer Verschubung oder zum Zwecke einer medizini- schen Untersuchung (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12 -, NStZ 2012, 652-653 m.w.N.) oder im Rahmen einer vo- rübergehenden medizinischen Behandlung aufhält (KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 15 m.w.N.; vgl. zu einer Behandlung von drei Wochen in einem Bezirkskrankenhaus bei einer Justizvollzugsan- stalt: BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1975 - 2 ARs 291/75 -, NJW 1976, 249; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 ARs 388/14 -, NStZ-RR 2015, 58-59). Diesen Grundsät- zen folgend dürfte lediglich von einem vorübergehenden Aufent- halt des Verurteilten im Justizvollzugskrankenhaus in Lingen aus- zugehen sein, welcher eine "Aufnahme" im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO (noch) nicht begründete. Obwohl es sich um eine Erstaufnahme des Verurteilten und einen etwa fünfwöchigen Aufenthalt des Verurteilten im Justizvollzugskrankenhaus in Lin- gen handelte, war eine Verlegung in die zuständige Justizvoll- zugsanstalt Uelzen von Anfang an bereits veranlasst (vgl. Auf- nahmemitteilung vom 24. Oktober 2014, BewH Bl. 222) und wurde auch am 1. Dezember 2014 durchgeführt […]. Die spätere Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Hannover führte nicht zu einem Wechsel der örtlichen Zuständig- keit. Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landge- richts Lüneburg endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (vgl. BGHSt 26, 165 ff.)." - 4 - Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Krehl Eschelbach Ott Zeng Bartel 2