Beschluss
1 Ws 40/15
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2015:0211.1WS40.15.0A
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Leitsätze
Zur Anfechtbarkeit der gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung gemäß § 29 Abs. 5 Thüringer Maßregelvollzugsgesetz (ThürMRVG).(Rn.11)
Tenor
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anfechtbarkeit der gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung gemäß § 29 Abs. 5 Thüringer Maßregelvollzugsgesetz (ThürMRVG).(Rn.11) Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst. I. Mit Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22.04.2005 (Az. 961 Js 26745/03 1 KLs) wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Untergebrachte befand sich bereits ab dem 28.11.2003 zunächst in der allgemeinen Psychiatrie des Ö. H. Klinikums Mühlhausen und wurde am 22.12.2003 aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Weimar vom 19.12.2003 in die forensische Abteilung des Klinikums aufgenommen. Seitdem befindet er sich ununterbrochen im Maßregelvollzug. Auf Antrag des Chefarztes des psychiatrischen Krankenhauses vom 20.11.2014 genehmigte das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Mühlhausen mit Beschluss vom 27.11.2014 gemäß § 29 Abs. 5 ThürMRVG eine seitens der Klinik bereits am 15.11.2014 - als Notfallmaßnahme - begonnene Zwangsmedikation des Betroffenen für die Dauer von höchstens 6 Wochen. Mit Beschluss vom 22.12.2014 erteilte das Gericht die - seitens der Klinik unter dem 11.12.2014 beantragte - Zustimmung zur Zwangsmedikation des Betroffenen für die Dauer von weiteren sechs Wochen. Schließlich stimmte das Landgericht auf weiteren Antrag des psychiatrischen Krankenhauses vom 13.01.2015 mit dem noch im Anhörungstermin am 21.01.2015 verkündeten Beschluss vom selben Tage der von dem Chefarzt beabsichtigten regelmäßigen Blutentnahme zur Kontrolle der Laborwerte hinsichtlich der stattfindenden Medikation mit Fluanxol zu. Entsprechend einer vorausgegangenen Äußerung während der Anhörung erklärte der Untergebrachte nach der Verkündung des Beschlusses vom 21.01.2015 zu Protokoll, dass er „gegen die am 15.11.2014 begonnene Zwangsbehandlung“ ... „Beschwerde“ erhebe, die „sämtliche in dieser Angelegenheit ergangenen Entscheidungen des Gerichts“ umfassen solle. Nach Fertigstellung des Protokolls und schriftlicher Absetzung der Gründe zu der Entscheidung vom 21.01.2015 hat das Landgericht mit Verfügung vom 22.01.2015 die Sache auf die Beschwerde des Betroffenen gegen die Entscheidungen vom 27.11.2014, 22.12.2014 und 21.01.2015 dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung übersandt. II. Eine Entscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst. 1. Mit dem zu Protokoll erklärten Rechtsbehelf wendet sich der Untergebrachte (ausdrücklich) gegen die „am 15.11.2014 begonnene Zwangsbehandlung“. Der statthafte Rechtsbehelf gegen diese im Rahmen des Maßregelvollzuges nach §§ 63 StGB, 136, 138 StVollzG i. V. m. dem Thüringer Maßregelvollzugsgesetz (ThürMRVG) gemäß § 29 Abs. 5 S. 4, Abs. 6 ThürMRVG von dem Chefarzt angeordnete und von der psychiatrischen Klinik durchgeführte Maßnahme („zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Maßregelvollzuges“, vgl. § 138 Abs. 3 i. V. m. § 109 StVollzG) ist gemäß der Regelung in §§ 138 Abs. 3, 109 Abs. 1 StVollzG der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem nach § 110 StVollzG örtlich und nach § 78a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GVG sachlich zuständigen Landgericht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.09.2014, 2 BvR 1899/14 zu § 7 MVollzG HE; s. a. BVerfG, Beschluss v. 28.11.2013, 2 BvR 2784/12). Eine Befassung des Oberlandesgerichts mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einzelner Vollzugsmaßnahmen sieht die gemäß § 138 Abs. 3 StVollzG auch für das gerichtliche Verfahren im Maßregelvollzug (entsprechend) geltende Regelung der §§ 109 ff StVollzG nur im Rahmen der an besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen und Förmlichkeiten gebundenen Rechtsbeschwerde gemäß §§ 116 ff StVollzG vor, die ihrerseits wiederum nur gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Sinne der §§ 109, 115 StVollzG zulässig ist; letzteres folgt aus dem Gesetzeswortlaut und dem besonderen Zweck dieses Rechtsbehelfs (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Auflage, § 116 Rdnr. 5). Die ausdrücklich gegen die (noch vor der ersten gerichtlichen Genehmigung bzw. Zustimmung nach § 29 Abs. 5 ThürMRVG) „am 15.11.2014 begonnene Zwangsbehandlung“ gerichtete und naturgemäß auf deren Beendigung abzielende „Beschwerde“ des Untergebrachten ist mithin als der gemäß §§ 138 Abs. 3, 109 Abs. 1 StVollzG statthafte Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu behandeln, über den - unbeschadet der nach § 29 Abs. 5 ThürMRVG nunmehr (landesrechtlich) vorgeschriebenen gerichtlichen Zustimmungsentscheidung im Vorfeld der Maßnahme - zunächst die Strafvollstreckungskammer zu entscheiden hat. 2. Neben dieser bundesgesetzlichen - gegenüber landesrechtlichen Bestimmungen vorrangigen (vgl. § 138 Abs. 1 StVollzG) - Regelung des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung einzelner Vollzugsmaßnahmen ist für eine (zusätzliche) isolierte Anfechtbarkeit der - in Umsetzung verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfGE 128, 282-322) - nunmehr in § 29 Abs. 5 ThürMRVG im Sinne eines „Richtervorbehalts“ landesgesetzlich vorgeschriebenen vorherigen gerichtlichen Zustimmung entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer kein Raum. a) Nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 5 und 6 ThürMRVG und der daraus erkennbaren Gesetzessystematik hat die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung lediglich vorbereitenden Charakter, entfaltet jedoch keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Untergebrachten. Sie stellt eine Voraussetzung für die Anordnung der Maßnahme dar und dient offenkundig der Gewährleistung einer vom Bundesverfassungsgericht mehrfach angemahnten vorausgehenden Überprüfung der Maßnahme „in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung“ (vgl. etwa BVerfGE 128, 282-322; 133, 112-143), die allerdings nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in verfassungskonformer Weise durch unterschiedliche Instrumentarien, wie etwa Einschaltung eines Betreuers, Beteiligung eines Ombudsmannes, Richtervorbehalt o. ä. (vgl. BVerfGE 128, 282-322, bei juris: Rn. 71) sichergestellt werden kann und dementsprechend nach Auffassung des Senats auch keinen (eigenen) Instanzenzug verlangt. Die eigentliche Anordnung der Zwangsbehandlung - also der mit unmittelbaren Rechtswirkungen für den Untergebrachten verbundenen und deshalb jedenfalls gemäß §§ 138 Abs. 3, 109 ff StVollzG anfechtbaren Vollzugsmaßnahme - erfolgt dagegen sowohl als Notfallmaßnahme gemäß § 29 Abs. 5 Sätze 3 und 4 ThürMRVG als auch im gesetzlichen Regelfall nach § 29 Abs. 6 ThürMRVG durch den Chefarzt, der hierfür einerseits zwar die gerichtliche Zustimmung nach § 29 Abs. 5 ThürMRVG benötigt, andererseits aber nicht - im Sinne einer „Anordnungspflicht“ - daran gebunden ist, sondern - wie etwa auch § 29 Abs. 7 ThürMRVG verdeutlicht - nach aktueller medizinischer Einschätzung zu entscheiden hat. Umgekehrt wäre von einer Aufhebung lediglich der gerichtlichen Zustimmung in einem allein auf die Überprüfung dieser gerichtlichen (Vor-)Entscheidung bezogenen Rechtsbehelfsverfahren nicht ohne weiteres auch die vollzugsbehördliche Anordnung der Maßnahme betroffen. b) Hiervon ausgehend ist nach Auffassung des Senats gegen die - die Einwilligung des Untergebrachten in die Zwangsbehandlung ersetzenden - Zustimmungsentscheidungen des Landgerichts vom 27.11.2014, 22.12.2014 und 21.01.2015 als solche weder die Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG (a. A. für den Anwendungsbereich des - zwischenzeitlich bereits wieder außer Kraft getretenen - § 8 Abs. 5 UBG Baden-Württemberg: OLG Stuttgart, Beschluss v. 10.10.2013, 4a Ws 207/13, bei juris) noch ein sonstiger unmittelbarer Rechtsbehelf zum Oberlandesgericht statthaft. aa) Die Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG scheidet aus, weil es sich bei der richterlichen Zustimmung gemäß § 29 Abs. 5 ThürMRVG (noch) nicht um eine auf Antrag des Untergebrachten ergangene gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Sinne der §§ 109, 115 i. V. m. § 138 Abs. 3 StVollzG, sondern um eine der Vollzugsmaßnahme vorgelagerte Entscheidung handelt und dem Betroffenen gegen die Anordnung und Durchführung der Zwangsbehandlung die Beschreitung dieses (vom Bundesverfassungsgericht in den genannten Entscheidungen zur Zwangsbehandlung im Übrigen nicht beanstandeten oder als reformbedürftig eingestuften, vgl. OLG Stuttgart a. a. O.) Rechtsweges nach dem Vorstehenden weiterhin offen steht. Erst nach einer auf den entsprechenden Antrag des Untergebrachten ergangenen landgerichtlichen Entscheidung kommt unter den ergänzenden Voraussetzungen des § 116 StVollzG eine Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht in Betracht. bb) Bei der gegebenen Sachlage kann die Statthaftigkeit einer (einfachen) Beschwerde zum Thüringer Oberlandesgericht gegen die Zustimmungsentscheidung(en) auch nicht aus §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 304 Abs. 1 StPO hergeleitet werden. Nach § 120 Abs. 1 StVollzG sind die Vorschriften der Strafprozessordnung nur insoweit entsprechend anzuwenden, als sich aus dem Strafvollzugsgesetz nichts anderes ergibt. Da das Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG seiner Natur nach ein Verwaltungsstreitverfahren und kein Strafprozess ist (vgl. Callies/Müller-Dietz, a. a. O., § 120 Rdnr. 1 m. w. N.), bedarf es ferner jeweils näherer Prüfung, ob die einschlägigen Vorschriften der StPO auch auf das Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG passen. Für die vorliegende Fallgestaltung bedeutet dies, dass eine selbständige Anfechtbarkeit der (vorbereitenden) Zustimmungsentscheidung neben dem grundsätzlich gegen die Zwangsbehandlung eröffneten Rechtsweg nach §§ 138 Abs. 3, 109 ff StVollzG schon aus gesetzessystematischen Erwägungen ausscheidet, weil sich aus §§ 138 Abs. 3, 109 ff StVollzG der Vorrang dieses Rechtszuges ergibt. Anderenfalls käme es zu der - nicht nur aus Praktikabilitätsgründen - wenig sachgerechten und vom Gesetzgeber schwerlich gewollten Situation, dass Landgericht (im Antragsverfahren nach §§ 138 Abs. 3, 109 ff StVollzG) und Oberlandesgericht (im Rahmen einer isolierten Anfechtung der - in sechswöchigen Abständen zu erneuernden - Zustimmungsentscheidung) gleichzeitig mit der Problematik derselben Zwangsbehandlung befasst wären. cc) Schließlich vermag auch die Regelung des § 29 Abs. 5 Satz 6 ThürMRVG die Statthaftigkeit einer Beschwerde (nach dem FamFG) zum Oberlandesgericht nicht zu begründen. Nach dieser Vorschrift gelten die §§ 312 bis 339 FamFG in der jeweils geltenden Fassung über die Zwangsbehandlung für die Strafvollstreckungs- bzw. Jugendkammern entsprechend. Schon der Wortlaut dieser Verweisung deutet darauf hin, dass es allein um die Regelung des von den zuständigen Gerichten bei der Entscheidung über die Zustimmung zu beachtenden Verfahrens geht, nicht jedoch um die Übernahme des Rechtsmittelrechts und des Instanzenzuges des FamFG (so auch OLG Stuttgart a. a. O. für eine entsprechende Regelung in § 8 Abs. 5 S. 3 a. F. UBG Baden-Württemberg). Denn die in Bezug genommenen Vorschriften enthalten gerade keine grundsätzlichen Regelungen zum Rechtsmittelrecht des FamFG. Diese befinden sich vielmehr im 5. Abschnitt in den Vorschriften der §§ 58 ff FamFG. Hierauf wird in § 29 Abs. 5 Satz 6 ThürMRVG indessen nicht verwiesen. Hiervon abgesehen ist das gerichtliche Verfahren für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einzelner Vollzugsmaßnahmen im Maßregelvollzug in § 138 Abs. 3 StVollzG mit der Verweisung auf §§ 109 bis 121 StVollzG bundesrechtlich geregelt und könnte durch eine landesgesetzliche Verweisung auf abweichende Vorschriften nicht abgeändert werden. dd) Schließlich ist die Eröffnung eines eigenen Instanzenzuges für die Überprüfung der gerichtlichen Zustimmung nach § 29 Abs. 5 ThürMRVG auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht die Ausgestaltung der Art und Weise, in der sichergestellt wird, dass vor Durchführung einer Zwangsbehandlung eine Prüfung „in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung“ stattfindet, den zuständigen Gesetzgebern überlassen und hierbei neben dem Richtervorbehalt auch andere Instrumentarien wie die Einschaltung eines Betreuers, die Beteiligung einer Ombudsperson oder einer sonstigen Behörde als Möglichkeiten erwähnt (vgl. BVerfGE 128, 282-322, bei juris: Rn. 71). Dass die auf der Grundlage einer entsprechenden landesgesetzlichen Ausgestaltung erteilte vorherige richterliche Zustimmung auch noch einer selbständigen Überprüfung im Instanzenzug (zum Oberlandesgericht) zugänglich sein muss, ist daraus gerade nicht zu entnehmen und wäre für den Regelfall einer im Vollzugsalltag notwendig werdenden Zwangsbehandlung auch wegen des damit verbundenen Zeitverlustes schwerlich sachgerecht. Vielmehr steht für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsbehandlung selbst das gerichtliche Verfahren nach §§ 138 Abs. 3, 109 ff StVollzG zur Verfügung, das im Übrigen auch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes vorsieht (§ 114 Abs. 2 StVollzG). Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang abschließend angemerkt, dass auch § 327 FamFG für das dort geregelte Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen einzelne Maßnahmen im Vollzug der Unterbringung keinen Instanzenzug gewährt (§ 327 Abs. 4 FamFG). 3. Dem Senat ist bewusst, dass nach der vorstehend vertretenen Auffassung die bereits für das - ohnehin aufwändig gestaltete - Zustimmungsverfahren zuständige Strafvollstreckungskammer nunmehr im Rahmen des Verfahrens nach §§ 138 Abs. 3, 109 ff StVollzG erneut mit der Prüfung der Zwangsbehandlung befasst und damit inzident auch über die Rechtmäßigkeit der eigenen Zustimmung zu befinden haben wird. Eine derartige Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen innerhalb „derselben“ Instanz ist indessen nicht völlig unüblich, wie etwa der Vergleich mit dem strafprozessualen Haftprüfungsverfahren zeigt. Auch bei der Zwangsbehandlung wird es im Rahmen des Verfahrens nach §§ 109 ff StVollzG vorrangig um die Frage der Fortdauer dieser Vollzugsmaßnahme gehen. Dass die Strafvollstreckungskammer bei länger andauernder Zwangsbehandlung neben einer Entscheidung im Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG auch über die jeweils bereits nach 6 Wochen erforderliche „Verlängerung“ der Zustimmung entscheiden muss, ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, diese Regelung des FamFG (§ 329 Abs. 1 S. 2) für das Maßregelvollzugsverfahren zu übernehmen. 4. Die Sache war somit zur Entscheidung über den im vorstehenden Sinne (s. o. II. 1.) auszulegenden Antrag des Untergebrachten an das für das Verfahren nach §§ 138 Abs. 3, 109 ff StVollzG zuständige Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Mühlhausen zurückzugeben.