OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 UF 221/14

Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

32Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

32 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Geständnis kann nur von der nicht beweisbelasteten Partei abgegeben werden. Denn es muss sich auf eine für den Gestehenden ungünstige (im Sinne der Beweislastverteilung) und vom beweisbelasteten Gegner behauptete Tatsache beziehen (Laumen in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 288 Rn 4, Leipold in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl., § 288 Rn 13; Reichold in Thomas/Putzo, 36. Aufl., § 288 Rn 2).(Rn.139) 2. Die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses besteht im Ausschluss der Wahrheitsprüfung durch das Gericht und in der Beschränkung des Widerrufs. Dagegen hindert das Geständnis den Gegner nicht an der Zurücknahme der eigenen ihm günstigen Behauptung (Leipold, a.a.O., Rn 30; Prütting in Münchener Kommentar, ZPO 4. Aufl., § 288 Rn 33). Dies bedeutet, dass die beweispflichtige Partei nicht an ihrem Vortrag festgehalten werden kann.(Rn.142)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 22.4.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S... vom 13.3.2014, zugestellt am 21.3.2014, Az. 2 F 22/09, abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 40.204,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Beschwerdewert wird auf 103.270,08 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Geständnis kann nur von der nicht beweisbelasteten Partei abgegeben werden. Denn es muss sich auf eine für den Gestehenden ungünstige (im Sinne der Beweislastverteilung) und vom beweisbelasteten Gegner behauptete Tatsache beziehen (Laumen in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 288 Rn 4, Leipold in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl., § 288 Rn 13; Reichold in Thomas/Putzo, 36. Aufl., § 288 Rn 2).(Rn.139) 2. Die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses besteht im Ausschluss der Wahrheitsprüfung durch das Gericht und in der Beschränkung des Widerrufs. Dagegen hindert das Geständnis den Gegner nicht an der Zurücknahme der eigenen ihm günstigen Behauptung (Leipold, a.a.O., Rn 30; Prütting in Münchener Kommentar, ZPO 4. Aufl., § 288 Rn 33). Dies bedeutet, dass die beweispflichtige Partei nicht an ihrem Vortrag festgehalten werden kann.(Rn.142) 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 22.4.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S... vom 13.3.2014, zugestellt am 21.3.2014, Az. 2 F 22/09, abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 40.204,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Beschwerdewert wird auf 103.270,08 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um den Zugewinnausgleich. Ihre am 19.10.1985 geschlossene Ehe, aus der zwei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind, ist seit dem 19.08.2014 rechtskräftig geschieden. Die Ehegatten haben sich am 14.01.2008 getrennt. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 18.02.2009 zugestellt worden. Am 07.07.2009 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Auskunft zur Ermittlung des Zugewinns beim Amtsgericht eingereicht. Sie hat den Anspruch erstinstanzlich zunächst mit 165.264,71 € (Schriftsatz vom 19.10.2011, Bl. 108 GÜ) und zuletzt mit 163.324,72 € beziffert (Schriftsatz v. 04.06.2012, Bl. 231 GÜ). Der Antragsgegner betreibt ein selbständiges Fuhrunternehmen. In diesem hat die Antragstellerin gearbeitet. Das vor dem Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten (Beweisbeschluss vom 02.08.2012 (Bl. 277 GÜ) hat zum Stichtag 31.01.2009 einen Substanzwert des Unternehmens von 11.229,96 € (S. 48 des SV-Gutachtens) ermittelt. Der Substanzwert zum 31.12.2008 betrug noch 54.714,36 €. Die Differenz hat nach der Wertung des Sachverständigen ihre Ursache darin, dass im Jahr 2009 zahlreiche Anlagenabgänge zu verzeichnen sind (S. 48 SV-Gutachten). Diese betreffen hauptsächlich Einbauten in das bis zum 18.02.2009 von der Spedition genutzte Objekt G..., das im Alleineigentum der Antragstellerin steht (Anl. 14 des SV-Gutachtens, S. 223 des Gutachtens). Sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin verfügen über Grundbesitz. Der Antragsgegner war schon vor der Ehe Eigentümer des später als Familienwohnheim genutzten Grundstücks K... in W... mit einer Größe von 542 m². In der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2012 stellte der Antragsgegner den Wert des Anfangsvermögens unstreitig. Das Grundstück floss mit einem nicht indexierten Wert von 2.888,80 € in die Berechnung des Anfangsvermögens ein. Dieser Wert beruht auf der Wertangabe in der Urkunde des staatlichen Notariats A... vom 05.07.1978, in der der Wert des Grundstücks mit 11.300 DDR-Mark angegeben ist. Der Grundstückswert zum Stichtag 18.02.2009 betrug unstreitig 145.000 €. Der Antragsgegner war Eigentümer mehrerer Fahrzeuge Traktor Ursus, Traktor Zetor, LKW Lanz und LKW S 400, die nicht zum Betriebsvermögen gehörten. Streitig ist zwischen den Beteiligten in der Beschwerdeinstanz noch, ob die ersten drei Fahrzeuge sich auch zum Stichtag noch im Vermögen des Antragsgegners befanden. Die Antragstellerin erhielt im Wege der Schenkung von ihrem Vater ein Grundstück in O... (notarieller Vertrag vom 13.03.1990, Bl 152 GÜ). Dieses Grundstück veräußerte die Antragstellerin mit notariellem Vertrag vom 24.02.1995 zum Preis von 115.000 DM an die Eheleute I... (Vertragsurkunde Bl. 155 ff GÜ). Die Antragstellerin war Mitglied einer Erbengemeinschaft. Sie beerbte zu einem Viertel ihre Mutter (Erbschein, Bl. 167 GÜ). Als Erlös aus einem Verkauf dieser Erbengemeinschaft erhielt sie am 25.04.2000 einen Betrag in Höhe von 3824,32 DM (Überweisungsträger Bl. 175 GÜ). Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks in der G... in W.... Sie erwarb dieses Grundstück während der Ehe mit notariellem Vertrag vom 22.02.1994 (Urkundenrollen-Nr. 323/1994) zum Preis von 20.000 DM als Alleineigentümerin. Das Grundstück weist eine Fläche von 2955 m² auf und war zum Zeitpunkt des Erwerbs mit einer Scheune bebaut. Dort befand sich bis zur Trennung der Eheleute das Betriebsgelände der Speditionsfirma. Mit Pachtvertrag vom 01.03.2004 (Bl. 234 GÜ) verpachtete die Antragstellerin das Grundstück zum monatlichen Preis von 1034 DM an das Transportunternehmen ihres Ehemannes. Die Scheune wurde umgebaut. Ein Bürogebäude wurde errichtet und der Hof gepflastert. Die Antragstellerin beauftragte im Mai 2008 außergerichtlich einen Grundstückssachverständigen, der einen Verkehrswert von 153.000 € zum Bewertungsstichtag 19.05.2008 ermittelte (Bl. 280 d. A.) Am 18.02.2009 räumte der Antragsgegner das Pachtgrundstück. Unstreitig baute er 2 Stahltüren, zwei Lampen, zwei Schalter, die Tankanlage, das Wasserwerk, die Grubenabdeckung und das Eisengitter aus. Die Antragstellerin klagte vor dem Amtsgericht wegen dieser Ausbauten auf Schadensersatz. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die unter dem Az.: 1 UF 560/11 geführte Berufung wurde zurückgenommen Die Antragstellerin legte Kostenvoranschläge für die Beseitigung der durch den Ausbau verursachten Schäden vor (Bl. 239 ff), die sich auf insgesamt 12.558,66 € belaufen, wovon allerdings allein 4033,43 € auf den Austausch einer Gastherme im Gartenhaus und 2474,25 € auf die Überprüfung der elektrischen Anlage entfallen (Bl. 243 ff GÜ). Mit diesen Kostenvoranschlägen begründet sie eine Wertminderung ihres Grundstücks gegenüber der Feststellung in dem außergerichtlich in Auftrag gegebenen Gutachten um 12.500 €. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob der Wert des Grundstücks in der G... infolge diverser Ausbauten am 18.02.2009 nicht mehr 153.000 € sondern nur noch 140.000 € betragen habe (Beweisbeschluss vom 18.07.2013, Bl. 345 GÜ). Der Sachverständige ermittelte daraufhin einen Wert des Grundstücks in Höhe von 95.800 € (SV-Gutachten Bl 413 ff GÜ). Diesen Wert legte das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde. Frau E..., eine Tante der Antragstellerin, überwies in den Jahren 1996 bis 2005 auf ein gemeinsames Konto der früheren Eheleute Beträge zwischen 500 DM und 12.000 DM. Die einzelnen Beträge und die auf den Überweisungsträgern (Bl. 176 ff GÜ) enthaltenen Verwendungszwecke ergeben sich im Einzelnen aus der nachfolgenden Tabelle (Zurechnungen zum Anfangsvermögen, beginnend mit der 3. Position). Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2012 (Blatt 254 GÜ-Akte) finden sich folgende Formulierungen: „Hinsichtlich des Schleppers Lanz erklären die Beteiligten übereinstimmend, dass er mit einem Wert von 30.000 € unstreitig im Endvermögen des Ehemannes vorhanden ist " (Bl. 256, S. 3 des Protokolls). „Die Position 10-VW Passat mit einem Wert von 1000,00 € stellen die Parteien unstreitig, ebenso den Wert des Schleppers Lanz unter Ziffer 9 im Privatvermögen mit einem Wert von 30.000 €“. „Zu Ziffer 15 -21 Paletten Porotonsteine zum Wert von 3.000 € erklärt der Antragsgegner, dass diese unstreitig sind ". „Unter Ziffer II das Anfangsvermögen des Ehemannes weist das Gericht darauf hin, dass bei der Umrechnung des Hausgrundstückes offenbar ein Fehler unterlaufen ist. Dies ist mit einem Wert von 2888,80 € vor Indexierung in die Berechnung einzusetzen. Die Werte des Anfangsvermögens sind zwischen den Beteiligten unstreitig ". Zum Zugewinn der Ehefrau unter B. weist das Gericht darauf hin, dass die unter Ziffer 21 aufgeführte Lebensversicherung dem Versorgungsausgleich unter fällt. Die Antragstellerin bestätigt, dass es sich um die Versicherung aus den Versorgungsausgleich handelt. Im Übrigen sind die Werte zwischen den Beteiligten unstreitig. Gleiches gilt für die geltend gemachten Schulden der Ehefrau mit einem Gesamtwert von 17.911,46 € sowie das angegebene Anfangsvermögen der Ehefrau mit 284,43 € vor Indexierung“. Grundlage dieser Verhandlung war die Berechnung des Zugewinnausgleichs (Bl. 252 GÜ), die die Antragstellerin erstellte und dem Gericht und dem Antragsgegner einige Wochen vor dem Termin vorlagen. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 13.04.2014 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von 103.270,08 € zu zahlen. Wegen der einzelnen Positionen wird auf die nachfolgende Tabelle Bezug genommen. Das Amtsgericht hat bei seiner Berechnung die Schenkungen von Frau E... vom 27.11.1996 (Kontoauszug Bl 176) und die Zuschüsse für Zahnersatz in den Jahren 2002 sowie den Zuschuss für das Hoftor (Kontoauszüge Bl 192 -194 GÜ) berücksichtigt. Ferner hat es den Erlösanteil aus der Erbengemeinschaft nicht bei der Berechnung des Anfangsvermögens des Antragsgegners berücksichtigt. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass das Anfangsvermögen beider Beteiligter, das Endvermögen der Antragstellerin und die Zugehörigkeit des Schleppers Lanz sowie der Porotonsteine zum Vermögen des Antragsgegners aufgrund bindender Geständnisse unstreitig seien. Das Amtsgericht hat seiner Berechnung den von den Sachverständigen für den 31.01.2009 ermittelten Substanzwert des Unternehmens in Höhe von 11.229.96 € zugrunde gelegt. Dem noch zum 31.12.2008 erheblich höheren Wert wird dadurch Rechnung getragen, dass Zurechnungen zum Endvermögen in Höhe von insgesamt 38.373,85 € vorgenommen werden, von denen 29.590,14 € auf Ausbauten bei Räumung des bisherigen Betriebsgrundstücks entfallen. Das Amtsgericht hat insoweit die indexierten Restbuchwerte gemäß Anlage 14 des Gutachtens (S. 224 ) zugrunde gelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass zugunsten der Antragstellerin davon auszugehen sei, dass die Ausbauten ohne Wertverlust erfolgt sind. Es ergibt sich folgende Berechnung: Anfangsvermögen der Ehefrau nicht index./indexiert - - Vermögen 283,98 € 411,58 € - - 0,00 € - - 0,00 € Summe § 1374 Abs. 1 BGB: 283,98 € 411,58 € Zurechnungen zum Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB 24.02.95 80,3 Grundstücksverkauf € 58.798,57 € 72.418,16 25.04.00 85,3 Kaufvertrag Dr. T... € 1.955,34 € 2.267,09 03.02.97 82,8 Geschenk € 255,65 € 305,36 05.12.97 83,7 Geschenk € 153,39 € 181,25 02.12.98 84 Geschenk € 204,52 € 240,80 27.02.98 83,9 Geschenk € 255,65 € 301,36 12.02.99 84 Geschenk € 204,52 € 240,80 05.05.99 84,4 Gästezimmer € 511,29 € 599,13 20.08.99 84,8 Geschenk € 511,29 € 596,30 09.12.99 85 Geschenk € 511,29 € 594,90 23.02.00 85,3 Geschenk € 255,65 € 296,41 04.05.00 85,2 Geschenk € 255,65 € 296,76 05.06.00 85,6 Beteiligung Abrisskosten € 3.067,75 € 3.544,40 20.09.00 86 Geschenk € 153,39 € 176,40 03.11.00 86 Geschenk € 511,29 € 587,98 12.02.00 85,3 Geschenk € 255,65 € 296,41 21.02.01 86,9 Geschenk € 255,65 € 290,95 04.05.01 87,6 Bekannt € 6.135,50 € 6.926,95 Summe § 1374 Abs. 2 BGB: € 90.161,41 Summe Anfangsvermögen und Zurechnung: € 90.572,99 Endvermögen der Ehefrau - - Girokonto € 820,00 € 820,00 - - Wertpapiere € 36.107,81 € 36.107,81 - - Schmuck € 200,00 € 200,00 - - Immobilie € 95.800,00 € 95.800,00 - - Forderung Pachtzins € 14.500,00 € 14.500,00 - - Schulden (€ 18.411,46) (€ 18.411,46) Summe § 1375 Abs. 1 BGB: € 129.016,35 € 129.016,35 Zugewinn der Ehefrau: 38.133,89 € Anfangsvermögen des Ehemannes - - Sparkonto € 25,56 € 37,04 - - PKW € 4.857,27 € 7.039,73 - - Immobilien € 2.825,00 € 4.094,32 Summe § 1374 Abs. 1 BGB: € 7.707,83 € 11.171,10 Zurechnungen zum Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB 30.12.93 77,7 Auszahlungen Mutter Erbteil € 8.691,96 € 11.063,51 1.1.94 78,1 Auszahlungen Bruder Pflichtteil € 0,00 € 0,00 Summe § 1374 Abs. 2 BGB: € 11.063,51 Endvermögen des Ehemannes Girokonto € 500,00 € 500,00 Sparkonto € 180,94 € 180,94 Lebensversicherung € 26.736,38 € 26.736,38 7 Ursus € 5.000,00 € 5.000,00 8 Zetor € 5.000,00 € 5.000,00 9 Schlepper Lanz € 30.000,00 € 30.000,00 VW Passat € 1.000,00 € 1.000,00 Firmenwert € 11.229,96 € 11.229,96 15 Porotonsteine € 3.000,00 € 3.000,00 16 Granitpflastersteine € 5.000,00 € 5.000,00 Viehanhänger € 100,00 € 100,00 Rechtsanwaltsgeb. N... (€ 2.874,16) (€ 2.874,16) Immobilie € 145.000,00 € 145.000,00 Summe § 1375 Abs. 1 BGB: € 229.873,12 € 229.873,12 Zurechnung zum Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB 1.1.09 98,3 Privatentnahme € 8.076,00 € 8.125,29 31.12.08 98,8 PKW S... € 657,75 € 658,42 14 a 98,9 Ausbauten € 29.590,14 € 29.590,14 Summe § 1375 Abs. 2 BGB: € 38.373,85 Summe Endvermögen und Zurechnung: € 268.246,97 Zugewinn Antragsgegner (Ehemann) € 246.012,36 Ausgleich des Zugewinns Zugewinn Antragsteller (Ehefrau): € 38.443,36 Zugewinn Antragsgegner (Frau): € 246.012,36 Differenz: € 207.569,00 Ausgleichspflichtig ist: Antragsgegner (Ehemann) € 103.784,50 Der Antragsgegner greift die Entscheidung zum Zugewinn in vollem Umfang an und beantragt die Abweisung des Antrages der Antragstellerin. Er rügt folgende Positionen: 1. Endvermögens des Antragsgegners a) Ursus (Position 7, 0 statt 5.000 €) b) Zetor (Position 8, 0 statt 5.000 €) c) Schlepper Lanz (Position 9, 0 statt 30.000 €) d) die Hinzurechnungen (Position 14 a, 300-500 € statt 29.590,14 € ) e) Porotonsteine (Position 15, 200 € statt 3.000 €) f) Granitpflastersteine (Position 16, 0 statt 5.000 €) Hinsichtlich des Traktors Ursus trägt der Antragsgegner nunmehr vor, dass er diesen Traktor im September 2008 zu einem Preis von 4000,00 € an Herrn H... verkauft habe, den er auch als Zeugen benennt. Zunächst hatte der Antragsgegner behauptet, er habe diesen Traktor zu einem Preis von 1000 € an einen Herrn J... verkauft (Schriftsatz vom 15.09.2010, Bl. 83 GÜ). In der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2012 hat er dann vorgetragen, der Verkauf sei an Herrn „C...“ erfolgt (Protokoll vom 06.07.2012, Bl. 255 GÜ). Zum Traktor Zetor behauptet der Antragsgegner, dieser sei am 18.09.2008 zum Preis von 1200 € an Herrn V... (Beweisangebot, Bl 139, 494 GÜ) verkauft worden. Zu beiden Verkäufen befinden sich Kaufvertragsurkunden in der Akte (Bl. 512, 514 GÜ), die erstmals mit Schriftsatz vom 22.01.2014 vorgelegt wurden. Bezüglich der Hinzurechnungen hält der Antragsgegner allenfalls eine Zurechnung zu seinem Vermögen in Höhe von 700 € für gerechtfertigt. Er habe lediglich zwei Blechtüren, einen Ofen und eine Wasserpumpe mitgenommen, die keinen höheren Wert aufwiesen. Die Investitionen auf dem Pachtgrundstück seien bereits in den Jahren 1994 bis 2004 vorgenommen worden. Die Investitionen seien bereits abgeschrieben gewesen. Die Steuerberaterin habe lediglich die Buchwerte nicht entnommen. Zu den Porotonsteinen führt der Antragsgegner aus, dass er zwar einen Wert von 3000 € zugestanden habe, dass der Wert der Steine aber lediglich 200 € betrage. Ein Großteil der Steine sei auf dem Grundstück der Antragstellerin verarbeitet worden. Zu den Granitsteinen behauptet der Antragsgegner, dass diese nicht ihm gehörten, sondern nur auf seinem Pachtgrundstück zwischengelagert worden seien und benennt hierzu den Zeugen Herrn P.... 2. Anfangsvermögens des Antragsgegners a) Wert des Einfamilienhauses (120.000-150.000 anstatt 2.825 €) b) nicht berücksichtigt :40 Schafe (Wert 5112,92 €); Lada (Wert 2556,46 €); Traktor MTS 80 (3500 €) c) Hinzurechnung weiterer 20.000 DM ( 10.225,84 €) aus Erbteil Der Antragsgegner hat in der Beschwerdebegründung zunächst vorgetragen, dass der Wert seines Hausgrundstücks zum Stichtag 03.10.1990 überschlägig 120.000 - 150.000 € betragen habe. Im Schriftsatz vom 13.11.2014 setzt er diesen Wert nur noch mit 50.000 - 55.000 € an (Bl. 231). Im Schriftsatz vom 19.10.2015 (Bl. 398 d A) setzt er den Verkehrswert des Hausgrundstückes K... mit 72.596 € an und überreicht das Gutachten des Dipl. Bau-Ing. U... vom 18.11.2014 (Bl. 399 ff. d A). Die indexierten Werte für das Grundstück ergeben ein Anfangsvermögen in Höhe von 98.784,89 €. Er ist der Auffassung, dass er zwar ein Geständnis abgegeben habe, dieses aber widerrufen könne, da ihm die Tragweite und rechtliche Relevanz der Erklärung seiner Verfahrensbevollmächtigten nicht bewusst gewesen sei. Der Antragsgegner behauptet, dass er zum Stichtag 03.10.1990 40 Schafe, einen Lada und einen Traktor MTS besessen habe. Deshalb sei der Wert des Anfangsvermögens um 2045,17 € für die Schafe, 2556,46 € für den Lada und 3500,00 € für den Traktor, insgesamt 8101,63 € zu erhöhen. Er bietet zum Beweis dafür, dass er Eigentümer eines Fahrzeuges MTS und von 40 Schafen war, das Zeugnis seines Bruders Q... an (Bl. 233). Der Antragsgegner behauptet, dass er zusätzlich zu dem vom Amtsgericht berücksichtigten 17.000 DM (Auszahlung gemäß Pflichtteil aus dem Notarvertrag) weitere 20.000 DM aus dem Nachlass seines Vaters erhalten habe. Diese Zahlung sei von seinem Bruder 1994 geleistet worden, den er insoweit als Zeugen benennt (Bl. 128). 3. Zum Endvermögen der Antragstellerin behauptet der Antragsgegner a) ein höheres Vermögen der Antragstellerin (60.000 -70.000 € statt 36.107,81 €) b) keine Schulden der Antragstellerin in Höhe von 18.411.48 € 4. Zum Anfangsvermögen der Antragstellerin vertritt der Antragsgegner die Auffassung, a) es seien keine Geschenke in Höhe von 13.498,10 €, b) es sei kein Verkaufserlös des Hauses in Höhe von 115.000 DM und c) es sei keine Zahlung Notar Dr. T... in Höhe von 3824,32 DM zuzurechnen. Der Antragsgegner behauptet, dass die Antragstellerin ein weit höheres Vermögen gehabt habe als die zugestandenen 36.107,81 €. Auch die Schulden würden bestritten. Allein aus den von der Antragstellerin vorgelegten Belegen ergebe sich ein Guthaben von 45.705,85 €. Auch habe sie nach der Trennung 12.546,64 € vom Konto des Antragsgegners abgehoben. Dieser Betrag tauche in ihrem Endvermögen nicht auf. Die Zurechnung der Schenkungen von Frau E... zum Anfangsvermögen der Antragstellerin sei zu Unrecht erfolgt. Hierbei habe es sich teilweise um Zahlungen für von ihm ausgeführte Arbeiten gehandelt. Dies ergebe sich auch aus den Verwendungszwecken, z. B., Beteiligung an den Abrisskosten. Der Verkauf des Grundstücks für 115.000 DM habe für beide Eheleute erfolgen sollen und sei ebenfalls nicht in das Anfangsvermögen einzustellen. Dasselbe gelte für die Kosten des Notars Dr. T... in Höhe von 3824,32 DM, die von Frau E... angewiesen worden und ebenfalls nicht dem Anfangsvermögen zuzurechnen seien. Ausgehend von den Angriffen des Antragsgegners ergibt sich folgende Berechnung: Anfangsvermögen der Ehefrau - - Vermögen € 283,98 € 411,58 - - € 0,00 - - € 0,00 Summe § 1374 Abs. 1 BGB: € 283,98 € 411,58 Hinzurechnungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB 0,00 € Endvermögen der Ehefrau Girokonto € 820,00 Wertpapiere € 55.705,85 Schmuck € 200,00 Immobilie € 140.000,00 Forderung Pachtzins € 14.500,00 Schulden € 0,00 Summe Endvermögen € 211.225,85 Zugewinn der Ehefrau € 210.814,27 Anfangsvermögen Ehemann Sparkonto € 25,56 € 37,04 PKW € 4.857,27 € 7.039,73 Immobilien € 120.000,00 € 173.918,14 €124.882,83 € 180.994,91 (ohne Zurechnung der 8101,63 € ) Zurechnungen zum Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB 30.12.93 77,7 Auszahlungen Mutter Erbteil € 8.691,96 € 11.063,51 1.1.94 78,1 Auszahlungen Bruder Pflichtteil € 10.225,84 € 12.949,24 € 24.012,75 Summe Anfangsvermögen und Zurechnungen € 205.007,66 Endvermögen Girokonto € 500,00 Sparkonto € 180,94 Lebensversicherung € 26.736,38 Ursus € 0,00 Zetor € 0,00 Schlepper Lanz € 0,00 VW Passat € 1.000,00 Firmenwert € 11.229,96 Porotonsteine € 200,00 Granitpflastersteine € 0,00 Viehanhänger € 100,00 Rechtsanwaltsgeb. N... (€ 2.874,16) Immobilie € 145.000,00 Summe Endvermögen € 182.073,12 Zurechnung zum Endvermögen Privatentnahme € 8.125,29 PKW S... € 658,42 Ausbauten € 1.200,00 € 9.983,71 Die Summe Endvermögen und Zurechnung betrage 192.056,83 € und der Zugewinn 0 €. Der Antragsgegner behauptet, zum 3.10.1990 seien in dem in seinem Eigentum stehenden Haus die Leitungen unter Putz verlegt gewesen, im Wohn-, Schlaf- und den zwei Kinderzimmern Dielenböden verlegt gewesen, die Wohnung sei bereits mit einer Schwerkraftheizung ausgestattet gewesen, es sei keine Nässe im Erdgeschoss bzw. im Keller vorhanden gewesen und bietet Beweis durch Vernehmung des Zeugen X.... Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, dass vom Antragsgegner Geständnisse abgegeben wurden, die nicht wirksam widerrufen worden seien. Der neue Vortrag sei gemäß § 115 FamFG verspätet. Hinsichtlich des Wertes der Immobilie der Antragstellerin gehe der Senat von einem Geständnis der Antragstellerin aus und bewerte die Immobilie mit 140.000 €. Mit Schriftsatz vom 23.12.2014 sei das Geständnis widerrufen worden. Die Antragstellerin habe keine eigene Schätzung des Wertes der Immobilie vorgenommen, sondern durch einen Fachmann eine Wertermittlung durchführen lassen und dieses fremdermittelte Ergebnis dem Gericht mitgeteilt. Es sei der vom Gutachter Dipl. Ing. Y... ermittelte Verkehrswert mit 95.800 € als der „wahre Wert“ der Immobilie zugrunde zu legen. Die Behauptung des Antragsgegners, er habe das Fahrzeug Ursus für 4.000 € an Herrn H... veräußert, werde bestritten. Es handele sich um einen Scheinvertrag. Gegenbeweislich werde der Zeuge H... benannt (Bl. 352 d A). Die Antragstellerin hat den Zeugen V... gegenbeweislich zu der Behauptung benannt, der Verkauf des Zetor sei nur zum Schein erfolgt (Bl. 139 GÜ). Im März 2011 sei das Fahrzeug wieder abgeholt worden. Der Antragsgegner und nicht die Firma G... sei Eigentümer des Granitpflasters (Zeugnis des Geschäftsführers der Firma G..., Herr P...). Es werde bestritten, dass der Antragsgegner zum Stichtag am 3.10.1990 über 40 Schafe verfügt, Eigentümer eines Traktors der Marke MTS und eines Pkw Lada gewesen sei. Die Antragstellerin bestreitet, dass das Grundstück des Antragsgegners zum Stichtag 3.10.1990 einen Wert in Höhe von 72.596 € verkörpert habe. Der Antragsgegner habe das Grundstück K... zu einem Kaufpreis von 11.300 Mark der DDR erworben. Dem sei eine Wertermittlung des Grundstücks durch den Sachverständigen Dipl. Ing. SL... vom 4.7.1978 vorausgegangen. Der Zustand des Grundstücks habe bis zum Stichtag 3.10.1990 fortbestanden. Es seien in den Jahren 1995 bis 2007 Investitionen in einer Größenordnung von 92.000 € getätigt worden. Sie bestreitet den vom Antragsgegner angegebenen Zustand des Hauses zum Stichtag 3.10.1990. Lediglich ein Raum sei mit Parkettboden ausgestattet gewesen. Sie bestreitet weiter, dass alle Leitungen im Wohn-, Schlaf- und zwei Kinderzimmern, auch die Elektrik vollständig unter Putz gelegt waren. Die Zentralheizung habe der Antragsgegner erst nach der Wende erwerben können. Die gebrauchte Schwerkraftheizung hätte ständig repariert werden müssen. Sie beruft sich auf das Zeugnis des MW.... Sie habe ein Sparbuch aufgefunden, aus dem sich für den 3.10.1990 ein Guthaben in Höhe von 7.041,33 DM ergebe. Sollte sich der Vortrag des Antragsgegners bestätigen, er habe von seiner Mutter im Januar 1995 5.000 DM als Zuschuss zum Erwerb eines Tatra erhalten, als wahr erweisen, handele es sich um eine Zuwendung zur allgemeinen Lebensführung. Bei dem Tatra handele es sich um einen Lkw, der dem Betrieb des Antragsgegners diente, womit er seine Einkünfte als Selbständiger erzielte. Der Antragsgegner wendet sich gegen den Ansatz von Hinzurechnungen bezüglich der Ausbauten aus der Scheune in Höhe von 5000 €. Er halte hier nur einen Wert in Höhe von 200 - 300 € für angemessen. Des Weiteren gehe er davon aus, dass sein Anfangsvermögen um einen weiteren Erbteil in Höhe von 20.000 DM und den Wert für die Schafe und den Traktor zu erhöhen sei. Beide Beteiligte haben ihren erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten den Streit verkündet. Ein Beitritt erfolgte nicht. Der Senat hat mit Beschluss vom 17.9.2015 Beweis erhoben über die Behauptungen der Antragstellerin, der Traktor Ursus habe am 18.02.2009 noch zum Vermögen des Antragsgegners gehört und der vorgelegte Kaufvertrag sei ein Scheinvertrag durch Vernehmung des Zeugen H..., der Traktor Zetor habe am 18.02.2009 noch zum Vermögen des Antragsgegners gehört, das Fahrzeug sei an Herrn V... nur zwecks Entfernung aus dem Vermögen übergeben worden und befinde sich seit 2011 wieder beim Antragsgegner, ein Kaufvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden durch Vernehmung des Zeugen V..., das auf dem Pachtgrundstück lagernde Granitpflaster habe am 18.02.2009 im Eigentum des Antragsgegners und nicht der Firma GB... gestanden durch Vernehmung des Zeugen P... . Der Senat hat weiter Beweis erhoben über die Behauptungen des Antragsgegners, seine Mutter habe ihm im Januar 1995 5000 DM als Zuschuss für den Erwerb eines Tatra übergeben durch Vernehmung der Zeugin EW, er habe von seinem Bruder Zahlungen auf den Abfindungsanspruch aus dem Notarvertrag vom 30.12.1993 erhalten durch Vernehmung des Zeugen Q..., er sei am 03.10.1990 Eigentümer von insgesamt vierzig Schafen gewesen, von denen zehn ein halb bis ein Jahr alt, zehn bis zwanzig Monate alt und zwanzig über zwanzig Monate alt gewesen seien durch Vernehmung des Zeugen Q... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 3.12.2015 (Bl. 672 - 682 d A) Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 15.2.2016 Beweis erhoben über den Verkehrswert des Grundstücks K... einschließlich der darauf stehenden Bauten (Wohnhaus, Schuppen, Stallgebäude) zum Stichtag 03.10.1990 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen RI.... Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Verkehrswert des Grundstückes 59.800 € beträgt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 5.9.2016 (Bl. 785 - 823 d A) Bezug genommen. Im Hinblick auf den neuen Vortrag des Antragstellerin zum Bodenrichtwert, zu den Normalherstellungskosten und zum Risikoabschlag (20 %) hat der Senat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 2.12.2016 eingeholt und ihn im Senatstermin vom 31.8.2017 zu den Fragen der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 20.12.2016 zum Bodenrichtwert, zum Risikoabschläge, zu dem Kaufpreis bei kleinen Grundstücken ohne Garten und Grünanlagen, bei nicht freistehenden Gebäuden, bei vielen und großen Nebengebäuden ohne vernünftige Nutzungsmöglichkeit, bei Lärm durch den angrenzenden Kindergarten, bei eingeschränkter baulicher Erweiterung, bei doppelter Erschließung von zwei Straßen verbunden mit höheren Kosten wegen möglicher Straßenbaubeiträge, bei noch entstehenden Kosten für die Erschließung Abwasser, bei für den Stichtag zu erwartender hoher Arbeitslosigkeit in der Region und weiten Wegen zur Arbeit, bei unzureichendem Nahverkehr und bei sehr begrenzter Änderung des Gebäudezuschnitts angehört. Auf das Sitzungsprotokoll vom 31.8.2017 wird verwiesen (Bl. 981 - 990 d A). Die Antragstellerin hat im Termin vom 31.8.2017 erklärt, dass sie den Nachweis nicht führen könne, dass der Traktor Ursus im Zeitpunkt der Berechnung im Endvermögen des Antragsgegners stand und auf die Vernehmung des Zeugen MM... verzichtet. Der Antragsgegner hat auf die Vernehmung der Zeugen BD..., ZI... und MW... verzichtet. Die Gegenseite hat auf die Vernehmung der gegenbeweislich benannten Zeugen verzichtet. Zwischen den Beteiligten ist im Termin vom 31.8.2017 unstreitig geworden, dass der Antragsgegner zum Stichtag 3.10.1990 über keinen weiteren Traktor verfügte, der in das Anfangsvermögen des Antragsgegners einzustellen wäre. II. 1. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG das seit dem 1. September 2009 geltende neue Recht anzuwenden. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 64 FamFG, § 117 Abs. 1 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst ist das Rechtsmittel, soweit die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen wird, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. 2. Die Beschwerde ist in zulässiger Weise auf die Vorlage neuer Tatsachen und auf die Wiederholung in erster Instanz zurückgewiesener Beweismittel gestützt. Der gesamte Vortrag ist in vollem Umfang zu berücksichtigen. Das Rechtsmittel der Beschwerde nach §§ 58 ff FamFG ist in Familiensachen insgesamt als volle unbeschränkte zweite Tatsacheninstanz ausgestaltet und weicht entscheidend von den ZPO - Vorschriften ab (Keidel/Weber, FamFG, 19. Aufl., § 117, Rn 5). § 117 Abs. 2 FamFG enthält keine Bezugnahme auf die Präklusionsvorschriften des Berufungsrechts. § 65 Abs. 3 FamFG sieht keine Präklusion der Tatsachen und Beweismittel vor, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Keidel/Sternal, a.a.O.. § 65, Rn 9). Zudem können Beweismittel, die in erster Instanz mit Recht gemäß § 115 FamFG zurückgewiesen wurden, in der Beschwerdeinstanz erneut geltend gemacht werden (Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl., § 115 FamFG, Rn 6). Ein zentrales Problem des Falles liegt darin, ob hier bindende Geständnisse im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO vorliegen und ob diese wirksam widerrufen worden sind. Diese Frage betrifft die Positionen 1 c, e ; 2 a; 3, a, b und auch die Höhe des Wertes des Immobilienvermögens der Ehefrau im Endvermögen. Ein Geständnis ist das gemäß § 290 ZPO mit einer gewissen Bindungswirkung ausgestattete Zugestehen der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung des Gegners (BGH MDR 90,324). Es ist eine dem Verhandlungsgrundsatz entsprechende, daher grundsätzlich auch das Gericht an die zugestandene Tatsache bindende Prozesshandlung, mit der die gestehende Partei unwiderruflich ihren Willen zum Ausdruck bringt, dass die Tatsache ungeprüft zur Urteilsgrundlage gemacht wird (BGH, MDR 2005, 1307). Das Geständnis ist in der mündlichen Verhandlung abzugeben, muss aber nicht ausdrücklich diesen Begriff verwenden (Prütting in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 288, Rn 30). Als Prozesshandlung unterliegt es gegebenenfalls dem Anwaltszwang. Es genügt die ausdrückliche Aufgabe früheren Bestreitens oder ausdrückliche Beschränkung des Bestreitens auf die Höhe des gegnerischen Anspruchs. Entscheidend ist, ob in der Erklärung ein Geständniswille zum Ausdruck kommt, d.h. der Wille, die Tatsachenbehauptung endgültig gegen sich gelten lassen zu wollen (Zöller/Greger, a.a.O., § 288 Rn. 5). Nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO ist das gerichtliche Geständnis im Protokoll festzustellen, die Protokollierung ist aber bei Abgabe vor dem Prozessgericht keine Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 288 Abs. 1, Prütting, a.a.O., Rn 29; BGH, MDR 95,90; OLG Köln, Urteil vom 13.04.1999, Aktenzeichen 9 U 136/98). Das Geständnis hat die Wirkung, dass die zugestandene Tatsache keiner Beweiserhebung mehr ausgesetzt ist. Auch das Gericht ist an das Geständnis gebunden. Allerdings kann die Frage, ob überhaupt ein Geständnis vorliegt, uneingeschränkt von der nächsten Instanz überprüft werden (Prütting, a.a.O., Rn 39). Der Senat geht davon aus, dass wirksame Geständnisse hinsichtlich folgender Positionen in der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2012 erklärt wurden, als die Beteiligten diese Positionen ausdrücklich unstreitig gestellt haben: a) Wert des Grundstücks des Antragsgegners am 03.10.1990 b) Zugehörigkeit des Schleppers Lanz zum Endvermögen des Antragsgegners und dessen Wert c) Wert der Porotonsteine d) Höhe der Schulden der Antragstellerin am 18.02.2009 e) Wert der Wertpapiere der Antragstellerin am 18.02.2009 und Endvermögen der Antragstellerin f) Wert des Grundstücks der Antragstellerin am 18.02.2009 Bezüglich der Position a) handelt es sich um ein Geständnis der Antragstellerin, bezüglich der übrigen Positionen um Geständnisse des Antragsgegners. Ein Geständnis kann nur von der nicht beweisbelasteten Partei abgegeben werden. Denn es muss sich auf eine für den Gestehenden ungünstige (im Sinne der Beweislastverteilung) und vom beweisbelasteten Gegner behauptete Tatsache beziehen (Laumen in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 288 Rn 4, Leipold in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl., § 288 Rn 13; Reichold in Thomas/Putzo, 36. Aufl., § 288 Rn 2). Da die Beweislast für die Höhe des Anfangsvermögens bei dem jeweiligen Ehegatten liegt (Bernhard/Hauer in Klein, Handbuch Familienvermögensrecht, 2. Aufl., Rn 1725; BGH FamRZ 2011, 1039), hat die Antragstellerin hier ein Geständnis bezüglich des Wertes des Grundstücks des Antragsgegners abgegeben. Denn sie ist die nicht beweisbelastete Partei. Die Beweislast für die Höhe des Endvermögens beider Ehegatten liegt dagegen bei der Antragstellerin (Bernhard/Hauer, a.a.O., Rn 1760, Palandt /Brudermüller, BGB 73. Aufl., § 1375 Rn 32). Sie konnte daher keinen Wert, der für die Bestimmung des Endvermögens zu berücksichtigen ist, zugestehen. Insoweit kommt nur der Antragsgegner als Zugestehender in Betracht. Die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses besteht im Ausschluss der Wahrheitsprüfung durch das Gericht und in der Beschränkung des Widerrufs. Dagegen hindert das Geständnis den Gegner nicht an der Zurücknahme der eigenen ihm günstigen Behauptung (Leipold, a.a.O., Rn 30; Prütting in Münchener Kommentar, ZPO 4. Aufl., § 288 Rn 33). Dies bedeutet, dass die beweispflichtige Partei nicht an ihrem Vortrag festgehalten werden kann. Nach dem Protokoll sind die Positionen Wert des Grundstückes des Antragsgegners am 3.10.1990, Zugehörigkeit des Lanz zum Endvermögen, der Wert der Porotonsteine sowie der Wert der Wertpapiere, die Höhe der Schulden der Antragstellerin sowie ihr Endvermögen und der Wert Ihrer Immobilie in Höhe von mindestens 140.000 € zum 18.02.2009 zugestanden. Das Amtsgericht ist dem auch bezüglich des Grundstückswertes der Antragstellerin gefolgt, als es eine Beweisaufnahme nur zu der Frage veranlasst hat, dass das Grundstück nach den Ausbauten nicht mehr 153.000 €, sondern nur noch 140.000 € wert sei (Beweisbeschluss vom 18.07.2013, Bl. 356 GÜ). Später hat das Gericht seiner Entscheidung den vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 30.10.2013 ( Bl. 413 ff GÜ) ermittelten Wert von 95.800 € zugrunde gelegt, ohne die Bindungswirkung zu beachten. Da die Beweislast für die Höhe des Anfangsvermögens bei dem jeweiligen Ehegatten liegt (Bernhard/Hauer in Klein, Handbuch Familienvermögensrecht, 2. Aufl., Rn 1725; BGH FamRZ 2011, 1039), hat die Antragstellerin hier ein Geständnis bezüglich des Wertes des Grundstücks des Antragsgegners abgegeben. Denn sie ist die nicht beweisbelastete Partei. Die Beweislast für die Höhe des Endvermögens beider Ehegatten liegt dagegen bei der Antragstellerin (Bernhard/Hauer, a.a.O., Rn 1760, Palandt/Brudermüller, BGB 73. Aufl., § 1375 Rn 32). Sie konnte daher keinen Wert, der für die Bestimmung des Endvermögens zu berücksichtigen ist, zugestehen. Insoweit kommt nur der Antragsgegner als Zugestehender in Betracht. Die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses besteht im Ausschluss der Wahrheitsprüfung durch das Gericht und in der Beschränkung des Widerrufs. Dagegen hindert das Geständnis den Gegner nicht an der Zurücknahme der eigenen ihm günstigen Behauptung (Leipold, a.a.O., Rn 30; Prütting in Münchener Kommentar, ZPO 4. Aufl., § 288 Rn 33). Dies bedeutet, dass die beweispflichtige Partei nicht an ihrem Vortrag festgehalten werden kann. Die Antragstellerin konnte somit nach Abgabe des Geständnisses ohne Einschränkungen behaupten, dass ihr Grundstück nicht, wie zunächst von ihr behauptet und vom Antragsgegner zugestanden zum 18.02.2009 einen Wert von 140.000 €, sondern nur einen Wert von 95.800 € aufweist. Auch der Antragsgegner ist nicht an seinen Vortrag gebunden, dass der Wert seines Grundstücks im Anfangsvermögen - wie zunächst angegeben und von der Antragstellerin zugestanden - 2825,00 € beträgt. Soweit die Antragstellerin „ihr Geständnis“ zu Position f (Wert des Grundstückes der Antragstellerin am 18.2.2009) und der Antragsgegner „sein Geständnis“ zu Position a (wert des Grundstückes des Antragsgegners am 3.10.1990) widerrufen haben, handelt es sich um eine zulässige Zurücknahme der eigenen Behauptung und nicht um den Widerruf von Geständnissen. Etwas anderes gilt bezüglich der Geständnisse des Antragsgegners zu den Positionen b - e) (Lanz, Porotonsteine, Höhe der Schulden der Antragstellerin und Wert der Wertpapiere der Antragstellerin sowie ihr Endvermögen). Hier wurden die Geständnisse vom Antragsgegner abgegeben. Ein Widerruf kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 290 ZPO nicht vorliegen, da die Beweislast bei der Antragstellerin liegt.. Bezüglich des Wertes des Grundstücks der Antragstellerin hat in erster Instanz bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden. Der Sachverständige Y... hat in seinem Gutachten vom 30.10.2013 als Wert des Grundstücks 95.800 € ermittelt. Dieser Wert ist in die Berechnung des Endvermögens der Antragstellerin einzustellen. 3. Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner nach § 1378 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 40204,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB seit Rechtskraft der Ehescheidung zu. Gemäß § 1378 BGB hat der Ehegatte, dessen Zugewinn denjenigen des anderen übersteigt, diesem die Hälfte des Ausgleichsbetrages zu zahlen. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB . Demzufolge ist für die Beteiligten jeweils das Anfangsvermögen beim Eintritt in den Güterstand am 19.10.1985 (§ 1374 BGB) - und das jeweilige Endvermögen bei Beendigung des Güterstandes - hier zum Tag der Rechtshängigkeit der Scheidung am 18.2.2009 (§§ 1375, 1384 BGB) - zu bestimmen. a. Dabei sind zum Endvermögen des Antragsgegners folgende Feststellungen zu treffen: aa. Girokonto (unstreitig) 500,00 € bb. Sparkonto (unstreitig) 180,94 € cc. Lebensversicherung (unstreitig) 26.736,38 € dd. Ursus 4.000,00 € Der Zeuge H... hat als Käufer bei seiner Zeugenvernehmung erklärt, dass der Traktor Ursus im September 2008 reparaturbedürftig war. Die Schwungmasse war nicht mehr vorhanden und die Ölpumpe defekt; die Schwungmasse habe die Ölpumpe abgerissen. Er habe den Traktor Ursus am 05.09.2008 für 4.000 € gekauft. Der Traktor Ursus konnte nicht mehr gefahren werden. Er habe ihn zusammen mit dem Antragsgegner abgeholt; er stehe nach wie vor bei ihm in dem Schuppen. Wenn er mal Zeit habe, werde er den Traktor Ursus reparieren. Im Moment sei er noch nicht dazu gekommen. Der Antragsgegner habe den Traktor seither nicht mehr benutzt. Einen Kaufpreisbeleg habe er nicht. Er habe in bar gezahlt. Er gehe davon aus, dass er im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag bezahlt habe. Eine Quittung könne er nicht vorlegen. Der Senat hat keine Veranlassung, den Angaben des Zeugen H... keine Glauben zu schenken, der im Einzelnen dargelegt hat, er habe gerne einen solchen Oldtimer kaufen wollen. Er habe sich immer für einen Lanz interessiert. Nunmehr habe er einen Ursus Lanz gekauft. Er wolle dem Club der Lanzbesitzer beitreten. Die Antragstellerin hat im Termin vom 31.8.2017 erklärt, dass sie den Nachweis nicht führen könne, dass der Traktor Ursus im Zeitpunkt der Berechnung im Endvermögen des Antragsgegners stand und auf die Vernehmung weiterer Zeugen verzichtet. Angesicht der Höhe der Summe, der zeitlichen Nähe zum Ablauf des Trennungsjahres und dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ist von einer illoyalen Vermögensverschiebung auszugehen und der Kaufpreis dem Endvermögen zuzurechnen. ee. Zetor 1.200 € Der Antragstellerin hat den Nachweis, dass es sich bei dem Verkauf des Zetor an den Zeugen V... zum Kaufpreis von 1.200 € um ein Scheingeschäft handele, nicht geführt. Ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen. Die Beweislast für ein Scheingeschäft trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGH, Urteil vom 25.11.2008 - XI ZR 413/07 -, juris- Rn. 31 m.w.N.). Die Annahme eines Scheingeschäfts setzt im vorliegenden Fall voraus, dass bewiesen oder unstreitig wäre, dass die Beteiligten den im Kaufvertrag vom 18.9.2008 festgeschriebenen Kaufpreis von 1.200 € tatsächlich gar nicht gewollt und die Erklärung nur zum Schein abgegeben haben. Der Antragsgegner hat durch Vorlage eines Kaufvertrages vom 8.8.2006 belegt, dass er das Fahrzeug zum Preise von 350 € von der Agrargemeinschaft „N. W.“ gekauft hat, so dass der nunmehr erzielte Kaufpreis als nicht zu niedrig erscheint. Der Antragsgegner hat vorgetragen und durch den Kaufvertrag belegt, den Zetor am 18.9.2008 an Herrn V... veräußert zu haben. Die Antragstellerin hat Beweis angeboten, dass es sich bei dem Verkauf an den Zeugen V... um einen Scheinvertrag gehandelt habe und den Zeugen V... gegenbeweislich benannt. Die Antragstellerin hat den Nachweis des Scheinverkaufes nicht geführt. Der Zeuge V... hat angegeben, den Zetor 2010 oder 2011 an einen Bekannten RK... für 3.500 oder 4.000 € weiterverkauft zu haben. Er habe an dem Zetor etwas gearbeitet und derartige Maschinen hätten auch in den letzten Jahren an Wert gewonnen. Dem Zeugen V... ist zwar bei seiner Vernehmung eine SMS mit dem Inhalt vorgehalten worden, „Frank wird immer putziger, jetzt hat er den Viehanhänger weggeholt und den Zetor auch weiter verkauft. Ich denke mal, der traut mir nicht mehr“, die von seinem Handy abgeschickt wurde. Den Inhalt der SMS stützt nicht die Behauptung der Antragstellerin, es handele sich um ein Scheingeschäft. Der Zeuge hat zwar bekundet, dass zutreffend seine Telefonnummer als Absender angegeben ist. Er konnte aber nicht bestätigen, dass er diese SMS zurückgeschickt habe, nachdem er der Antragstellerin, in die er sich verguckt habe, im Laufe der Zeit 260 SMS geschickt habe. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person sich Zugang zu dem Handy verschafft und die SMS abgeschickt hat oder dass die SMS sich auf einen anderen Zetor bezieht. Auch die Höhe des vereinbarten Kaufpreises spricht nicht für ein Scheingeschäft. Es ist gerichtsbekannt, dass für derartige Fahrzeuge unter Umständen Liebhaberpreise gezahlt werden. Wie hoch der Kaufpreis ausfällt, hängt daher von dem individuellen Interessenten ab. Es kann sich bei dem Verkauf an RK... auch um eine Gelegenheit gehandelt haben. Angesichts der Höhe der Summe, der zeitlichen Nähe zum Ablauf des Trennungsjahres und dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ist von einer illoyalen Vermögensverschiebung auszugehen und der Kaufpreis in Höhe von 1.200 € dem Endvermögen des Antragsgegners zuzurechnen. ff. Schlepper Lanz 30.000 € Hinsichtlich des Schleppers Lanz liegt ein wirksames Geständnis des Antragsgegners vor. gg. VW Passat 1.000 € Die Position ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auf die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Beschluss, S. 16 oben, wird Bezug genommen. hh. Der Firmenwert in Höhe von 11.229,96 € ist nach dem Ergebnis der Begutachtung zwischen den Beteiligten unstreitig. ii. Hinsichtlich der Position Porotonsteine in Höhe von 3.000 € liegt ein wirksames Geständnis des Antragsgegners vor. jj. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass zum Stichtag des Endvermögens auf dem Grundstück des Antragsgegners eine größere Menge an Granitpflasters im Werte von 5.000 € gelagert war. Die Antragstellerin hat im Termin vom 3.12.2015 vor dem Senat ein Lichtbild überreicht, das im Frühjahr 2011 aufgenommen wurde und auf dem ein großer Steinhaufen (Granitpflaster) zu erkennen ist. Der Antragsgegner hat hierzu erklärt, dass er das Granitpflaster von seinem Vater erhalten habe. Der Antragsgegner hat ein Schreiben der GB... vom 15.8.2006 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Firma GB... bereit ist, den geleisteten Kredit in Höhe von 1.500 € mit dem auf dem Pachtgrundstück lagernden Granitpflaster zu verrechnen. Der Antragsgegner hat behauptet, dass die Granitsteine im Eigentum der GB... standen. In der Beschwerdebegründung hat der Antragsgegner ergänzend vorgetragen, dass die Pflastersteine nur deshalb weiterhin auf dem gepachteten Grundstück gelagert seien, weil die Firma GB... diese nicht abgeholt habe. Er sei bereit gewesen, die von der Firma GB... ausgebauten Pflastersteine zwischenzulagern. Der Zeuge P... hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat ausgeschlossen, dass das Granitpflaster, über das er sich mit Herrn FW... gemäß Schreiben vom 15.08.2006 geeinigt habe, noch 2009 auf dessen Grundstück vorhanden gewesen sei. Die Antragstellerin hat den Wert der Steine, die zum Stichtag auf dem Grundstück des Antragsgegners lagerten, mit (50 t à 100 € =) 5.000 € angegeben. Der Antragsgegner ist dem nicht entgegen getreten. kk. Die Position Viehanhängerin Höhe von 100 € ist zwischen den Beteiligten unstreitig. ll. Dies gilt auch für die Abzugsposition Rechtsanwaltsgebühren N... in Höhe von 2.874,16 €. mm. Der Wert der Immobilie des Antragsgegners zum 18.2.2009 beträgt unstreitig 145.000 €. Das Endvermögen des Antragsgegners beträgt somit 225.073,12 €. b. Es sind folgende Hinzurechnungen zum Endvermögen - neben den Postionen Ursus und Lanz - gemäß § 1375 Abs. 2 BGB vorzunehmen: aa. Es ist unstreitig zwischen den Beteiligten, dass das Endvermögen des Antragsgegners um eine aus dem Gutachten ersichtliche und unbestrittene Privatentnahme in Höhe von 8.076 € zu erhöhen. Insoweit wird auf die Feststellungen in dem erstinstanzlichen Beschluss, S. 17 oben, verwiesen. bb. Das Endvermögen ist weiter unstreitig um die Postion PKW S... in Höhe von 657,75 € zu erhöhen. cc. Der Senat bewertet den Wert der Ausbauten mit 2000 €. Die Zurechnungen, die das Amtsgericht bezüglich des Endvermögens des Antragsgegners vorgenommen hat, greift der Antragsgegner an, soweit Beträge für Ausbauten aus dem geräumten Pachtgrundstück in Ansatz gebracht werden (Position 14 d des angefochtenen Beschlusses). Soweit das Amtsgericht dem Vermögen des Antragsgegners die Ausbauten aus dem Grundstück der Antragstellerin in Höhe des im Jahre 2008 verzeichneten Buchwertes von über 29.000 € gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB zugerechnet hat, kommt eine solche Zurechnung nur in Betracht, wenn die Ausbuchung eine illoyale Vermögensverschiebung darstellt, was zu bejahen wäre, wenn die ausgebauten Gegenstände tatsächlich einen dem Buchwert entsprechenden Wert aufweisen. Davon ist nicht auszugehen. Zum einen handelt es sich nicht bei allen ausgebuchten Positionen um Gegenstände, die ausgebaut wurden. Dies gilt für die Einzelpositionen Baumaterial Umbau Scheune 10.340,82 € Baumaterial Umbau Scheune 1.531,89 € Bauten auf fremdem Grundstück 12.304,58 € Die Ausbuchung ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner kann das bisher von ihm genutzte Firmengrundstück, das sich im Eigentum der Antragstellerin befindet, nach Kündigung des Pachtvertrages nicht mehr nutzen. Diese Werte gehören nicht mehr zum Firmenvermögen. Insoweit liegt in der Reduzierung des Substanzwertes keine illoyale Vermögensverfügung. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Wert der Immobilie der Antragstellerin bereits um den Wert der Ausbauten verringert wurde. Die Antragstellerin hat den Wertverlust der Immobilie von 153.000 € auf 140.000 € damit begründet, dass viele Ausbauten vom Grundstück vorgenommen worden sind. Will man die Ausbauten zum Vermögen des Antragsgegners hinzurechnen, ist das nur gerechtfertigt, wenn sein Vermögen tatsächlich gestiegen ist, was nur der Fall ist, wenn die ausgebauten Gegenstände entweder von ihm weiter genutzt werden oder zum berücksichtigten Buchwert veräußert werden können. Unstreitig ist, dass der Antragsgegner zwei Stahltüren, zwei Lampen, zwei Schalter, die Tankanlage, das Wasserwerk, die Grubenabdeckung und das Eisengitter ausbaute. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin hat den Beweis, dass diese Güter einen Wert von über 29.095,14 € haben bisher nicht geführt. Der Antragsgegner hat den Wert der mitgenommenen Sachen auf 300 -500 € geschätzt. Dieser Betrag erscheint sehr niedrig und bezieht sich wohl auch nur auf die zwei ausgebauten Türen (Schriftsatz vom 29.01.2015, Bl. 289 d A). Der Senat schätzt den Wert der ausgebauten Gegenstände auf 2.000 €, da der Antragsgegner die Abdeckung der Grube mitgenommen und die Tankstelle ausgebaut hat. Die Antragstellerin hat einen Kostenvoranschlag (Bl. 240 GÜ) vorgelegt, aus dem sich Kosten für eine neue Grubenabdeckung in Höhe von 1085 € netto ergeben. Der Kostenvoranschlag für die entfernten Stahltüren (Bl. 241) beläuft sich auf 2356 € netto und der für das Wasserwerk auf 259,99 € (Bl. 242 GÜ). Unter Ansatz eines Abzuges „neu für alt“ erscheint ein Betrag in Höhe von 2.000 € gerechtfertigt. Das Endvermögen des Antragsgegners erhöht sich daher um die zugerechneten Werte auf 235.806, 87 €. 4. a. Unstreitig ist, dass sich das Anfangsvermögen des Antragsgegners aus den Positionen Sparkonto 25,56 € und Pkw 4.857,27 € zusammen setzt. Dies entspricht einem indexierten Wert in Höhe von (25,56 € x 98,9 / 68,239 =) 37,04 € sowie (4857,27 € x 98,9 / 68,239 =) 7.039,73 €. b. Der Antragsgegner ist - wie vorstehend ausgeführt - nicht an seinen Vortrag vor dem Amtsgericht gebunden, dass der Wert seines Hausgrundstücks K..., im Anfangsvermögen - wie zunächst angegeben und von der Antragstellerin zugestanden - 2825,00 € beträgt. Der Sachverständige RI... hat den Wert zum 3.10.1990 auf 59.800 € geschätzt. Gegen diese Schätzung bestehen nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 5.12.2016 und Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 31.8.2017 keine Bedenken. Dem Sachverständigen sind folgende Vorgaben gemacht worden (Bl. 785 d A): bis zum Stichtag 3.10.1990 sind folgende Arbeiten durchgeführt worden: Einbau einer Zentralheizung auf das Basis von Fremdbrennstoffen, Ausmauerung des Giebels und Einbringen einer Horizontalsperre gegen Feuchtigkeit und Innen- und Außenputz. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass folgende An- und Umbauten erst nach dem Stichtag stattgefunden haben: Anbau eines Wintergartens an der Küche, Ausbau des Getreidebodens, Schaffung eines weiteren Badezimmers und eines Kinderzimmers im Obergeschoss. Der Sachverständige hat bei der Ortsbesichtigung übereinstimmende und abweichende Angaben der Beteiligten zum Zustand des Hauses zum Stichtag 3.10.11990 erhalten (Bl. 790 - 792 d A). Der Sachverständige hat bereits mit Schreiben vom 5.12.2016 ergänzende Fragen der Antragstellerin zu dem Sachverständigengutachten zu den Normalherstellungskosten, zur Ermittlung des Risikoabschlages in Höhe von 20 % (statt 30 %) etc. und zur Lage des Objekts beantwortet (Bl. 849 ff. d A). Der Sachverständige hat im Ergebnis davon abgesehen, von dem herangezogenen Marktanpassungsfaktor abzurücken. Der Zeuge X..., der nach dem Kauf des Hauses im Jahre 1984 oder 1985 dort gearbeitet hat, hat zum Zustand des Hauses bekundet, es sei vor dem Stichtag zur Bewertung des Anfangsvermögens Wände herausgerissen und alle Leitungen neu verlegt worden. Der Zeuge MW... hat auch bestätigt, dass sämtliche Leitungen mit Ausnahme des Kellers und der Waschküche unter Putz verlegt waren. Der Zeuge hat erklärt, er könne keine Angaben dazu machen, ob im Wohnhaus Dielenböden verlegt waren. Der Fußboden im Untergeschoss wurde repariert. Er ist davon ausgegangen, dass im Wohnzimmer Parkett eingebracht wurde und in der Küche und im Flur Fliesen und dass das Haus mit einer Schwerkraftheizung ausgestattet war. Der Zeuge MW... hat das Vorhandensein einer Schwerkraftheizung bestätigt. Nach seiner Erinnerung war das Haus bis 1996 noch mit einem Vinylboden ausgestattet. Während der Zeuge X... bekundet hat, dass keine Nässe im Erdgeschoss bzw. im Keller vorhanden gewesen sei, geht der Zeuge MW... davon aus, dass ca. einmal im Jahr Wasser im Keller stand. Das Wasser stand da für etwa 3 bis 4 bis 5 Tage. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung hierzu erklärt, dass eine derartige Beeinträchtigung durch Wasser im Keller, die kurzfristig war, den Wert des Hauses nicht mindert. Man solle sich den Zustand der Häuser in Th... auf dem Lande und auch die Immobiliensituation zu diesem Zeitpunkt generell vergegenwärtigen. Er hat weiter bestätigt, dass der Zustand des Hauses, den die beteiligten Zeugen geschildert haben, im Wesentlichen den Vorgaben entspricht, die die Beteiligten im Zeitpunkt der Besichtigung des Hauses gemacht haben. Der Sachverständige hat im Termin weiter erläutert, dass in der Übersicht über die Bodenwerte für Th..., Stand 31.12.21992, auf S. 12 unter Artern sich auch der Ort W... befindet. Wenn man in die Spalte gemischte Bauflächen, mittlere Lagen schaut, findet sich dort der Bodenwert von 13 DM. Der Antragsgegner hat im Anschluss den von dem Sachverständigen angesetzten Wert akzeptiert. Der Sachverständige hat weiter in Beantwortung der Frage 2. und der sich anschließenden Frage 3. aus dem Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 20.12.2016 erklärt, dass es sich um eine Einstufung nach Kriterien handele. Es gebe drei Qualitätsstufen. Er gehe hier für das Objekt von einer Eingruppierung „einfach bis mittel“ aus. Der Kubikmeterpreis werde dann indiziert. Bei der Bewertung sei ein pauschaler Ansatz zugrunde zu legen. Dies gilt auch für den Risikoabschlag (Frage 3 aus dem Schriftsatz vom 20.12.2016). Der Sachverständige hat weiter angegeben, den Marktanpassungsfaktor habe es schon vor 2012 gegeben. Er habe im vorliegenden Fall den Risikoabschlag mit 20 % angesetzt. Er habe davon abgesehen, einen höheren Risikoabschlag von 30 % anzusetzen. Nach den schriftlichen Ausführungen des Gutachters in seinem Gutachten (Bl. 812 d A) sei ein solcher Abschlag bei unrentierlichen Nebengebäuden in ländlichen Regionen angezeigt. Der Sachverständige hat den Abschlag mit der Immobiliensituation zum damaligen Zeitpunkt einerseits begründet und auch die Bebauung des Grundstückes in seine Überlegungen einbezogen. Das Grundstück war zwar weitgehend bebaut, aber die auf dem Grundstück befindliche Bebauung, wie z.B. die Scheune, hätte von einem Gewerbetreibenden genutzt werden können. Man konnte die Scheune sowohl für einen Gewerbebetrieb als auch für Materialien nutzen. Die übrigen genannten Faktoren des Grundstückes wie kleines Grundstück ohne Garten und Grünanlagen, Gebäude nicht freistehend, viele und große Nebengebäude ohne vernünftige Nutzungsmöglichkeit haben sich nach Auffassung des Sachverständigen bei der Wertbestimmung die Waage gehalten. Der Gebäudezuschnitt war nicht von Nachteil. Die übrigen Gebäude können auch anderweitig genutzt werden. Das einzige, was ihn stören würde, wäre die höhenmäßige Einordnung der Etagen. Ein Kindergarten kann nach den Ausführungen des Sachverständigen demnach ein Nachteil sein, muss es aber nicht. Es kann für einige Leute ein Nachteil sein, wenn von dort aus Lärm ausgeht. Für andere wäre es kein Nachteil gewesen, weil sie ihre Kinder dort hätten abgeben können. Der Sachverständige hat weiter erklärt, dass die Bebauung des Grundstückes und damit die Einschränkung der Möglichkeit weiterer baulicher Erweiterung, nicht als Nachteil des Grundstückes zu werten ist. Die Scheune bot ein beachtliches Nutzungspotential und verfügte über einen Straßenanschluss. Straßenausbaubeträge haben für den Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages keine Rolle gespielt. Damals hätte keiner beim Kauf eines Hauses nach Straßenausbaubeträgen gefragt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass für den Straßenausbau nichts bezahlt worden ist. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass Kosten für die Erschließung mit Abwasser bei der Ermittlung des Wertes keine Rolle gespielt haben und die Frage, ob für ein Haus mit einer fehlenden Erschließung weniger an Kaufpreis erlöst wird im Vergleich mit demselben Haus und einer abwasserseitigen Erschließung im Jahre 1990 noch kein Thema war. Eine solche Erschließung habe später stattgefunden, in der Regel in einem Zeitraum von bis zu 10 Jahren. Zum Stichtag war die hohe Arbeitslosigkeit in der Region noch nicht vorhanden und konnte daher nicht berücksichtigt werden. Die Arbeitsplätze sind danach nach und nach weggefallen. Ein unzureichender Nahverkehr habe insoweit keine Rolle gespielt, als im Zeitpunkt der Begutachtung davon ausgegangen wurde, dass in der Familie zwei Autos vorhanden waren. Der Wert der Immobilie, der zu indexieren ist, beträgt daher (59.800 € x 98,9 ./. 68,239 =) 86.669,21 €. Das Anfangsvermögen des Antragsgegners gemäß § 1374 Abs. 1 BGB beträgt somit insgesamt 93.745,98 € 5. Das Anfangsvermögen des Antragsgegners ist nicht um den Wert von im Zeitpunkt des Stichtages vorhandener Schafe zu erhöhen. Der Zeuge Q... hat den Vortrag des Antragsgegners, dass dieser am 03.10.1990 Eigentümer von insgesamt 40 Schafen gewesen sei, von denen 10 1/2 bis 1 Jahr alt, 10 bis 20 Monate alt und 20 über 20 Monate alt gewesen sei, nicht bestätigt. Der Zeuge Q... konnte zu dem Stichtag weder detaillierte Angaben zur Anzahl der Schafe noch zu deren Alter machen. 6. Zwischen den Beteiligten ist im Termin vom 31.8.2017 unstreitig geworden, dass der Antragsgegner zum Stichtag 3.10.1990 über keinen weiteren Traktor verfügte, der in das Anfangsvermögen des Antragsgegners einzustellen wäre. Der Antragsgegner hat im Termin vom 31.8.2017 erklärt, dass er noch über einen Traktor, Typ Favolus, verfügt habe. Der Antragsgegner hat diesen Traktor aber bereits 1985 für 25.000 Ostmark verkauft. Soweit der Antragsgegner ursprünglich behauptet hat, er habe zum Stichtag 3.10.1990 über ein Fahrzeug Lada verfügt, hat er nach Bestreiten der Antragstellerin seine Behauptung nicht unter Beweis gestellt. 7. Der Senat geht aufgrund der Angaben der Zeugin EW... und des Zeugen Q... davon aus, dass dem Antragsgegner ein privilegiertes Anfangsvermögen in Höhe von (10.225,84 € x 98,9 / 78,1 =) 12.949,24 € zuzurechnen ist. Der Antragsgegner hat Auszüge des Notarvertrages vom 30.12.1993 (Blatt 509 GÜ) vorgelegt, ausweislich dessen der Übernehmer an den Antragsgegner eine Abfindungszahlung in Höhe von 20.000 DM in Anrechnung auf dessen Pflichtteilsansprüche zahlen sollte. Die Zeugin EW... hat bestätigt, dass ihr Sohn 20.000 DM erhalten hat; 10.000 DM hat er von ihr bekommen und 10.000 DM von ihrem anderen Sohn. Die 10.000 DM, die sie ihrem weiteren Sohn vorgeschossen hat, hat dieser an sie zurück gezahlt. Der Zeuge Q... hat übereinstimmend erklärt, dass sein Bruder das Geld in zwei Teilbeträgen erhalten habe. Dies sei Voraussetzung für die Umschreibung im Grundbuch gewesen. Der Senat hat keinen Anlass, den Angaben der Zeugin EW... nicht zu folgen. Die Zeugin hat die Umstände der Zahlungen widerspruchsfrei und detailliert geschildert. Auch der Zeuge Q... konnte sich an den Geldfluss erinnern und hat diesen bestätigt. Soweit der Antragsgegner eine weitere Barzahlung an ihn in Höhe von 5000 DM seitens der Mutter vorgetragen hat, hat die Zeugin EW... die Zahlung bestätigt. Die Zeugin hat am 18.1.1995 eine Barabhebung in Höhe von 5.000 DM vorgenommen und in ihr Haushaltsbuch eingetragen, dass FW... das Geld für einen Tatra erhält. Die Zuwendung führt aber nicht zu einer Erhöhung des privilegierten Anfangsvermögens des Antragsgegners. Obwohl die Zeugin die Zahlung bestätigt hat, handelt es sich um eine Zuwendung zur allgemeinen Lebensführung. Bei dem Tatra handele es sich um einen Lkw, der dem Betrieb des Antragsgegners diente, womit er seine Einkünfte als Selbständiger erzielte. Das Anfangsvermögen des Antragsgegners beträgt insgesamt 106.695,22.€. Bei einer Differenz zwischen dem Endvermögen des Antragsgegners in Höhe von 235.806,87 € und dem Anfangsvermögen in Höhe von 106.695,22 € beträgt sein Zugewinn 129.111,63 €. 8. a. Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, soweit der Antragsgegner sich gegen die Zurechnung der Überweisungen der Frau E... zum Anfangsvermögen der Antragstellerin wendet. Da es sich hier um eine Rechtsfrage handelt, kommt insoweit auch kein Geständnis in Betracht, selbst wenn die Beteiligten die Überweisungsbeträge als solche unstreitig gestellt haben. Nach § 1374 Abs. 2 BGB ist ein Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen und damit vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Diese Ausnahmevorschrift ist abschließend, eine analoge Anwendung scheidet aus. Der Begriff der Schenkung im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB entspricht einer Vermögensbewegung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB und setzt damit eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt, wobei beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Schenkungen naher Angehöriger, sind nach § 1374 Abs. 2 BGB nur dann in das Anfangsvermögen einzustellen, wenn sie die Vermögensbildung des/der Beschenkten fördern sollen (BGH, FamRZ 2014,98), wie dies auf Zuschüsse zur Finanzierung des Erwerbs von Grundeigentum zutrifft. Dient die Schenkung dagegen der Deckung laufender Kosten des Lebensbedarfs, wie zum Beispiel bei Haushaltszuschüssen, Zahlungen zur Finanzierung eines Urlaubs, eines Führerscheins ist sie im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen und erhöht daher nicht das Anfangsvermögen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2014, 9 UF 177/13, juris). Gemessen an diesen Kriterien gehören die von Frau E... getätigten Überweisungen zu den Einkünften. Dies ergibt sich bezüglich vieler Überweisungen bereits eindeutig aus dem Verwendungszweck (Geburtstagsgeschenk und Grabschmuck, Bl. 181 GÜ; Beitrag für Gästezimmer, Bl. 182 GÜ; Grabpflege, Bl. 183 GÜ; Anteil an FW...s Abrissarbeiten, Bl. 186 GÜ; Grabpflege, Bl. 187 GÜ; Zuschuss Taschengeld für LO..., Bl. 189 GÜ). Soweit sich aus dem Verwendungszweck der Geschenkcharakter (Geburtstagsgeschenk oder Weihnachtsgeschenk) ergibt, übersteigen diese Geschenke einen Betrag von 500 DM nicht und sind im Hinblick auf ihre Höhe auch nicht der Vermögensbildung zuzurechnen. Zudem ist zumindest bezüglich der Weihnachtsgeschenke keine eindeutige Zuordnung des Geschenks an die Antragstellerin möglich (die Überweisungen erfolgten auf das gemeinsame Konto). Es sind daher sämtliche Zuwendungen von Frau E... im Anfangsvermögen der Antragstellerin nicht einzustellen. b. Der Erlös aus dem Grundstückskaufvertrag vom 24.02.1995 (115.000 DM, entspricht 58.798,57 €, Bl. 155 GÜ) in Höhe von (indexiert) 72.418,16 € ist zum Anfangsvermögen der Antragstellerin hinzuzurechnen. Dieser Betrag, der aus dem Verkauf eines der Antragstellerin am 13.03.1990 von ihrem Vater übertragenen Grundstücks stammt, diente der Vermögensbildung der Antragstellerin und ist daher ihrem Vermögen zu zuzusetzen. Hierfür spricht schon der Text der Urkunde, der eindeutig allein die Antragstellerin als Empfängerin des Geschenks ausweist (Bl. 152 GÜ). Dies gilt auch für den Erlös aus dem Kaufvertrag vom 30.01.1998, der ausweislich des vorgelegten Kontoauszuges (Bl 175 GÜ, Bl 174) am 25.04.2000 vom Notar Dr. T... in Höhe von 3824,32 DM (= 1955,34 €) an die Antragstellerin überwiesen wurde. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdeschrift handelt es sich hierbei nicht um die Bezahlung von Notarkosten, sondern um den Erlös des Verkaufs einer Immobilie aus dem Nachlass der Großmutter der Antragstellerin (Bl 169 GÜ), so dass die Antragstellerin diesen Betrag von Todes wegen erhalten hat. Indexiert ergeben sich Beträge in Höhe (58.798,57 € x 98,9 / 80,3 =) 72.418.16 € und (1.955,34 € x 98,9 / 85,3 =) 2.267,09 €, insgesamt in Höhe von 74.685,26 €. Die Antragstellerin hat ein Sparbuch aufgefunden, aus dem sich für den 3.10.1990 ein Guthaben in Höhe von 7.041,33 DM ergibt; sie hat das Sparbuch im Termin vom 3.12.2015 vorgelegt. Addiert man hierzu die unstreitigen Positionen im Anfangsvermögen der Antragstellerin Sparbuch 283,98 € (indexiert) x 98,9 / 68,239 = 411,58 € und Sparvermögen 3.600,17 € (indexiert) x 98,9 / 68,239 = 5.217,79 €, insgesamt 5.629,37 €, so ergibt sich ein Anfangsvermögen (einschließlich Zurechnung) in Höhe von 80.314,63 €. c. Das Endvermögen der Antragstellerin macht einen Betrag in Höhe von 129.016,35 € aus. aa. Der Wert des Grundstückes der Antragstellerin G..., beträgt zum Stichtag am 18.2.2009 95.800 €. Bezüglich der Position Grundstück G... hat die Antragstellerin zwar ein Geständnis abgegeben. Ein Geständnis kann nur von der nicht beweisbelasteten Partei abgegeben werden. Denn es muss sich auf eine für den Gestehenden ungünstige (im Sinne der Beweislastverteilung) und vom beweisbelasteten Gegner behauptete Tatsache beziehen (Laumen in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 288 Rn 4, Leipold in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl., § 288 Rn 13; Reichold in Thomas/Putzo, 36. Aufl., § 288 Rn 2). Die Beweislast für die Höhe des Endvermögens beider Ehegatten liegt dagegen bei der Antragstellerin (Bernhard/Hauer, a.a.O., Rn 1760, Palandt /Brudermüller, BGB 73. Aufl., § 1375 Rn 32). Sie konnte daher keinen Wert, der für die Bestimmung des Endvermögens zu berücksichtigen ist, zugestehen. Die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses besteht im Ausschluss der Wahrheitsprüfung durch das Gericht und in der Beschränkung des Widerrufs. Dagegen hindert das Geständnis den Gegner nicht an der Zurücknahme der eigenen ihm günstigen Behauptung (Leipold, a.a.O., Rn 30; Prütting in Münchener Kommentar, ZPO 4. Aufl., § 288 Rn 33). Dies bedeutet, dass die beweispflichtige Partei nicht an ihrem Vortrag festgehalten werden kann. Die Antragstellerin konnte somit nach Abgabe des Geständnisses ohne Einschränkungen behaupten, dass ihr Grundstück nicht, wie zunächst von ihr behauptet und vom Antragsgegner zugestanden zum 18.02.2009 einen Wert von 140.000 €, sondern nur einen Wert von 95.800 € aufweist. Soweit die Antragstellerin „ihr Geständnis“ zu dieser Position widerrufen hat, handelt es sich um eine zulässige Zurücknahme der eigenen Behauptung. Bezüglich des Wertes des Grundstücks der Antragstellerin hat in erster Instanz bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden. Der Sachverständige Y... hat in seinem Gutachten vom 30.10.2013 als Wert des Grundstücks 95.800 € ermittelt. Dieser Wert ist in die Berechnung des Endvermögens der Antragstellerin einzustellen. bb. Das Endvermögen der Antragstellerin setzt sich wie folgt zusammen: Girokonto 820,00 € Wertpapiere 36.107,81 € Forderung Pachtzins 14.500,00 € Immobile 95.800,00 € abzüglich Schulden 18.411,46 € Summe gemäß § 1375 Abs. 1 BGB: 129.016,35 € Hinsichtlich der Positionen Höhe der Schulden der Antragstellerin am 18.02.2009 von 18.411,46 € und Wertpapiervermögen der Antragstellerin am 18.02.2009 in Höhe von 26.107,81 € wurden Geständnisse vom Antragsgegner abgegeben. Auch haben die Beteiligten im Termin vom 6.7.2012 bei der Erörterung des Endvermögens erklärt, dass auch die übrigen Werte (betreffend das Endvermögen) unstreitig seien. Ein Widerruf kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 290 ZPO nicht vorliegen, da die Beweislast bei der Antragstellerin liegt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Auch ergibt sich aus den überreichten Kontoauszügen des Antragsgegners nicht, dass die Antragstellerin nach der Trennung der Beteiligten von dem gemeinschaftlichen Konto eine Abhebung in Höhe von 12.546,64 € vorgenommen hat. Auch verhält sich der Vortrag des Antragsgegners nicht zu dem Datum der „Abhebung“ und ist damit nicht überprüfbar. Hierzu hat die Antragstellerin vorgetragen, der Antragsgegner habe die Unterschrift geleitet. Bringt man das Anfangsvermögen der Antragstellerin in Höhe von (5.629,37 + 74.685,26 =) 80.314,63 € von dem Endvermögen der Antragstellerin in Höhe von 129.016,35 € in Abzug, so verbleibt ein Zugewinn in Höhe von 48.701,12 €. Der Zugewinn der Antragstellerin beträgt (129.016.35 - 80.314,63 =) 48.701,72 €. 9. Der Zugewinn des Antragsgegners beträgt 129.111,63 €. Es ergibt sich daher eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von (129.111, 63 - 48.701,72 =) 80.409,91 / 2 = 40.204,97 €. Es hat daher bei der Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin aus § 1378 Abs. 1 BGB in Höhe von 40.204,97 € zu verbleiben. Der Zugewinn ist fällig mit Rechtskraft der Scheidung, § § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB. Daher sind die vom Antragsgegner verlangten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtskraft der Ehescheidung gemäß §§ 288, 291 BGB von dem Antragsgegner zu zahlen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1, 4 FamFG. Nach § 150 Abs. 1 FamFG sind die Kosten in Folgesachen im Scheidungsverbundverfahren gegeneinander aufzuheben. Hiervon kann unter anderem dann abgewichen werden, wenn die Kostenverteilung nach § 150 Abs. 1 FamFG im Hinblick auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Güterrechtssache als unbillig erscheint, § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG. Diese Voraussetzungen liegen hier selbst mit Blick auf den Wert des Antrages in der Folgesache in beiden Instanzen nicht vor. Denn in die Bestimmung des Zugewinns ist maßgeblich die Bewertung der Immobilie im Anfangsvermögen des Antragsgegners einzubeziehen, die von dem Antragsgegner als Laien nicht zuverlässig prognostiziert werden konnte. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist auch durch die Zuwendungen der Frau S. an die Antragstellerin bestimmt, die der Senat nicht dem privilegierten Anfangsvermögen der Antragstellerin zugerechnet hat. Die Aufhebung der Kosten ist daher nicht unbillig. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 103.270,08 € beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 35 FamGKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.