Urteil
9 U 136/98
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:1999:0413.9U136.98.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Juli 1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln (24 O 278/97) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Juli 1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln (24 O 278/97) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht wegen des an seinem Pkw Marke Ford Probe (amtliches Kennzeichen xx - xx x) bei dem Verkehrsunfall am 9. Februar 1996 entstandenen Schadens ein Anspruch auf Entschädigung aus der zwischen den Parteien bestehenden Vollkaskoversicherung (§§ 1 Abs. 1 VVG, 12 Abs. 1 II e AKB) nicht zu. Die Beklagte ist gem. § 6 Abs. 3 VVG i. V. m. § 7 Abs. V Ziff. 4 AKB von der Leistung frei, weil der Kläger Unfallflucht begangen hat und damit Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt hat. Nach § 7 Abs. I Ziff. 2 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann. Dazu gehört bei einem Unfall im Straßenverkehr, an dem der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Fahrzeug beteiligt ist, dass er die Strafvorschrift des § 142 StGB beachtet, also so lange an der Unfallstelle verbleibt, bis die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung an dem Unfall festgestellt werden konnte. Da im vorliegenden Fall die Polizei zur Unfallstelle gerufen wurde, musste deren Eintreffen abgewartet werden. Die Pflicht, die in § 142 StGB genannten Feststellungen zu ermöglichen, kommt so auch dem Versicherer zu Gute und ist im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit zu beachten (vgl. Prölss/Martin VVG, 26. Aufl., § 7 AKB Rdn. 18 m. w. N.). Der Unfallhergang unter Beteiligung des vom Kläger gehaltenen Fahrzeugs als solcher ist zwischen den Parteien unstreitig, er ist vom Kläger nie in Zweifel gezogen worden. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass die Person, die das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt hat, anschließend zu Fuß von der Unfallstelle geflüchtet ist. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger selbst der Unfallfahrer war. Nachdem der Kläger in der Klageschrift zunächst behauptet hatte, er könne sich an den fraglichen Zeitraum nicht erinnern, hat er mit Schriftsatz vom 9. Februar 1998 zugestanden, nach dem Ergebnis des Strafverfahrens müsse auch für den vorliegenden Rechtsstreit davon ausgegangen werden, dass er der Führer seines Fahrzeugs und in den Unfall verwickelt gewesen sei sowie anschließend die Unfallstelle verlassen habe. Auch wenn der Kläger hier wiederum betont hat, er könne sich nicht erinnern, kann dieser Vortrag nur so verstanden werden, dass er die fraglichen Tatsachen unstreitig stellen wollte (nachdem schon die Beweisaufnahme im Strafverfahren zu seinen Lasten ausgegangen war). Hierin liegt ein gerichtliches Geständnis i. S. v. § 288 ZPO: Die formellen Voraussetzungen des § 288 ZPO liegen vor. Zwar kann ein solches Geständnis grundsätzlich nur mündlich im Termin erklärt werden, die Bezugnahme auf die zuvor gewechselten Schriftsätze reicht jedoch aus. Eine ausdrückliche Protokollierung - welche hier nicht stattgefunden hat - ist nur dann Wirksamkeitsvoraussetzung, wenn das Geständnis vor einem beauftragten oder ersuchten Richter abgelegt wird (§ 288 Abs. 1 2. Alt. ZPO), bei einem Termin vor dem Prozessgericht ist sie nicht erforderlich (vgl. Zöller ZPO, 20. Aufl., § 288 Rdn. 5). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 28. Mai 1998 auf sein schriftsätzliches Vorbringen Bezug genommen. Ein Widerruf seines betreffenden Vortrages war bis dahin nicht erfolgt. Auch den an ein Geständnis zu stellenden inhaltlichen Voraussetzungen ist genügt. Die Erklärung muss nicht notwendig ausdrücklich als "Geständnis" abgegeben werden (BGH NJW 1983, 1497), ausdrückliche Aufgabe früheren Bestreitens kann genügen, wenn darin ein Geständniswille zum Ausdruck kommt. Letzteres ist hier anzunehmen. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 9. Februar 1998 die zuvor von der Beklagten in der Klageerwiderung vom 30. Dezember 1997 ausdrücklich aufgestellte Behauptung, dass er der Unfallfahrer gewesen sei, unstreitig gestellt. Angesichts des gegen ihn geführten Strafverfahrens und der im Zuge dieses Verfahrens vernommenen Zeugen müsse auch für den hier vorliegenden Rechtsstreit davon ausgegangen werden, dass er in der Tat Führer seines Fahrzeugs gewesen sei und in den Unfall vom 9. Februar 1996 verwickelt gewesen sei. Es werde ferner davon ausgegangen werden müssen, dass er - wie die Zeugen im Strafverfahren geschildert hätten - die Unfallstelle verlassen habe. In diesem Vortrag ist der Wille des Klägers erkennbar, die fraglichen Tatsachen gegen sich gelten lassen zu wollen und sie im hiesigen Prozess nicht einer erneuten Beweisaufnahme unterziehen zu wollen. Das gerichtliche Geständnis hat nach § 290 ZPO Bindungswirkung. Der Kläger müsste nunmehr nachweisen, dass das Geständnis nicht der Wahrheit entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. Zwar tritt der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren Beweis dafür an, dass er sich zur fraglichen Zeit nicht am Unfallort aufgehalten habe. Dass sein damaliger Vortrag auf einem Irrtum beruhte, ist hingegen nicht dargetan. Der Kläger ist somit weiterhin an den in erster Instanz zugestandenen Tatsachen festzuhalten, die von ihm benannten Alibi-Zeugen sind deshalb nicht zu hören. Es ist damit auch im Berufungsverfahren davon auszugehen, dass der Kläger den objektiven Tatbestand der Unfallflucht erfüllt hat. Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen ist aber auch deswegen davon auszugehen, dass der Kläger der Unfallfahrer war, weil sein entgegenstehendes zweitinstanzliches Vorbringen jedenfalls nach § 528 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen ist: Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 28. Mai 1998 hat der Kläger die dahingehende Behauptung der Beklagten im Hinblick auf seinen Schriftsatz vom 9. Februar 1998 zumindest nicht hinreichend bestritten. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz vom 8. Juli 1998, der anderweitige Behauptungen enthält, war nicht nachgelassen und daher gem. § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob er dem Gericht vor der Urteilsverkündung bekannt geworden ist. Aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz ergab sich nämlich keinerlei Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Nachgebrachtes neues Vorbringen rechtfertigt die Wiedereröffnung nicht (Zöller a.a.O. § 156 Rdn. 4; RGZ 102, 266; BGHZ 30, 65). Ein die Wiedereröffnung erforderlich machender, zuvor geschehener Verfahrensfehler des Landgerichts ist nicht ersichtlich. Ein ausdrücklicher Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist außerdem in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz nicht gestellt worden. Soweit der Kläger seine in dem nachgereichten Schriftsatz aufgestellten Behauptungen nunmehr im Berufungsverfahren wiederholt, ist dies (sofern nicht schon entsprechend obigen Ausführungen ein Geständnis entgegensteht) zumindest verspätet i. S. v. § 528 Abs. 2 ZPO. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger seine Alibi-Zeugen im erstinstanzlichen Verfahren bei sachgerechter Prozessführung schon vor der mündlichen Verhandlung hätte benennen können. Nach seinem eigenen Vortrag hat er die Zeugen erst nachträglich aufgefunden, weil er dazu erst im Zeitraum nach Abschluss der mündlichen Verhandlung Ermittlungen angestellt habe. Das hätte er jedoch auch früher tun können, der Unfall lag seinerzeit bereits über 2 Jahre zurück. Dies stellt einen Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht des § 282 ZPO dar. Nach § 528 Abs. 2 ZPO wird vermutet, dass der Verstoß auf grober Nachlässigkeit beruht; zur Entschuldigung ist nichts dargetan. Wäre der Senat dem verspäteten Vorbringen nachgegangen, wäre eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich geworden, die den Rechtsstreit verzögert hätte. Es wären die beiden Alibi-Zeugen zu vernehmen gewesen, darüber hinaus aber auch die zahlreichen Gegenzeugen der Beklagten, insbesondere N. M. und 2 bis 3 weitere Zeugen für die Wiedererkennung, ferner die im Strafverfahren tätig gewordene Richterin sowie der Sitzungsstaatsanwalt aus Hanau für die Tatsache, dass der Kläger in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt habe. Es wären damit insgesamt mehr als 5 Zeugen zu laden. Eine solch umfangreiche Beweisaufnahme hätte auch nicht im Wege vorbereitender Ladung schon im bereits angesetzten Termin vor dem Senat am 23. Februar 1999 durchgeführt werden können. Hierfür wäre in jedem Fall ein neuer Termin mit entsprechender zeitlicher Vorgabe anzuberaumen gewesen. Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger der Unfallfahrer war und sich auch unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, entweder wegen eines gerichtlichen Geständnisses oder aber weil das neue entgegenstehende Vorbringen des Klägers als verspätet zu behandeln ist. Es liegt damit der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung vor. Vorsatz wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG vermutet. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was seinen Vorsatz ausschließen könnte. Er hat nicht bestritten, dass der Unfallfahrer nach den Kollisionen angehalten und die entstandenen Schäden zur Kenntnis genommen hat. Die Fahrzeuge der weiteren Unfallbeteiligten und das eigene Fahrzeug des Klägers waren so stark beschädigt, dass der Unfall jedem ins Auge springen musste. Der Kläger hat auch nichts vorgetragen, was darauf schließen lassen könnte, dass er zur Unfallzeit oder unmittelbar danach schuldunfähig war. Wenn er behauptet, er könne sich aufgrund eines einige Stunden vor dem Unfall stattgefundenen Sturzes nicht mehr erinnern, folgt daraus in keiner Weise, dass er schuldunfähig war. Falls er - wie er weiter behauptet - an Schwindel, Übelkeit und dergleichen litt, mag das möglicherweise die gravierenden Fahrfehler erklären, stellt aber jedenfalls keine Entschuldigung dafür dar, das er von der Unfallstelle geflüchtet ist. Ganz abgesehen davon gibt es für einen Gedächtnisverlust des Klägers keinen tauglichen Beweis. Das von ihm im Berufungsverfahren vorgelegte ärztliche Attest vom 11. März 1996 vermag diese Behauptung nicht zu belegen. Es ergibt sich daraus nur, dass der Kläger sich 3 Tage nach dem Unfall beim Arzt vorgestellt hat und über entsprechende Beeinträchtigungen geklagt hat. Die Untersuchung ergab jedoch insgesamt keinen pathologischen Befund. Es wurden weder äußere Verletzungen festgestellt noch Anzeichen für eine Gehirnerschütterung. Es ist in keiner Weise dargelegt oder erkennbar, dass die außerdem beantragte Vernehmung des behandelnden Arztes zu weitergehenden Erkenntnissen führen könnte, als sie in dem Attest wiedergegeben sind. Eine Obliegenheitsverletzung ist somit auch in subjektiver Hinsicht gegeben. Es mag dahinstehen, ob weiterhin die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Relevanz der Obliegenheitsverletzung erfüllt sein müssen, weil diese lediglich dann zur Anwendung kommen, wenn der Verstoß folgenlos geblieben ist. Jedenfalls ist den Anforderungen der Relevanzrechtsprechung auch Genüge getan. Infolge der Unfallflucht konnten nämlich keine Feststellungen zur eventuellen Alkoholisierung des Klägers oder zu seinem sonstigen körperlichen Zustand getroffen werden. Der Unfallverlauf lässt den Schluss naheliegen, dass er aufgrund Alkoholisierung oder sonstiger körperlicher Mängel und dadurch bedingten Verkehrsuntüchtigkeit verursacht worden ist. Da Feststellungen hierzu vor Ort nicht getroffen werden konnten, war dies generell geeignet, die Interessen der Beklagten als Versicherer zu gefährden. Im Falle der Alkoholisierung oder ähnlicher Tatbestände wäre Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls in Betracht gekommen. Dem Kläger fällt auch ein erhebliches Verschulden zur Last. Die Beklagte ist somit wegen der vom Kläger begangenen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. Die Klage hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat ferner zu Recht der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers ist auch insoweit nicht begründet. Die Beklagte ist wegen der Unfallflucht - im Innenverhältnis zum Kläger - auch insoweit leistungsfrei, als sie für die bei den sonstigen Beteiligten entstandenen Schäden in ihrer Funktion als Haftpflichtversicherer gezahlt hat. Sie kann den mit der Widerklage geltend gemachten Betrag von 5.000,00 DM nach § 426 Abs. 1 BGB i. V. m. § 3 Ziff. 9 PflVersG zurückverlangen. Im Außenverhältnis den Geschädigten gegenüber ist die Beklagte unabhängig von der Obliegenheitsverletzung des Klägers gem. § 3 Ziff. 1 PflVersG zur Leistung verpflichtet, kann jedoch in Höhe ihrer Leistungsfreiheit beim Kläger Regress nehmen. Die Leistungsfreiheit beschränkt sich insoweit gem. § 7 Abs. V Ziff. 2 AKB (in der für den vorliegenden Vertrag zur Anwendung gekommenen Fassung) grundsätzlich auf einen Betrag von 1.000,00 DM. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungspflicht (z. B. unerlaubten Entfernens vom Unfallort), wenn diese besonders schwerwiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von 5.000,00 DM. Hier liegt ein in letzterer Bestimmung angesprochener besonders schwerwiegender Fall vor. Zwar ergibt sich aus der Formulierung der AKB, dass nicht jede Unfallflucht zu einem solchen Fall führt. Vielmehr muss der Verschuldensvorwurf sich von dem einer üblichen Obliegenheitsverletzung deutlich abheben. Bei einer normalen Fahrerflucht besteht daher nur Leistungsfreiheit bis 1.000,00 DM (vgl. BGH VersR 1982, 742; Prölss/Martin a.a.O. § 7 AKB Rdn. 67 m. w. N.). Hier ist jedoch ein gesteigertes Verschulden gegeben. Aus dem Schadensbild ist zu ersehen, dass besonders hoher Schaden an allen beteiligten Fahrzeugen entstanden war, es entstand außerdem Personenschaden. Der Kläger hat sich 2 Tage lang vor der Polizei verborgen, dies ersichtlich in der Absicht, die Bestimmung seiner Blutalkoholkonzentration zu vereiteln. Die Berufung war somit mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 16.600,00 DM Widerklage 5.000,00 DM 21.600,00 DM