Beschluss
1 WF 590/12
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2013:0128.1WF590.12.0A
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Leitsätze
1. Das vereinfachte Verfahren ist unzulässig, wenn die Angaben in dem Antrag nicht der Wahrheit entsprechen und der wahre Sachverhalt die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren nicht rechtfertigt.(Rn.11)
2. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Geltendmachung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren ist nach dem Gesetzeswortlaut (§ 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG), dass das Kind/die Kinder u. a. während des Zeitraums, für den Unterhalt verlangt wird, keine Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten haben.(Rn.7)
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (6. Dezember 2006, XII ZR 197/04, FamRZ 2007, 377) ist eine doppelte Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen mittels Kostenbeitrages einerseits und Unterhaltsanspruchs andererseits ausgeschlossen.(Rn.12)
Tenor
I. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Gotha vom 02.04.2012, Az. 19 FH 10/12, Ziffer II a., wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 1.) aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin zu 1.) auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren wird zurückgewiesen.
II. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Gotha vom 02.04.2012, Az. 19 FH 10/12, Ziffer II. b., wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 2.) für die Zeit vom 01.01.2012 bis 20.07.2012 aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin zu 2.) auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren für die Zeit vom 01.01.2012 bis 20.07.2012 wird zurückgewiesen.
III. Die weitergehende Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
IV. Für das Beschwerdeverfahren wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen; außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf (2 x {13 x 230,- € =} 2990,- € =) 5980,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das vereinfachte Verfahren ist unzulässig, wenn die Angaben in dem Antrag nicht der Wahrheit entsprechen und der wahre Sachverhalt die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren nicht rechtfertigt.(Rn.11) 2. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Geltendmachung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren ist nach dem Gesetzeswortlaut (§ 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG), dass das Kind/die Kinder u. a. während des Zeitraums, für den Unterhalt verlangt wird, keine Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten haben.(Rn.7) 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (6. Dezember 2006, XII ZR 197/04, FamRZ 2007, 377) ist eine doppelte Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen mittels Kostenbeitrages einerseits und Unterhaltsanspruchs andererseits ausgeschlossen.(Rn.12) I. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Gotha vom 02.04.2012, Az. 19 FH 10/12, Ziffer II a., wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 1.) aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin zu 1.) auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren wird zurückgewiesen. II. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Gotha vom 02.04.2012, Az. 19 FH 10/12, Ziffer II. b., wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 2.) für die Zeit vom 01.01.2012 bis 20.07.2012 aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin zu 2.) auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren für die Zeit vom 01.01.2012 bis 20.07.2012 wird zurückgewiesen. III. Die weitergehende Beschwerde wird als unzulässig verworfen. IV. Für das Beschwerdeverfahren wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen; außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf (2 x {13 x 230,- € =} 2990,- € =) 5980,- € festgesetzt. I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht für die Antragstellerinnen Unterhalt im vereinfachten Verfahren für die Zeit ab dem 01.01.2012 in Höhe von je 230,- € monatlich festgesetzt. Gegen die Festsetzung von Unterhalt ab dem 01.01.2012 wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde und führt an, er zahle jeden Monat Unterhalt an das Landratsamt Gotha für L. R. in Höhe von 185,- € und für T. R. in Höhe von 138,- €. Beide Töchter seien in Einrichtungen auswärts untergebracht. Das Landratsamt, Jugendamt Gotha hat am 04.06.2012 erklärt, L. habe sich seit Juli 2010 in einer therapeutischen Wohngruppe in Mühlhausen befunden. Für sie habe das Jugendamt Gotha gemäß § 35 a SGB VIII Leistungen gewährt. Der Antragsgegner sei mit Bescheid vom 29.07.2010 zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 185,- € aufgefordert worden. Das Kind L. befinde sich seit dem 21.07.2012 wieder im Haushalt der Kindesmutter. T. befinde sich seit August 2009 in einer Sprachheilschule mit Lernförderung in K.. Das Sozialamt Gotha gewähre für sie Leistungen gemäß § 53 SGB XII. Mit Bescheid vom 01.10.2009 sei der Antragsgegner zur Kostenerstattung in monatlicher Höhe von 92,- € aufgefordert worden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.10.2012, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, nicht abgeholfen (Bl. 23 – 24 d A). II. Die gemäß § 252 S.1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet und führt dazu, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Antragstellerin zu 1.) in vollem Umfange und hinsichtlich der Antragstellerin zu 2.) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange aufzuheben ist. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Geltendmachung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren ist nach dem Gesetzeswortlaut (§ 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG), dass das Kind/die Kinder u. a. während des Zeitraums, für den Unterhalt verlangt wird, keine Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten haben. Schon wenn ein Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren eingeht, muss der Rechtspfleger die Zulässigkeit des Verfahrens beachten. Zwar hat die Kindesmutter mit der Unterzeichnung des Antragsformulars bestätigt, dass die Antragstellerinnen aufgeführte Leistungen nicht bezogen haben, so dass der Rechtspfleger die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens nicht erkennen konnte. Nachdem sowohl der Antragsgegner als auch das gemäß § 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes die Antragstellerinnen beratende Jugendamt mitgeteilt haben, dass entsprechende Leistungen für beide Kinder gewährt wurden, kann sich der insoweit gehörte Antragsgegner insoweit auf die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens berufen (vgl. Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Auflage, § 252 FamFG, Rn. 2). Die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens in Bezug auf diesen Gesichtspunkt kann der Antragsgegner noch mit der Beschwerde rügen, obschon er im erstinstanzlichen Anhörungsverfahren bis zur Verfügung des Festsetzungsbeschlusses eine solche Einwendung nicht erhoben hatte, da die Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann (§ 65 Abs. 3 FamFG; Zöller/Lorenz, § 252 FamFG, Rn. 3; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2012, Az. 18 WF 19/12). Das vereinfachte Verfahren ist unzulässig, wenn die Angaben in dem Antrag nicht der Wahrheit entsprechen und der wahre Sachverhalt die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren nicht rechtfertigt (Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 5. Auflage, § 252 FamFG, Rn. 5; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 545; 1345). Der Senat weist weiter darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2007, 377) eine doppelte Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen mittels Kostenbeitrages einerseits und Unterhaltsanspruchs andererseits ausgeschlossen ist. Dagegen ist die Beschwerde unzulässig, soweit der Antragsgegner hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. ab dem 21.07.2012 rügt, dass teilweise erfolgte Unterhaltszahlungen in dem Beschluss nicht berücksichtigt seien. Die Antragstellerin zu 2.) lebt ab diesem Zeitpunkt wieder im Haushalt der Kindesmutter. Bei dieser Rüge handelt es sich um einen Erfüllungseinwand. Gemäß § 252 Abs. 2 S. 2 FamFG kann der Erfüllungseinwand vom Antragsgegner nur erhoben werden, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und sich gleichzeitig verpflichtet, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen. Nach § 256 S. 2 FamFG kann die Beschwerde auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG, die vor Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nicht erhoben wurden, nicht gestützt werden kann. Nachdem der Antragsgegner vor Erlass des Beschlusses innerhalb der ihm gesetzten Frist diese Einwendungen erhoben hat, ist insoweit die Beschwerde hinsichtlich des Erfüllungseinwandes unzulässig (vgl. OLG Stuttgart, JAmt 2012, 533-534). Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 243 Abs.1 FamFG, 20 Abs.1 Satz 1, 51 Abs.1 S. 1, Abs. 2 S. 1 FamGKG. Da der Antragsgegner den Einwand der Unstatthaftigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat, hat es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung sein Bewenden. Bei einem Eingang des Unterhaltsantrags am 27.01.2012 ist ein Zeitraum von insgesamt 13 Monaten zu berücksichtigen, in dem ein monatlicher Betrag von jeweils 230 € für zwei Kinder geltend gemacht wurde. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.