Beschluss
6 UF 1/22
OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0124.6UF1.22.00
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Leitsätze
1. Der Einwand, die Trennung von der Kindesmutter und die Beendigung des Zusammenlebens mit den Kindern sei zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, kann auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren erstmalig vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erhoben werden.
2. In Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung von Unterhalt aus nach § 7 Abs. 4 Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Ansprüchen im vereinfachten Verfahren kann der Einwand der Erfüllung gemäß § 256 Satz 2 FamFG aber nicht erstmalig erhoben werden. Der Vortrag der Erfüllung und regelmäßigen Leistung von Unterhalt kann aber gleichwohl gemäß § 256 Satz 1 FamFG zur Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens führen, wenn die Erklärung des Antragstellers nach § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG dadurch nicht mehr richtig sein kann und vom Antragsteller nicht korrigiert wird.
3. Der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner erstmalig im Beschwerdeverfahren begründete Einwendungen im vereinfachten Verfahren erhebt, ist entsprechend des Rechtsgedankens von § 97 Abs. 2 ZPO bei der nach § 243 FamFG zu treffenden Kostenentscheidung miteinzubeziehen.
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren aufgehoben.
2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.658,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einwand, die Trennung von der Kindesmutter und die Beendigung des Zusammenlebens mit den Kindern sei zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, kann auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren erstmalig vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erhoben werden. 2. In Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung von Unterhalt aus nach § 7 Abs. 4 Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Ansprüchen im vereinfachten Verfahren kann der Einwand der Erfüllung gemäß § 256 Satz 2 FamFG aber nicht erstmalig erhoben werden. Der Vortrag der Erfüllung und regelmäßigen Leistung von Unterhalt kann aber gleichwohl gemäß § 256 Satz 1 FamFG zur Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens führen, wenn die Erklärung des Antragstellers nach § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG dadurch nicht mehr richtig sein kann und vom Antragsteller nicht korrigiert wird. 3. Der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner erstmalig im Beschwerdeverfahren begründete Einwendungen im vereinfachten Verfahren erhebt, ist entsprechend des Rechtsgedankens von § 97 Abs. 2 ZPO bei der nach § 243 FamFG zu treffenden Kostenentscheidung miteinzubeziehen. 1. Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren aufgehoben. 2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.658,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung einer Unterhaltsverpflichtung aus nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenem Recht im vereinfachten Verfahren. Der Antragsgegner ist Vater von zwei unterhaltsberechtigten Kindern. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 hat der Antragsteller beantragt, im vereinfachten Verfahren an das Land zu zahlenden Unterhalt festzusetzen und zwar Unterhaltrückstand für den Zeitraum bis Dezember 2020 in Höhe von 9.486,00 Euro für das ältere und 7.488,00 Euro für das jüngere Kind sowie laufenden Unterhalt ab Januar 2021 in Höhe von monatlich 232,00 Euro für das ältere und 174,00 Euro für das jüngere Kind. Der Antrag enthält u.a. die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt nicht die Leistungen an das Kind übersteige und voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werde. Der Unterhaltsberechnung lag für das Jahr 2017 ein monatlich geschuldeter Betrag in Höhe von jeweils 150,00 Euro zu Grunde. Der Antragsteller hat dazu unter anderem ein Schreiben zur Rechtswahrungsanzeige vom 7. Februar 2017 vorgelegt, in der dem Antragsgegner mitgeteilt wird, dass Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von jeweils monatlich 25,00 Euro erbracht werden. Antrag und Hinweisschreiben gemäß § 251 Abs. 1 Satz 2 FamFG wurden dem Antragsgegner am 11. März 2021 zugestellt. Das Amtsgericht hat mit dem Antragsgegner am 3. Mai 2021 zugestelltem Beschluss vom 27. April 2021 den vom Antragsgegner an den Antragsteller zu leistenden Unterhalt antragsgemäß festgesetzt. Mit am 20. Mai 2021 eingegangener Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, dass er und die Mutter der Kinder erst seit Ende Juni 2020 räumlich getrennt leben, nachdem er zu diesem Zeitpunkt zu seinen Eltern gezogen ist. Außerdem habe er jahrelang an die Mutter der Kinder monatlichen Unterhalt in bar gezahlt und zahle seit 2. September 2020 per Dauerauftrag monatlich 550,00 Euro. Der Antragsteller stellt sich dem Vortrag nicht entgegen und teilt mit, dass die Einwendungen zulässig seien. II. Die gemäß §§ 58 ff. zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist begründet. Das vereinfachte Verfahren ist vorliegend unter Berücksichtigung des nicht bestrittenen und gemäß §§ 65 Abs. 3, 256 Abs. 1 Satz 1 FamFG erheblichen Vortrags des Antragsgegners in der Beschwerde unzulässig. Gemäß § 256 Abs. 1 Satz 1 FamFG können mit der Beschwerde Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend gemacht werden. Betreffend den Zeitraum bis einschließlich Juni 2020 ist das vereinfachte Verfahren unzulässig, weil der Antragsgegner unstreitig mit den unterhaltsberechtigten Kindern in einem Haushalt gelebt hat. Gemäß § 249 Abs. 1 FamFG setzt die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren voraus, dass das unterhaltsberechtigte Kind mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt. Mit dem Vortrag, er habe mit dem Kind in einem Haushalt gelebt, kann ein Antragsgegner im Beschwerdeverfahren gemäß § 65 Absatz 3 FamFG gehört werden, weil diese Einwendung die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, d.h. Einwendungen nach § 252 Abs. 1 FamFG betrifft (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. März 2021 - 9 WF 23/21 -, Rn. 13, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. August 2012 - 14 WF 147/12, Rn. 13, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 7 WF 1144/17, Rn. 11, beck-online). Diesen Einwand hat der Antragsgegner vorliegend erhoben. Unbestritten lebte er bis einschließlich Juni 2020 mit den Kindern einem Haushalt und erst ab Juli 2020 nicht mehr. Der Antragsgegner und die Mutter der Kinder haben sich unbestritten erst Ende Juni 2020 räumlich getrennt und der Antragsgegner ist erst zu dem Zeitpunkt aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Auch für den Zeitraum ab Juli 2020 ist das vereinfachte Unterhaltverfahren unzulässig, weil die Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers nach § 250 Abs. 1 Nr. 13 FamFG nicht feststellbar ist. Nach § 256 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu berücksichtigende Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens betreffen die Richtigkeit der gemäß §§ 249, 250 FamFG erforderlichen Angaben des Antragstellers (vgl. Münchener Kommentar/Macco, 3. Aufl. 2018, FamFG § 252 Rn. 4). Denn die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens umfasst neben den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen auch die in den §§ 249 und 250 FamFG genannten Voraussetzungen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts, BT-Drs. 18/5918, S. 20). Das vereinfachte Verfahren ist unzulässig, wenn die Angaben in dem Antrag nicht der Wahrheit entsprechen und der wahre Sachverhalt die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren nicht rechtfertigt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 1 WF 590/12 -, Rn. 11, juris). Die Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers, dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt (§ 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG) ist zum einen bereits nach den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen nicht feststellbar, weil als Unterhaltsrückstand für den Zeitraum ab Januar 2017 monatlich 150,00 Euro gefordert werden, im Schreiben vom 7. Februar 2017 an den Antragsgegner aber nur Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 25,00 Euro monatlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus ist die Richtigkeit der Erklärung insbesondere im Hinblick auf zukünftige Leistungen von Unterhaltsvorschuss nicht feststellbar, wenn unbestritten der Unterhaltsverpflichtete monatlichen Unterhalt leistet. Denn bei unbestritten erfolgenden regelmäßigen Unterhaltsleistungen durch den Unterhaltsverpflichteten liegen die Voraussetzungen für die Leistung von Unterhaltsvorschuss nach § 1 Unterhaltsvorschussgesetz nicht mehr vor. Für zurückliegende Zeiträume besteht darüber hinaus unter Umständen eine Rückzahlungsverpflichtung nach § 5 Unterhaltsvorschussgesetz. Die Leistung von Unterhaltsvorschuss für die unterhaltsberechtigten Kinder im vollen Umfang des Festsetzungsantrags, insbesondere für die Zukunft, kann bei dieser Sachlage nicht unterstellt werden. Da der Antragsteller seine Erklärung nach § 250 Abs. 1 Nr. 13 FamFG nicht - gegebenenfalls für einen Teil der erfassten Zeiträume - geändert und nur mitgeteilt hat, dass die Einwendungen des Antragsgegners zulässig seien, ist die im Antrag abgegebene Erklärung insgesamt als unrichtig zu qualifizieren. Denn es lässt sich mangels Klarstellung durch den Antragsteller nicht beurteilen, in welchem Umfang der wahre Sachverhalt eine Festsetzung rechtfertigen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 97 Abs. 2 ZPO. Dass der Antragsgegner erst in der Beschwerde auf seine regelmäßige Unterhaltsleistung hingewiesen hat, wurde nach dem Rechtsgedanken der §§ 243 Nr. 2 FamFG, 97 Abs. 2 ZPO berücksichtigt. Zu Lasten des Antragsgegners darüber hinaus zu berücksichtigen, dass er nicht bereits vor Einleitung des Verfahrens auf die erst im Juni 2020 erfolgte Trennung von der Mutter der Kinder hingewiesen hat, kam nicht in Betracht. Die Richtigkeit dieser im Antrag nach § 250 Abs. 1 Nr. 9 FamFG abzugebenden Erklärungen liegt im Verantwortungsbereich des Antragstellers. Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FamGKG (Rückstand: 9.486,00 + 2 x 232,00 + laufend: 12 x 232,00 + Rückstand: 7.488,00 Euro + 2 x 174,00 + laufend: 12 x 174,00 Euro).