Beschluss
1 WF 396/12
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2012:0730.1WF396.12.0A
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Leitsätze
1. Bei Erhebung eines Stufenklageantrages, gerichtet zunächst auf Auskunft und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung, bemisst sich der Streitwert gemäß § 38 FamGKG nach dem höheren der verbundenen Ansprüche.(Rn.33)
2. Der höchste Streitwert ist stets maßgebend für die gerichtliche und die anwaltliche Verfahrensgebühr, während sich der Streitwert für die Terminsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen.(Rn.34)
3. Für die Bewertung des Zahlungsanspruchs sind die Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens maßgebend.(Rn.35)
4. Auch vorsorglich in eine Vereinbarung aufgenommene Erklärungen können einen Wert haben.(Rn.44)
5. Wechselseitig mit Antrag und Widerantrag geltend gemachte Auskunftsansprüche haben keinen eigenen Wert (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG), wenn Antrag und Widerantrag denselben Streitgegenstand betreffen.(Rn.47)
Tenor
1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Jena vom 20.08.2010, 08.05.2012 und 15.09.2010, Az. 44 F 396/12, in Verbindung mit der Teilabhilfeentscheidung vom 26.06.2012, werden wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Der Wert für die Auskunftsstufe wird auf 2240 €,
der Wert für die Zahlungsstufe wird auf 8960 € und
der Wert der Vereinbarung wird auf 8750 € festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Erhebung eines Stufenklageantrages, gerichtet zunächst auf Auskunft und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung, bemisst sich der Streitwert gemäß § 38 FamGKG nach dem höheren der verbundenen Ansprüche.(Rn.33) 2. Der höchste Streitwert ist stets maßgebend für die gerichtliche und die anwaltliche Verfahrensgebühr, während sich der Streitwert für die Terminsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen.(Rn.34) 3. Für die Bewertung des Zahlungsanspruchs sind die Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens maßgebend.(Rn.35) 4. Auch vorsorglich in eine Vereinbarung aufgenommene Erklärungen können einen Wert haben.(Rn.44) 5. Wechselseitig mit Antrag und Widerantrag geltend gemachte Auskunftsansprüche haben keinen eigenen Wert (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG), wenn Antrag und Widerantrag denselben Streitgegenstand betreffen.(Rn.47) 1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts – Familiengericht – Jena vom 20.08.2010, 08.05.2012 und 15.09.2010, Az. 44 F 396/12, in Verbindung mit der Teilabhilfeentscheidung vom 26.06.2012, werden wie folgt abgeändert und neu gefasst: Der Wert für die Auskunftsstufe wird auf 2240 €, der Wert für die Zahlungsstufe wird auf 8960 € und der Wert der Vereinbarung wird auf 8750 € festgesetzt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG. I. Der Antragsteller hat mit der am 06.07.2010 eingereichten Antragsschrift die Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung und Zahlung des sich nach Auskunftserteilung ergebenden Trennungsunterhalts ab dem 01.06.2010 in Anspruch genommen. Die Antragsschrift wurde der Antragsgegnerin am 27.07.2010 zugestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20.08.2010 den Verfahrenswert auf 500,- € festgesetzt. Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 24.08.2010 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.09.2010 den Beschluss vom 20.08.2010 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für die Auskunftsstufe 2240,- € beträgt. Im Termin vom 02.12.2010 haben die Parteien sich in einem Teilvergleich dahingehend geeinigt, dass die Immobilie R. Str. in J. veräußert werde und zwar meistbietend nicht unter 175000,- €. Der Verkauf soll über Makler erfolgen, um deren Beauftragung sich beide Beteiligte kümmern. Der Verkauf soll nach Möglichkeit bis zum 31.03.2011 erfolgen. Die Parteien haben weiter zur Auskunftsstufe streitig verhandelt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 15.08.2011 widerantragstellend den Antragsteller auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Die Parteien haben im Termin vom 01.09.2011 die Auskunftsanträge wechselseitig anerkannt. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 24.02.2012 den Antrag nach Beendigung der Auskunftsstufe insgesamt für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich mit Schriftsatz vom 18.04.2012 der Erledigungserklärung angeschlossen. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts vom 08.05.2012 haben die Kosten des Verfahrens der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen. Das Amtsgericht hat weiter in Ziffer 2. die Verfahrenswerte wie folgt festgesetzt: Auskunftsstufe (Schriftsatz Antragsteller vom 06.07.2010) 500,- € Teilvergleich (mündliche Verhandlung vom 02.12.2010, Bl. 43 d A) 1000,- € Auskunftsantrag Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 15.08.2011) 500,- €. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 06.06.2012, die anführt, bei einer Stufenklage sei jeweils der höhere Wert maßgebend, § 38 FamGKG. Der Leistungsantrag sei, wenn der Antrag nach Auskunftserteilung unbeziffert bleibe, nach dem höheren Wert des Leistungsantrages zu schätzen. Lediglich die Terminsgebühr könne herabgesetzt werden, wenn diese nur nach dem Wert des Auskunftsanspruches entstanden sei. Der Wert des ggf. für die Terminsgebühr relevanten Auskunftsanspruches sei nicht pauschal zu bemessen, sondern bestimme sich nach § 42 FamGKG und betrage ca. 1/10 bis 1/3 des erwarteten Unterhaltsanspruches. Das Gericht habe bereits mit Beschluss vom 15.09.2010 den Verfahrenswert für die Auskunftsstufe auf 2240,- € und damit ¼ des Verfahrenswertes der damals geschätzten Leistungsanspruches angesetzt (14 x 640,- € mtl. = ) 8960,- €. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich der Wert verringert haben solle. Beantragten beide Beteiligte wechselseitig Auskunft bezüglich des Einkommens des jeweils anderen, so handele es sich um unterschiedliche Gegenstände, die gesondert zu bewerten und zu addieren seien, §§ 38, 33 FamFG. Da die Antragsgegnerin keinen eigenen Unterhaltsanspruch verfolge, sei nur eine pauschale Verfahrenswertbemessung möglich, wie sie das Gericht vorgenommen habe. Allerdings erscheine der Ansatz von 500,- € nicht angemessen. Der Wert für den Teilvergleich seit mit 1000,- € zu niedrig angesetzt. Bei einem von den Beteiligten angegebenen Wert der Immobilie von mindestens 175000,- € sei als Mindestwert zumindest ein quotaler Anteil des hälftigen Miteigentumswertes beider Ehegatten von 25 Prozent von 175000,- €: 2 = 21875,- € anzunehmen. Unter Zugrundelegung vorliegender Erwägungen sei der Verfahrenswert mindestens mit (8960,- € + 1000,- € =) 9960,- €, der Wert der zusammengerechneten Auskunftsanträge, der für die Terminsgebühr relevant sei mit (2240,- € + 1000,- € =) 3240,- € und der Vergleichsmehrwert über die nicht rechtshängigen Ansprüche mit mindestens 21875,- € festzusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führt an, dem Antragsteller habe von Anfang an kein Unterhaltsanspruch zugestanden, da er nachweislich mehr verdient habe als die Antragsgegnerin und sich zudem bereits vor der Trennung einer anderen Frau zugewandt habe, mit der er inzwischen ein Kind erwarte. Der Teilvergleich vom 02.12.2010 sei wertmäßig nicht bzw. nicht mit einem höheren als dem festgesetzten Wert anzusetzen, da er keinen objektiven Wert für die Verfahrensbeteiligten habe und mangels vollstreckungsfähigen Inhalts auch nicht haben könne. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 26.06.2012 der Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.05.2012 teilweise abgeholfen und die Verfahrenswerte wie folgt festgesetzt: Auskunftsstufe (Schriftsatz Antragsteller vom 06.07.2010) 2240,- € Teilvergleich (mündliche Verhandlung vom 02.12.2010, Bl. 43 d A) 1000,- € Auskunftsantrag Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 15.08.2011) 1000,- €. Zur Begründung wird ausgeführt, dass für den Zahlensanspruch keine geringere Wertfestsetzung erfolgen könne als die mit Beschluss vom 15.09.2010 getroffene. Mit der Vereinbarung hätten die Beteiligten eine einverständliche Vorgehensweise, nämlich freihändige Veräußerung der Immobilie - statt gegebenenfalls Zwangsversteigerung - bezweckt. Eine Verfahrenswertfestsetzung nach billigem Ermessen gemäß § 42 FamGKG sei daher in der erfolgten Höhe sachgerecht. Bezüglich des Widerantrages der Antragsgegnerin griffen obige Ausführungen zu § 38 FamGKG im Rahmen des Stufenklageantrages. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei im Wege der Schätzung von einem Betrag in Höhe von 500,- € auszugehen. II. Die Beschwerde, eingelegt durch den Bevollmächtigten des Antragstellers, ist zulässig. Die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässig. Der erforderliche Beschwerdewert von 200 € ist überschritten. Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung des Vergleichswertes in Höhe von 1000,- € statt in Höhe von 21875,- €. 1,5 Anwaltsgebühren für die Vereinbarung ergeben eine Differenz von [1,5 x (646 – 85 =) 561 =] 841,50 €. Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Streitwert für das gesamte Verfahren ist nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, auf 2240 €, sondern auf 8960 € festzusetzen. Für die Auskunftsstufe ist allerdings ein gesonderter Wert von bis 2240 € festzusetzen. Der Wert für die Vereinbarung beträgt zutreffend 8750,- €. Bei Erhebung eines Stufenklageantrages, gerichtet zunächst auf Auskunft und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung, bemisst sich der Streitwert gemäß § 38 FamGKG nach dem höheren der verbundenen Ansprüche, das ist in der Regel der Zahlungsanspruch (OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1704). Der höchste Streitwert, der sich nach dem Zahlungsanspruch bemisst, ist stets maßgebend für die gerichtliche und die anwaltliche Verfahrensgebühr, während sich der Streitwert für die Terminsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen, wenn z B eine mündliche Verhandlung nur zum Auskunftsanspruch stattfindet (OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 533, 534). Für die Bewertung des Zahlungsanspruchs sind die Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn die spätere Bezifferung dahinter zurückbleibt oder sich gar in der Auskunftsstufe ergibt, dass auf Grund der vorgelegten Zahlen ein Auskunftsanspruch überhaupt nicht besteht (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 71). Hinreichende Anhaltspunkte, die Rückschlüsse auf die objektiv zu verstehenden Vorstellungen des Antragstellers (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1993, 1189) ermöglichen würden, ergeben sich aus der Berechnung des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 24.08.2010. Demnach ist der Antragsteller bei Verfahrenseinleitung von einem monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 640,- € ausgegangen; dieser verdeutlicht seine subjektiven Erwartungen. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 27.07.2012 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Demnach ergibt sich aufgrund der Berechnungen des Antragstellers ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1074,- €. Der Antragsteller geht aber für die Wertberechnung im vorliegenden Verfahren weiterhin von einem Unterhaltsanspruch in Höhe von 640,- € monatlich aus. Die Berechnung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 51 Abs. 1 und Abs. 2 FamGKG i. V. m. den §§ 34, 38 FamGKG. In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen - wie hier - ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung, § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG werden die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge dem Wert hinzugerechnet. Beim Vorliegen eines Stufenantrages - wie hier - ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend, § 38 FamGKG. Das ist der - zur Zeit der Einreichung des Stufenantrags noch nicht bezifferte - Antrag zu 3. aus dem Schriftsatz vom 06.07.2010, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller den nach Erfüllung der Auskunftsverpflichtung noch zu beziffernden Trennungsunterhalt seit Juni 2010 zu zahlen, d. h. der Leistungsantrag. Maßgeblich für die Wertberechnung in Familiensachen ist gemäß § 34 FamGKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug. Das ist hier der Zeitpunkt des Eingangs des Stufenantrages am 06.07.2010. Da der Antragsteller zuletzt von einem monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 640 € nach Auskunftserteilung ausgegangen ist, ist dieser der Wertermittlung zugrunde zu legen, so dass der Zahlungsanspruch sich auf (640 € x 12 =) 7680 € beläuft. Da die Monate Juni und Juli 2010 zum rückständigen Unterhalt gehören, setzt sich der Zahlungsrückstand aus zwei Monaten in Höhe von (2 x 640 € =) 1280 € zusammen, so dass sich der Wert des Zahlungsanspruches auf 8960,- € erhöht. Hinsichtlich der Auskunftsstufe bedarf es jedoch einer gesonderten Wertfestsetzung. Denn über die Zahlungsstufe ist nicht verhandelt worden. Vielmehr hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.12.2010 und 01.09.2011 nur in der Auskunftsstufe und nicht über den Zahlungsantrag in Höhe von 640 € monatlich stattgefunden. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG ist somit nur bezogen auf die Auskunftsstufe entstanden. Für die Auskunftsstufe ist daher ein gesonderter Wert festzusetzen. Bei der Auskunftsantrag bemisst sich der Wert nach einem Bruchteil des vollen voraussichtlichen Anspruchs (FamVerf/Gutjahr, § 1, Rn. 622). Dieser Bruchteil ist gemäß § 3 ZPO mit 1/5 bis 1/4 anzusetzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 3 Rn. 16 „Auskunft“). Es bestehen keine Bedenken, im vorliegenden Fall das Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung des Leistungsanspruches mit 1/4 zu bewerten. Für die Auskunftsstufe ergibt sich somit ein Wert von 2240 €. Das Amtsgericht hat den Wert für die Vereinbarung zu Unrecht auf 1000,- € festgesetzt, wobei der Streit, ob die Aufnahme von 1000,- € - wie aus dem Tenor ersichtlich - irrtümlich erfolgt ist, wie der Berichtigungsantrag der Antragsgegnerin vom 16.07.2012 meint, da die Gründe weiter von 500,- € ausgehen, dahinstehen kann. Der Auffassung der Beschwerde kann nur teilweise gefolgt werden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers weist zu Recht darauf hin, dass auch vorsorglich in eine Vereinbarung aufgenommene Erklärungen einen Wert haben, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – einer vorherigen Erörterung bedürfen und einen Verzicht auf eventuelle Ansprüche oder Rechtspositionen enthalten. Letzteres ergibt sich allein schon aus dem Haftungsrisiko, das die Verfahrensbevollmächtigten zu tragen haben (OLG Schleswig, SchlHA 2011, 456-457). Die Parteien haben sich darüber geeinigt, die gemeinsame Immobilie zu veräußern und die Höhe des zu erzielenden Mindestkaufpreises festgelegt. Der Senat bewertet den Wert der verglichenen Position mit [(10 % von 175000 € = ] 17500 €: 2 = ] 8750,- €. Für einen höheren Betrag sieht der Senat keine Grundlage, weil konkrete weitere Anhaltspunkte für einen Verzicht bzw. ein Risiko weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Der Senat geht in Abweichung von dem Amtsgericht davon aus, dass der Auskunftsantrag der Antragsgegnerin nicht gesondert zu bewerten ist. Zwar wird die Ansicht vertreten, dass für den Fall, dass beide Beteiligte wechselseitig Auskunft bzgl. des Einkommens des jeweils anderen verlangen, es sich um unterschiedliche Gegenstände handelt, die gesondert zu bewerten und zu addieren sind – §§ 38, 33 FamGKG (T. Schmidt in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, Kostenrechtliche Hinweise in Familiensachen (Teil 2), Rn. 145). Die wechselseitig mit dem Antrag und dem Widerantrag geltend gemachten Auskunftsansprüche haben keinen eigenen Wert und sind nach § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG zu behandeln, wonach die Gebühren nach dem einfachen Wert des Gegenstands zu berechnen sind, wenn Antrag und Widerantrag denselben Streitgegenstand betreffen. Die gegenseitigen Auskunftsverlangen waren dazu bestimmt, den Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB vorzubereiten, und konnten nicht zu verschiedenen wechselseitigen Zahlungsansprüchen führen. Der Unterhaltsanspruch konnte nur in einer Richtung begründet sein, und zwar in der Person desjenigen Ehegatten, der im Ergebnis das geringere Einkommen hat. Damit war auch für eine Zusammenrechnung kein Raum (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1994, 27 – 28 für den Fall der wechselseitig mit Klage und Widerklage geltend gemachten Zugewinnausgleichsansprüche). Dies ergibt sich auch aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.08.2011, wonach der Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin allein zur sachgerechten Überprüfung des geltend gemachten Unterhaltsanspruches des Antragstellers geltend gemacht wird. Im Übrigen ist im Verfahren über die Streitwertbeschwerde eine Abänderung von Amts wegen auch zum Nachteil des Beschwerdeführers zulässig. Der Senat ist an einer Änderung der Wertfestsetzung zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht gehindert. Denn das Verbot der sogenannten reformatio in peius ist im Rahmen der Verfahrenswertbeschwerde nicht zu beachten. Vielmehr ist das Rechtsmittelgericht im eröffneten Beschwerdeverfahren verpflichtet, den Streitwert von Amts wegen festzusetzen (vgl. OLG Jena, FamRZ 2010, 2099-2100 m w N). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG. Die Beschwerdeentscheidung ist nicht anfechtbar (§§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG).