Beschluss
4 WF 151/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0125.4WF151.12.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Teilverfahrenswert für das güterrechtliche Verfahren in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (33 F 190/07) vom 1.10.2012 auf 6.048,50 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Teilverfahrenswert für das güterrechtliche Verfahren in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (33 F 190/07) vom 1.10.2012 auf 6.048,50 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der vormaligen Verfahrensbevollmächtig-ten der Antragsgegnerin gegen die Wertfestsetzung des Familiengerichts ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Die Wertfestsetzung beruht auf § 38 FamGKG. Danach ist in Fällen eines Stufenklageantrags für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höchste, maßgebend. Dies ist regelmäßig der in der Zahlungsstufe geltend gemachte Leistungsantrag. Kommt es zu dessen Bezifferung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr (sogenannte steckengebliebene Stufenklage), ist der Wert nach der ursprünglichen Leistungserwartung zu bemessen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.7.2012, 1 WF 396/12, zitiert nach juris, Rn. 33, 34, 39; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.2.2012, 15 WF 78/12, zitiert nach juris, Rn.6; OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 393; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2010, 2 WF 249/10, zitiert nach juris, Rn. 18, 19; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71). Anzusetzen ist auf dieser Grundlage die nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beschwerdeführer antragsgegnerseits mit E-mail vom 21.9.2011 (Anlage zum Schriftsatz vom 15.11.2012, Bl. 83-85 d.A.) geäußerte Leistungserwartung von 6.048,50 EUR. Maßgeblich ist die Leistungserwartung der Antragsgegnerin, weil sie einen Antrag auf Auskunft und Zugewinnausgleich gestellt hat. Demgegenüber sind die Vorstellungen des Antragstellers wertmäßig irrelevant. Sie führen weder zu einer Addition noch in sonstiger Weise zu einer Erhöhung, weil sich der Antragsteller in der güterrechtlichen Folgesache auf Beantragung der Zurückweisung der Anträge der Antragsgegnerin beschränkt und keinen darüber hinausgehenden eigenen Sachantrag eingebracht hat. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes in Höhe der vollen Leistungserwartung steht nicht in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Soweit der BGH nämlich für den Fall der steckengebliebenen Stufenklage den Ansatz eines zwischen 1/10 und 1/ 4 liegenden Teilwertes fordert (BGH, Beschluss vom 12.10.2011, XII ZB 127/11, FamRZ 2011, 1929), handelt es sich um Ausführungen zur Bemessung der Beschwer im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wofür die allgemeinen Vorschriften gelten (vgl. Herget in Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Auflage 2012, § 3 ZPO Rn. 16, Stichwort „Auskunft“). Für eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Festsetzung des Gebührenstreitwertes ist dagegen angesichts der spezialgesetzlichen Regelung des § 38 FamGKG kein Raum. Von der im Einzelrichterbeschluss des Senats vom 23.3.2012 (4 WF 10/12) vertretenen Auffassung, für den Gebührenstreitwert der steckengebliebenen Stufenklage in Familienstreitsachen sei ein zwischen 1/10 und 1/4 liegender Teilbetrag der Leistungserwartung anzusetzen, rückt der Senat demgemäß ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.