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Beschluss

17 WF 14/25

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0730.17WF14.25.00
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Leitsätze
1. Ansprüche auf Trennungsunterhalt können in Deutschland selbst dann geltend gemacht werden, sofern in Italien die Annullierung der kirchlich geschlossenen Ehe durch ein staatliches Gericht festgestellt werden sollte.(Rn.17) 2. Eine Verfahrensaussetzung ist deshalb nicht veranlasst.(Rn.16)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 17.01.2025 aufgehoben. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ansprüche auf Trennungsunterhalt können in Deutschland selbst dann geltend gemacht werden, sofern in Italien die Annullierung der kirchlich geschlossenen Ehe durch ein staatliches Gericht festgestellt werden sollte.(Rn.17) 2. Eine Verfahrensaussetzung ist deshalb nicht veranlasst.(Rn.16) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 17.01.2025 aufgehoben. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht hat das Verfahren ausgesetzt. Die Aussetzung ist Gegenstand der sofortigen Beschwerde. 1. Die beteiligten Ehegatten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, haben am 16. Juni 2017 eine Konkordatsehe in der Kirche S… in Neapel geschlossen, die bei der Standesamtsbehörde in Neapel am gleichen Tag ordnungsgemäß registriert worden ist. Der Antragsgegner ist deutscher und italienischer Staatsangehöriger, die Antragstellerin ist russische Staatsangehörige. Aus der Ehe sind zwei minderjährige Kinder, A…, geboren am …, und R…, geboren am …, hervorgegangen. Die Beteiligten leben seit Januar 2021 getrennt. Am 25. Januar 2022 beantragte der Antragsgegner als dortiger Antragsteller die Scheidung der Ehe beim Amtsgericht Stuttgart (Az. 26 F 137/22). Die Antragstellerin, Antragsgegnerin in diesem Verfahren, begehrte nachehelichen Unterhalt. Am 22. Juli 2022 beantragte der beteiligte Ehemann beim Interdiözesanen Kirchengericht P…, die Ehe für nichtig zu erklären. Die Nichtigkeit der Ehe wurde durch Urteil vom 28. Februar 2024 rechtskräftig ausgesprochen und durch den Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur am … 2024 für vollstreckbar erklärt. Der seit dem 31. Juli 2024 mit dem Delibationsverfahren befasste Corte d`Appello in Neapel hat bislang nicht über die Feststellung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Entscheidung des italienischen Kirchengerichts entschieden. Das Amtsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 20. November 2024 das Scheidungsverfahren nebst den Folgesachen nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 148 ZPO ausgesetzt. Als Begründung hat es ausgeführt, dass das Scheidungsverfahren nebst den Folgesachen in Deutschland gegenstandslos würde, sofern die Ehe aufgrund einer positiven Delibationsentscheidung des neapolitanischen Gerichts ungültig wäre. Die Antragsstellerin hat sich gegen den Aussetzungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde gewandt (Az. 17 WF 150/24). Mit Beschluss vom 4. März 2025 hat der Senat das Beschwerdeverfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 2 AEUV angerufen. Der Senat möchte geklärt wissen, ob das italienische Delibationsverfahren vor dem zuständigen Corte d`Appello in Neapel nach Artikel 8 Absatz 2 des Vertrags vom 18. Februar 1984 zwischen dem Heiligen Stuhl und der Italienischen Republik, mit dem der Lateranvertrag vom 11. Februar 1929 geändert worden ist, ein Verfahren auf Ungültigkeiterklärung einer Ehe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden Brüssel IIa-VO) in der zum Zeitpunkt der Einleitung noch gültigen Fassung ist, und sofern diese Frage zu bejahen ist, ob es einem Gericht in Deutschland, das wegen einer auszusprechenden Scheidung zuerst angerufen worden ist, gestattet ist, sein Verfahren nach nationalen Vorschriften entgegen Art. 19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO zu Gunsten des zweitangerufenen Gerichts, das über ein Delibationsverfahren zu entscheiden hat, auszusetzen. Das Verfahren wird beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-190/25 (Zelabrich) geführt. 2. Die Antragstellerin begehrt mit einem im Juli 2024 beim Amtsgericht eingereichten Schriftsatz Trennungsunterhalt ab August in Höhe von monatlich 761,87 €, rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum Januar 2022 bis Juli 2024 in Höhe von insgesamt 11.751,29 € sowie weiterhin im Wege des Stufenantrages Auskunft und nach Erteilung der Auskunft ggf. Zahlung eines höheren Trennungsunterhalts. Der Antragsgegner, der davon ausgeht, dass seiner Ehefrau an sich dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch zustehen würde, wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt, da von der Nichtigkeit der Ehe auszugehen sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Trennungsunterhaltsverfahren bis zur Entscheidung des Corte d`Appello in Neapel wegen der Anerkennung des Urteils des Interdiözesanen Kirchlichen Gerichts P…, Neapel/Italien ausgesetzt. Sofern der Corte d`Appello in Neapel das kirchengerichtliche Urteil bestätigen sollte, wäre dem vorliegenden, später eingeleiteten Trennungsunterhaltsverfahren zumindest rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen. Mit ihrer beim Amtsgericht am 28.01.2025 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den ihr am 17.01.2025 zugestellten Beschluss begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses. Die Entscheidung des vatikanischen Gerichts habe für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung und müsse unberücksichtigt bleiben. Das Verfahren vor dem Zivilgericht in Italien hindere das Amtsgericht nicht an der Fortsetzung des Verfahrens wegen Trennungsunterhalt. Die Voraussetzungen zur Bezahlung von Trennungsunterhalt lägen vor. Sinn und Zweck des Trennungsunterhaltes sei es, den Eheleuten zumindest für die Phase der Trennung eine wirtschaftlich vergleichbare Grundlage zu ermöglichen. Der Gesetzgeber wolle nicht, dass ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten aufgrund unterschiedlicher Einkommensverhältnisse nur durch die Trennung entstehe. Bis zur Scheidung bzw. bis rechtsgültigen Entscheidung über das Bestehen des Eheverhältnisses bestehe die eheliche Solidargemeinschaft weiter. Diese könne ihrem Sinn und Zweck nach nicht de facto durch Aussetzung unterbrochen werden. Der Antragsgegner verteidigt den Aussetzungsbeschluss. Voraussetzung für den Anspruch auf Trennungsunterhalt sei eine bestehende Ehe. Da das italienische Verfahren also eine präjudizielle Rechtsfrage - das Bestehen der Ehe - für das vorliegende Verfahren kläre, sei es vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Art. 6 GG schütze das verfassungsmäßige Ehe- und Familienrecht nur im Rahmen eines bestehenden, wirksamen ehelichen Verhältnisses. Im Falle einer Ehenichtigkeit sei die Ehe von Anfang an nichtig, so dass der Schutzbereich des Artikels nicht eröffnet werde. Die Antragstellerin habe auch nicht auf den Bestand der Ehe vertrauen können, da das Vertrauen auf die Gültigkeit einer nichtigen Ehe nicht schützenswert sei. Wenn die Ehe für nichtig erklärt werde, liege kein wirksames rechtliches Band vor, das rechtlichen Schutz genießen könne. Vertrauensschutz ziele auf den Schutz bestehender Rechte ab, nicht jedoch auf den Schutz von Verhältnissen, die aufgrund rechtlicher Mängel nie wirksam gewesen seien. II. Die nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 252, 567 Abs. 1 Ziff. 1, 569 ZPO statthafte (vgl. insoweit auch BGH NJW 2025, 1421) und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin führt zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses vom 17.01.2025. 1. Nach § 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinn einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus. Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt. Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt dagegen die Aussetzung der Verhandlung nicht (BGH NJW 2024, 2618 Rn. 16 f. mwN). Andernfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Beteiligten eines Verfahrens auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt. Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (BGH MDR 2023, 159 Rn. 8 mwN). Allerdings ist eine entsprechende Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO auch anerkannt, wenn eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung europäischen Unionsrechts bereits Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist. Die Aussetzung dient in dieser Konstellation dazu, den Gerichtshof vor einer Beeinträchtigung seiner Funktion im Vorabentscheidungsverfahren zu schützen, weil eine weitere Vorlage vermieden wird und es genügt, dass über die klärungsbedürftige Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden wird (BGH NJW 2025, 1421 Rn. 24). 2. a) Vorliegend hat das Amtsgericht die Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens deshalb bejaht, weil eine Deliabtionsentscheidung des Corte d`Appello in Neapel Auswirkungen auch auf das Trennungsunterhaltsverfahren haben könnte. b) Im Beschwerdeverfahren kann in vollem Umfang überprüft werden, ob auf Tatbestandsseite ein Aussetzungsgrund vorliegt (BGH NJW-RR 2006, 1289 [juris Rn. 6]). aa) Einen solchen Aussetzungsgrund sieht der Senat vorliegend nicht. Der Senat ist der Ansicht, dass der Antragstellerin jedenfalls Ansprüche auf Trennungsunterhalt - dem Grunde nach - zustehen, selbst wenn die Annullierung der kirchlich geschlossenen Ehe in Italien durch ein staatliches Gericht festgestellt würde und diese Nichtigkeit automatisch auch in Deutschland über Art. 63 Absatz 3 lit. a, Absatz 2 Brüssel IIa-VO anzuerkennen wäre. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob eine Anpassung an die wirtschaftlichen Gegebenheiten - wie dies offensichtlich durch die italienische Rechtspraxis erfolgt - erforderlich ist. bb) Aufgrund der Eherechtsreform zum 1. Juli 1977 wurden u.a. die §§ 23 ff. EheG (Gesetz Nr. 16 des Kontrollrats vom 20. Februar 1946, ABl. des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) aufgehoben. Das damalige Recht sah eine Nichtehe nur im Falle des Fehlens der Mitwirkung eines Standesbeamten vor (§ 11 EheG). Ansonsten musste die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt werden (§ 23 EheG). Mit Rechtskraft der Nichtigkeitsklage war die Ehe von vorneherein vernichtet. Im Falle einer Ehenichtigkeitsklage nach § 23 EheG knüpfte § 26 EheG an die vermögensrechtlichen Folgen der Nichtigkeit der Ehe an. Gleichwohl war bis zur Rechtskraft der Ehenichtigkeitsklage von einer rechtsgültigen Ehe auszugehen, weshalb auch Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB in der damals geltenden Fassung geschuldet war (vgl. insoweit Palandt/Diederichsen, 35. Aufl., § 1361 Anm. 1e). Wenn schon nach damals geltendem Recht trotz Nichtigerklärung der Ehe Unterhalt bei Getrenntleben verlangt werden konnte - insbesondere konnten auch noch Trennungsunterhaltsrückstände eingeklagt werden -, so hat die Nichtigkeitserklärung nach ausländischem Recht keinen Einfluss auf die Geltendmachung von Trennungsunterhalt nach geltendem deutschen Recht. Ob eine Anpassung auch für den nachehelichen Unterhalt vorzunehmen ist, ist nicht zu entscheiden, liegt aber nahe. Daher war der Aussetzungsbeschluss aufzuheben. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das durch diese Aussetzungsentscheidung ausgelöste Beschwerdeverfahren stellt nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens dar (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1289 Rn. 12 [juris]). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die durch eine Aussetzungsentscheidung ausgelöst werden, bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens der Billigkeitsentscheidung des § 243 FamFG unterfällt (vgl. BGH NJW 2025, 1421 Rn. 29). IV. Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da der Frage, wie sich ein Verfahren auf Anerkennung einer Nichtigkeitserklärung einer kirchlichen Entscheidung in einem anderen Staat auf ein Trennungsunterhaltsverfahren in Deutschland auswirkt, grundsätzliche Bedeutung zukommt.