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17 WF 150/24

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0304.17WF150.24.00
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Leitsätze
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 Abs. 2 AEUV zur Auslegung von Art. 19 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 3 lit. a, Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden Brüssel IIa-VO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist das italienische Delibationsverfahren vor dem zuständigen Corte d`Appello in Neapel nach Artikel 8 Abs. 2 des Vertrags vom 18. Februar 1984 zwischen dem Heiligen Stuhl und der Italienischen Republik, mit dem der Lateranvertrag vom 11. Februar 1929 geändert worden ist, ein Verfahren auf Ungültigkeiterklärung einer Ehe im Sinne von Artikel 19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO?(Rn.9) 2. Sofern Frage 1 zu bejahen ist: Ist es einem Gericht in Deutschland, das wegen einer auszusprechenden Scheidung zuerst angerufen worden ist, gestattet, sein Verfahren nach nationalen Vorschriften entgegen Artikel 19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO zu Gunsten des zweitangerufenen Gerichts, das über ein Delibationsverfahren zu entscheiden hat, auszusetzen?(Rn.11) (Rn.13) 2. Es ist aufgrund des Wortlauts des Artikels 63 Abs. 3 lit. a sowie dessen Absatz 2 Brüssel IIa-VO davon auszugehen, dass das italienische Delibationsverfahren Teil eines Verfahrens auf Ungültigkeiterklärung einer Ehe im Sinne von Artikel 19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO ist.(Rn.9) 3. Nach Artikel 19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO hat das später angerufene Gericht sein Verfahren auszusetzen, sofern zwischen denselben Parteien Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe gestellt sind. Bei Identität der Parteien und der unterschiedlichen Anträge muss ein italienisches Gericht, jedenfalls das Zivilgericht, nach dem Wortlaut des Artikels 19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO sein Verfahren aussetzen, sofern Frage 1 bejaht wird. Denn eine Aussetzungsverpflichtung besteht angesichts des eindeutigen Wortlauts auch dann, wenn im Mitgliedstaat, dessen Gerichte später angerufen worden sind, ein Verfahren auf Ungültigerklärung der Ehe geführt wird.(Rn.11) (Rn.13)
Tenor
I. Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 Absatz 2 AEUV zur Auslegung von Art. 19 Absatz 1 und Art. 63 Absatz 3 lit. a, Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden Brüssel IIa-VO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist das italienische Delibationsverfahren vor dem zuständigen Corte d`Appello in Neapel nach Artikel 8 Absatz 2 des Vertrags vom 18. Februar 1984 zwischen dem Heiligen Stuhl und der Italienischen Republik, mit dem der Lateranvertrag vom 11. Februar 1929 geändert worden ist, ein Verfahren auf Ungültigkeiterklärung einer Ehe im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Brüssel IIa-VO? 2. Sofern Frage 1 zu bejahen ist: Ist es einem Gericht in Deutschland, das wegen einer auszusprechenden Scheidung zuerst angerufen worden ist, gestattet, sein Verfahren nach nationalen Vorschriften entgegen Artikel 19 Absatz 1 Brüssel IIa-VO zu Gunsten des zweitangerufenen Gerichts, das über ein Delibationsverfahren zu entscheiden hat, auszusetzen?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 Abs. 2 AEUV zur Auslegung von Art. 19 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 3 lit. a, Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden Brüssel IIa-VO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist das italienische Delibationsverfahren vor dem zuständigen Corte d`Appello in Neapel nach Artikel 8 Abs. 2 des Vertrags vom 18. Februar 1984 zwischen dem Heiligen Stuhl und der Italienischen Republik, mit dem der Lateranvertrag vom 11. Februar 1929 geändert worden ist, ein Verfahren auf Ungültigkeiterklärung einer Ehe im Sinne von Artikel 19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO?(Rn.9) 2. Sofern Frage 1 zu bejahen ist: Ist es einem Gericht in Deutschland, das wegen einer auszusprechenden Scheidung zuerst angerufen worden ist, gestattet, sein Verfahren nach nationalen Vorschriften entgegen Artikel 19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO zu Gunsten des zweitangerufenen Gerichts, das über ein Delibationsverfahren zu entscheiden hat, auszusetzen?(Rn.11) (Rn.13) 2. Es ist aufgrund des Wortlauts des Artikels 63 Abs. 3 lit. a sowie dessen Absatz 2 Brüssel IIa-VO davon auszugehen, dass das italienische Delibationsverfahren Teil eines Verfahrens auf Ungültigkeiterklärung einer Ehe im Sinne von Artikel 19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO ist.(Rn.9) 3. Nach Artikel 19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO hat das später angerufene Gericht sein Verfahren auszusetzen, sofern zwischen denselben Parteien Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe gestellt sind. Bei Identität der Parteien und der unterschiedlichen Anträge muss ein italienisches Gericht, jedenfalls das Zivilgericht, nach dem Wortlaut des Artikels 19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO sein Verfahren aussetzen, sofern Frage 1 bejaht wird. Denn eine Aussetzungsverpflichtung besteht angesichts des eindeutigen Wortlauts auch dann, wenn im Mitgliedstaat, dessen Gerichte später angerufen worden sind, ein Verfahren auf Ungültigerklärung der Ehe geführt wird.(Rn.11) (Rn.13) I. Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 Absatz 2 AEUV zur Auslegung von Art. 19 Absatz 1 und Art. 63 Absatz 3 lit. a, Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden Brüssel IIa-VO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist das italienische Delibationsverfahren vor dem zuständigen Corte d`Appello in Neapel nach Artikel 8 Absatz 2 des Vertrags vom 18. Februar 1984 zwischen dem Heiligen Stuhl und der Italienischen Republik, mit dem der Lateranvertrag vom 11. Februar 1929 geändert worden ist, ein Verfahren auf Ungültigkeiterklärung einer Ehe im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Brüssel IIa-VO? 2. Sofern Frage 1 zu bejahen ist: Ist es einem Gericht in Deutschland, das wegen einer auszusprechenden Scheidung zuerst angerufen worden ist, gestattet, sein Verfahren nach nationalen Vorschriften entgegen Artikel 19 Absatz 1 Brüssel IIa-VO zu Gunsten des zweitangerufenen Gerichts, das über ein Delibationsverfahren zu entscheiden hat, auszusetzen? Das vorliegende vor einem deutschen Gericht geführte Scheidungsverfahren betrifft Fragen des Anwendungsbereichs von Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 1 Brüssel IIa-VO. Das Ausgangsverfahren ist vor dem 1. August 2022 eingeleitet worden, weshalb nach Artikel 100 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (sogenannte Brüssel IIb-VO) noch die Brüssel IIa-VO zur Anwendung gelangt. 1. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, haben am 16. Juni 2017 eine Konkordatsehe in der Kirche S. in Neapel geschlossen, die bei der Standesamtsbehörde in Neapel am gleichen Tag ordnungsgemäß registriert worden ist. Der Ehemann als Antragsteller ist deutscher und italienischer Staatsangehöriger, die Ehefrau als Antragsgegnerin ist russische Staatsangehörige. Aus der Ehe sind zwei minderjährige Kinder hervorgegangen. Am 25. Januar 2022 beantragte der Antragsteller die Scheidung der Ehe beim Amtsgericht Stuttgart. Dieses ist neben dem Ausspruch der Scheidung von Amts wegen zur Regelung des Versorgungsausgleichs und aufgrund eines Antrages der Antragsgegnerin auch zur Regelung des nachehelichen Unterhalts berufen. Am 22. Juli 2022 beantragte der Antragsteller beim Interdiözesanen Kirchengericht P., die Ehe für nichtig zu erklären. Die Nichtigkeit der Ehe wurde durch Urteil vom 28. Februar 2024 rechtskräftig ausgesprochen und durch den Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur am 27. Mai 2024 für vollstreckbar erklärt. Der seit dem 31. Juli 2024 mit dem Delibationsverfahren befasste Corte d`Appello in Neapel hat bislang nicht über die Feststellung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Entscheidung des italienischen Kirchengerichts entschieden. Das Amtsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 20. November 2024 das Scheidungsverfahren nebst den Folgesachen nach § 113 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Verbindung mit § 148 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgesetzt. Als Begründung hat es ausgeführt, dass das Scheidungsverfahren nebst den Folgesachen in Deutschland gegenstandslos würde, sofern die Ehe aufgrund einer positiven Delibationsentscheidung des neapolitanischen Gerichts ungültig wäre. Gegen den am 26. November 2024 zugestellten Aussetzungsbeschluss richtet sich die am 4. Dezember 2024 eingereichte zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, nicht das Amtsgericht in Stuttgart, sondern das neapolitanische Gericht habe sein Verfahren auszusetzen. Über die bindende Regelung der maßgeblichen Brüssel-Verordnung könne sich das Amtsgericht nicht hinwegsetzen. Überdies erkenne das italienische Recht die Wirkung eines kirchlichen Nichtigkeitsurteils auf die wirtschaftlichen Folgen der Ehe nicht an. Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten. 2. Zu Frage 1: Der Senat geht aufgrund des Wortlauts des Artikels 63 Absatz 3 lit. a sowie dessen Absatz 2 Brüssel IIa-VO davon aus, dass das italienische Delibationsverfahren Teil eines Verfahrens auf Ungültigkeiterklärung einer Ehe im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Brüssel IIa-VO ist. Im Falle der zivilgerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit der Ehe ist die Ungültigerklärung in allen Mitgliedstaaten automatisch nach Art. 21 Brüssel Absatz 1 IIa-VO anzuerkennen, sofern kein Anerkennungshindernis vorliegt. Zu Frage 2: a) Nach Artikel 19 Absatz 1 Brüssel IIa-VO hat das später angerufene Gericht sein Verfahren auszusetzen, sofern zwischen denselben Parteien Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe gestellt sind. Sobald diese Zuständigkeit anhand der Regeln von Artikel 3 Brüssel IIa-VO als geklärt gilt, erklärt sich das später angerufene Gericht nach Artikel 19 Absatz 3 Brüssel IIa-VO zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig. aa) Hinsichtlich der Zielsetzung der Regeln über die Rechtshängigkeit in Artikel 19 Brüssel IIa-VO hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass damit Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen verhindert werden sollen. Zu diesem Zweck wollte der Unionsgesetzgeber einen klaren und wirksamen Mechanismus einführen, um die Fälle der Rechtshängigkeit zu lösen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - C-489/14 -, Rn. 29). Die Anträge müssen zwar dieselben Parteien betreffen, können aber unterschiedliche Ansprüche zum Gegenstand haben, sofern sie eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, eine Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe betreffen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - C-489/14 -, Rn. 33). bb) Angesichts der Identität der Parteien und der unterschiedlichen Anträge müsste ein italienisches Gericht, jedenfalls das Zivilgericht, nach dem Wortlaut des Artikels 19 Absatz 1 Brüssel IIa-VO sein Verfahren aussetzen, sofern Frage 1 bejaht wird. Denn eine Aussetzungsverpflichtung besteht angesichts des eindeutigen Wortlauts auch dann, wenn im Mitgliedstaat, dessen Gerichte später angerufen worden sind, ein Verfahren auf Ungültigerklärung der Ehe geführt wird. (1) Dies erscheint aus Sicht des Senats allerdings dann fraglich, wenn das Verfahren auf Ungültigerklärung der Ehe dazu führt, dass auch keine weiteren Scheidungsfolgen gerade wegen der Ungültigerklärung geregelt werden dürfen. Würde demnach das zuerst angerufene deutsche Gericht die Scheidung aussprechen und die Folgesachen regeln und das zweitangerufene Gericht in Italien die Ungültigerklärung der Ehe feststellen, käme es zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen. Wäre hingegen das italienische Gericht nach Art. 19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO verpflichtet, das Delibationsverfahren im Hinblick auf das beim Amtsgericht Stuttgart anhängige Scheidungsverbundverfahren auszusetzen, wäre das Amtsgericht Stuttgart unter Umständen gehalten, inzident die staatliche Anerkennung der kirchenrechtlichen Nichtigerklärung der Ehe zu prüfen, obwohl zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Heiligen Stuhl hierzu keine unmittelbaren Abkommen bestehen. (2) Die gemeinsamen Senate des Italienischen Kassationshofs am 31. März 2021 (n. 9004) haben zwar entschieden, dass ein Verfahren auf Unterhaltszahlung unabhängig von einer Annullierung der Ehe geführt werden kann, weil sich die Unterhaltszahlung nicht von einer rechtsgültigen Ehe ableite, sondern von der Auflösung der Ehegemeinschaft (eine Art de-facto-Ehe) und der ökonomischen Solidarität der Ehepartner auch nach Annullierung der Ehe. Eine derartige Rechtsfolge sieht allerdings das deutsche Recht nicht vor. Ist die Ehe in Deutschland als nicht wirksam zustande gekommen anzusehen, können aus einer ungültigen Ehe nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland keine wirtschaftlichen Folgen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 181/99 - Rn. 27). Wirtschaftliche Folgen könnten der Ehe allenfalls über das Rechtsinstitut der Anpassung zuerkannt werden. b) Ist die Ehe von Anfang an nicht wirksam gewesen, verbietet sich danach eine Regelung etwaiger Folgesachen. In diesem Fall sollte in Deutschland eine Möglichkeit bestehen, sein Verfahren entgegen Artikel 19 Absatz 1 Brüssel IIa-VO trotz bestehender vorrangiger internationaler Zuständigkeit zu Gunsten des Gerichts im Zweitstaat bis zu dessen abschließender Entscheidung auszusetzen, um nicht später die daraus resultierenden Rechtsfolgen einschließlich des durchgeführten Versorgungsausgleichs durch ein mögliches Wiederaufnahmeverfahren korrigieren zu müssen. c) Sofern das deutsche Gericht sein Verfahren unabhängig von dem in Italien geführten Verfahren fortzusetzen hat, ergibt sich zukünftig die weitere Problematik, ob eine spätere Entscheidung des italienischen Gerichts, in der die Ungültigkeit der Ehe auch zivilrechtlich festgestellt ist, in Deutschland anerkennungsfähig ist. Es könnte eine Unvereinbarkeit mit einer im Anerkennungsstaat getroffenen Entscheidung nach Artikel 22 lit. c Brüssel IIa-VO vorliegen. aa) Teile im deutschen Schrifttum gehen davon aus, dass bei einer erfolgten rechtskräftigen Scheidung eine spätere Ungültigerklärung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats einen Anerkennungsversagungsgrund nach Artikel 22 lit. c Brüssel IIa-VO darstellt (Rauscher/Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl. Art. 22 Brüssel IIa-VO Rn. 24; Gottwald in Münchner Kommentar zum FamFG, 3. Aufl., Art. 22 Brüssel IIa-VO Rn. 14). bb) Der Senat vermag sich dieser Auffassung zwar aufgrund der Wirkung der Ungültigerklärung ex tunc im Grundsatz nicht zwingend anzuschließen (vgl. auch Helms FamRZ 2001, 257, 265). cc) Gleichwohl ist diese Frage bislang höchstrichterlich nicht geklärt, und um eine etwaige Rückabwicklung der bereits ausgesprochenen wirtschaftlichen Folgesachen zu vermeiden, scheint eine Anerkennung fraglich zu sein.