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Beschluss

17 UF 49/24

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0826.17UF49.24.00
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Leitsätze
1. Die Rechtsprechung des BGH, wonach vom Ausgleich eines wirtschaftlich bedeutungslosen Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesehen werden kann, ist auch auf Anrechte auf Zusatzleistungen aus einer Höherversicherung anwendbar.(Rn.14) 2. Vom Ausgleich eines geringfügigen, auf Entgeltpunkte wegen langjähriger Versicherung lautenden Anrechts nach § 18 VersAusglG kann bei einer deutlichen Unterschreitung des Grenzwerts des § 18 Abs. 3 VersAusglG im Hinblick auf den mit der jährlichen Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI verbundenen erheblichen laufenden Verwaltungsaufwand beim Versorgungsträger auch dann abgesehen werden, wenn sich weder die geschiedenen Ehegatten noch der betroffene Versorgungsträger zur Frage eines Absehens vom Ausgleich des Anrechts geäußert haben.(Rn.23)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 22.01.2024 in Ziffer 1 der Entscheidungsformel nach Absatz 2 durch Einfügung folgender weiterer Absätze abgeändert: Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin auf Zusatzleistungen aus einer Höherversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund findet nicht statt. Ein Ausgleich des auf Entgeltpunkte wegen langjähriger Versicherung lautenden Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund findet nicht statt. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsprechung des BGH, wonach vom Ausgleich eines wirtschaftlich bedeutungslosen Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesehen werden kann, ist auch auf Anrechte auf Zusatzleistungen aus einer Höherversicherung anwendbar.(Rn.14) 2. Vom Ausgleich eines geringfügigen, auf Entgeltpunkte wegen langjähriger Versicherung lautenden Anrechts nach § 18 VersAusglG kann bei einer deutlichen Unterschreitung des Grenzwerts des § 18 Abs. 3 VersAusglG im Hinblick auf den mit der jährlichen Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI verbundenen erheblichen laufenden Verwaltungsaufwand beim Versorgungsträger auch dann abgesehen werden, wenn sich weder die geschiedenen Ehegatten noch der betroffene Versorgungsträger zur Frage eines Absehens vom Ausgleich des Anrechts geäußert haben.(Rn.23) 1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürtingen vom 22.01.2024 in Ziffer 1 der Entscheidungsformel nach Absatz 2 durch Einfügung folgender weiterer Absätze abgeändert: Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin auf Zusatzleistungen aus einer Höherversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund findet nicht statt. Ein Ausgleich des auf Entgeltpunkte wegen langjähriger Versicherung lautenden Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund findet nicht statt. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürtingen hat durch rechtskräftiges Urteil vom 02.03.1983 die am .....1977 zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin geschlossene Ehe geschieden; in dem vorangegangenen Verhandlungstermin hat das Amtsgericht auf übereinstimmenden Antrag beider Ehegatten die Folgesache Versorgungsausgleich gem. § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vom Verbund abgetrennt. Auf das Urteil vom 02.03.1983 wird verwiesen. Das Amtsgericht hat aus Anlass einer Anfrage der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 05.09.2023 das Verfahren über den Versorgungsausgleich für die Ehezeit 01.04.1977 bis 31.10.1982 wieder aufgenommen, die erforderlichen Auskünfte betreffend beide geschiedene Ehegatten, die inzwischen beide Rente beziehen, eingeholt und sodann nach Übersendung eines Entwurfs ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 22.01.2024 entschieden: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,8391 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.10.1982, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,2359 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, bezogen auf den 31.10.1982, übertragen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Auf den Beschluss vom 22.01.2024 wird verwiesen. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Rentenauskunft des Versorgungsträgers vom 27.11.2023 in der Ehezeit neben einem auf Entgeltpunkte lautenden Anrecht in der allgemeinen Rentenversicherung, das in dieser Entscheidung ausgeglichen wurde, auch ein Anrecht auf Zusatzleistungen aus einer Höherversicherung sowie ein auf Entgeltpunkte wegen langjähriger Versicherung lautendes Anrecht erworben, die in dem Beschluss, offenbar versehentlich, keine Berücksichtigung gefunden haben. Gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich wendet sich die Deutsche Rentenversicherung Bund, der eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 22.01.2024 am 01.03.2024 zugestellt wurde, mit ihrer Beschwerde vom 11.03.2024, die am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist unter Bezugnahme auf ihre im ersten Rechtszug erteilte Auskunft darauf hin, dass die Antragsgegnerin in der Ehezeit auch ein Anrecht auf Zusatzleistungen aus einer Höherversicherung sowie ein auf Entgeltpunkte wegen langjähriger Versicherung lautendes Anrecht erworben hat, die in dem angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt worden seien. Die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten in beiden Rechtszügen sowie des Inhalts der Auskünfte der Versorgungsträger, wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund führt zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses durch Einfügung zweier weiterer Absätze am Ende von Ziffer 1 der Entscheidungsformel; im Übrigen bleibt der Ausspruch zum Versorgungsausgleich unverändert. 1. Anzuwenden ist vorliegend nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das seit 01.09.2009 geltende materielle Recht und nach Art. 111 Abs. 4 Satz 1 FGG-RG das seit 01.09.2009 geltende Verfahrensrecht, da das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu dem genannten Stichtag vom Verbund abgetrennt war. Dass das Ehezeitende vor diesem Zeitpunkt liegt, ändert daran nichts. 2. Ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27.11.2023, gegen deren Richtigkeit von keinem Beteiligten Einwände erhoben wurden, hat die Antragsgegnerin in der Ehezeit ein Anrecht auf Zusatzleistungen aus einer Höherversicherung mit einem Ehezeitanteil von 1,26 Euro und einem Ausgleichswert von 0,63 Euro erworben, was einem korrespondierenden Kapitalwert von insgesamt 37,80 Euro entspricht. Bei dem Anrecht auf Zusatzleistungen aus einer Höherversicherung handelt es sich um ein nicht auf Entgeltpunkte lautendes, statisches und damit mit auf Entgeltpunkte lautenden Anrechten nicht gleichartiges Anrecht, das nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG zu bewerten und gesondert im Wege der internen Teilung auszugleichen ist (Borth, Versorgungsausgleich, 9. A.; Kap. 2, Rn. 151 f.; zur Tenorierung vgl. auch AG Iserlohn, B. v. 15.10.2021 - 154 F 84/20, juris, [interne Teilung eines Anrechts aus einer Höherversicherung mit einem Ausgleichswert von 0,38 Euro monatlich]; hierzu nachfolgend OLG Hamm, FamRZ 2022, 1682 ff.). Der Steigerungsbetrag der Höherversicherung ist eine laufende Zusatzleistung zur Rente (vgl. § 108 Abs. 1 SGB VI); es handelt sich um einen Euro-Betrag, um den sich der Monatsbetrag der Rente erhöht. Die Steigerungsbeträge leiten sich insbesondere aus den vom Versicherten eingezahlten „Beiträgen zur Höherversicherung“ ab (vgl. näher § 269 SGB VI), wobei die Möglichkeit derartiger Beitragszahlungen zur Erhöhung der Rente heute nicht mehr besteht. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Gericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Diese Vorschrift, und nicht § 18 Abs. 1 VersAusglG, ist vorliegend anzuwenden, da der Antragsteller zwar über ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung verfügt, jedoch nicht über ein solches auf Zusatzleistungen aus einer Höherversicherung. Die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG zum Ehezeitende 31.10.1982 beträgt, wenn, wie dies bei der Höherversicherung der Fall ist, ein Rentenbetrag die maßgebliche Bezugsgröße ist (vgl. Rehbein, jurisPR-FamR 7/2012 Anm. 4, Anmerkung zu BGH, FamRZ 2012, 192 ff.) 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, das sind monatlich 24,60 DM (zu den historischen Werten vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. A., § 18 VersAusglG, Stand: 23.11.2023). Dieser Betrag, der 12,57 Euro entspricht, wird vorliegend bei einem Ausgleichswert von 0,63 Euro deutlich unterschritten. Zwar sind geringfügige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig nicht nach § 18 VersAusglG vom Ausgleich auszunehmen (vgl. BGH, FamRZ 2024, 677 ff., Rn. 26 m.w.N.; FamR-Kom./Wick, 7. A., § 18 VersAusglG, Rn. 21). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht bei Anrechten, die als wirtschaftlich bedeutungslos anzusehen sind, sofern nicht der Ausgleichsberechtigte auf den Bagatellbetrag angewiesen ist (BGH, FamRZ 2016, 2081 f.; BGH, FamRZ 2017, 97 f.). Von wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit ist auszugehen, wenn der Rentenbetrag des Ausgleichswerts unter einem Euro monatlich liegt (BGH, FamRZ 2017, 97 f. Rn. 18). Im vorliegenden Fall ist der Ausgleichswert des Anrechts auf Leistungen aus einer Höherversicherung mit 0,63 Euro monatlich derart gering, dass das Anrecht als wirtschaftlich bedeutungslos anzusehen ist. Dass der Antragsteller auf den Bagatellbetrag angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat hierzu nichts vorgetragen. Der Senat übt das ihm nach § 18 VersAusglG zustehende Ermessen dahingehend aus, dass ein Ausgleich dieses Anrechts nicht erfolgt. Dies ist nach § 224 Abs. 3 FamFG in der Beschlussformel festzustellen. 3. Nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27.11.2023, hat die Antragsgegnerin in der Ehezeit zudem ein auf Entgeltpunkte wegen langjähriger Versicherung lautendes Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,3851 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 0,1926 Entgeltpunkten erworben, was einem korrespondierenden Kapitalwert von insgesamt 570,72 Euro entspricht. Der Antragsteller verfügt, der hinsichtlich seiner Person vorgelegten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 21.11.2023 zufolge, die ebenfalls unbeanstandet geblieben ist, nicht über ein auf Entgeltpunkte wegen langjähriger Versicherung lautendes Anrecht. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Gericht, wie ausgeführt, einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG zum Ehezeitende 31.10.1982 beträgt, wenn, wie bei auf Entgeltpunkte wegen langjähriger Versicherung lautenden Anrechten, nicht ein Rentenbetrag die maßgebliche Bezugsgröße ist, als Kapitalwert 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, das sind monatlich 2.952,00 DM. Dieser Betrag, der 1.509,33 Euro entspricht, wird vorliegend bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 570,72 Euro unterschritten. Da der Ausgleichswert einer Monatsrente von 2,97 Euro entspricht, ist das Anrecht nach dem o.g. Kriterium des BGH jedoch nicht wirtschaftlich bedeutungslos. Bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG sind in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten des Versorgungsträgers gegen das Interesse des Ausgleichsberechtigten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen. Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen, so dass es im Rahmen der Abwägung unter anderem für einen Ausgleich sprechen kann, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung ist schließlich auch das Votum der beteiligten geschiedenen Eheleute und des Versorgungsträgers von Bedeutung (vgl. BGH, FamRZ 2024, 677 ff., Rn. 23 f.). Zur Anwendung des § 18 VersAusglG bei auf Entgeltpunkte wegen langjähriger Versicherung lautenden Anrechten hat der BGH nunmehr entschieden, dass bei der Ermessensausübung auch zu berücksichtigen ist, dass wegen der mit der jährlichen Einkommensanrechnung nach § 97 a SGB VI verbundenen Tätigkeiten ein erheblicher laufender Verwaltungsaufwand für die Träger der Rentenversicherung entsteht (BGH, B. v. 05.06.2024 - XII ZB 277/23, juris, Rn. 23 ff.; ebenso vor Veröffentlichung dieser BGH-Entscheidung: OLG Stuttgart, 16. ZS., B. v. 27.06.2024 - 16 UF 82/24, juris). Im vorliegenden Fall liegen zwar weitere, in der zuletzt genannten BGH-Entscheidung (BGH, a.a.O., Rn. 26) herangezogene ermessensleitende Gesichtspunkte, insbesondere die Angleichung des beiderseitigen Rentenniveaus wegen einer praktisch das gesamte Erwerbsleben umfassenden Ehezeit und eine gegen einen Ausgleich sprechende Positionierung des Versorgungsträgers nicht vor, auch haben sich die geschiedenen Ehegatten, denen im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, nicht geäußert. Dennoch gelangt der Senat angesichts des Gewichts des vom BGH nunmehr anerkannten Gesichtspunkts des erheblichen laufenden Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, angesichts dessen, dass der Kapitalwert des Anrechts von 570,72 Euro den Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG ganz deutlich unterschreitet, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsteller in der Ehezeit insgesamt höhere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat als die Antragsgegnerin, bei einer Gesamtbetrachtung vorliegend zu dem Ergebnis, dass ein Ausgleich des auf Entgeltpunkte wegen langjähriger Versicherung lautenden Anrechts zugunsten des Antragstellers nicht zu erfolgen hat. Dass ein Ausgleich auch dieses Anrechts nach § 18 VersAusglG nicht stattfindet, ist nach § 224 Abs. 3 FamFG in der Beschlussformel festzustellen. III. Der Senat entscheidet ohne Erörterung der Angelegenheit mit den Beteiligten in einem Termin, da eine solche weder zur Aufklärung des Sachverhalts noch zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist. IV. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Vorschrift des § 150 FamFG ist nicht einschlägig, da es sich bei dem abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren nach Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG nicht um eine Folgesache handelt. V. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.