Beschluss
16 UF 124/21
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1216.16UF124.21.00
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Leitsätze
1. Selbst wenn das Familiengericht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren zur Prüfung sorgerechtlicher Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt, in der die Mutter eine Jugendstrafe von eineinhalb Jahren verbüßt, die Kosten des Verfahrens auferlegt hat, ist diese Kostentscheidung - auch wenn eine mündliche Erörterung stattgefunden hat - nicht anfechtbar.(Rn.10)
(Rn.12)
2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass mit der Entscheidung auch eine Umgangspflegschaft eingerichtet worden ist, da diese lediglich organisatorisch die Umgangskontakte regelt und keine Entscheidung über die elterliche Sorge darstellt.(Rn.14)
3. Gleichwohl verbleibt der Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit, beim Familiengericht eine Abänderung der Entscheidung - zumindest was die Kostenentscheidung betrifft - anzuregen.(Rn.20)
Tenor
1.
Die Beschwerde der JVA ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 03.11.2021 wird
verworfen.
2.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 2.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Selbst wenn das Familiengericht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren zur Prüfung sorgerechtlicher Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt, in der die Mutter eine Jugendstrafe von eineinhalb Jahren verbüßt, die Kosten des Verfahrens auferlegt hat, ist diese Kostentscheidung - auch wenn eine mündliche Erörterung stattgefunden hat - nicht anfechtbar.(Rn.10) (Rn.12) 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass mit der Entscheidung auch eine Umgangspflegschaft eingerichtet worden ist, da diese lediglich organisatorisch die Umgangskontakte regelt und keine Entscheidung über die elterliche Sorge darstellt.(Rn.14) 3. Gleichwohl verbleibt der Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit, beim Familiengericht eine Abänderung der Entscheidung - zumindest was die Kostenentscheidung betrifft - anzuregen.(Rn.20) 1. Die Beschwerde der JVA ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 03.11.2021 wird verworfen. 2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 2.000,00 € I. Die Beteiligte zu 2 - die Kindesmutter - befindet sich seit März 2021 in der Justizvollzugsanstalt S... G... Sie verbüßt dort eine Jugendstrafe von eineinhalb Jahren. Mit einer Entlassung ist etwa Mitte 2022 zu rechnen. Am 03.08.2021 brachte die Kindesmutter ihre Tochter M... zur Welt. Unmittelbar nach der Geburt nahm das Jugendamt den Säugling in Obhut. Seitdem lebt das Mädchen bei der Pflegefamilie M... Die Kindesmutter erklärte sich hiermit nicht einverstanden; vielmehr hatte sie bereits seit ihrer Aufnahme in die JVA mehrfach erklärt, in der Mutter-Kind-Abteilung der Vollzugsanstalt ihr Kind während der Haft betreuen zu wollen. Auf Anregung des Jugendamts wurde ein Verfahren zur Prüfung sorgerechtlicher Maßnahmen beim Amtsgericht Schwäbisch Hall eingeleitet (2 F 495/21 eA). Mit Beschluss vom 23.08.2021 lehnte es das Familiengericht ab, der Kindesmutter die elterliche Sorge oder Teile davon zu entziehen. Gleichzeitig wurde eine vorläufige Verbleibensanordnung zu Gunsten der Pflegeeltern getroffen, bis eine Unterbringung von Mutter und Kind in einer entsprechenden Abteilung der Vollzugsanstalt sichergestellt sei. Nach mündlicher Erörterung ist die Entscheidung vom 23.08.2021 durch Beschluss vom 08.09.2021 aufrechterhalten, jedoch die Verbleibensanordnung aufgehoben worden. Die Beschwerde des Jugendamts wurde vom Senat am 07.10.2021 (16 UF 95/21) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verbleib des Kindes M... bei der Pflegefamilie M... so lange angeordnet wurde, bis eine Aufnahme des Kindes zusammen mit der Mutter in der Mutter-Kind-Abteilung der Justizvollzugsanstalt S... G... oder in einer Mutter-Kind-Abteilung einer anderen Justizvollzugsanstalt sichergestellt ist oder die Haft der Kindesmutter unterbrochen oder beendet wird. Dies ist bis heute nicht geschehen. M... lebt weiterhin in der Pflegefamilie. Bislang fanden zwei Mal wöchentlich für etwa eine Stunde durch das Jugendamt begleitete Umgänge zwischen der Mutter und ihrem Kind in der JVA statt. Auf Anregung der Kindesmutter wurde vorliegend mit Beschluss vom 26.10.2021 ein begleiteter Umgangskontakt zwischen Mutter und Kind in der JVA zweimal in der Woche für 90 Minuten festgelegt. Weiter ist eine Umgangspflegschaft angeordnet worden. Zusätzlich zu den Kontakten in der Vollzugsanstalt setzte das Familiengericht 13 weitere Umgänge zwischen dem 29.10.2021 und dem 09.12.2021 in den Räumlichkeiten der Umgangspflegerin fest. Diese Entscheidung ist nach mündlicher Erörterung am 03.11.2021 bestätigt und der JVA ... sind die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Gegen den ihr am 12.11.2021 zugestellten Beschluss hat die JVA ... am 26.11.2021 Beschwerde eingelegt. Auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift wird verwiesen. II. Das Rechtsmittel der JVA ... gegen den Beschluss vom 03.11.2021 ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht anfechtbar. Die in § 57 Satz 2 FamFG aufgeführten Ausnahmen von diesem Grundsatz liegen hier nicht vor. Es wurde zwar aufgrund einer mündlichen Erörterung entschieden; allerdings handelt es sich bei der Regelung des Umgangs um keinen der in § 57 Satz 2 FamFG abschließend aufgezählten Tatbestände. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass mit der angefochtenen Entscheidung auch eine Umgangspflegschaft eingerichtet worden ist. Die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB ist unter Zugrundelegung des differenzierenden Maßstabs für das Verfahrensrecht keine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind. Die Umgangspflegschaft sichert lediglich organisatorisch die Durchführung des Umgangs und führt daher nicht zu einem Eingriff in das Recht der elterlichen Sorge, weil das Familiengericht insoweit lediglich die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Eltern untereinander ausgleicht. Die Umgangspflegschaft berührt die elterliche Sorge nur am Rande und nur so weit, wie es der Durchsetzung und Absicherung des Umgangsrechts des nicht betreuenden Elternteils dient. Dieser wesentlich engere Sachzusammenhang mit der Regelung des Umgangs rechtfertigt es, die Anordnung der Umgangspflegschaft nicht in den Anwendungsbereich des § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG einzuordnen. Die Umgangspflegschaft kann bereits eingesetzt werden, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung droht oder gar vorliegt. Das Gericht hat lediglich die Rechtspositionen der Eltern untereinander zu beachten, weshalb die strengen Voraussetzungen für einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht nicht vorliegen müssen. Auch das Umgangsrecht als solches stellt bereits eine Einschränkung der elterlichen Sorge dar; deshalb könnte mit der gleichen Argumentation jede einstweilige Anordnungsentscheidung in einer Umgangssache über § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG als anfechtbar angesehen werden. Geboten ist jedoch im Gegenteil eine enge Auslegung der Tatbestände des § 57 Satz 2 FamFG, weil es sich um Ausnahmen zu dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungsentscheidungen handelt (OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.03.2018 - 3 UF 30/18 - ; OLG Schleswig FamRZ 2016, 1785; OLG Hamm FamRZ 2017, 47; OLG Celle FamRZ 2011, 574; OLG Köln Beschluss vom 25.11.2011 - 4 UF 238/11 - ; Soyka in: MüKo-FamFG, 3. Aufl., § 57 FamFG, Rz 4; Dürbeck in: Prütting / Helms, FamFG, 5. Aufl., § 57 FamFG, Rz 5). Im Übrigen würde der Beschwerdeführerin mangels unmittelbarer Betroffenheit bereits die Beschwerdebefugnis im Hinblick auf einen Eingriff in das Recht der elterlichen Sorge für das Kind M... fehlen. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist zwar in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich isoliert möglich (BGH FamRZ 2013, 1876). Eine Ausnahme gilt im Bereich der einstweiligen Anordnung dann, wenn die Hauptsache selbst - wie hier - nicht anfechtbar ist. Damit sind Kostenentscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung, die unter § 57 Satz 1 FamFG fallen - insbesondere in Umgangs- und Unterhaltssachen - nicht anfechtbar (Dürbeck a.a.O. Rz 22 mwN). Der Rechtszug bei einer Beschränkung der Beschwerde auf die Kostenentscheidung kann nicht weitergehen als der Rechtszug der zugehörigen Sachentscheidung. Gleichwohl verbleibt der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, beim Familiengericht eine Abänderung der Entscheidung nach § 54 FamFG - zumindest was die Kostenentscheidung betrifft - anzuregen. Hierbei gibt der Senat zu bedenken, dass zwar einem Dritten, der nicht Beteiligter im Sinne des § 7 FamFG ist, nach § 81 Abs. 4 FamFG die Verfahrenskosten auferlegt werden können. Allerdings dürften die Voraussetzungen dafür in Bezug auf die JVA Schwäbisch Gmünd nicht vorliegen. Eine Kostenentscheidung zulasten eines Dritten ist vor allem dann in Betracht zu ziehen, wenn dieser im eigenen Interesse und in Kenntnis der tatsächlichen Lage das Gericht zu unberechtigten Maßnahmen veranlasst oder zu veranlassen versucht. Die Vorschrift erfasst alle Fälle, in denen insbesondere Nachbarn, Verwandte, Altenheime, Behörden etc. durch Anzeigen oder "Anträge" unmittelbar oder mittelbar das Verfahren des Gerichts in Gang setzen oder innerhalb eines schon laufenden Verfahrens Kosten verursachende Tätigkeiten veranlassen (Weber in: BeckOK-FamFG, Stand: 01.07.2021, § 81 FamFG, Rz 30). Ein solches zielgerichtetes Verhalten ist der Beschwerdeführerin nicht anzulasten. Die Weigerung, die Kindesmutter in der Mutter-Kind-Abteilung der JVA unterzubringen, was mittelbar zum vorliegenden Verfahren geführt haben mag, war von der Strafvollstreckungskammer bestätigt worden und kann insofern nicht grob schuldhaft sein. Gleiches hat in Bezug auf die seitens der JVA bisher durchgeführten Besuchskontakte zu gelten, die nach dem Dafürhalten der Beteiligten ausgeweitet werden müssen. Auch hier ist der Beschwerdeführerin kein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 70 Abs. 4 FamFG). Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, 41, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.