Beschluss
16 UF 95/21
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1007.16UF95.21.00
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Leitsätze
1. Hat das Jugendamt die Inobhutnahme eines Kindes (hier: eines in einer Justizvollzugsanstalt geborenen Säuglings) angeordnet, ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorbehalten.(Rn.27)
2. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt die räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.(Rn.21)
3. Verbüßt die Kindesmutter eine Jugendstrafe, indiziert dieser Umstand selbst dann nicht ihre Erziehungsunfähigkeit, wenn sie nach jugendstrafrechtlichen Gesichtspunkten als „unreif“ gelten sollte.(Rn.30)
4. Auch die Weigerung der Mutter, in der Vollzugsanstalt einer Arbeit nachzugehen oder ihren Schulabschluss nachzuholen, ist kein Anhaltspunkt für eine drohende Kindeswohlgefährdung.(Rn.31)
5. Kann während des Vollzugs der Haftstrafe die Kinderbetreuung in einer Mutter-Kind-Abteilung ausgeübt werden, besteht keine unmittelbar bevorstehende Gefährdung für das Wohl des Säuglings.(Rn.34)
Tenor
1.
Die Beschwerde des Landratsamts Ostalbkreis - Jugendamt - gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 08.09.2021 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen,
dass der Verbleib des Kindes … bei der Pflegefamilie … so lange angeordnet wird, bis eine Aufnahme des Kindes zusammen mit der Mutter … in der Mutter-Kind-Abteilung der Justizvollzugsanstalt … oder in einer Mutter-Kind-Abteilung einer anderen Justizvollzugsanstalt sichergestellt ist oder die Haft der Kindesmutter unterbrochen oder beendet wird.
2.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.
Der Kindesmutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt.
Beschwerdewert: 2.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat das Jugendamt die Inobhutnahme eines Kindes (hier: eines in einer Justizvollzugsanstalt geborenen Säuglings) angeordnet, ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorbehalten.(Rn.27) 2. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt die räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.(Rn.21) 3. Verbüßt die Kindesmutter eine Jugendstrafe, indiziert dieser Umstand selbst dann nicht ihre Erziehungsunfähigkeit, wenn sie nach jugendstrafrechtlichen Gesichtspunkten als „unreif“ gelten sollte.(Rn.30) 4. Auch die Weigerung der Mutter, in der Vollzugsanstalt einer Arbeit nachzugehen oder ihren Schulabschluss nachzuholen, ist kein Anhaltspunkt für eine drohende Kindeswohlgefährdung.(Rn.31) 5. Kann während des Vollzugs der Haftstrafe die Kinderbetreuung in einer Mutter-Kind-Abteilung ausgeübt werden, besteht keine unmittelbar bevorstehende Gefährdung für das Wohl des Säuglings.(Rn.34) 1. Die Beschwerde des Landratsamts Ostalbkreis - Jugendamt - gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 08.09.2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verbleib des Kindes … bei der Pflegefamilie … so lange angeordnet wird, bis eine Aufnahme des Kindes zusammen mit der Mutter … in der Mutter-Kind-Abteilung der Justizvollzugsanstalt … oder in einer Mutter-Kind-Abteilung einer anderen Justizvollzugsanstalt sichergestellt ist oder die Haft der Kindesmutter unterbrochen oder beendet wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Kindesmutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt. Beschwerdewert: 2.000,00 € I. Die Beteiligte zu 2 - die Kindesmutter - befindet sich seit März 2021 in der Justizvollzugsanstalt …. Sie verbüßt dort eine Jugendstrafe von eineinhalb Jahren. Mit einer Entlassung ist Mitte 2022 oder früher zu rechnen. Am 03.08.2021 brachte die Kindesmutter ihre Tochter … zur Welt. Unmittelbar nach der Geburt nahm das Jugendamt den Säugling in Obhut. Seitdem lebt das Mädchen bei der Pflegefamilie …. Die Kindesmutter erklärte sich hiermit nicht einverstanden; vielmehr hatte sie bereits seit ihrer Aufnahme in die JVA mehrfach erklärt, in der Mutter-Kind-Abteilung der Vollzugsanstalt ihr Kind während ihrer Haft betreuen zu wollen. Aufgrund der entsprechenden Meldung des Jugendamts am 06.08.2021 an das Familiengericht leitete dieses das vorliegende Verfahren ein. Für … wurde Frau … zur Verfahrensbeiständin bestellt. Ein Erörterungstermin wurde auf den 08.09.2021 bestimmt. Das Hauptsacheverfahren ist unter dem Aktenzeichen 2 F 528/21 vor dem Familiengericht anhängig. Dort ist zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben worden. Mit Beschluss vom 23.08.2021 lehnte es das Familiengericht ab, der Kindesmutter die elterliche Sorge oder Teile davon zu entziehen. Gleichzeitig wurde eine vorläufige Verbleibensanordnung zu Gunsten der Pflegeeltern getroffen, so lange eine Unterbringung von Mutter und Kind in einer entsprechenden Abteilung der Vollzugsanstalt nicht sichergestellt sei. Auf die Gründe der Entscheidung wird verwiesen. Das von der Kindesmutter angerufene Verwaltungsgericht Stuttgart hob durch Beschluss vom 25.08.2021 die sofortige Vollziehung der Inobhutnahme auf und ordnete die Herausgabe des Kindes an die Mutter an, da die Maßnahme des Jugendamts an einem formellen Mangel, nämlich an einer hinreichenden Begründung, leide und überdies Zweifel an einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls bestünden, zumal in der Mutter-Kind-Abteilung der Justizvollzugsanstalt Plätze frei seien. Weder das Jugendamt noch die Anstaltsleitung kamen diesen Anordnungen nach. Im Rahmen des Anhörungstermins am 08.09.2021 konnte die Kindesmutter mit ihrer Tochter das erste Mal persönlich Kontakt aufnehmen. Nach ausführlicher Erörterung der Angelegenheit mit allen Beteiligten außer dem Kindesvater, der über seine Verfahrensbevollmächtigte erklären ließ, dass seiner Ansicht nach ein Kind kurz nach der Geburt zur Mutter gehöre, wurde seitens der Anstaltsleitung telefonisch die Zustimmung erteilt, dass die Kindesmutter mit dem Säugling in die JVA zurückfahren könne. Mit Beschluss, der noch im Erörterungstermin erlassen wurde, ist die Entscheidung vom 23.08.2021 aufrechterhalten, jedoch die Verbleibensanordnung aufgehoben worden. In der Vollzuganstalt wurde der Kindesmutter allerdings die Aufnahme in die Mutter-Kind-Abteilung verweigert, demzufolge das Jugendamt … wiederum gegen den Widerspruch der Mutter noch am 08.09.2021 in Obhut nahm. Diesbezüglich sind jeweils Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Familiengericht anhängig. Gegen den ihm am 14.09.2021 zugestellten und mit Gründen versehenen Beschluss legte das Jugendamt am 23.09.2021 Beschwerde ein. Es wird angeregt, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter zu entziehen. Auf die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift wird Bezug genommen. Die Kindesmutter sowie die Verfahrensbeiständin verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Aus der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin geht unter anderem hervor, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart auch die Vollziehung der zweiten Inobhutnahme aufgehoben habe. II. Das gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 ff., 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zulässige Rechtsmittel des Jugendamts hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht gegen die Kindesmutter keine sorgerechtlichen Maßnahmen nach §§ 1666, 1666 a BGB im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß §§ 49 ff. FamFG ergriffen, da keine konkrete Gefährdung des Kindes vorliegt. Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt nämlich den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG FamRZ 2018, 1084). Zwar muss bei einem drohenden (Teil-)Sorgerechtsentzug das Verfahren so gestaltet werden, dass eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung getroffen werden kann. In Eilverfahren bleiben die praktisch verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten wegen der spezifischen Eilbedürftigkeit dieser Verfahren regelmäßig hinter den im Hauptsacheverfahren bestehenden Möglichkeiten zurück. Den Gerichten ist es in kindesschutzrechtlichen Eilverfahren insbesondere regelmäßig nicht möglich, noch vor der Eilentscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen (BVerfG FamRZ 2015, 2120). Verfassungsrechtlich entscheidend ist vielmehr, ob sich die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart verdichtet hat, dass sich ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen gebietet (BVerfG FamRZ 2017, 1577). Das ist aufgrund summarischer Prüfung nicht der Fall. Zunächst ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Jugendamt angeordneten Inobhutnahmen aus verwaltungsrechtlicher Sicht hier nicht entscheidend und einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorbehalten, wenn auch die Handlungsweise des Beschwerdeführers zu Beanstandungen Anlass gibt. Maßgeblich ist allein das Kindeswohl. Die Kindesmutter mag im Hinblick auf ihre soziale Vergangenheit keine optimalen Voraussetzungen mitbringen. Dahingestellt bleiben kann ebenfalls, ob die Kindesmutter nach (jugend)strafrechtlichen Gesichtspunkten als „unreif“ gilt. Diese Umstände indizieren nicht notwendigerweise eine Erziehungsunfähigkeit, die zum Entzug von Teilen der elterlichen Sorge zwingt. Anhaltspunkte für eine drohende Kindeswohlgefährdung lägen auch nicht in der vom Jugendamt behaupteten Weigerung der Mutter, in der Vollzugsanstalt einer Arbeit nachzugehen oder ihren Schulabschluss nachzuholen. Die der Kindesmutter vorgeworfene mangelnde Kooperation mit den Sozialbehörden ist nicht weiter vom Beschwerdeführer konkretisiert worden und kann sich naturgemäß auch nur auf die Zeit vor der Geburt des Kindes beziehen. Da die Kindesmutter gewillt ist - und dies auch seit ihrer Aufnahme in die JVA so kommuniziert hat -, ihr Kind in der Mutter-Kind-Abteilung der Vollzugsanstalt zu betreuen, liegt den Schluss nahe, dass es bei diesen Gesprächsangeboten nicht um die Unterstützung der Mutter mit ihrem Säugling ging, sondern - so der Vortrag der Kindesmutter - um die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie. Der vom Jugendamt beschriebenen Unsicherheit im Umgang mit dem Säugling während des Anhörungstermins am 08.09.2021 kann leicht durch entsprechende Hilfestellung und Anleitung begegnet werden, zumal der Kindesmutter davor keine Gelegenheit geboten worden war, ihre Tochter auch nur auf den Arm zu nehmen. Eine unmittelbar bevorstehende Gefährdung für das Wohl des Säuglings besteht deshalb in der Mutter-Kind-Abteilung einer JVA derzeit nicht, auch wenn die Kindesmutter dort nicht permanent unter Aufsicht stünde. Sollte sich die Mutter auf freiem Fuß befinden, wären ohnehin zuerst alle geeigneten ambulanten oder auch stationären Hilfen zu gewähren, um eine Trennung von Mutter und Kind zu verhindern. Ein (Teil-)Sorgerechtsentzug im einstweiligen Verfahren ist deshalb nicht verhältnismäßig. Alle dem Amtsgericht im Rahmen eines Eilverfahrens zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten wurden ausgeschöpft und sorgfältig sowie nachvollziehbar gegeneinander abgewogen. Die Entscheidung ist am Kindeswohl orientiert und nicht zu beanstanden. Allerdings kann die Kindesmutter ihre Tochter in der Vollzugsanstalt außerhalb einer Mutter-Kind-Abteilung nicht betreuen. Insofern musste vorläufig eine Verbleibensansordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB getroffen werden. Die Vorgehensweise des Jugendamts in Kooperation mit der Anstalt bei der ersten und vor allem bei der zweiten Inobhutnahme hat jede Anstrengung zum Schutz der Familie vermissen lassen. Umso mehr ist es jetzt am Beschwerdeführer, dafür zu sorgen, dass der Mutter die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Tochter persönlich betreuen zu können und ihre Erziehungsfähigkeit, über die letztendlich im Hauptsacheverfahren entschieden werden wird, unter Beweis zu stellen, ohne ihr Kind zu gefährden. Die Entscheidung des Senats erfasst auch die beim Familiengericht anhängige einstweilige Anordnung in Bezug auf die zweite Inobhutnahme, da einheitlich zu prüfen ist, ob sorgerechtliche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne die Durchführung eines Termins. Ein Erkenntnisgewinn durch weitere Anhörungen erscheint ausgeschlossen. Das Familiengericht hat die Beteiligten persönlich angehört und dies ausführlich dokumentiert. Ein Fall des § 68 Abs. 4 FamFG liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 70 Abs. 4 FamFG). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40 Abs. 1, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.