Beschluss
17 UF 215/17
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0912.17UF215.17.00
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Leitsätze
Sind beide Ehegatten verbeamtet besteht in Bezug auf die kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nicht (Anschluss BGH, 7. Februar 2018, XII ZB 338/17).(Rn.17)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 20.10.2017 wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.440,99 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind beide Ehegatten verbeamtet besteht in Bezug auf die kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nicht (Anschluss BGH, 7. Februar 2018, XII ZB 338/17).(Rn.17) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 20.10.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.440,99 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um den Ausgleich der von der Antragsgegnerin im Kalenderjahr 2013 bezogenen kindbezogenen Anteile des Familienzuschlags. Beide Beteiligte sind Beamte, der Antragsteller beim Bundesamt ... , die Antragsgegnerin als Lehrerin beim Land ... . Aus der Ehe der Beteiligten sind vier Kinder hervorgegangen, die im Jahr 2013 bei der Mutter lebten. Die Beteiligten leben seit dem Jahr 2007 getrennt. Die Antragsgegnerin bezog im Jahr 2013 die kindbezogenen Anteile des Familienzuschlags für alle Kinder in Höhe von 878,22 Euro x 12 = 10.538,64 Euro brutto. Ansprüche beider Seiten auf Ehegattenunterhalt für das Jahr 2013 bestehen nicht. Im Jahr 2014 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden. Der Antragsteller wurde nach einem viele Jahre andauernden Unterhaltsverfahren verpflichtet, Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts für die gemeinsamen Kinder zu zahlen. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, ihm die Hälfte des im Jahr 2013 von ihr bezogenen kindbezogenen Anteils des Familienzuschlags für die vier Kinder zu erstatten. Unter Berücksichtigung der Steuerbelastung ergebe sich hierfür ein Betrag von insgesamt 4.440,99 Euro. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Sie ist der Ansicht, dass ein Ausgleichsanspruch nicht besteht und dass die Ermittlung des Nettobetrages durch die Antragstellerseite unzutreffend ist. Zudem verweist sie auf unzureichende Kindesunterhaltszahlungen des Antragstellers und eigene hohe Ausgaben für die Kinder im Jahr 2013. Das Amtsgericht hat aufgrund mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 20.10.2017 wie folgt entschieden: 1. Der Antrag wird abgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Auf den Beschluss vom 20.10.2017 wird verwiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er beantragt im Beschwerdeverfahren: 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart – Familiengericht – vom 20.10.2017, Az.: 28 F 795/17 wird aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller 4.440,99 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 26.01.2016 zu bezahlen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, ein zumindest hälftiger Ausgleich des kindbezogenen Anteils am Familienzuschlag sei von Verfassungs wegen geboten, da andernfalls seine amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet sei. Seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dürften dabei nicht berücksichtigt werden. Der Antragsteller trägt vor, er habe wegen der Umgangskontakte mit den Kindern erhebliche Ausgaben gehabt. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass eine Anspruchsgrundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch nicht besteht. Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung, wonach ein Ausgleich der kindbezogenen Anteile des Familienzuschlags nicht erfolgt, zuletzt in seiner Entscheidung vom 07.02.2018 (FamRZ 2018, 681 ff. Rn. 29 ff.) bestätigt und fortgeführt. Der BGH hat ausgeführt: Der Senat hat zum Familienzuschlag bereits wiederholt entschieden, dass kindbezogene Bestandteile der Dienst- und Versorgungsbezüge, die ein beamteter Elternteil bezieht, zwischen den Elternteilen nicht auszugleichen sind, weil sie dem Kindergeld nicht vergleichbar sind. Der Ausgleich des staatlichen Kindergelds beruht entscheidend auf der Erwägung, dass es sich um eine öffentliche Sozialleistung handelt, auf die beide Elternteile bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gleichermaßen Anspruch haben. Auf die kindbezogenen Zuschläge zu Dienstbezügen treffen diese Voraussetzungen nicht zu. Sie werden zwar wegen des Vorhandenseins von unterhaltsberechtigten Kindern gewährt, aber nur mit Rücksicht auf das mit dem Empfänger begründete Beamtenverhältnis. Aus diesem erwächst dem Dienstherrn die Verpflichtung, den Beamten Zeit seines Lebens angemessen zu alimentieren, wozu auch gehört, dass ihm bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern ein annähernd gleiches Lebensniveau gewährleistet wird wie einem kinderlosen Beamten. Es handelt sich daher bei der Gewährung der kindbezogenen Gehaltsbestandteile um die Erfüllung einer Verpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem im Beamtenverhältnis stehenden Elternteil, nicht um eine öffentliche Sozialleistung, auf die beide Elternteile bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gleichermaßen Anspruch haben. Ein gewisser unterhaltsrechtlicher Ausgleich erfolgt nur insoweit, als die kindbezogenen Bestandteile der Beamtenbezüge dem für die Unterhaltsbemessung relevanten Einkommen des Empfängers zuzurechnen sind, weil hierzu unbeschadet einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung grundsätzlich alle Einkünfte gehören, die einem Unterhaltsschuldner zufließen (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1982 - IVb ZR 322/81 - FamRZ 1983, 49, 50 f. und vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 376). Der Gesetzgeber ist 1997 im Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (Kindesunterhaltsgesetz - KindUG) davon ausgegangen, dass eine Anrechnung kindbezogener Leistungen - etwa des Familienzuschlags - auch dann nicht geboten sei, wenn sowohl der barunterhaltspflichtige als auch der betreuende Elternteil im öffentlichen Dienst tätig sind. Zwar hätten dann grundsätzlich beide Elternteile Anspruch auf die kindbezogene Leistung, sie werde aber nur demjenigen ausbezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (vgl. etwa § 40 Abs. 5 BBesG). Anders als das Kindergeld flössen kindbezogene Bestandteile den Berechtigten zudem nur als Nettobeträge zu, so dass die Beträge nur individuell unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zu ermitteln seien. Da die kindbezogene Leistung aber als Einkommen des Empfängers unterhaltsrechtlich berücksichtigt werde, erscheine es gerechtfertigt, diese kindbezogene Leistung darüber hinaus nicht auch noch beim Unterhaltsanspruch des Kindes zu berücksichtigen (vgl. BT-Drucks. 13/7338 S. 27, 28). Dass der Gesetzgeber bei mehreren im öffentlichen Dienst Beschäftigten den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag demjenigen zukommen lassen will, der die Betreuungsleistung für das Kind tatsächlich übernommen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil dies der aus der Erziehung und tatsächlicher Betreuung folgenden erheblichen Belastung und damit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) Rechnung trägt. Ein Ausgleich entsprechend der für das Kindergeld geltenden Regelung des § 1612 b BGB ist nicht von Verfassungs wegen geboten. Auch eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verankerten Alimentationsprinzips sei nicht erkennbar (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 524, 525). Der Senat schließt sich, wie im Beschluss vom 24.07.2018 angekündigt, dieser Rechtsprechung an. Angesichts dessen kann auf eine entgegenstehende Entscheidung des OLG Oldenburg oder auf eine in der Literatur geäußerte entgegenstehende Ansicht nicht mehr zurückgegriffen werden. Der genannten Entscheidung des BVerfG (FamRZ 2004, 524 ff.) lässt sich jedenfalls die vom Antragsteller angestrebte Rechtsfolge einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zum Ausgleich der kindbezogenen Anteile des Familienzuschlags nicht entnehmen. Das BVerfG hat ausgeführt (a.a.O. Rn. 9): Ein Ausgleich entsprechend der für das Kindergeld geltenden Regelung des § 1612b BGB ist nicht von Verfassungs wegen geboten. Darauf, ob einem etwaigen Ausgleichsanspruch im vorliegenden Fall, der sich auf das Jahr 2013 bezieht, auch die entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 1613 Abs. 1 BGB (vgl. BGH FamRZ 1984, 775 ff.) entgegenstehen würde, da die Zahlung des hälftigen „Netto-Familienzuschlages“ vom Antragsteller, soweit ersichtlich, erst mit Schreiben vom 27.12.2015 gefordert wurde, kommt es nicht mehr an. III. Der Senat entscheidet, wie im Beschluss vom 24.07.2018 angekündigt, nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG im Beschwerdeverfahren ohne nochmalige mündliche Verhandlung, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Eine Vorlage des Verfahrens an das BVerfG nach Art. 100 GG erfolgt nicht, da der Senat die bestehende Rechtslage nicht für verfassungswidrig hält. Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf eine vom Antragsteller im Jahr 2017 beim Deutschen Bundestag eingereichte Petition, wie sie vom Antragsteller angeregt wurde, erfolgt nicht. Es entspricht nicht billigem Ermessen, den Abschluss des entscheidungsreifen Verfahrens auf unabsehbare Zeit zu verzögern, zumal die Aussichten der Petition objektiv ungewiss sind und es als unwahrscheinlich anzusehen ist, dass eine etwaige gesetzliche Neuregelung im Wege der Rückwirkung auch den länger zurückliegenden verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfasst. IV. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG. V. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor. Die streitentscheidenden Fragen sind durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt.