Beschluss
XII ZB 338/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, inwiefern eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (§§112 Nr.1, 113 Abs.1 FamFG, 321a ZPO).
• Eine Gehörsverletzung ist nur entscheidungserheblich, wenn sie sich kausal nachteilig auf den Inhalt der Entscheidung ausgewirkt hat.
• Gerichte sind nicht verpflichtet, der von Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen; ergänzende Ausführungen des Senats zur Nichtbegründetheit eines Antrags können die Entscheidung tragen.
• Die Anhörungsrüge kann nicht zur Ausweitung zuvor erhobener Eventualrechtsmittel auf weitere Fallgestaltungen dienen.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge mangels Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, inwiefern eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (§§112 Nr.1, 113 Abs.1 FamFG, 321a ZPO). • Eine Gehörsverletzung ist nur entscheidungserheblich, wenn sie sich kausal nachteilig auf den Inhalt der Entscheidung ausgewirkt hat. • Gerichte sind nicht verpflichtet, der von Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen; ergänzende Ausführungen des Senats zur Nichtbegründetheit eines Antrags können die Entscheidung tragen. • Die Anhörungsrüge kann nicht zur Ausweitung zuvor erhobener Eventualrechtsmittel auf weitere Fallgestaltungen dienen. Der Antragsgegner rügte die Verletzung seines rechtlichen Gehörs gegen einen Beschluss des Senats, der seine Beschwerde gegen Entscheidungen der Vorinstanzen zurückgewiesen und zugleich den Drittwiderantrag verworfen hatte. Er machte geltend, der Senat habe seine Einwendungen nicht in Erwägung gezogen und seinen Antrag missverstanden: Es gehe ihm nicht um Auszahlung der hälftigen Ersparnis der Mutter, sondern um vorrangige Verwendung der Ersparnis zur Deckung der Krankenversicherungskosten der Kinder. Der Senat hatte ergänzend ausgeführt, der Drittwiderantrag sei nicht begründet. Der Antragsgegner verlangte mit der Anhörungsrüge die Aufhebung dieses Senatsbeschlusses und verwies auf seine zuvor vorgebrachten Rechtsausführungen. • Statthaft ist die Anhörungsrüge nach §§112 Nr.1, 113 Abs.1 FamFG i.V.m. §321a ZPO; sie ist zu verwerfen mangels Darlegung einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung (§321a Abs.2 Satz5 ZPO). • Die Rüge muss konkret darlegen, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ergibt; entscheidungserheblich ist nur eine Verletzung, die sich kausal nachteilig auf den Inhalt der Entscheidung auswirkt. Hier entfällt die Kausalität, weil der Senat den Drittwiderantrag ohnehin verworfen hat. • Selbst wenn die ergänzenden Erwägungen des Senats zur Unbegründetheit des Drittwiderantrags als tragend gelten, ist keine Gehörsverletzung dargetan: Art.103 Abs.1 GG verpflichtet das Gericht nicht, der vorgetragenen Rechtsansicht zu folgen. Der Senat hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Drittwiderantrag die Mutter verpflichten wollte, Ersparnisse aus dem erhöhten Beihilfebemessungssatz zunächst zur Deckung der Krankenversicherung der Kinder einzusetzen und einen eventuellen Überschuss an den Antragsgegner auszukehren. • Die vom Antragsgegner behauptete Unterscheidung zwischen vorrangiger Verwendung zur Krankenversicherungsdeckung und Auszahlung eines Überschusses ist vom Senat aufgegriffen und als nicht überzeugend zurückgewiesen worden; eine Benachteiligung der Antragsteller erscheint insoweit nicht auszuschließen. • Die Anhörungsrüge darf nicht dazu dienen, eine bereits erhobene Eventualanschlussrechtsbeschwerde über deren Text hinaus auf weitere Fallkonstellationen auszuweiten; ein solcher Erweiterungsversuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 wird verworfen; die Kosten trägt der Antragsgegner. Begründend fehlt es an der erforderlichen Darlegung einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach §321a ZPO, weil weder dargetan ist, dass eine Gehörsverletzung kausal zu einer zu seinen Ungunsten abweichenden Entscheidung geführt hat, noch dass die vom Senat ergänzend angeführten Erwägungen dessen Entscheidungsbild beeinträchtigen. Soweit der Antragsgegner eine andere Zweckrichtung der verlangten Verwendung der Ersparnisse geltend macht, hat der Senat dies geprüft und nachvollziehbar zurückgewiesen; eine Pflicht des Gerichts, der vorgetragenen Rechtsansicht zu folgen, besteht nicht. Schließlich ist die Rüge nicht geeignet, eine Eventualrechtsbeschwerde inhaltlich zu erweitern.