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Beschluss

9 U 157/21

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0810.9U157.21.00
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Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2021, Az. 6 O 324/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. 2. Hierzu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.08.2021.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2021, Az. 6 O 324/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. 2. Hierzu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.08.2021. I. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2021, Az. 6 O 324/20, mit dem es seine Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen hat, und verfolgt das erstinstanzliche Klagebegehren gegen diesen vollumfänglich weiter. In der Sache geht es um ein Investment des Klägers über 100.000 €, auf das er 84.100 € eingezahlt hat, an der E. AG (nachfolgend E. AG) mit Sitz in Z., Schweiz, aufgrund von Beteiligungsverträgen vom 25./26.04.2014 (Anl. K1, Bl. 7 der Akte), 15./19.04.2015 (Bl. I 68 ff. der Akte) sowie 25./28.04.2016 (Anlage K5, Bl. 11 Akte). Diese verfügte nicht über eine Erlaubnis zur Führung von Bankgeschäften. Mit den im Namen der E. AG vom Beklagten zu 2 unterschriebenen Beteiligungsverträgen verpflichtete sich diese gegenüber dem Kläger unter anderem zur Rückzahlung des jeweils für 12 Monate angelegten Kapitals nebst einer Verzinsung von (mindestens) 8 % pro Jahr bis 12 % pro Jahr unter Ausschluss einer Nachschusspflicht. Die seitens der E. AG eingeworbenen Mittel dienten dem Eintrag im Handelsregister des Kantons Z. (Anl. B1, Bl. I 30 der Akte) entsprechend – je nach Vertrag – zur Finanzierung einzelner Immobilienprojekte, die von Tochtergesellschaften der E. AG, in der Rechtsform der GmbH geführten Gesellschaften des selbst als E. Gruppe bezeichneten Konzerns, realisiert werden sollten. Der Beklagte zu 1 war Alleingeschäftsführer der deutschen Projekt-GmbHs. Von der E. AG wurde er mit Anstellungsvertrag vom 11.04.2016 (Anlage B2, Bl. I 31 der Akte) als „CTO“ und „Direktor Development“ angestellt und am 07.09.2016 als „Direktor“ mit Einzelvertretungsbefugnis in das Handelsregister des Kantons Z. eingetragen (Anl. B1, Bl. I 30 der Akte). Verwaltungsratsmitglied der E. AG war seit 24.04.2010 Rechtsanwalt Dr. W. G., der mit der am 06.11.2017 eingetragenen Berufung des Beklagten zu 2 in den Verwaltungsrat ausschied. Bereits zuvor war der Beklagte zu 2 seit 26.04.2010 als Direktor und seit 07.09.2016 als Generaldirektor mit Einzelvertretungsbefugnis in das Handelsregister der E. AG eingetragen. Aufgrund der Insolvenz sowohl der E. AG als auch der Projektgesellschaften, die weder die Einlagen zurück- noch Zinsen gezahlt haben, verlangt der Kläger nicht nur vom erstinstanzlich weitgehend antragsgemäß verurteilten Beklagten zu 2, sondern auch vom Beklagten zu 1 Schadensersatz. Als Mitbegründer der E. Gruppe habe er als zumindest faktischer Geschäftsführer der E. AG entgegen § 32 KWG Bankgeschäfte in Form von Einlagengeschäften ohne Erlaubnis geführt und den Kläger betrogen sowie sittenwidrig geschädigt. Die Einlagen seien mit seinem Wissen großteils nicht in die Projektgesellschaften, sondern in dunkle Kanäle wie insbesondere die Taschen des Beklagten zu 2 geflossen. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 20.05.2021 (Bl. I 92 ff. der Akte) Bezug genommen. Gegen den Beklagten zu 1 hat das Landgericht die Klage mit dem Klägervertreter am 27.05.2021 zugestelltem Urteil (Bl. I 111 der Akte) abgewiesen. Zwar habe die E. AG, handelnd durch den Beklagten zu 2, unerlaubte Bankgeschäfte betrieben, weswegen der Kläger in Höhe der von ihm aufgewandten 84.100 € einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 54, 32 KWG habe. Dieser richte sich indessen nicht gegen den Beklagten zu 1. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, dass jener aktiv an den Geschäften beteiligt bzw. an der Einwerbung von Anlagekapital mitgewirkt oder eine Verpflichtung gehabt habe, diese Geschäfte zu verhindern. Unterzeichnet habe der Beklagte zu 2 die Verträge. Der Beklagte zu 1 sei bei deren Abschluss auch weder gesetzliches Organ der E. AG noch diesbezüglich zu deren Vertretung befugt gewesen. Untermauert durch die Vorlage des Anstellungsvertrages, wonach er als „CTO, Direktor Development“ angestellt worden sei, habe der Beklagte zu 1 plausibel vorgetragen, entsprechend seinem Fachgebiet als Architekt allein für die technische Leitung und Überwachung der Bauprojekte zuständig gewesen zu sein. Daraus sei eine Verpflichtung zur Wahrnehmung von Aufgaben im rechtlichen und finanziellen Bereich nicht abzuleiten. Es sei auch nicht anzunehmen, dass ihn als Angestellter der E. AG eine Überwachungspflicht gegenüber ihren Organen getroffen habe, die nach dem gesetzlichen Aufgabenbereich für den finanziellen Bereich zuständig gewesen seien. Selbst als, beispielsweise durch den Prospekt als solches ausgewiesener, Mitbegründer der E. Gruppe habe er als für die technische Seite zuständiger Architekt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Einwerbung des Anlegerkapitals nicht kennen müssen. Denn als weitere Mitbegründer seien der Beklagte zu 2 und der Jurist Dr. H. G. genannt. Auch als – vom Kläger so bezeichneter – faktischer Geschäftsführer der E. AG habe den Beklagten zu 1 eine Pflicht zur Überwachung und zum Eingreifen nicht getroffen. Denn eine solche sei auch bei mehreren bestellten Geschäftsführern außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches allenfalls in Krisensituationen anzunehmen. Eine solche Krise sei frühestens nach Abschluss der Beteiligungsverträge mit der Verfügung der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA im Juli 2018 eingetreten. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich auch nicht aufgrund der klägerischen Behauptung, die Einlagen seien in Kenntnis des Beklagten zu 1 nicht in die Projekte, sondern in dunkle Kanäle wie insbesondere die Tasche des Beklagten zu 2 geflossen. Einen tauglichen Beweis für die innere Tatsache der Kenntnis des Beklagten habe der Kläger ebenso wenig angetreten wie er konkrete Indizien vorgetragen habe, mit denen hierauf zu schließen sei. Eine Beweisaufnahme sei auch im Übrigen angesichts des sehr pauschalen Vortrages zu objektiven Umständen nicht geboten gewesen. Die am 02.06.2021 bei Gericht eingegangene und innerhalb der bis 27.08.2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung verfolgt das erstinstanzliche Klagebegehren im Wesentlichen unter Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen insbesondere zu den Konzernstrukturen weiter. In diesem Zusammenhang rügt der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine verfahrensfehlerhaft unterlassene Beweisaufnahme. Denn er habe unter Zeugenbeweis des F. B. dargelegt, dass der Beklagte zu 1 nicht nur tatsächlicher Vorstand, sondern auch faktischer Geschäftsführer der E. AG gewesen sei. Beide Beklagte seien Gründungsväter der E. Gruppe gewesen, wie sowohl aus dem bereits als Anl. K7 vorgelegten Auszug der Homepage, des sonstigen Internetauftrittes sowie des bereits vorgelegten Prospektes, als auch aus den bereits erstinstanzlich vorgelegten Zeitungsartikeln hervorgehe. Diesen Veröffentlichungen komme Bindungswirkung zu. Die Beklagten hätten sich konzernintern darüber abgestimmt, die Einlagen über die in der Schweiz ansässige, nur als Briefkastenfirma zwischengeschaltete E. AG einzuwerben, um sie dann direkt an die Projektgesellschaften weiterzuleiten. Der gesamte Vertrieb sei über die Projektgesellschaften erfolgt. Hierzu trägt der Kläger unter Benennung der Zeugen F. B. und des nunmehr neu benannten Zeugen J. E. vor, die Post sei nach Eingang in der Schweiz jeweils direkt an die deutschen Projektgesellschaften weitergeleitet und von dort beantwortet worden. Dort eingehende Telefonate seien nach Deutschland weitergeleitet und persönliche Gespräche seien in den Geschäftsräumen der Projektgesellschaften in Deutschland geführt worden. Die Anleger seien sogar gebeten worden, die Beteiligungsverträge direkt an die Projektgesellschaften zurückzusenden, so dass der Beklagte zu 1 Kenntnis von den Verträgen sowie den Geldeingängen gehabt habe. Da es sich bei dem gesamten Konzern gleichsam um ein kriminelles Kartell gehandelt habe, hafteten nach § 54, 32 KWG nicht nur die Organe der E. AG, sondern auch die der Vertriebsgesellschaften. Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 26.07.2021, Bl. II 32 ff. der Akte): 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart wird abgeändert. 2. Der Beklagte zu 1) wird als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2) dazu verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2020 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma E. AG. 3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1) mit der Annahme der Rechte des Klägers aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma E. AG in Verzug befindet. Der Beklagte zu 1 hat noch keinen Antrag gestellt. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Die Berufungsbegründung enthält keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Landgericht begründen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hieran gebunden. Sie rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1 keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 54, 32 Abs. 1 KWG [s. u. 1.], § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB oder § 826 BGB [s. u. 2.]. Im Einzelnen ist zu den Rügen des Klägers angesichts der umfassenden und nachvollziehbaren Gründe im landgerichtlichen Urteil, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, noch ergänzend auszuführen: 1. Gegen den Beklagten zu 1 hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100.000 € aus § 823 Abs. 2 BGB, §§ 54, 32 Abs. 1 KWG. a) Allerdings kann als wahr unterstellt werden, dass die E. AG vom Kläger die Beträge von 60.000 € am 30.04.2016, 23.640 € am 21.04.2015 sowie 460 € am 28.04.2016 als unbedingt rückzahlbare, nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbriefte Gelder annahm. Dabei handelte es sich um Einlagen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, obwohl der Kläger sich mit dem überwiesenen Betrag aufgrund der als „Beteiligungsvertrag“ überschriebenen Verträge (Anl. K1, K5, Bl. I 68 f. der Akte) als „Investor“ mit „Eigenkapital“ beteiligen wollte. Eigenkapital ist zwar typischerweise gerade kein fremdes unbedingt rückzahlbares Geld. Denn insbesondere im Insolvenzfalle steht Eigenkapital den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung und ist dann nicht rückzahlbar. Da die E. AG dem Kläger die Rückzahlung nach Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 indessen – sogar unter Ausschluss der Nachschusspflicht – mit Zinsen i. H. v. mindestens 8 % „garantier[t]e[…]“, handelt es sich wirtschaftlich dennoch um Einlagen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Denn mit dem Versprechen einer Mindestverzinsung wird – ebenso wie der Verpflichtung zur Rückzahlung – auch bei Hereinnahme von Geldern als stille Beteiligung die – dem sonst Eigenkapital immanente – Verlustteilnahme zugleich ausgeschlossen (vgl. etwa auch Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-HdB, Schürmann/Langner, 5. Aufl. 2017, § 69, Rn. 7). Die E. AG nahm die Einlage in nicht banküblich besicherter Form entgegen. Die Entgegennahme der Einlagen vom Kläger i. H. v. – netto – 84.100 € war nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erlaubnispflichtig, weil die E. AG derartige Einlagen- als Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gewerbsmäßig betrieb, wobei dahinstehen kann, ob sich die Gewerbsmäßigkeit bereits aus der Rechtsform der Handelsgesellschaft ergibt. Denn gewerbsmäßiger Betrieb liegt vor, wenn er auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Schäfer, 5. Aufl. 2016, § 1 KWG, Rn. 22). Die E. AG hat über Jahre mit Gewinnerzielungsabsicht Einlagen zur Weiterleitung an die Projektgesellschaften zur Finanzierung ihrer Gewerbeprojekte entgegengenommen. Zudem spricht schon die Verzinsung für die Gewerbsmäßigkeit, da im Handelsrecht tendenziell zunehmend auf die Entgeltlichkeit abgestellt wird (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Schäfer, aaO.). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich auch um inländische Bankgeschäfte. Die wesentlichen Teilakte der Geschäfte – Kontaktaufnahme und Kommunikation sowie Abgabe der Willenserklärungen zum Vertragsschluss im Inland – erfolgten im Bundesgebiet. Über die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erforderliche Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften verfügte die E. AG nicht. b) Jedoch erfüllte der Beklagte zu 1 den objektiven Tatbestand der §§ 54, 32 Abs. 1 KWG nicht, weil nicht er die Bankgeschäfte darstellenden Einlagengeschäfte betrieb, sondern die E. AG. Auch handelte diese nicht durch den Beklagten zu 1 als deren Organ, sondern durch den Beklagten zu 2 als deren ins Handelsregister eingetragener Direktor, der die Verträge mit Einzelvertretungsberechtigung i. S. d. § 164 Abs. 1 BGB in deren Namen schloss (vgl. Anl. K1, K5, Bl. II 68 f. der Akte) und dem die Taten nach § 14 Abs. 1 StGB zuzurechnen sind. Denn Direktoren sind zwar nicht im Verwaltungsrat als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan einer schweizerischen Aktiengesellschaft i. S. d. Artt. 620 ff. des schweizerischen Obligationenrechts (nachfolgend OR) vertreten, aber Dritte, denen nach Art. 718 Abs. 2 OR die organschaftliche Vertretungsbefugnis für die AG übertragen ist. Anders als dem Beklagten zu 2 sind dem Beklagten zu 1 die Taten nicht nach § 14 StGB zuzurechnen. Jedenfalls bei Abschluss der ersten beiden Beteiligungsverträge in den Jahren 2014 und 2015 war er noch nicht einmal bei der E. AG beschäftigt, geschweige denn hatte er irgendeine Organstellung inne. Bei Abschluss des dritten Vertrages am 25./28.04.2016 (Anlage K5, Bl. 11 Akte), war er zwar bereits aufgrund des Anstellungsvertrages vom 11.04.2016 (Anlage B2, Bl. I 31 der Akte) als „CTO“ – Chief Technical Officer – und „Direktor Development“ bei der E. AG beschäftigt. Danach war er indessen ausdrücklich dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung unterstellt. Die Eintragung als „Direktor“ mit Einzelvertretungsbefugnis in das Handelsregister des Kantons Z. erfolgte zudem erst am 26.08.2016 (Anl. B1, Bl. I 30 der Akte). Nach Art. 932 Abs. 1 f. OR entfaltete die Eintragung Wirksamkeit frühestens mit der Anmeldung. Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass sich die straf- und deliktsrechtlich relevanten Überwachungspflichten von Organmitgliedern grundsätzlich auf ihre Zuständigkeitsbereiche beschränken, soweit keine (finanziellen) Krisensituationen ihr Einschreiten gebieten. Bis zum Abschluss des letzten Beteiligungsvertrages durch den Kläger ist zum einen keine derartige Krise eingetreten. Zum anderen ist von einem bloß extern bestellten, der Geschäftsleitung und dem Verwaltungsrat unterstellten Direktor mit zudem auf die technische Entwicklung und Durchführung der Projekte eingeschränkten Zuständigkeiten die Überwachung der – nach Art. 716a Abs. 1 Nr. 3 OR nicht übertragbaren – Hauptaufgabe des ihm übergeordneten Verwaltungsrates zur Finanzkontrolle und -planung nicht zu erwarten. c) Dem Beklagten zu 1 sind die Taten auch nicht als faktischem Organmitglied nach Art. 14 Abs. 2, 3 StGB zuzurechnen. Der Kläger hat keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich eine entsprechende faktische Leitungsfunktion des Beklagten zu 1, der diese bestreitet, ergibt. Daher geht auch die Rüge des Klägers ins Leere, das Landgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch verfahrensfehlerhaft unterlassene diesbezügliche Zeugenvernehmung verletzt. Denn die Annahme faktischer Geschäftsführung ist lediglich das Ergebnis der Bewertung von Tatsachen, das als solches nicht dem Beweis zugänglich ist (vgl. ausdrücklich BGH, Beschluss vom 23.01.2013 – 1 StR 459/12, Rn. 37 = ZWH 2013, 315 [316 f.]). Von einer derartigen faktischen Organstellung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht einmal im Falle – vom Kläger schon nicht vorgetragener – interner Weisungen auf die bestellten Organmitglieder auszugehen. Ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, hängt vielmehr vom Gesamterscheinungsbild seines Auftretens ab. Danach ist zwar keine völlige Verdrängung der gesetzlichen Geschäftsführung erforderlich. Entscheidend ist aber eigenes, die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägendes und die Geschicke der Gesellschaft durch Handeln im Außenverhältnis maßgeblich lenkendes Verhalten (BGH, Urteile vom 25.02.2002 – II ZR 196/00, zit. nach juris, Rn. 25 f., und vom 26.06.2005 – II ZR 113/03, zit. nach juris, Rn. 8). aa) Nicht einmal interne Lenkungsaktivitäten des Beklagten zu 1 oder gar Einflussnahme auf die bestellten oder berufenen Organmitglieder hat der Kläger dargelegt. Vielmehr hat die Tätigkeit der E. AG nach außen ausschließlich der zum Direktor berufene Beklagte zu 2 geprägt, indem er – dem Gesellschaftszweck entsprechend – die Beteiligungsverträge zur Kapitalbeschaffung unterzeichnete. bb) Eine faktische Leitungsfunktion des Beklagten zu 1 für die E. AG ergibt sich erst recht nicht aus dem Vortrag des Klägers, der Beklagte zu 1 sei – gemeinsam mit dem Beklagten zu 2 – Gründungsvater der E. Gruppe gewesen, und derartigen Darstellungen im Prospekt oder – vom Beklagten zu 1 nicht zwingend zu beeinflussenden – Presseartikeln. Denn daraus ergibt sich schon keine interne Einflussnahme auf laufende Geschäfte und erst recht keine nach außen wahrgenommene Leitung nach Gründung der AG. Überdies ist die – zumindest erstinstanzlich – unstreitig der geplanten Arbeitsteilung entsprechende Konzernstruktur der Kapitalbeschaffung durch die E. AG unter der Führung des Juristen Dr. G. und des Beklagten zu 2 auf der einen und die Projektverwirklichungen durch die Projektgesellschaften in der Verantwortung des Beklagten zu 1 auf der anderen Seite durchaus mit der Rolle beider Beklagten als Gründungsväter der E. Gruppe vereinbar, ohne dass der Beklagte zu 1 irgendwelche Kenntnisse oder auch nur Einblicke in die Finanzierungsstruktur haben musste. Diese ergeben sich auch nicht aus dem Auszug aus der Homepage der E. Gruppe (Anl. K7 f. im Anl.Ordner, K33 f., Anl. Bl. II 53 f.). Daraus ist kein Hinweis auf erlaubnispflichtige Einlagengeschäfte, sondern – im Gegenteil – vielmehr auf erlaubnisfreie Anleihegeschäfte ersichtlich. Denn danach sollte das Kapital gegen Anleihen mit eigener Wertpapierkennnummer entgegengenommen werden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG handelt es sich nur um Einlagengeschäfte, wenn die Ansprüche nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft sind. cc) Eine faktische Wahrnehmung organschaftlicher Leitungsfunktionen nach außen ergibt sich auch nicht aus dem, zumindest teilweise den Darlegungen in der Klageschrift widersprechenden, Vortrag in der Berufungsbegründung, der eigentliche Vertrieb und die tatsächliche Bearbeitung der Beteiligungsverträge sei über die Projektgesellschaften erfolgt. Zum einen wurden die Verträge – ohne jede Beteiligung des Beklagten zu 1 – dennoch im Namen der E. AG geschlossen. Zum anderen spricht nichts gegen Doppelfunktionen einzelner Mitarbeiter, ohne dass diese verschiedene Räumlichkeiten für die Tätigkeit für unterschiedliche Konzernunternehmen nutzen müssten. Dass der Beklagte zu 1 für die E. AG nach außen aufgetreten sei oder seine Mitarbeiter veranlasst habe, wahrheitswidrig im Namen der E. AG Verträge zu schließen, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. dd) Eine organschaftliche Leitungsfunktion des Beklagten zu 1 ergibt sich schließlich auch nicht aus der vorgetragenen direkten Übersendung der Beteiligungsverträge an die Projektgesellschaften und Weiterleitung der Einnahmen an diese, zumal der Kläger – auch insofern widersprüchlich – vorgetragen hat, die Einlagen seien gerade nicht an die Projektgesellschaften, sondern in dunkle Kanäle wie insbesondere die Taschen des Beklagten zu 2 geflossen. Denn zum einen entsprach die Weiterleitung der Investitionssummen an die Projektgesellschaften nicht nur der nach außen bekannt gemachten Konzernstruktur. Zweck bzw. Kerngeschäft der E. AG (so laut Replik vom 17.02.2021, Bl. I 37 der Akte) war ja die Aufbringung des Kapitals. Die Weiterleitung des Kapitals entsprach sogar dem Inhalt der Beteiligungsverträge, wonach die Investitionssummen zur Verwirklichung konkreter Projekte dienen sollten, zu deren Realisierung gerade die Projektgesellschaften gegründet waren. Zum anderen ist auch in der bloßen Entgegennahme von Verträgen oder des vom Kläger zunächst an die E. AG gezahlten (s. nur Bl. I 8 f. der Akte, Anl. K18 f. im Anl.Ordner) Kapitals bei den Projektgesellschaften keine nach außen erkennbare Führungswahrnehmung für die E. AG zu sehen. Über die Führung der Geschäfte der E. AG durch den Beklagten zu 1 verhält sich all das nicht. d) Der Beklagte zu 1 hat den objektiven Tatbestand der §§ 54, 32 Abs. 1 KWG auch nicht dadurch erfüllt, dass er es i. S. d. § 13 StGB unterließ, die E. AG bzw. den für diese organschaftlich handelnden Beklagten zu 2 am Betrieb der erlaubnispflichtige Bankgeschäfte darstellenden Einlagengeschäfte zu hindern. Ihn traf mangels Organstellung schon keine gesellschaftsrechtliche Einflussnahmemöglichkeit, die abstrakt als Grundlage einer Garantenstellung herangezogen werden könnte. Dass den Kläger auch keine Garantenpflicht aus Ingerenz aufgrund pflichtwidrigen, gefährdenden Vorverhaltens (s. statt vieler nur MüKo StGB, Freund, 4. Aufl. 2009, § 13, Rn. 118) wie etwa der Verursachung einer vorangegangenen (finanziellen) Krise trifft, hat das Landgericht hinsichtlich der Zuständigkeitsbereiche zutreffend ausgeführt. Als für die technische Entwicklung und Durchführung der Projekte zuständiger Dritter musste er ohne besonderen Anlass nicht gegen die ihm übergeordnete Geschäftsleitung und die Mitglieder des Verwaltungsbeirates als originärem Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan einschreiten, zu dessen unübertragbaren Aufgaben nach Art. 716a Abs. 1 Nr. 3 OR die Finanzkontrolle und Finanzplanung gehört. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, dass dieser, zumal unter Führung des Juristen Dr. G., die Ausgestaltung der zum Kerngeschäft der AG gehörenden „Beteiligungsverträge“ rechtlich sorgfältig geprüft hat. Auch anderweitig begründete Garantenpflichten sind schon mangels eine faktische Organstellung für die E. AG begründenden Tatsachen weder vorgetragen noch ersichtlich. e) Der Beklagte zu 1 haftet entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht als Geschäftsführer der Projekt- als Vertriebsgesellschaften. Denn – anders als vom OLG Bamberg in dem als Anl. K28 vorgelegten Urteil vom 13.03.2020 (3 U 101/19) zugrunde gelegt – hat der Kläger wie oben unter c)dd) dargelegt, gerade keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme eines nach außen erkennbaren Vertriebes durch die Projektgesellschaften rechtfertigen. Sowohl die Kontaktaufnahmen als auch die Abschlüsse der Beteiligungsverträge erfolgten ausschließlich im Namen der E. AG. 2. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1 auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB oder § 826 BGB. Wie bereits oben unter 1. ausgeführt, hat der Beklagte zu 1 weder aktiv gehandelt, noch ist ihm das Handeln des Beklagten zu 2 zuzurechnen. Der Beklagte zu 1 hat die Taten des Beklagten zu 2 auch nicht nach § 830 Abs. 2 BGB als Gehilfe gefördert, indem er etwa als Geschäftsführer der Projektgesellschaften das seitens der E. AG eingenommene Kapital in Kenntnis der objektiven Tatbestände entgegengenommen und für die Projekte verwendet hat. Der Kläger hat – wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGU S. 16) – keine Tatsachen vorgetragen, aus denen auf die Kenntnis des Beklagten zu 1 oder gar eine Schädigungsabsicht zu schließen ist. Allein die Kenntnis von der Einwerbung von Kapital zur Investition in Immobilienprojekte lässt weder auf die Verwirklichung des Tatbestandes der §§ 32, 54 KWG noch auf eine – schon tatbestandlich nicht konkret dargelegte – Sittenwidrigkeit bzw. die Kenntnis von sittenwidrigkeitsbegründenden Umständen oder gar eine Schädigungsabsicht schließen. Dem Zeugenbeweis zugängliche Indizien, die den Schluss auf derartiges Wissen zulassen (s. nur BGH, Urteil vom 12.05.2012 – XI ZR 262/10, zit. nach juris, Rn. 44 f.), hat der Kläger nicht vorgetragen. 3. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, stellt der Senat dem Kläger anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen, wodurch sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren ermäßigten (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).