Leitsatz: 1. Zwar darf ein Kraftfahrzeugführer nach § 20 Abs. 1 StVO im Gegenverkehr an sich vorsichtig an einem noch haltenden Bus vorbeifahren, muss sich dabei aber im Einzelfall – wie hier im Hinblick auf eine erkennbare Vielzahl von aussteigenden Kindern – nach § 3 Abs. 2a StVO so verhalten, dass eine Gefährdung eines plötzlich hinter dem Bus auf die Fahrbahn tretenden Kindes ausgeschlossen ist; dazu muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit im Zweifel so weit drosseln, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen kann (in Übertragung von BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 77/23, BeckRS 2023, 40253 Rn. 23 m. w. N. auf § 3 Abs. 2a StVO). 2. Zur Schmerzensgeldbemessung bei offenem Unterschenkelbruch des rechten Beines an zwei Stellen mit Kompartmentsyndrom, unfallbedingter Einblutung im Gehirn sowie eingeschränkter Belastbarkeit des Beines beim Springen ohne Dauerschäden und sowie ausgiebiger Behandlung (19-tägiger Krankenhausaufenthalt, mehrere Operationen, Tragen eines Vacoped-Schuhs über sechs Wochen, Folgeoperation mit erneutem mehrtägigem Krankenhausaufenthalt) bei einem Zwölfjährigen. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 25.10.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (3 O 83/20) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nachfolgender Maßgabe zurückzuweisen. Der Feststellungstenor wird wie folgt gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 70 Prozent alle weiteren materiellen Schäden und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 00.10.2019 gegen 14:55 Uhr auf der W.-straße in S. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Der Kostentenor wird wie folgt gefasst: Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 70 %. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 11.808,13 EUR festzusetzen. Den Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis richtig entschieden. Die Einwendungen der Beklagten, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung vom 19.12.2022 (Bl. 38 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte) Bezug genommen wird, greifen im Ergebnis nicht durch. Die vom Landgericht festgesetzte Haftungsquote geht jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten. Im Einzelnen: 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten der vom Landgericht ausgeurteilte Anspruch auf Ersatz materieller Schäden in Höhe von 308,13 EUR nebst Prozesszinsen sowie auf Schmerzensgeld in Höhe von 8.500,00 EUR aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB (i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 Satz 1 PflVG) zu. a) Der Beklagte zu 1 haftet als Halter und Fahrer des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges dem Kläger gegenüber gemäß § 7 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 StVG. Der Unfall ereignete sich während des Betriebes im öffentlichen Straßenverkehr und war ursächlich für die Körperverletzung des Klägers. Die Ersatzplicht ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da der Unfall ersichtlich nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist (vgl. dazu insbesondere für die Fälle von Kollisionen von Fußgängern mit Kraftfahrzeugen Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVG (Stand: 05.05.2023), Rn. 272, 276). Die Frage, ob die Ersatzpflicht aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses ausgeschlossen ist, stellt sich entgegen dem Berufungsvorbringen in dem hier streitigen Fall der Kollision zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fußgänger nicht, da § 17 Abs. 3 StVG – wie auch das Landgericht bereits richtig gesehen hat – nur im Verhältnis mehrerer unfallbeteiligter Fahrzeughalter untereinander gilt (vgl. nur BGH Urt. v. 4.4.2023 – VI ZR 11/21, r+s 2023, 455 Rn. 9) . Im Übrigen war der Unfall ohne Weiteres unabwendbar, da ein Idealfahrer an Stelle des Beklagten zu 1 rechtzeitig stehen geblieben wäre. b) Jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten hat das Landgericht einen Mithaftungsanteil des Klägers von nur 30 Prozent zugrunde gelegt (§ 9 StVG i. V. m. § 254 BGB). Die Entscheidung über die Haftungsverteilung ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (BGH Urt. v. 17.1.2023 – VI ZR 203/22, r+s 2023, 265 Rn. 29) . Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen hat dabei jeweils der eine Unfallbeteiligte die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen; für Verschuldensvermutungen ist dabei kein Raum (BGH Urt. v. 13.2.1996 – VI ZR 126/95, r+s 1996, 174 = juris Rn. 11; vgl. BGH Urt. v. 13.2.2007 – VI ZR 58/06, r+s 2007, 211 Rn. 6; vgl. auch zur st. Rspr. des Senats Beschl. v. 7.1.2021 – 7 U 53/20, BeckRS 2021, 2530 = juris Rn. 8) . aa) Das Landgericht hat im Rahmen seines Urteils festgestellt, dass der Kläger beim Überqueren der Straße gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen hat, weil er, ohne zuvor auf sich nähernden Fahrzeugverkehr zu achten, hinter dem Bus über die Straße gelaufen sei. Nicht feststellen konnte das Landgericht, dass der Kläger beim Überqueren der Straße durch sein Handy abgelenkt war. An diese Feststellung des Landgerichts ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung an diese Feststellungen entfallen lassen, können sich aus erstinstanzlichen Verfahrensfehlern ergeben. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich außerdem aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht die Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (st. Rspr., vgl. nur Senat Beschl. v. 7.1.2021 – 7 U 53/20, BeckRS 2021, 2530 = juris Rn. 21 m. w. N.; siehe auch BGH Urt. v. 16.11.2021 – VI ZR 100/20, r+s 2022, 48 Rn. 15 f.) . Gemessen daran ist die Beweiswürdigung des Landgerichts, welches die Parteien persönlich angehört und den Busfahrer und die Beifahrerin des Beklagten zu 1 als Zeugen vernommen und deren Angaben hinreichend gewürdigt hat, nicht zu beanstanden. Auch der Senat ist nach § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger unachtsam hinter dem Bus auf die Straße gelaufen ist, aber nicht festgestellt werden kann, dass die Unachtsamkeit von einer Ablenkung durch sein Smartphone verursacht war. Die Berufungsbegründung zeigt keine Anhaltspunkte auf, die die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Beweiswürdigung durch das Landgericht in Zweifel ziehen könnten. Die Beklagten behaupten lediglich wie auch bereits in der Vorinstanz, dass der Kläger auf sein Handy geschaut habe, ohne sich mit den Angaben des Klägers im Termin vom 16.06.2021 oder den Aussagen der Zeugen auseinander zu setzen. Ob dem Kläger als Minderjährigem der Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO hier aber überhaupt im Hinblick auf seine Einsichtsfähigkeit (§ 828 Abs. 3 BGB) – wofür Vieles spricht – vorgeworfen werden kann, kann offen bleiben, da die vom Landgericht angesetzte Haftungsquote jedenfalls nicht zu Lasten der die Berufung führenden Beklagten geht. bb) Denn dem Beklagten zu 1 ist neben der allgemeinen Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges und dem bereits vom Landgericht festgestellten Verstoß gegen § 20 Abs. 1 StVO vor allem ein erheblicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2a (und § 1 Abs. 2) StVO vorzuwerfen. Das Landgericht ist im Hinblick auf das unstreitig hohe Schüleraufkommen und damit jedenfalls im Hinblick auf § 3 Abs. 2a StVO im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1 gegen § 20 Abs. 1 StVO verstoßen hat. Zwar durfte der Beklagte zu 1 nach § 20 Abs. 1 StVO an sich vorsichtig an dem noch haltenden Bus vorbeifahren, musste sich dabei jedoch im vorliegenden Einzelfall nach § 3 Abs. 2a StVO so verhalten, dass eine Gefährdung des Klägers ausgeschlossen war. Im Hinblick auf die wahrgenommenen Kinder, die aus dem Bus ausgestiegen waren, war zudem nach § 1 StVO besondere Vorsicht und Rücksichtnahme geboten, um die Kinder nicht zu gefährden (vgl. zur Vorbeifahrt an einem Müllfahrzeug zuletzt BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 77/23, BeckRS 2023, 40253 Rn. 22-24 m. w. N.) . Die Geschwindigkeit ist jedenfalls soweit zu drosseln, dass der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen kann (vgl. BGH Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 77/23, BeckRS 2023, 40253 Rn. 23 m. w. N.) . Nach § 3 Abs. 2a StVO muss sich ein Fahrzeugführer gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Fahrzeugführer die schutzbedürftigen Personen erkennen kann und deren Verhalten oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigt, die zu einer Gefährdung führen können (OLG Saarbrücken Urt. v. 28.7.2023 – 3 U 14/23, r+s 2024, 130 = juris Rn. 16 m. w. N.; vgl. BGH Urt. v. 10.10.2000 – VI ZR 268/99, r+s 2001, 23 = juris Rn. 6 f.; OLG Hamm Beschl. v. 8.3.2022 – 9 U 157/21, NJW-RR 2022, 1041 = juris Rn. 20) . Kinder im Sinne des § 3 Abs. 2a StVO sind alle diejenigen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. (Stand: 09.06.2023), § 3 StVO Rn. 33) . Der Beklagte zu 1 hatte die aus dem Bus aussteigenden Kinder, zu denen auch der zum Unfallzeitpunkt 12jährige Kläger gehörte, erkannt. Der Beklagte zu 1 hat den Kläger vor der Kollision mit seinem Fahrzeug zwar nach seinen Angaben nicht gesehen. Er hat in seiner persönlichen Anhörung am 16.06.2021 im hiesigen Verfahren aber selbst angegeben, dass „einige Kinder ausgestiegen“ seien (Protokoll vom 16.06.2021 Seite 5 Abs. 1, eGA I-170). In seiner persönlichen Anhörung am 19.03.2021 im Parallelverfahren hat der Beklagte zu 1 sogar noch bekundet, dass „viele Kinder ausgestiegen“ seien (Protokoll vom 19.03.2021 Seite 2 Abs. 1, Bl. 209 der elektronischen Gerichtsakte 8 O 66/20 LG Hagen). Der Busfahrer hat entsprechend als Zeuge im Parallelverfahren bekundet, dass der Bus „rappelvoll“ gewesen sei, an der streitgegenständlichen Haltestelle seien 20 bis 30 Kinder ausgestiegen (Protokoll vom 19.03.2021 Seite 6 Abs. 5, Bl. 213 der elektronischen Gerichtsakte 8 O 66/20 LG Hagen). Im hiesigen Verfahren hat der Zeuge V. in seiner Vernehmung am 16.06.2021 ausgesagt, dass der Bus sehr voll mit Kindern gewesen sei und sehr viele Kinder an der streitgegenständlichen Haltestelle ausgestiegen seien (Protokoll vom 16.06.2021 Seite 6 Abs. 9, eGA I-171). Der Beklagte zu 1 musste vor diesem Hintergrund und angesichts der im Sachverständigengutachten dargestellten beengten Verkehrsführung und Randbebauung jederzeit mit die Straße querenden und plötzlich hinter dem Bus hervortretenden Kindern rechnen und damit jede Gefährdung der Kinder ausschließen. Der Beklagte zu 1 ist jedoch nicht mit der gebotenen Vorsicht an dem Bus vorbeigefahren, da er nach den insoweit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden und auch nicht angegriffen Feststellungen des Landgerichts aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen und der Angabe des Beklagten zu 1, er sei mit etwa 15 bis 20 km/h gefahren, mit mindestens 15 km/h an dem Bus vorbeigefahren ist. Damit hat er – wie der Unfall eindrücklich zeigt – nicht jede Gefährdung der aussteigenden und von ihm wahrgenommenen Kinder ausgeschlossen. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts wäre der Unfall schon bei Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit vermieden worden. Soweit sich die Beklagten dahin einlassen, dass es technisch nicht möglich sei, mit einem „normalen Fahrzeug“ 6 km/h zu fahren, kann der Senat dies aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Spezialsenat bereits ausschließen. Jedenfalls hätte der Beklagte zu 1 dann aber zum Ausschluss jeder Gefahr schlicht stehen bleiben müssen. cc) Vor diesem Hintergrund ist die vom Landgericht angenommene Haftungsquote jedenfalls nicht zulasten der Beklagten zu beanstanden. Eine Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge ergibt jedenfalls eine deutlich überwiegende Haftung der Beklagtenseite. Dass verkehrswidrige Verhalten des (wohl einsichtsfähigen), aber jedenfalls nach § 3 Abs. 2a StVO besonders schutzwürdigen Klägers tritt hinter dem groben Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 20 Abs. 1 StVO und gegen § 3 Abs. 2a StVO deutlich zurück. Dem steht auch die von den Beklagten angeführte Rechtsprechung nicht entgegen. Die Entscheidung des 9. Zivilsenats des OLG Hamm betraf eine 17jährige, also einen Sachverhalt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 3 Abs. 2a StVO (vgl. OLG Hamm Urt. v. 13.4.2010 – 9 U 62/08, NZV 2010, 566; ebenso unpassend OLG Hamm Beschl. v. 26.4.2012 – 6 U 59/12, NJW-RR 2012, 1236) . Auch die Entscheidung des Kammergerichts betrifft angesichts der konkreten Verkehrsverhältnisse eine völlig andere Situation (vgl. KG Urt. v. 5.3.1987 – 22 U 4399/86, VerkMitt 1987, Nr. 101) . Ebenso betreffen die Entscheidung des OLG München gänzlich andere Fallgestaltungen; § 3 Abs. 2a StVO kam dort nicht zur Anwendung (vgl. OLG München Urt. v. 5.5.2017 – 10 U 1750/15, NJW-RR 2017, 1305; OLG München Urt. v. 10.11.2017 – 10 U 491/17, BeckRS 2017, 130754; siehe auch OLG München Urt. v. 11.4.2014 – 10 U 4757/13, BeckRS 2014, 10204, wo kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2a StVO festgestellt werden konnte) . So lag es auch in der zitierten Entscheidung des BGH, weil im dortigen Fall kein Kind beteiligt war (vgl. BGH Urt. v. 28.3.2006 – VI ZR 50/05, r+s 2006, 298) . c) Die Beklagten haben dem Kläger damit wenigstens 70 Prozent der ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. aa) Der vom Landgericht ausgeurteilte materielle Schadensersatz in Höhe von 308,13 EUR wird von der Berufung nicht angegriffen. Zweifel an den landgerichtlichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind auch sonst nicht ersichtlich. bb) Das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld in Höhe von 8.500,00 EUR erscheint dem Senat nach eigener Prüfung im Hinblick auf die festgestellten Verletzungen des Klägers und den Behandlungs- und Heilungsaufwand angemessen. Dem Schmerzensgeld kommt eine Genugtuungsfunktion, bei Verkehrsunfällen wie hier aber vor allem eine Ausgleichsfunktion für den konkreten Einzelfall zu. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt dabei also primär von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, das bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten war oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist. Erst in einem zweiten Schritt bedarf es einer Orientierung an vorhandenen vergleichbaren Gerichtsentscheidungen (vgl. bspw. zuletzt OLG Hamm Urt. v. 7.3.2023 – 7 U 130/22, r+s 2023, 457 = juris Rn. 51 f. ; Senat Beschl. v. 7.5.2021 – 7 U 9/21, r+s 2021, 541 = BeckRS 2021, 19160 Rn. 23; OLG Hamm Urt. v. 5.3.2021 – 9 U 221/19, BeckRS 2021, 5414 = juris Rn. 6 ff.; Senat Beschl. v. 20.3.2020 – 7 U 22/19, juris Rn. 36-39, 44 m. Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 2/2021 Anm. 1). Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind dabei im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (BGH Urt. v. 15.02.2022 – VI ZR 937/20, r+s 2022, 285 Rn. 13 m. w. N.; BGH Urt. v. 22.3.2022 – VI ZR 16/21, VersR 2022, 819 Rn. 8) . Hier hat das Landgericht die – unstreitigen – Verletzungsfolgen des Klägers (offener Unterschenkelbruch des rechten Beines an zwei Stellen mit Kompartmentsyndrom, unfallbedingte Einblutung im Gehirn, eingeschränkte Belastbarkeit des Beines beim Springen, sonst keine Dauerschäden) und den Umfang der Behandlung (19-tägiger Krankenhausaufenthalt, mehrere Operationen, Tragen eines Vacoped-Schuhs über sechs Wochen, Folgeoperation mit erneutem mehrtägigem Krankenhausaufenthalt in 2020) zunächst festgestellt. Auch die vorhersehbaren weiteren immateriellen Folgen aufgrund der noch anstehenden kosmetischen Operation zur Reduzierung der Narbenbildung hat das Landgericht in seine Schmerzensgeldberechnung bereits einbezogen. Diese Grundlage der Schmerzensgeldbemessung ist ausreichend und wird von der Beklagtenseite auch nicht angegriffen. Lebensgefahr bestand für den Kläger trotz Intubation und Beatmung augenscheinlich nicht (lediglich intensivmedizinische Beobachtung von einem Tag, vgl. eGA I-10). Der vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 8.500,00 EUR ist – insbesondere vor dem Hintergrund des jugendlichen Alters und der damit einhergehenden besonderen Belastung durch einen auch 2,5 Jahre nach dem Unfall noch bei Belastung schmerzenden (vgl. persönliche Anhörung des Klägers am 12.04.2022, eGA I-359) und optisch beeinträchtigten Unterschenkels – auch bei Berücksichtigung einer Mithaftung von 30 Prozent – nach Auffassung des Senats angemessen, jedenfalls nicht überhöht. Der Senat hat sich dabei auch an folgenden Entscheidungen orientiert: Der Senat hat einem 17-jährigen Mann aufgrund einer mehrfragmentären dislozierten Unterschenkelfraktur mit Kompartmentsyndrom, dislozierter Fraktur des linken Mittelfußknochens mit Fußkompartment und CRPS ("Morbus Sudec") als Dauerschaden bei einer 100prozentigen Haftung der Gegenseite ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR zugesprochen (Senat Urt. v. 8.7.2022 – 7 U 106/20, zfs 2022, 674) . Der Fall ist zwar nur bedingt vergleichbar, da es sich nicht um einen Fußgänger, sondern einen Zweiradfahrer handelte, der schon älter als der hiesige Kläger war, die Verletzungsfolgen schwerer waren und kein Mitverschulden zu berücksichtigen war. Im hier zu entscheidenden Fall müssten aber die Gehirneinblutung und vorübergehende intensivmedizinische Behandlung noch mitberücksichtigt werden. Das OLG Frankfurt hat in einer Entscheidung (OLG Frankfurt Beschl. v. 1.12.2014 – 13 U 122/13, BeckRS 2016, 4638) bei einer Kollision von zwei erwachsenen Fahrradfahrern, bei einer vollen Haftung der Gegenseite, ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500,00 EUR bei folgenden Unfallfolgen für angemessen gehalten: offene Unterschenkelfraktur zweiten Grades am linken Bein mit Durchspießung der Haut im distalen Drittel des Unterschenkels, Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von 5 1/2 Monaten, erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit als Selbstständiger, leichter Belastungsschmerz beim Laufen noch ca. 1 1/2 Jahre nach dem Unfallereignis, Kraftminderung / Gefühlsminderung im Bereich des Unterschenkels und am Fußrücken / Narben, geringe Muskelmassenminderung im Bereich des Oberschenkels, mehr noch im Bereich des Unterschenkels und Narben am linken Knie und Unterschenkel mit teilweiser Minderung der Hautsensibilität. Etwaige zusätzliche Schmerzen durch die Metallentfernung konnten mangels weiteren Vortrags der dortigen Klägerin nicht berücksichtigt werden. Eine Vergleichbarkeit ist nur bedingt gegeben, da im zu entscheidenden Fall ein Kind betroffen ist und die Verletzungsfolgen hier zum Teil gravierender erscheinen (Kompartmentsyndrom; Gehirneinblutung). Allerdings dürfte die vorgenannte Entscheidung dafür sprechen, dass das vom Landgericht angenommene Schmerzensgeld nicht zu hoch gegriffen ist. Das Brandenburgische OLG hat in einer einen Schüler der 12. Klasse betreffenden Verkehrsunfallsache bei hälftiger Haftungsteilung und schwereren Unfallfolgen, als sie hier streitgegenständlich sind, ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500,00 EUR für angemessen gehalten (OLG Brandenburg Beschl. v. 25.8.2009 – 12 W 40/09, BeckRS 2009, 26180 = juris Rn. 27) . Der Kläger hatte eine offene Unterschenkelfraktur dritten Grades mit drittgradigem Weichteilschaden sowie ein Kompartmentsyndrom, eine Verletzung der Arteria tibialis anterior sowie ein ausgeprägtes Decollement erlitten, für deren Behandlung mehr als 20 Operationen erforderlich gewesen seien, wobei Wundinfektionen aufgetreten seien. Er erhielt in der Folgezeit des Unfalls nahezu 200 physiotherapeutische Heilbehandlungen und musste wegen unfallbedingter Ausfallzeiten in der Schule die 12. Jahrgangsstufe wiederholen. Es verbleibt ein Dauerschaden in Form einer mäßiggradigen Bewegungseinschränkung des linken oberen und unteren Sprunggelenks. Auch wenn die Unfallfolgen in dem Vergleichsfall schwerwiegender sind und der Betroffene etwas älter war, dürfte der Fall jedenfalls zeigen, dass das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld im vertretbaren Bereich liegt. Ebenfalls vom Brandenburgischen OLG (OLG Brandenburg Urt. v. 20.12.2007 – 12 U 141/07, NJOZ 2008, 3993) ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR bei einer offenen Unterschenkelschaftfraktur rechts mit beginnendem Kompartmentsyndrom, fünf Wochen stationärer Behandlung mit insgesamt fünf Operationen unter Anlage eines Fixateur externe, einer Hauttransplantation vom rechten Oberschenkel, verbleibender Beeinträchtigung des Gangbildes, Operationsnarben, einer Muskelminderung am rechten Oberschenkel, einer Vergröberung der Umrisszeichnungen der Weichteile des rechten Unterschenkels um 1 cm und einer auf Dauer verbleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 Prozent unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 1/3 ausgeurteilt worden. Der Fall ist insoweit mit dem vorliegenden vergleichbar, dass ein 17-jähriger Fußgänger von einem Pkw erfasst worden war und das Brandenburgische OLG fast den gleichen Mithaftungsanteil annahm. Die im Vergleichsfall eingetretenen schwereren Unfallfolgen (höhere Anzahl an Operationen, Hauttransplantation, Dauerschäden, Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent) sind durch das deutlich höhere Schmerzensgeld ausgeglichen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung bereits aus dem Jahr 2007 stammt und insoweit die wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigt werden kann. Das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld in Höhe von 8.500,00 EUR erscheint auch vor dem Hintergrund dieser Entscheidung vertretbar und angemessen. Die von den Beklagten erstinstanzlich im Rahmen der Klageerwiderung angeführte Entscheidung des OLG Naumburg (OLG Naumburg Urt. v. 18.2.2013 – 12 U 162/12, BeckRS 2013, 23142) ist nur sehr bedingt mit dem vorliegend zu entscheidenden Fall vergleichbar. Im dortigen Verfahren ging es um einen Unfall zwischen einem Kraftrad und einem überholenden Pkw, wobei den klagenden Kraftradfahrer nach Ansicht des OLG ein Mitverschuldensanteil von 70 Prozent traf. Zwar waren die Verletzungsfolgen dort deutlich gravierender (offene Unterschenkelfraktur links, geschlossene Tibiakopfluxationsfraktur links, Weichteilwunde im Bereich des linken Ellenbogens streckseitig, Kopfplatzwunde rechts parietal; Heilungsverlauf kompliziert und langwierig; 10 Operationen am Unterschenkel, Dauerschäden, unfallbedingt berufsunfähig) und das vom OLG für angemessen erachtete Schmerzensgeld relativ gesehen geringer (das OLG Naumburg spricht selbst davon, dass dieses bei einer vollen Haftung bei 10.000,00 EUR liegen würde, siehe OLG Naumburg Urt. v. 18.2.2013 – 12 U 162/12, juris Rn. 63 ). Es handelt sich insoweit jedoch um eine Einzelfallentscheidung, die nur sehr bedingt mit dem hier zu entscheidenden Fall eines deutlich jüngeren Fußgängers vergleichbar ist. d) Die von der Beklagten zu 2 erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung erklärte Aufrechnung mit ihren Regulierungsaufwendungen für den Kaskoschaden des Beklagten zu 1 ist unzulässig. Gemäß § 533 ZPO ist eine Aufrechnungserklärung im Rahmen des Berufungsverfahrens nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und die Aufrechnungserklärung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Eine Einwilligung des Klägers liegt nicht vor und kann mangels gerichtlichen Hinweises auch nicht nach § 267 ZPO analog vermutet werden (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 533 ZPO, Rn. 24) . Eine Zulassung der Aufrechnungserklärung ist auch nicht sachdienlich. Die Sachdienlichkeit kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH Urt. v. 30.3.2011 – IV ZR 137/08, BeckRS 2011, 7933 Rn. 9 m. w. N.) . So liegt der Fall hier. Etwaige Gegenansprüche der Beklagten waren bislang nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern allein Ansprüche des Klägers. Die Zulassung der Aufrechnungserklärung würde einen völlig neuen Streitstoff in den Rechtsstreit einführen. Im Übrigen kann die Aufrechnungserklärung auch nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Der bisherige Prozessstoff, der der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegt, enthält keinerlei Vortrag zu dem nunmehr geltend gemachten Gegenanspruch der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2 ist durch die Nichtzulassung der Aufrechnungserklärung auch nicht übermäßig benachteiligt, da diese entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO mit Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ihre Wirkung verliert (vgl. BGH Urt. v. 18.12.2023 – VIa ZR 921/22, BeckRS 2023, 41388 Rn. 6) . 2. Die (lediglich für die materiellen Schäden beantragten) Prozesszinsen ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagten haften dafür gesamtschuldnerisch – wie erstinstanzlich tenoriert – ab dem 24.07.2020. 3. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet, bedarf jedoch der Klarstellung. Im Hinblick auf den noch nicht abgeschlossenen Behandlungsverlauf, die Ungewissheit über die vom Kläger selbst zu tragenden kosmetischen Operationskosten und in diesem Zusammenhang nicht sicher vorhersehbare mögliche Komplikationen, die ein weiteres Schmerzensgeld rechtfertigen könnten, ist das Feststellungsinteresse des Klägers sowohl in Bezug auf materielle als auch immaterielle Schäden gegeben. In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Urt. v. 10.7.2018 – VI ZR 259/15, NJW-RR 2018, 1426) ist jedoch klarzustellen, dass in Bezug auf das Schmerzensgeld nur nicht vorhersehbare immaterielle Schäden und in Bezug auf materielle Schäden nur zukünftige materielle Schäden (was der Kläger auch ausweislich der Antragsbegründung in seinem Schriftsatz vom 18.06.2021, eGA I-178 f., lediglich begehrt) von dem Feststellungsantrag erfasst sind. Da sich dies im Grundsatz auch aus den erstinstanzlichen Urteilsgründen ergibt (vgl. erstinstanzliches Urteil Seite 11 unter Punkt 7. zweiter Absatz, eGA I-405) und der erstinstanzliche Tenor lediglich ungenau formuliert ist, kann der Senat diese Klarstellung auch im Wege des § 522 Abs. 2 ZPO vornehmen (vgl. OLG Koblenz Beschl. v. 27.2.2014 – 5 U 1461/13, BeckRS 2015, 370; OLG München Beschl. v. 5.8.2014 – 7 U 3962/13, BeckRS 2014, 16151) . Die weitere Klarstellung, dass der Anspruch nur besteht, soweit dieser nicht auf Dritte übergegangen ist, ist bereits vom Landgericht vorgenommen worden. Der Antrag ist auch begründet, denn dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB (i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG) zu. Eine gewisse Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Verletzung eines (durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten) Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, nicht erforderlich (BGH Urt. v. 17.10.2017 – VI ZR 423/16, BGHZ 216, 149, Rn. 49) . 4. Der Freistellungsanspruch von den vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich als Teil des Schadensersatzanspruchs des Klägers aus §§ 249, 251 BGB. Die unmittelbare Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war im Hinblick auf die schweren Unfallfolgen erforderlich und zweckmäßig. Das Landgericht hat dem Freistellungsanspruch auch zu Recht lediglich die berechtigte Schadensersatzforderung zugrunde gelegt (vgl. BGH Urt. v. 18.7.2017 – VI ZR 465/16, NJW 2017, 3588) und die vorgerichtlichen Anwaltskosten entsprechend berechnet. 5. Der vom Landgericht ausgeurteilte Kostentenor beruht auf einem offensichtlichen Irrtum. Aufgrund der (auch erstinstanzlich ausgeurteilten) gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten haften diese gesamtschuldnerisch für den gesamten Kostenanteil gemäß § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Dieser offenkundige Irrtum des Landgerichts kann auch im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 PO berichtigt werden (OLG Köln Beschl. v. 12.3.2015 – 19 U 153/14, BeckRS 2016, 1998 = juris Rn. 17 m. w. N.). II. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. III. Der Streitwert ist nach der Beschwer der Beklagten zu beziffern. Diese wenden sich gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung und begehren Klageabweisung, so dass der Streitwert auf 11.808,13 EUR (308,13 EUR materieller Schadensersatz + 8.500,00 EUR Schmerzensgeld + 3.000,00 EUR Feststellung; im Übrigen nicht streitwertrelevant) festzusetzen ist. Auf diesen Hinweis ist die Berufung mit Beschluss vom 02.04.2024 zurückgewiesen worden.