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Beschluss

8 W 61/22

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0328.8W61.22.00
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Leitsätze
1. Soweit der Richtervorbehalt des § 16 Abs. 1 Nr. 6 RpflG in Baden-Württemberg gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung des Justizministeriums zur Aufhebung von Richtervorbehalten und Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 7. Juli 2017 (RichtAufgÜV BW 2017) fortbesteht, weil Einwendungen gegen die beantragte Entscheidung erhoben wurden, ist eine unter Verstoß der Pflicht zur Vorlage an den Richter bzw. den Beamten des Justizdienstes, der im Land Baden-Württemberg die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat, ergangene Entscheidung des Rechtspflegers über die Feststellung der zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen unwirksam.(Rn.21) 2. Die Unwirksamkeit führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht.(Rn.22)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 6 werden der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht -  Ravensburg vom 21.10.2021 und der Nichtabhilfebeschluss vom 27.01.2022 (Az. jeweils 909 VI 179/19) aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Ravensburg - Nachlassgericht - zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - durch den zuständigen Richter oder Beamten des Justizdienstes, der die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat, zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit der Richtervorbehalt des § 16 Abs. 1 Nr. 6 RpflG in Baden-Württemberg gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung des Justizministeriums zur Aufhebung von Richtervorbehalten und Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 7. Juli 2017 (RichtAufgÜV BW 2017) fortbesteht, weil Einwendungen gegen die beantragte Entscheidung erhoben wurden, ist eine unter Verstoß der Pflicht zur Vorlage an den Richter bzw. den Beamten des Justizdienstes, der im Land Baden-Württemberg die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat, ergangene Entscheidung des Rechtspflegers über die Feststellung der zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen unwirksam.(Rn.21) 2. Die Unwirksamkeit führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Ausgangsgericht.(Rn.22) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 6 werden der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Ravensburg vom 21.10.2021 und der Nichtabhilfebeschluss vom 27.01.2022 (Az. jeweils 909 VI 179/19) aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Ravensburg - Nachlassgericht - zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - durch den zuständigen Richter oder Beamten des Justizdienstes, der die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat, zurückverwiesen. I. Am 01.06.2021 hat der Beteiligte zu 4 auf der Grundlage eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments vom … die Erteilung eines Erbscheins beantragt, welcher die Nacherbfolge nach der am … verstorbenen Erblasserin gemäß folgender Erbfolge ausweisen soll: 1. … …, geb. …, geboren am …, …, … zu 4/18 2. … …, geboren am …, …, zu 4/18 3. … …, geboren am …, …, zu 4/18 4. … …, geboren am …, …, zu 1/18 5. … …, geb. …, geboren am …, …, … zu 1/18 6. … …, geboren am …, …, … zu 1/18 7. … …., verstorben am … letzte Anschrift: …, … zu 3/18. Der nachverstorbene … … hinterließ die Beteiligten zu 2, 6 und 8. Mit Schreiben vom 14.06.2021 hat der Beteiligte zu 9 Einwendungen gegen den beantragten Erbschein erhoben (Bl. 165 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 21.10.2021 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Ravensburg die zur Erteilung des Erbscheins gemäß dem Antrag vom 01.06.2021 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Gegen diese dem Beteiligten zu 6 am 03.11.2021 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 6 mit Schreiben vom 05.11.2021, eingegangen bei dem Amtsgerichts Ravensburg am 08.11.2021, „Widerspruch“ eingelegt, der die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Ravensburg mit Beschluss vom 27.01.2022 nicht abgeholfen hat. II. Das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist gemäß §§ 352 ff. 58 ff. FamFG zulässig und hat insoweit Erfolg als die Sache an das Amtsgericht Ravensburg - Nachlassgericht - zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - durch den zuständigen Richter oder Beamten des Justizdienstes, der die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat, zurückzuverweisen ist. Die Beschlüsse der Rechtspflegerin sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG ist in Nachlasssachen die Erteilung von Erbscheinen dem Richter vorbehalten, sofern - wie im gegebenen Fall - eine Verfügung von Todes wegen vorliegt. Zwar hat das Justizministerium Baden-Württemberg - ermächtigt durch § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 RpflG in Verbindung mit §§ 1, 2 der Subdelegationsverordnung Justiz vom 7. September 1998 (GBl. S. 561) - in § 1 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung des Justizministeriums zur Aufhebung von Richtervorbehalten und Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger den Richtervorbehalt nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG aufgehoben. Jedoch muss gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung des Justizministeriums zur Aufhebung von Richtervorbehalten und Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger, mit dem § 19 Abs. 2 RpflG umgesetzt wird, der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorlegen, soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. Die Rechtspflegerin hätte daher die Sache nach Eingang der Einwendungen gegen den beantragten Erbschein seitens des Beteiligten zu 9 dem nach Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter bzw. Beamten des Justizdienstes, der im Land Baden-Württemberg die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat (§ 33 Abs. 2, 3 Satz 1 RpflG), zur Entscheidung vorlegen müssen. Soweit aus ihrer Verfügung vom 02.09.2021 (Bl. 187 d.A.) ersichtlich, hatte die Rechtspflegerin dies auch beabsichtigt. Warum sie dann gleichwohl selbst in der Sache entschieden hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Unwirksamkeit der durch die funktionell unzuständige Rechtspflegerin erlassenen Beschlüsse führt dazu, dass diese aufzuheben sind und die Sache - ohne dass die besonderen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 FamFG erfüllt sein müssten - an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen ist (BGH, Beschluss vom 02. Juni 2005 - IX ZB 287/03; OLG Hamburg, Beschluss vom 07. März 2018 - 2 W 31/16).