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Beschluss

2 W 31/16

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Soweit der Richtervorbehalt des § 16 Abs. 1 Nr. 7 RpflG gemäß § 1 Abs. 2 der Hamburgischen Verordnung zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 8. Juli 2011 fortbesteht, weil Einwendungen gegen die beantragte Entscheidung erhoben wurden, bezieht er sich auf alle Verfahrensgegenstände, die die Prüfung der Einziehung eines Erbscheins betreffen und durch das Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen veranlasst sind.(Rn.31) 2. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Vorlagepflicht an den Richter ist die Unwirksamkeit des Beschlusses.(Rn.34)
Tenor
1. Auf die Beschwerde vom 22.03.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Nachlassgericht, vom 24.02.2016, Geschäftszeichen 709 VI 2228/14, aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Nachlassgericht zurückverwiesen. 2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird vorläufig auf 113.438,00 Euro festgesetzt. Eine Neufestsetzung bleibt vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit der Richtervorbehalt des § 16 Abs. 1 Nr. 7 RpflG gemäß § 1 Abs. 2 der Hamburgischen Verordnung zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 8. Juli 2011 fortbesteht, weil Einwendungen gegen die beantragte Entscheidung erhoben wurden, bezieht er sich auf alle Verfahrensgegenstände, die die Prüfung der Einziehung eines Erbscheins betreffen und durch das Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen veranlasst sind.(Rn.31) 2. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Vorlagepflicht an den Richter ist die Unwirksamkeit des Beschlusses.(Rn.34) 1. Auf die Beschwerde vom 22.03.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Nachlassgericht, vom 24.02.2016, Geschäftszeichen 709 VI 2228/14, aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Nachlassgericht zurückverwiesen. 2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird vorläufig auf 113.438,00 Euro festgesetzt. Eine Neufestsetzung bleibt vorbehalten. I. Der Beschwerdeführer begehrt die Erteilung eines Erbscheins und die Einziehung eines seiner Schwester erteilten Teilerbscheins. Die am (…) verstorbene Erblasserin errichtete mit ihrem vorverstorbenen Ehemann am (…) ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Erben des Längstlebenden sollten zur einen Hälfte der Bruder des Ehemannes, (H. C.), und zur anderen Hälfte die drei Geschwister der Erblasserin, (I. J.), (M. N.) und (D. E.), jeweils zu gleichen Teilen sein. An die Stelle eines wegfallenden Erben sollten dessen gesetzliche Erben treten. Die Schwester der Erblasserin, (I. J.), verstarb am 16.07.2013 kinderlos und verwitwet. Am 14.11.2014 versendete das Nachlassgericht Kopien des Testaments an die testamentarischen Erben. Mit Schreiben vom 05.12.2014 erklärte der Beschwerdeführer, die Erbschaft auszuschlagen. Mit durch den Notar (K.) beglaubigter Erklärung vom 16.12.2014, die am 18.12.2014 beim Amtsgericht Hamburg-wandsbek einging, schlug der Beschwerdeführer die Erbschaft aus. Die Erklärung lautet wie folgt: „In der Nachlasssache (A. C.) geb. (x...) - 709 IV 1123/14 - komme ich, (D. E.), der Bruder, als testamentarischer Erbe in Betracht. Ich schlage die Erbschaft aus allen in Betracht kommenden Gründen aus. Auch eine ggfls. gesetzliche anfallende bzw. angefallene Erbschaft schlage ich aus allen in Betracht kommenden Gründen aus. Der Nachlaß erscheint überschuldet.“ Der Bruder des Ehemanns der Erblasserin, (H. C.), beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Mit Schriftsatz vom 12.01.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, keine Einwendungen gegen die Erteilung eines Erbscheins für Herrn (H. C.) zu haben. Er verwies dabei auf seine Ausschlagung der Erbschaft. Das Nachlassgericht erteilte am 29.01.2015 einen Teil-Erbschein, nach dem die Erblasserin von (H. C.) zu 1/2 des Nachlasses beerbt worden ist. Die Schwester der Erblasserin, (M. N.), beantragte ebenfalls einen Erbschein, der ihr am 05.06.2015 in Form eines Teil-Erbscheins mit dem Inhalt erteilt wurde, dass die Erblasserin von (M. N.) zu 1/2 des Nachlasses beerbt worden ist. Mit Schreiben vom 11.09.2015 reichte (M. N.) ein Nachlassverzeichnis ein, nach dem sich die Nachlasswerte auf 453.753,06 Euro belaufen und keine Nachlassverbindlichkeiten bestehen. Mit Schreiben vom 14.09.2015 reichte (H. C.) ein Nachlassverzeichnis mit gleich lautenden Wertangaben ein. Mit Schreiben vom 08.10.2015 teilte das Nachlassgericht dem Notar (K.) den Nachlasswert mit. Mit Schriftsatz vom 11.11.2015, beim Nachlassgericht am 12.11.2015 eingegangen, übersandte der Notar (K.) die Erklärung der Anfechtung der Erbausschlagung des Beschwerdeführers vom 10.11.2015. Die Erklärung lautet wie folgt: „In der Nachlasssache (A. C.) geb. (x...) - 709 IV 1123/14 - hatte ich, der Bruder der Erblasserin, (D. E.), die Erbschaft durch Erklärung vom 16.12.2014 ausgeschlagen. Diese Ausschlagung habe ich vorgenommen, weil ich davon ausgegangen war, dass der Nachlass überschuldet ist. Meine Schwester war aufgrund ihres Gesundheitszustandes in den letzten Lebensjahren auf professionelle Hilfe und Pflege angewiesen, für die sicherlich nicht unerhebliche Beträge aufzuwenden waren. Ich selbst war wegen meiner Erkrankung (Parkinsonsche Krankheit) in den letzten Jahren nicht mehr in der Lage, meine Schwester zu besuchen, so dass mir über ihre finanziellen Verhältnisse kaum etwas bekannt war. Ich musste davon ausgehen, dass Nachlasswerte nicht mehr vorhanden waren. Ich fechte nunmehr die Ausschlagung der Erbschaft wegen Irrtums an und beantrage die Erteilung eines Erbscheins bzw. Teilerbscheins, der mich als Miterben zu 1/3 ausweist. “ Mit notarieller Urkunde vom 14.12.2015 hat der Beschwerdeführer beantragt, ihm einen Teil-Erbschein zu erteilen, der ihn als Miterben zu % ausweist, den Teil-Erbschein, der (M. N.) als Erbin zu 1/2 ausweist, einzuziehen. Die Schwester des Beschwerdeführers erhob mit Schreiben vom 16.01.2016 Einwände gegen die Erteilung des beantragten Teil-Erbscheins. Mit Beschluss vom 24.02.2016 hat der Rechtspfleger des Nachlassgerichts den Erbscheinsantrag zurückgewiesen und die Einziehung des Teil-Erbscheins vom 05.06.2015 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.02.2016, wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 22.03.2016 eingegangenen Beschwerde. Er macht geltend, er sei irrtümlich von der Überschuldung des Nachlasses ausgegangen. Zur Begründung trägt er vor, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich über den Bestand der Bankkonten zu informieren. Die Erblasserin sei nach einem Schlaganfall im Mai 2009 pflegebedürftig gewesen. Die ihm erteilte Vorsorgevollmacht vom 26.06.2007 sei außer Kraft gesetzt worden. Sein Neffe, Herr (O. N.), habe ihm im Juli 2013 schriftlich mitgeteilt, die Erblasserin habe ihre ehemalige Nachbarin zu ihrer bevollmächtigten und notariell eingetragenen Sachwalterin über ihr Vermögen und bestallte Betreuerin in allen administrativen Fragen sowie der gesundheitlichen Versorgung und Pflege bestellt. Dafür erhalte diese eine angemessene Aufwandsentschädigung. Er sei aufgrund der hohen Pflegebedürftigkeit und der beschriebenen Situation davon ausgegangen, dass der Nachlass überschuldet sei. Da er ebenfalls zum Pflegefall werden könne, habe er es sich nicht leisten können, ein überschuldetes Erbe anzutreten. Er habe also die Erbschaft nicht für finanziell uninteressant gehalten und deswegen ausgeschlagen. Vielmehr hätten unrichtige Vorstellungen über den Nachlass bestanden, was einen kausalen Irrtum darstelle. Der Rechtspfleger des Nachlassgerichts hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.04.2016 nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 20.04.2016 trägt der Beschwerdeführer zur Begründung weiter vor, er sei im Hinblick auf seine unrichtigen Vorstellungen hinsichtlich des Bestands an Aktiva und Passiva des Nachlasses einem Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB unterlegen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu informieren, um welche Größenordnung es sich beim Nachlass tatsächlich gehandelt habe. Er sei zum Zeitpunkt des Erbfalls fast 85 Jahre alt und an Parkinson und Morbus Crohn erkrankt gewesen. Der persönliche Kontakt zur Erblasserin sei im Jahre 2009 abgebrochen. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen dürfen, dass die Erblasserin monatlich ca. 4.000,00 Euro für das Pflegeheim und zusätzlich noch mehrere hundert Euro für ihre persönliche Betreuerin aufzubringen gehabt habe. In der sechswöchigen Ausschlagungsfrist wäre es ihm nicht möglich gewesen, Informationen über den Bestand des Erbes zu erlangen. Das Gericht hat mit Verfügung vom 18.12.2017 angeregt, die Beschwerde zurückzunehmen. Mit Schriftsatz vom 19.01.2018 trägt der Beschwerdeführer weiter vor, dass er von Verwandten erfahren habe, dass sich eine Nachbarin der Erblasserin seit ca. 2008 vermehrt um diese gekümmert habe; sie habe sie häufig besucht, sei auch bei ärztlichen Visiten anwesend gewesen und habe sich mehr und mehr um alle Angelegenheiten gekümmert. Hierfür sei die Nachbarin vergütet worden und habe schließlich anlässlich des Umzugs der Erblasserin in eine Pflegeeinrichtung deren Eigentumswohnung geschenkt erhalten. Mangels anderer Anhaltspunkte habe der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, dass aufgrund der Pflegekosten, der umfangreichen Schenkungen sowie der vollständigen Vereinnahmung durch die Nachbarin die Erbmasse keinen entsprechenden Bestand gehabt habe. Seine irrige Vermutung habe nicht auf Spekulation beruht, sondern auf einer vernünftigen, nachvollziehbaren und verlässlichen Informationsbasis. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte, insbesondere die Schriftsätze des Beschwerdeführers, Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 342 Abs. 1 Nr. 6, 58 Abs.1 FamFG, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch im Übrigen gemäß §§ 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1,64 Abs.1 und 2 FamFG zulässig. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als der Beschluss des Nachlassgerichts vom 24.02.2016, Geschäftszeichen 709 VI 2228/14, aufgehoben und die Sache zur Entscheidung durch den Richter an das Nachlassgericht zurückverwiesen wird. a. Der Rechtspfleger des Nachlassgerichts hat zwar zutreffend angenommen, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft gemäß §§ 1954, 1955, 1945 BGB wirksam ausgeschlagen und die Ausschlagung mangels Anfechtungsgrund nicht wirksam angefochten hat. Auch der mit Schriftsatz vom 19.01.2018 auf den gerichtlichen Hinweis hin ergänzte Vortrag des Beschwerdeführers vermag dieses Ergebnis nicht zu ändern. Gemäß § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt die sechswöchige Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGG im Fall der Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Verfügung des Nachlassgerichts vom 13.11.2014 Kenntnis von der testamentarischen Erbeinsetzung erlangt. Die mit notariell beglaubigte Erbausschlagung vom 16.12.2014 ist am 18.12.2014, also binnen 6 Wochen nach Bekanntgabe, beim Nachlassgericht eingegangen. Zu Recht hat der Rechtspfleger des Nachlassgerichts auch angenommen, dass der Beschwerdeführer die Erbausschlagung nicht wirksam angefochten hat, sodass die von ihm erklärte Anfechtung der Ausschlagung nicht gemäß § 1957 Abs. 1 BGB als Annahme der Erbschaft gilt. Bei der Erklärung einer Erbausschlagung handelt es sich um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, für deren Auslegung es auf den für die Nachlassbeteiligten erkennbaren Sinn der Erklärung ankommt, wobei den Nachlassbeteiligten regelmäßig nur der Inhalt der Ausschlagungserklärung als solcher zugänglich ist und Umstände, die nicht aus der Urkunde ersichtlich und nicht allgemein bekannt sind, daher zur Auslegung nicht herangezogen werden dürfen (BayObLG, Beschluss vom 05.07.2002, 1Z BR 45/01, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2008, I-3 Wx 123/08, 3 Wx 123/08, zitiert nach juris). Die Anfechtung wegen eines Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass sich der Anfechtende über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache geirrt hat. Die Überschuldung des Nachlasses kann eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB sein. Fehlvorstellungen darüber, dass die Verbindlichkeiten den Wert des Nachlasses überschreiten, sind relevant, wenn sie auf unrichtige Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses beruhen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2013, I-7 U 130/12, 7 U 130/12, zitiert nach juris). Irrtümliche Vorstellungen darüber, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht, betreffen dann keine Eigenschaft des Nachlasses, wenn die Überschuldung nichts anderes als das Ergebnis der Bewertung der Nachlassgegenstände und der Nachlassverbindlichkeiten darstellt. wenn dagegen die irrtümliche Bejahung oder Verneinung der Überschuldung darauf beruht, dass die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass oder das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten fehlerhaft bejaht oder verneint wurde, so ist darin ein Irrtum über Eigenschaften des Nachlasses zu sehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2013, I-7 U 130/12, 7 U 130/12, zitiert nach juris). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze kann ein zur Anfechtung berechtigender Eigenschaftsirrtum nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung für seine Erbausschlagung angegeben, der Nachlass erscheine überschuldet. Diese Erklärung bedeutet dem wortlaut nach, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erbausschlagung nicht positiv gewusst hat, ob der Nachlass überschuldet ist, die Überschuldung aber in Betracht gezogen und wegen dieser Ungewissheit die Erbschaft ausgeschlagen hat. Dass der Beschwerdeführer die Erbschaft aus Unsicherheit über ihre Werthaltigkeit ausgeschlagen hat, wird auch daraus deutlich, dass er vorträgt, dass er aufgrund seiner eigenen Erkrankung zum Pflegefall hätte werden und es sich deshalb nicht habe leisten können, ein überschuldetes Erbe anzutreten. Bei dieser Sachlage aber hat der Beschwerdeführer sich nicht positiv darüber geirrt, dass der Nachlass tatsächlich nicht überschuldet ist. Vielmehr hat er durchaus in Betracht gezogen, dass der Nachlass werthaltig sein könnte, wegen der Unsicherheit darüber, ob der Nachlass nicht möglicherweise überschuldet ist, aber die Erbschaft ausgeschlagen. Die Unsicherheit darüber, ob der Nachlass nicht möglicherweise überschuldet ist, begründet keinen Eigenschaftsirrtum (vgl. Beschluss des Senats vom 05.03.2014, 2 W 13/14). Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die zumindest seit 2009 pflegebedürftige Erblasserin habe ihre ehemalige Nachbarin zu ihrer bevollmächtigten und notariell eingetragenen Sachwalterin über ihr Vermögen eingesetzt, die dafür eine angemessene Aufwandsentschädigung und bei Umzug der Erblasserin in ein Pflegeheim deren Eigentumswohnung schenkweise erhalten habe, weshalb er zu Recht davon habe ausgehen dürfen, dass aufgrund der Pflegekosten, der umfangreichen Schenkungen sowie der vollständigen Vereinnahmung durch die Nachbarin die Erbmasse keinen entsprechenden Bestand gehabt habe, ist ein Eigenschaftsirrtum ebenfalls nicht anzunehmen: die Annahme des Beschwerdeführers, der Nachlass habe keinen „entsprechenden Bestand" mehr, war rein spekulativ. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er den Wert des Vermögens der Erblasserin vor Eintritt ihrer Pflegebedürftigkeit gekannt habe, sodass die Annahme, die von ihm evtl. im Wege der Schätzung ermittelten Pflegekosten und die Vergütung der Nachbarin hätten das Vermögen wohl im Ganzen aufgezehrt, nicht auf Grundlage seiner - irrigen - Berechnungen, sondern auf seinen irrigen Mutmaßungen beruhte. Eine, wie der Beschwerdeführer vorträgt, „vernünftige, nachvollziehbare und verlässliche Informationsbasis" ist nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerdebegründung sowie dem Schriftsatz vom 19.01.2018 vorträgt, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich über den Bestand des Nachlasses zu informieren, ist dies nicht überzeugend: Der Beschwerdeführer trägt nicht im Ansatz vor, dass oder welchen Versuch er unternommen hat, um sich über den Wert des Nachlasses, etwa durch Nachfragen bei der Nachbarin der Erblasserin oder den testamentarischen Miterben, zu informieren. Wer aber nicht einmal versucht, sich über den Bestand des Nachlasses zu informieren, kann sich auf die Aussichtslosigkeit dieses Unterfangens nicht berufen. Der Beschwerdeführer hat sich auch nach seinem eigenen Vortrag keine konkreten Vorstellungen von der Zusammensetzung und der Höhe der Nachlasswerte und Nachlassverbindlichkeiten gemacht. Er ist schlicht davon ausgegangen, dass das Sparvermögen der Erblasserin seit 2009 aufgebraucht sein müsste. Die Erbausschlagung hat er damit allein auf der Grundlage eigener Spekulationen erklärt. Was er sich im Hinblick auf die Zusammensetzung des Nachlasses konkret vorgestellt hat, wird nicht vorgetragen. Er hat sich auch kein eigenes Bild vom Bestand der Erbschaft gemacht bzw. er hat keine Erkundigungen eingeholt, um sich ein solches zu verschaffen. Damit hat sich der Beschwerdeführer bewusst im Unklaren über den Nachlassbestand gehalten und die Unrichtigkeit seiner Annahme einer Überschuldung in Kauf genommen. Dies begründet keinen Eigenschaftsirrtum (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2013, I-7 U 130/12, 7 U 130/12, zitiert nach juris). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich unrichtige Vorstellungen über den Nachlass gemacht, was einen Eigenschaftsirrtum darstelle, ist dies unzutreffend. Irrtümliche Vorstellungen darüber, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht, begründen nur dann einen Eigenschaftsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB, wenn sie die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass oder das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten betreffen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht vorgetragen, dass er sich über die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass oder das Bestehen von Verbindlichkeiten geirrt habe; seine Annahmen dahingehend, dass die Eigentumswohnung bereits verschenkt worden sei und die Erblasserin vor ihrem Tod nur noch Sparvermögen zur Verfügung gehabt habe, waren richtig. Geirrt hat er sich ausschließlich über die Bewertung, also die Höhe, des Sparvermögens. Unzutreffende Wertvorstellungen begründen jedoch keinen Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB (Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 119 Rn. 27). b. Der Beschluss des Nachlassgerichts vom 24.02.2016, mit dem dieses den Erbscheinsantrag zurückgewiesen und die Einziehung des Teil-Erbscheins vom 05.06.2015 abgelehnt hat, ist jedoch unwirksam und daher aufzuheben, weil der Beschluss durch den funktionell unzuständigen Rechtspfleger erlassen worden ist. Gemäß § 16 Abs. 1 Ziffer 6 RPflG bleibt die Erteilung von Erbscheinen dem Richter vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt. Gleiches gilt gemäß § 16 Abs. 1 Ziffer 7 RPflG für die Einziehung von Erbscheinen, wenn die Erbscheine wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind. Das Merkmal „wegen einer Verfügung von Todes wegen" beschränkt sich nicht auf Konstellationen, in der das Verfahren mit der Anordnung der Einziehung des erteilten Erbscheins tatsächlich abgeschlossen wird. Die Vorschrift schließt vielmehr alle Verfahrensgegenstände ein, die die Prüfung der Einziehung eines Erbscheins betreffen, die durch das Vorliegen einer Verfügung von Todes wegen veranlasst sind (OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2016, 15 W 210/16, I-15 W 210/16, zitiert nach juris). Das Einziehungsverfahren ist hinsichtlich des materiell-rechtlichen Prüfungsumfangs ein Spiegelbild des Erbscheinserteilungsverfahrens; daher muss auch verfahrensrechtlich ein Gleichlauf zwischen dem Erbscheinsverfahren und dem Einziehungsverfahren hergestellt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2016, 15 W 210/16, I-15 W 210/16, zitiert nach juris; vgl. auch J. Lange in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2361 BGB Rn. 12, zitiert nach juris). Der Richter ist daher für das Verfahren über die Einziehung eines Erbscheins zuständig, wenn er - bei gleicher Tatsachenlage - im Erteilungsverfahren zuständig wäre (OLG München, Beschluss vom 16.03.2017, 31 Wx 92/17, zitiert nach juris). Der in § 16 Abs. 1 Ziffer 6 und 7 RPflG festgelegte Richtervorbehalt kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 5 RPflG durch die Landesregierung aufgehoben werden, wobei gemäß § 19 Abs. 2 RPflG dann dabei vorzusehen ist, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat mit der Verordnung zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 8.7.2011 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und mit § 1 Abs. 1 Ziffer 4 der Verordnung den Richtervorbehalt für die Erteilung von Erbscheinen bei Vorliegen von Verfügungen von Todes sowie für die Einziehung von Erbscheinen wegen einer Verfügung von Todes wegen aufgehoben. Entsprechend § 19 Abs. 2 RPflG sieht die genannte Verordnung in § 1 Abs. 2 vor, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. Bei Beachtung dieser Bestimmungen zur funktionellen Zuständigkeit hätte der Rechtspfleger das Verfahren dem zuständigen Nachlassrichter vorlegen müssen, als die Schwester des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16.01.2016 Einwände gegen die Erteilung des beantragten Teil-Erbscheins und Einziehung des bereits erteilten Teil-Erbscheins erhoben hat. Rechtsfolge dieses Verstoßes gegen die funktionelle Zuständigkeit ist gemäß § 8 Abs. 4 RPflG die Unwirksamkeit des Beschlusses. Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die gerichtliche Aufgabenverteilung zwischen Richter und Rechtspfleger danach, durch wen die Kompetenzüberschreitung erfolgt ist: Überschreitet der Richter seine Kompetenzen, nimmt er also Aufgaben wahr, die dem Rechtspfleger zugeordnet sind, wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt (§ 8 Abs. 1 RPflG). Nimmt der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters wahr, das ihm weder übertragen ist noch übertragen werden kann (§ 8 Abs. 2 RPflG), ist dieses Geschäft unwirksam (§ 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 8 Abs. 3 RPflG für den Fall vor, dass der Rechtspfleger ein Geschäft entgegen § 5 Abs. 1 RPflG nicht vorgelegt hat. In diesem Fall soll das Gericht nicht wegen der Kompetenzüberschreitung des Rechtspflegers unwirksam sein. Gemäß § 5 Abs. 1 RPflG hat der Rechtspfleger ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn 1. sich bei der Bearbeitung der Sache ergibt, dass eine Entscheidung des Bundes- oder Landesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes einzuholen ist oder 2. zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Sachzusammenhang besteht, dass eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist. Ein in § 5 Abs. 1 RpflG geregelter Fall liegt nicht vor. Es haben weder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm noch ein Sachzusammenhang zwischen Rechtspfleger- und Richtergeschäft bestanden. Der Senat ist bisher in entsprechender Anwendung des §§ 8 Abs 3, 5 Abs. 1 RPflG davon ausgegangen, dass die fehlende funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers nicht zur Unwirksamkeit des durch den Rechtspfleger erlassenen Beschlusses führt, wenn dieser entgegen § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 8.7.2011 die Sache nicht dem Richter vorgelegt hat (Senat, Beschluss vom 16.11.2016, 2 W 85/16). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nicht länger fest: Eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 3 RPflG auf Fälle, in denen der Rechtspfleger ein Geschäft entgegen § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 8.7.2011 nicht dem Richter vorgelegt hat, scheidet aus. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung, nämlich das Vorliegen einer Regelungslücke, die Planwidrigkeit einer Regelungslücke und die vergleichbare Interessenlage, sind nicht gegeben: Eine Regelungslücke besteht nicht, da § 8 Abs. 4 RPflG eine Regelung für den Fall der Kompetenzüberschreitung durch den Rechtspfleger trifft. Selbst bei Annahme einer Regelungslücke könnte nicht davon ausgegangen werden, dass diese planwidrig wäre, weil die Regelung des § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 8.7.2011 bereits in dem insoweit gleichlautenden § 19 Abs. 2 RPflG angelegt ist. Gegen die Planwidrigkeit der Regelungslücke spricht auch das Ergebnis, das entstünde, würde man die Regelungslücke in § 5 Abs. 1 RPflG mit einer Ziffer 3 gedanklich schließen. Wenn im Wege der Analogie § 5 Abs. 1 RPflG um eine Ziffer 3 ergänzt würde, die hieße „wenn bei Geschäften nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nummern 2 bis 5 RPflG gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden“, müsste auf diese gedanklich ergänzte Ziffer 3. auch § 5 Abs. 3 RPflG angewendet werden. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 RPflG bearbeitet der Richter die vorgelegten Sachen, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sache dem Rechtspfleger zurückgeben. Diese Rechtsfolge wäre aber offensichtlich systemwidrig, weil es andernfalls in das Ermessen des Richters gestellt würde, eine vom Gesetz abweichende funktionelle Zuständigkeit für nicht übertragbare Geschäfte zu begründen. Der Gesetzgeber hat die Vorlagepflicht an den Richter gemäß § 19 Abs. 2 RpflG deswegen für erforderlich gehalten, weil er eine Übertragungsmöglichkeit von streitigen Entscheidungen auf den Rechtspfleger aus verfassungsrechtlichen Gründen, nämlich wegen des Rechtsprechungsvorbehalts gemäß Art. 92 GG, für zweifelhaft erachtet hat (BT-Ds. 15/1508, S. 33). Der Richter soll also nach dem Willen des Gesetzgebers die entsprechenden Verfahren bearbeiten, um eine mögliche verfassungsrechtliche Problematik zu vermeiden. Dieser Hintergrund der Vorlagepflicht schließt es aus, die Bearbeitung streitiger Verfahren durch den Richter in dessen Ermessen zu stellen. Eine planwidrige, durch Anwendung des § 5 RpflG zu schließende Regelungslücke liegt daher nicht vor. Vielmehr hat der Richter aus verfassungsrechtlichen Gründen, namentlich dem Rechtsprechungsvorbehalt des Richters nach Art. 92 GG, die Streitentscheidung zu treffen (BT-Drucksache 15/1508, S. 33; Dörndorfer, RPflG, 2. Auflage 2014, § 5 Rn. 6; a.A.: Rellermeyer in Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann/Rellermeyer/Hintzen, RPflG, 7. Auflage 2009, § 5 Rn. 16). Im Hinblick auf die weitreichende Publizitäts- und Gutglaubenswirkung des Erbscheins wird für den Fall, dass der funktionell unzuständige Rechtspfleger ihn in Überschreitung seiner Kompetenz erteilt hat, angenommen, dass § 8 Abs. 4 RPflG auf Rechtsfolgenseite insoweit einzuschränken ist, als dass der Erbschein als wirksam anzusehen ist, jedoch eingezogen werden muss (Grziwotz in MüKo BGB, §§ 1922-2385, 7. Auflage 2017, § 2353 Rn. 57 m.w.N., § 2361 Rn. 13). Da der Beschluss über die Ablehnung der Erteilung eines Erbscheins jedoch ebenso wie der Beschluss über die Ablehnung der Einziehung eines Erbscheins keine Publizitäts- und Gutglaubenswirkung entfaltet, ist eine Einschränkung auf Rechtsfolgenseite, die den Besonderheiten des Erbscheins Rechnung trägt, nicht erforderlich. Die Unwirksamkeit des durch den funktionell unzuständigen Rechtspflegers erlassenen Beschlusses führt dazu, dass der Beschluss aufzuheben und - ohne dass die besonderen Zurückverweisungsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 FamFG erfüllt sein müssten (Heilmann in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Auflage 2015, § 8 RPflG Rn. 10, zitiert nach juris) - zurückzuverweisen ist (BGH, Beschluss vom 02.06.2005, IX ZB 287/03, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.05.2010, 20 W 176/10, zitiert nach juris). Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2. Alt. 1 GNotKG richtet sich der Geschäftswert im Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Bezieht sich das Erbscheinsverfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil des Miterben, § 40 Abs. 2 S. 1 GNotKG, hier also auf 1/4 des Nachlasses (453.753,06 Euro : 4 = 113.438,00 Euro).