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Beschluss

8 W 262/17

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Sinn und Zweck der Hinweispflicht in §§ 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO, 8a Abs. 4 JVEG ist nicht die Vermeidung von Gutachterkosten, sondern die Vermeidung der Überraschung der Parteien mit unerwartet hohen Kosten nach deren Entstehung.(Rn.16) 2. Gibt der Sachverständige rechtzeitig den Hinweis auf die zu erwartende Überschreitung des bezahlten Auslagenvorschusses, so darf er, solange er keine gegenteilige Anweisung erhält, mit der Begutachtung fortfahren, ohne befürchten zu müssen, für diese Tätigkeiten später nur eine Vergütung bis zur Grenze des § 8a Abs. 4 JVEG zu erhalten.(Rn.23)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 24.07.2017, Az. 3 O 63/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sinn und Zweck der Hinweispflicht in §§ 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO, 8a Abs. 4 JVEG ist nicht die Vermeidung von Gutachterkosten, sondern die Vermeidung der Überraschung der Parteien mit unerwartet hohen Kosten nach deren Entstehung.(Rn.16) 2. Gibt der Sachverständige rechtzeitig den Hinweis auf die zu erwartende Überschreitung des bezahlten Auslagenvorschusses, so darf er, solange er keine gegenteilige Anweisung erhält, mit der Begutachtung fortfahren, ohne befürchten zu müssen, für diese Tätigkeiten später nur eine Vergütung bis zur Grenze des § 8a Abs. 4 JVEG zu erhalten.(Rn.23) 1. Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 24.07.2017, Az. 3 O 63/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Bezirksrevisorin wendet sich als Vertreterin der Staatskasse mit ihrer Beschwerde vom 28.07.2017 dagegen, dass das Landgericht die dem Sachverständigen XXX aufgrund seiner zweiten Rechnung vom 28.02.2017 zu zahlende weitere Vergütung auf 1.667,41 € festgesetzt hat. Sie beantragt, die Vergütung des Sachverständigen aus den von ihm insgesamt gestellten Rechnungen auf einen Gesamtbetrag von 2.500,00 €, dies entspricht dem tatsächlich eingezahlten Auslagenvorschuss, festzusetzen. Der Sachverständige war mit Beweisbeschluss vom 4.12.2015 zum Sachverständigen bestellt und dann beauftragt worden, die in insgesamt drei ergangenen Beweisbeschlüssen gestellten Fragen in Form eines schriftlichen Gutachtens zu beantworten. Das Auftragsschreiben enthält eine Mitteilung zur Höhe des vorhandenen Auslagenvorschusses sowie eine Fristsetzung für die Erstattung des Gutachtens. In der Folgezeit kam es zunächst zu Befangenheitsanträgen gegen den Referatsrichter und den Sachverständigen, welche beide scheiterten. Daraufhin wurde die Akte am 24.10.2016 erneut an den Sachverständigen übersandt, der sodann einen zweiten Ortstermin für die Begutachtung ansetzte, der mehrfach verlegt wurde. In dieser Zeit unterbreitete die Beklagte einen Vergleichsvorschlag, was zur Folge hatte, dass das Landgericht den Sachverständigen anwies, seine Tätigkeit einzustellen, damit die Klägerseite eine Entscheidung zum Vorschlag der Gegenseite treffen könne. Unter dem 29.11.2016 wurde der Sachverständige gebeten, mit der Begutachtung fortzufahren. Mit Rechnung vom Dezember 2016 legte der Sachverständige eine Zwischenabrechnung vor, die weitgehend von der Kostenbeamtin zur Auszahlung angewiesen wurde. Zugleich wies er darauf hin, dass der restliche Vorschuss für die weitere Begutachtung nicht ausreiche und regte an, einen weiteren Vorschuss von 2.000,00 € anzufordern. Daraufhin forderte das Gericht bei der Beklagten den angeregten weiteren Auslagenvorschuss an und unterrichtete den Sachverständigen über diese Anforderung. Weitere Anweisungen ergingen nicht. Am 16.01.2017 informierte der Sachverständige das Landgericht per Email darüber, dass der zweite Ortstermin wie vereinbart am 20.01.2017 durchgeführt werde. Hierauf reagierte das Gericht zunächst nicht, sondern wartete bis zum 03.02.2017 ab und bat erst mit Verfügung von diesem Tage den Sachverständigen, wegen der Nichtzahlung des angeforderten weiteren Auslagenvorschusses die Begutachtung einstweilen einzustellen, was dann umgehend erfolgte. Laut Verfügung des Landgerichts vom 13.04.2017 wurde der Sachverständige vom Gericht im Dezember 2016 gezielt nicht angewiesen, seine Tätigkeit einstweilen einzustellen, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Mit Verfügung vom 23.2.2017 erklärte das Gericht die Beweisaufnahme für beendet, weil der Vorschuss trotz Anmahnung nicht eingegangen war. Unter dem 28.2.2017 übersandte der Sachverständige ein Teilgutachten mit seinen bisherigen Ergebnissen und seine abschließende Rechnung, die mit einem Betrag von zu zahlenden weiteren 1.698,37 € endet. Die Kostenbeamtin hat diese Rechnung geprüft und in Höhe von 1.667,41 € als grundsätzlich berechtigt anerkannt, aber unter Berufung auf § 8a Abs.4 JVEG lediglich 502,63 € zur Zahlung angewiesen. Dies entspricht dem noch nicht verbrauchten Teil des tatsächlich bezahlten Auslagenvorschusses. Auf Antrag des Sachverständigen hat das Landgericht dann mit Beschluss vom 24.07.2017 die an den Sachverständigen aufgrund dessen zweiter Rechnung zu zahlende weitere Vergütung auf 1.667,41 € festgesetzt. Die Bezirksrevisorin vertritt die Auffassung, der Sachverständige habe gegen die ihm obliegenden, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelten, aber im Rahmen des § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO als selbstverständlich vorausgesetzten Pflichten als Sachverständiger verstoßen, mit seinem Hinweis auf die erhebliche Kostenüberschreitung sofort seine Tätigkeit als Gutachter einzustellen und abzuwarten, bis das Gericht ihn zur Fortführung des ihm erteilten Auftrages auffordert. Der Sachverständige tritt dem entgegen und verweist nicht zuletzt auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 06.06.1989 - 10 W 45/89. Er ist der Auffassung, ihm könne nur der Hinweis auf den Vorschuss erheblich übersteigende Gutachterkosten abverlangt werden, nicht aber das Einstellen der Begutachtung. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie daher zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde der Staatskasse ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, die Vergütung des Sachverständigen aus dessen Rechnung vom 28.02.2017 auf 1.667,41 € festgesetzt. Sinn und Zweck der Hinweispflicht in §§ 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO, 8a Abs. 4 JVEG ist nicht die Vermeidung von Gutachterkosten, sondern die Vermeidung der Überraschung der Parteien mit unerwartet hohen Kosten nach deren Anfall, vgl. OLG Hamm Beschluss vom 06.06.2014 - 11 U 153/12. Hätte nämlich der Gesetzgeber mehr als nur die Vermeidung des Überraschungsmoments gewollt, so hätte er eine Regelung dahingehend schaffen können und müssen, dass der Gutachter in dem Moment, in dem er feststellt, dass die Kosten erheblich höher ausfallen werden als bislang seitens des Gerichts angenommen, nicht nur einen entsprechenden Hinweis gibt, sondern zugleich auf die Bearbeitung des ihm erteilten Auftrages vorerst einstellen muss. Der Überraschungseffekt aber kann bereits dann nicht mehr eintreten, wenn der Sachverständige den zu erteilenden Hinweis auf die höheren Kosten rechtzeitig gibt: es liegt dann an den Parteien und dem Gericht, ihrerseits rechtzeitig dafür zu sorgen, dass der Vorschuss nicht überschritten wird, indem sie die Begutachtung beenden, ggf. auch nur vorerst stoppen. Eine solche Anweisung hätte der Sachverständige nämlich zu beachten. Darüber hinaus ist § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO im Gesamtkontext der §§ 402 bis 414 ZPO zu sehen: - das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten, § 404a Abs. 1 ZPO, dies beinhaltet auch die Beendigung oder das einstweilige Anhalten der Bearbeitung, - üblicherweise - so auch hier im Auftrag vom 08.12.2016 (Bl. 215 d.A.) - wird dem Gutachter mit der Auftragserteilung bereits eine Frist zur Erstattung des Gutachtens gesetzt und/oder wird er aufgefordert, das Gutachten möglichst bald zu erstatten, - ggf. kommt sogar eine Fristsetzung und die Verhängung von Ordnungsgeld in Betracht, wenn der Sachverständige nicht so zügig arbeitet, wie dies von ihm - auch ohne explizite Anweisung - erwartet wird, § 411 ZPO. Angesichts dieses Umfeldes von Normen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst „nur“ eine Hinweispflicht des Sachverständigen etabliert hat, nicht aber eine Pflicht, die Begutachtung zu stoppen (vgl. unter der Geltung des ZSEG : OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.1989 - 10 W 45/89: „... Solange das Gericht ihm nichts anderes mitteilte, durfte er seiner Heranziehung gemäß in der Begutachtung fortfahren.“) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Sachverständige die Parteien und das Gericht auch nicht mit der Fortsetzung seiner Tätigkeit und den damit verbundenen weiteren Kosten überrascht hat bzw. überraschen konnte, denn er hat sie per Email dem Gericht mitgeteilt und den Ortstermin durchgeführt, was den Parteien bekannt war. In Kenntnis dieser Informationen und der zu erwartenden höheren Kosten haben weder die Parteien noch hat das Gericht dem Sachverständigen in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben, dass diese weitergehende Tätigkeit unerwünscht sei, ganz im Gegenteil: das Landgericht hat nach eigenem Bekunden ganz bewusst davon abgesehen, die Begutachtung anzuhalten, der Sachverständige ist folglich mit vollem Einverständnis des Gerichts und der Parteien weiter tätig geworden. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu rechtfertigen, dem Gutachter die Vergütung seiner weiteren Tätigkeiten mit der Begründung zu versagen, er hätte seine Aktivitäten in diesem Rechtsstreit einstellen müssen, zumal er bereits zu einem früheren Zeitpunkt seitens des Gerichts eine Anweisung erhalten gehabt hatte, seien Tätigkeit einzustellen, nämlich im Rahmen der Befangenheitsanträge. Er konnte also davon ausgehen, dass das Gericht auch aufgrund seiner Mitteilung bzgl. der Kostensteigerung ggf. die entsprechende Anweisung zur vorläufigen Beendigung der Tätigkeit geben würde, wenn dies gewünscht wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.