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Beschluss

204 O 36/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2023:0803.204O36.20.00
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Tenor

wird die Vergütung des Sachverständigen M auf den Antrag der Bezirksrevisorin vom 16.03.2023 auf 2.318,79 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
wird die Vergütung des Sachverständigen M auf den Antrag der Bezirksrevisorin vom 16.03.2023 auf 2.318,79 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Sachverständige wurde mit Beweisbeschluss vom 09.10.2020 ordnungsgemäß zum Sachverständigen in dem Verfahren 204 O 36/20 bestellt. Gleichzeitig wurde durch das Gericht auch der Sachverständige B mit einer Begutachtung beauftragt. Mit Verfügung vom 13.11.2020 wurde die Akte an den Sachverständigen B übersandt und dieser gebeten, die Akte nach Fertigstellung seines Gutachtens an den Sachverständigen M weiterzuleiten. Mit Schreiben vom 28.10.2021 teilte der Sachverständige B mit, er habe die Akte am 20.04.2021 und den Anlageband am 28.10.2021 an den Sachverständigen M weitergeleitet (Bl. 282 d.A). Dieser hat die Akte sowie alle weiteren Unterlagen im Oktober 2021 erhalten. Aus der Akte war für den Sachverständigen erkennbar, dass ein Vorschuss für die Tätigkeit beider Gutachter in Höhe von 6.000,00 EUR zur Verfügung gestanden hat. Ihm war ebenfalls bekannt, dass vor ihm bereits der Sachverständige B tätig geworden war. Aus der Akte konnte er allerdings nicht erkennen, welche Kosten für die erste Begutachtung angefallen waren. Tatsächlich stand seit der Abrechnung des ersten Sachverständigen im September 2021 nur noch ein Vorschuss in Höhe von 2.318,79 € zur Verfügung (vgl. Bl. 263 d.A.). Mit Schreiben vom 31.10.2022 hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass seine Gutachtenbearbeitung Kosten bis ca. 5.000 € netto (6.000 € brutto) erzeugen könnte (Bl. 357 d.A.). Mit Verfügung vom 07.11.2022 hat das Gericht den Sachverständigen aufgefordert, die Begutachtung auszusetzen und die Akten zurückzusenden, bis das Gericht die Anforderung eines weiteren Kostenvorschusses geprüft habe (Bl. 363 d.A.). Der Sachverständige hat in seinem Schreiben vom 19.11.2022 angegeben, diese Verfügung des Gerichtes am 15.11.2022 erhalten zu haben (Bl. 370ff. d.A.). Dennoch hat er die Begutachtung nicht ausgesetzt, sondern das Gutachten beschleunigt fertiggestellt und eine Rechnung über 5.983,20 EUR erstattet. Nachdem das Gericht die Anweisung der Rechnung vollständig veranlasst hat, hat die Bezirksrevisorin im Namen der Staatskasse mit Schriftsatz vom 16.03.2023 die Festsetzung der Vergütung gem. § 4 JVEG auf nicht mehr als 2.318,79 EUR beantragt. Der Sachverständige M hat sich in Stellungnahmen vom 30.03.2023 sowie 21.07.2023 zum Antrag geäußert und unter anderem dargelegt, dass bis zum 31.10.2023 Kosten in Höhe von 1.998,20 EUR angefallen seien. Die Positionen 4 - 6 der Schlussrechnung seien sodann in der Zeit vom 08.11 bis zum 17.11.2023 erbracht worden und mithin jedenfalls teilweise nachdem den Sachverständigen die Aufforderung des Gerichts erreicht hatte, die Begutachtung auszusetzen. II. Die Vergütung des Sachverständigen war auf 2.318,79 € EUR festzusetzen. Übersteigt die Vergütung einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich, so hat der Sachverständige die heranziehende Stelle rechtzeitig darauf hinzuweisen. Erhält der Sachverständige dann die Anweisung die Begutachtung auszusetzen und leistet dieser keine Folge, verliert er den über den Vorschuss hinausgehenden Vergütungsanspruch (vgl. LG Tübingen, B. v. 24.07.2017 - 3 O 63/15, OLG Stuttgart, B. v. 11.8.2017 - 8 W 262/17). 1. Der vorhandene Vorschuss wurde erheblich überstiegen. Vorliegend hat der Sachverständige den zur Verfügung stehenden Kostenvorschuss um mehr als 250 % überschritten. Wann eine „erhebliche“ Überschreitung des Kostenvorschusses vorliegt, lässt sich abstrakt schwer festlegen. Mithin ist immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Im Regelfall wird man die voraussichtliche Überschreitung des Vorschusses von 20% oder 25% ohne weitere Anhaltspunkte immer schon als wesentlich und damit als meldepflichtig ansehen müssen (vgl. Beck´scher Online Kommentar Kostenrecht, Dörndorfer/ Wendtland, 40. Aufl. § 8a JVEG Rn. 29). Seit der Abrechnung des ersten Sachverständigen B im September 2021 stand nur noch ein restlicher Vorschuss in Höhe von 2.318,79 € zur Verfügung (Bl. 263 d.A.). Der Sachverständige M hat allerdings 5.983,20 EUR in Rechnung gestellt. 2. Der Sachverständige hat entgegen seiner Pflichten zwar noch rechtzeitig auf die Überschreitung des Vorschusses hingewiesen, die Bearbeitung allerdings trotz Aufforderung des Gerichts im Schreiben vom 07.11.2022 nicht ausgesetzt. Stattdessen hat der Sachverständige die Gutachtenerstellung beschleunigt und weitere Kosten verursacht. Ob schon in der weiteren Bearbeitung des Gutachtens in der Zeit von der Erstellung des Schreibens am 31.10.22 bis zum Erhalt der gerichtlichen Antwort eine Pflichtverletzung liegt, kann dabei offenbleiben. Merkt der Sachverständige im Verlauf seiner Tätigkeit zur Vorbereitung des Gutachtens, dass der vom Gericht eingeholte Kostenvorschuss erheblich überschritten wird, wird vertreten, dass er mit seinen Arbeiten auch ohne Hinweis des Gerichts einhalten und sofort das Gericht davon unterrichten muss (vgl. BeckOK KostR/Bleutge, 42. Ed. 1.7.2023, JVEG § 8a Rn. 28). Bei Verfassen des Schreibens vom 31.10.2022 war dem Sachverständigen bewusst, dass der vorhandene Vorschuss für seine Tätigkeiten nicht ausreicht. Hier hat er für seine eigene Tätigkeit bereits Kosten in Höhe von 6.000,00 EUR kalkuliert. Dabei konnte er der Akte eindeutig entnehmen, dass nur ein Vorschuss von insgesamt 6.000,00 EUR für beide Gutachten zur Verfügung stand und dass vor ihm bereits ein weiterer Sachverständiger tätig geworden war und insoweit schon Kosten entstanden sein mussten. Spätestens mit Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 07.11.2022 hätte der Sachverständige die Bearbeitung beenden müssen. Weist das Gericht den Sachverständigen an, den Eingang des Vorschusses abzuwarten, dann hat er dem Folge zu leisten und verliert seinen Vergütungsanspruch, wenn er ohne Rücksicht auf die Anweisung weitere Kosten auslöst (vgl. LG Tübingen Beschl. v. 24.7.2017 – 3 O 63/15, BeckRS 2017, 125908 Rn. 11). 3. Hat der Sachverständige seine Pflichten verletzt, so erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die geltend gemachte Vergütung den Auslagenvorschuss erheblich überschreitet (vgl. OLG Stuttgart IBR 2021, 158; LSG Schleswig SchlHA 2017, 118; BayLSG Medsach 2016, 268; OLG Thüringen BauR 2015, 301; OLG Hamm MDR 2015, 300; OLG Düsseldorf JurBüro 2016, 485; LG Heidelberg 3 T 4/15; LG Hannover 92 T 87/14). Die Vergütung ist bei einer erheblichen Überschreitung auf die Höhe des Vorschusses gedeckelt, ohne dass zusätzlich, wie bei einer nur unerheblichen Überschreitung, ein Toleranzrahmen zu erstatten wäre (vgl. OLG Hamm MDR 2015, 300). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die gerichtliche Festsetzung der Vergütung, Entschädigung oder des Vorschusses gemäß § 4 Abs. 1 JVEG ist die Beschwerde an das Landgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .