Beschluss
8 W 329/13
OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2013:1004.8W329.13.0A
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Leitsätze
Die nach § 97 Abs. 1 ZPO getroffene Kostengrundentscheidung des Prozessgerichts bei Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine erfolglose Richterablehnung im Rahmen eines ebenfalls erfolglosen Prozesskostenhilfeverfahrens ist nicht vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren auf seine Rechtmäßigkeit dahin zu überprüfen, ob eine analoge Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO in Betracht kommt. Hierüber hatte allein das Prozessgericht zu befinden.(Rn.13)
(Rn.14)
(Rn.15)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ulm vom 14. August 2013, Az. 2 O 152/11, wird
zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 3.502,17 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nach § 97 Abs. 1 ZPO getroffene Kostengrundentscheidung des Prozessgerichts bei Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine erfolglose Richterablehnung im Rahmen eines ebenfalls erfolglosen Prozesskostenhilfeverfahrens ist nicht vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren auf seine Rechtmäßigkeit dahin zu überprüfen, ob eine analoge Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO in Betracht kommt. Hierüber hatte allein das Prozessgericht zu befinden.(Rn.13) (Rn.14) (Rn.15) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ulm vom 14. August 2013, Az. 2 O 152/11, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 3.502,17 € I. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 9 W 21/12, wurden dem Antragsteller mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 die Rechtsmittelkosten auferlegt und der Gegenstandswert auf 1.448.791 € festgesetzt. Entsprechend den Anträgen der Antragsgegnerin vom 7. November 2012 und 14. Juni 2013 wurden die vom Antragsteller zu erstattenden Kosten mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. August 2013 in Höhe von 3.502,17 € in Ansatz gebracht. Gegen die am 17. August 2013 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 2. September 2013 sofortige Beschwerde eingelegt, der die Antragsgegnerin entgegengetreten ist. Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 24. September 2013 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. August 2013 ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG), in der Sache jedoch unbegründet. Beim Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff ZPO war die Rechtspflegerin an die Kostengrundentscheidung in dem Beschluss des 9. Zivilsenats vom 18. Oktober 2012, Az. 9 W 21/12, gebunden. Sie war nicht berechtigt, diese Entscheidung einschließlich des dortigen Kostenausspruchs und der Streitwertfestsetzung auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Hierfür ist allein das richterliche Erkenntnisverfahren vorgesehen. Die mit dem Beschluss vom 18. Oktober 2012 getroffene Kostengrundentscheidung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel i.S.d. § 103 Abs. 1 ZPO und berechtigte die Antragsgegnerin, gegen den Antragsteller die Kostenfestsetzung zu beantragen sowie die Rechtspflegerin zur Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens und zum Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Vom Erkenntnisverfahren in der Hauptsache sind danach das dem Rechtspfleger obliegende Kostenfestsetzungsverfahren (§ 21 Nr. 1 RpflG) und das sich hieran anschließende Beschwerdeverfahren zu unterscheiden. Bei diesen handelt es sich um reine Höheverfahren, durch die lediglich noch die entsprechend der Kostengrundentscheidung und der Streitwertfestsetzung zu erstattenden Kosten der Höhe nach festgesetzt werden und sodann diese Festsetzung in der Rechtsmittelinstanz überprüft wird. Die im Beschwerdeverfahren gegen die Kostengrundentscheidung vom 18. Oktober 2012 vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers wären - soweit überhaupt entscheidungserheblich - allein im Erkenntnisverfahren abzuhandeln gewesen. Sie sind im vorliegenden Höheverfahren wegen der Bindungswirkung des Beschlusses vom 18. Oktober 2012 nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Entscheidung des Senats vom 24. September 2009, Az. 8 WF 155/09, veröff. u.a. in FamRZ 2010, 316, hier nicht einschlägig. Im dortigen Verfahren war es im erstinstanzlichen Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren zur Rücknahme der beabsichtigten Klage gekommen, worauf eine Kostengrundentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zulasten des Antragstellers ergangen war. Es wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser richterlichen Entscheidung nicht auf den Rechtspfleger im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens abgewälzt werden kann, da er nicht die Rechtsmittelinstanz hierfür ist, sondern allein die ihm nach § 21 Nr. 1 RPflG übertragene Kostenfestsetzung gemäß § 103 Abs. 1 ZPO vornimmt und innerhalb dieses begrenzten Rahmens zu überprüfen hat, ob überhaupt Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO angefallen sind, was im erstinstanzlichen PKH-Bewilligungsverfahren bei Rücknahme der beabsichtigten Klage nicht festgestellt werden konnte, weil sich die Erstattungspflicht nach § 123 ZPO nicht auf die Kosten des Gegners aus dem PKH-Verfahren erstreckt infolge des Ausschlusses der Kostenerstattung nach § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO. Vorliegend hat der 9. Zivilsenat aber am 18. Oktober 2012 einerseits die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags durch das Landgericht Ulm unter Beachtung des § 127 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (Az. 9 W 9/12), andererseits die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Landgerichts Ulm bezüglich der von ihm beantragten Richterablehnungen zurückgewiesen unter Kostenauferlegung auf ihn sowie die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht zugelassen. Hierbei wurde die Kostenentscheidung ausdrücklich auf § 97 ZPO gestützt. Für die Rechtspflegerin blieb danach allein zu entscheiden, ob erstattungsfähige Kosten entstanden sind. Die ihr vom Beschwerdeführer auferlegte Überprüfung einer analogen Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO unterlag nach der vom 9. Zivilsenat ausdrücklich getroffenen Kostengrundentscheidung gemäß § 97 ZPO nicht ihrer Prüfungskompetenz. Sie hätte anderenfalls wie eine Rechtsmittelinstanz die richterliche Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft, was ihr gerade untersagt ist. Eine solche Prüfungskompetenz ist auch im vorliegenden Kostenfestsetzungs-Beschwerdeverfahren dem Senat nicht eingeräumt. Im Rahmen der der Rechtspflegerin gemäß §§ 21 Nr. 1 RPflG, 103 Abs. 1 ZPO zugebilligten Prüfungskompetenz hat sie aber zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem Ablehnungsverfahren um ein selbstständiges Zwischenverfahren handelt (Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 46 ZPO Rn. 1, m.w.N.), - nicht aber um ein unselbstständiges Nebenverfahren, wie vom OLG Frankfurt (OLGR Frankfurt 1998, 266) und vom OLG München (Beschluss vom 25. Juni 2008, Az. 5 W 1394/08) angenommen -, bei dem im Falle einer erfolglosen Beschwerde eine Kostenentscheidung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu ergehen hat und die Festsetzung und Erstattung der Kosten des Beschwerdegegners stattfindet, da dieser die Beteiligtenstellung in einem quasikontradiktorischen Verfahren innehat (BGH NJW 2005, 2233; OLG Celle MDR 2008, 1180; OLG Düsseldorf MDR 2009, 955; Vollkommer, a.a.O., § 46 ZPO Rn. 20; je m.w.N.). Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation grundlegend von derjenigen, die der Senat am 24. September 2009, Az. 8 WF 155/09, zu beurteilen hatte. Ob eine analoge Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO in Betracht kommt, oblag allein der richterlichen Entscheidung des 9. Zivilsenats, nicht aber der der Rechtspflegerin. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten ist mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß den Anträgen der Antragsgegnerin vom 7. November 2012 und 14. Juni 2013 rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Die in Ansatz gebrachten Gebühren und Auslagen sind angefallen, wobei die Einreichung eines Schriftsatzes durch den Klägervertreter nicht erforderlich war; es genügte die Entgegennahme der Information oder die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage 2012, Nr. 3500 RVG-VV Rn. 9, m.w.N.). Sie sind richtig berechnet nach Nrn. 3500, 7002 und 7008 RVG-VV und erstattungsfähig gem. § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war deshalb mit der Kostenfolge von Nr. 1812 GKG-KV und § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.